1.4121
GESETZ
über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
(Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG)
(vom 28. November 2010 [1] ; Stand am 1. Januar 2011)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 15a des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) [2] sowie Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri [3] ,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
Artikel 2 Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.
2. Abschnitt: Erwerb von Gesetzes wegen
Das Findelkind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden wird.
3. Abschnitt: Erwerb durch ordentliche Einbürgerung
Artikel 4
Voraussetzungen
a) Wohnsitzerfordernis
Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss in den letzten fünf Jahren in der betreffenden Gemeinde ununterbrochen Wohnsitz haben.
1 Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss hierzu geeignet sein.
2 Geeignet ist insbesondere, wer:
a) in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnissen eingegliedert ist;
b) mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
c) einen guten Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet;
d) die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt;
e) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt;
f) geordnete finanzielle Verhältnisse aufweist.
3 Der Situation von Personen, welche die Eignungsvoraussetzungen von Absatz 2 Buchstabe e und f aus psychischen oder physischen Gründen nicht erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
4 Der Landrat erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsvoraussetzungen.
Das Gesuch um Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts ist bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle [4] einzureichen.
Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, den zuständigen kantonalen und gemeindlichen Behörden über alles, was für den Einbürgerungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben.
Artikel 8 Bearbeitung von Personendaten
1 Die zuständigen kantonalen und gemeindlichen Behörden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders geschützten Personendaten über:
a) religiöse Ansichten;
b) politische Tätigkeiten;
c) Gesundheit;
d) Beachtung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
e) Massnahmen der sozialen Hilfe;
f) Betreibungs- und Konkursverfahren;
g) Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen;
h) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
i) schulisches Verhalten.
2 Kantonale und gemeindliche Behörden sind ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3 Die kantonalen und gemeindlichen Behörden, die sich mit Bürgerrechtsangelegenheiten befassen, sind ermächtigt, sich gegenseitig und den zuständigen Stellen des Bundes alle Personendaten bekannt zu geben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig sind.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz von Personendaten [5] .
Artikel 9
Erteilung des Gemeindebürgerrechts
a) Zuständige Gemeindebehörde
1 Soweit das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist die Gemeindeversammlung (offene Dorfgemeinde) für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig.
2 Das Recht der Gemeinde kann die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts dem Gemeinderat oder einer besonderen Bürgerrechtskommission übertragen.
3 Die Bürgerrechtskommission besteht aus einem Mitglied des Gemeinderats als Präsidentin oder Präsident und mindestens vier weiteren von der Gemeindeversammlung gewählten Mitgliedern. Sie handelt nach den Regeln der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [6] .
Artikel 10 b) Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung
1 Der Antrag des Gemeinderats an die Gemeindeversammlung zum Einbürgerungsgesuch gilt als angenommen, wenn aus der Versammlungsmitte kein Gegenantrag gestellt wird, wenn sich der Gegenantrag als unzulässig erweist oder wenn er abgelehnt wird.
2 Gegenanträge sind zulässig und werden zur Abstimmung gebracht, wenn sie:
a) begründet sind und die Begründung sich auf gesetzliche Einbürgerungsvoraussetzungen bezieht, zu deren Beurteilung die Gemeinde zuständig ist;
b) nicht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen;
c) sich auf konkrete Gesuche oder Personen beziehen.
Artikel 11 Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, wenn die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt und das Gemeindebürgerrecht erteilt ist.
1 Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht erteilt werden.
2 Die Gemeindeversammlung erteilt das Ehrenbürgerrecht der Gemeinde, soweit das Gemeinderecht nichts anderes bestimmt. Der Landrat erteilt das Ehrenbürgerrecht des Kantons.
3 Das Ehrenbürgerrecht hat nicht die Rechtswirkungen einer ordentlichen Einbürgerung.
4. Abschnitt: Entlassung aus dem Bürgerrecht
Der Gemeinderat hat die gesuchstellende Person aus dem Gemeindebürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzt. Mit diesem Entscheid verliert die gesuchstellende Person auch das Kantonsbürgerrecht, soweit sie das Gemeindebürgerrecht in einem anderen Kanton besitzt.
5. Abschnitt: Rechtspflege, Gebühren
1 Entscheide und Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [7] anfechtbar.
2 Der Entscheid der Einbürgerungskommission ist direkt beim Regierungsrat anfechtbar.
Die Gebühren für Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz richten sich nach der Gebührenverordnung [8] und dem Gebührenreglement [9] .
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
1 Soweit dieses Gesetz nicht den Landrat beauftragt, nähere Bestimmungen zu erlassen, vollzieht der Regierungsrat dieses Gesetz. Er erlässt dazu die erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement.
2 Er bestimmt das Gemeindebürgerrecht für Personen, die nach Artikel 29 des Bundesgesetzes über den Erwerb und den Verlust des Schweizer Bürgerrechts [10] erleichtert eingebürgert werden.
Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Mai 1935 über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri [11] wird aufgehoben.
Artikel 18 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Einbürgerungsgesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Änderung der Verfassung des Kantons Uri zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt [12] .
Im Namen des Volkes
Der Landammann: Markus
Züst
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber