1.4121 

GESETZ
über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri

(Volksabstimmung vom 5. Mai 1935 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Der Landrat des Kantons Uri,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst und verordnet:

Artikel 1

Die Erteilung des Landrechtes (Bürgerrecht) des Kantons Uri ist Sache des Landrates (Artikel 59, lit. c, Kantonsverfassung).

Artikel 2

Wer das Urner Landrecht erwerben will, hat ein schriftliches Gesuch nebst allen erforderlichen Ausweisen über die Person des Bewerbers (Staatszugehörigkeit, Familie, Leumund, Konfession, Beruf, Vermögensverhältnisse usw.) dem Regierungsrate einzureichen.

Artikel 3

Auf das Gesuch wird nur eingetreten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  für Schweizerbürger mindestens 5jähriger ununterbrochener Wohnsitz im Kanton, und für Ausländer 10 Jahre;

b)  das Bürgerrecht in einer Gemeinde der Korporation Uri oder das Korporationsbürgerrecht von Ursern, solange dort die Armengenössigkeit mit dem Korporationsbürgerrecht verbunden ist;

c)  der Ausweis, dass der Bewerber im Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte ist;

d)  der Ausweis dafür, dass der Bewerber in der ökonomischen Lage ist, sich und seine Familie erhalten zu können;

e)  für Ausländer der Nachweis, dass sie im Besitze der eidgenössischen Bewilligung zur Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes sind.

Artikel 4

1   Der Regierungsrat hat das Gesuch zu prüfen und dem Landrate Bericht und Antrag zu stellen. Er kann vom Bewerber die Ergänzung seiner Ausweise verlangen.

2   Gesuche, die den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen, können vom Regierungsrat abgewiesen werden. [2]

Artikel 5

Der Bewerber hat auf Verlangen sich persönlich vorzustellen und dabei jede gewünschte Auskunft zu erteilen. Es ist bei der Prüfung des Gesuches nicht so sehr die finanzielle Leistungsfähigkeit, als vielmehr der moralische und physische Wert und die sonstige Tüchtigkeit des Bewerbers, sowie dessen Einstellung zu Land und Volk und der demokratischen Staatsform möglichst zu berücksichtigen.

Artikel 6

1   Bewerbern, denen die Einbürgerung offensichtlich nur Geschäftssache ist, oder die sich hiesiger Bevölkerung offenbar nicht anzupassen vermögen, ist die Erteilung des Urner Landrechtes zu verweigern.

2   Wer das zwanzigste Altersjahr noch nicht erreicht hat, soll in der Regel nicht selbständig eingebürgert werden.

Artikel 7

1   Die Erteilung des Landrechtes an Schweizerbürger erfolgt mit einfacher Mehrheit des Rates und an Ausländer mit ⅔ Mehrheit aller anwesenden Landratsmitglieder.

2   ... [3]

Artikel 8

Ausländer haben bei der Aufnahme in das Urner Landrecht auf ihr ausländisches Bürgerrecht zu verzichten.

Artikel 9

Mit der Erteilung des Landrechtes durch den Landrat und der Aushändigung der Ausweispapiere wird der Bewerber in die Rechte und Pflichten der Kantonsbürger eingesetzt. Der Einbürgerungsbeschluss wird jedoch erst nach Erledigung der Einkaufstaxe rechtskräftig.

Artikel 10

Die kantonale Einbürgerungstaxe beträgt mindestens Fr. 500.— für Schweizerbürger und Fr. 1 000.— für Ausländer. Die jeweilige Höhe derselben wird durch den Landrat unter Berücksichtigung aller Verhältnisse nach freiem Ermessen festgesetzt. Die Taxe verfällt der Staatskasse.

Artikel 11

Bei Erteilung von Ehrenbürgerrechten, sowie in Fällen, wo sich der Bewerber um Land und Volk ausserordentlich verdient gemacht hat, können angemessene Erleichterungen oder Schenkung der Einbürgerungstaxe bei der Aufnahme in das Landrecht gewährt werden.

Artikel 12

Die Abweisung eines Bewerbers steht dem Landrat völlig frei. Sie bedarf keiner weitern Begründung.

Artikel 13

Mit der Abweisung eines Gesuches fällt auch das bereits erworbene Gemeindebürgerrecht dahin. Die bereits geleisteten Einbürgerungstaxen sind, abzüglich der Kanzleigebühren, den Bewerbern unverzüglich wieder zurückzuerstatten.

Artikel 14

1   Zur Erteilung des Gemeindebürgerrechtes ist nur die Bürger-Gemeindeversammlung befugt.

2   Die Bedingungen zur Aufnahme in ein Korporationsbürgerrecht werden ausschliesslich von der betreffenden Korporationsgemeinde festgestellt.

Artikel 15

1   Ein Verzicht auf das Urner Landrecht ist schriftlich nebst den erforderlichen Ausweisen dem Regierungsrate einzureichen, der demselben nur dann Folge gibt, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesgesetz betr. Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe). [4]

2   Der Verzicht auf das Urner Landrecht zieht ohne weiteres den Verlust des Gemeindebürgerrechtes nach sich.

Artikel 16

1   Dieses Gesetz tritt nach Annahme in der Volksabstimmung sofort in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

2   ... [5]



[1] AB vom 4. April 1935

[2] Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995
(AB vom 16. April 1992).

[3] Absatz 2 aufgehoben durch Art. 13 des Ausstandsgesetzes vom 25. September 1977 (RB 2.2321).

[4] Jetzt BG vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts

[5] Aufhebung alten Rechts