1.1205
REGLEMENT
zur Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung und
zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
(vom 18. Dezember 1995; Stand am 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 Kantonsverfassung [1] und auf Artikel 11 Gleichstellungsgesetz [2] ,
beschliesst:
1 Dieses Reglement regelt Aufgaben und Besetzung der Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung.
2 Es vollzieht das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) [3] .
Artikel 2 Fachstelle für Frauenfragen
Der Regierungsrat beauftragt eine Ombudsfrau, Frauenfragen in der kantonalen Verwaltung zu bearbeiten und zu koordinieren. Sie ist die Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung.
Als Schlichtungsstelle im Sinne des Artikels 11 des Gleichstellungsgesetzes amtet die Fachstelle für Frauenfragen der kantonalen Verwaltung.
Die Direktion des Innern besorgt das Sekretariat der Fachstelle für Frauenfragen und der Schlichtungsstelle.
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Artikel 2 tritt vorzeitig am 1. Januar 1996 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Alberik Ziegler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber