1.4125
REGLEMENT
zum Ausweisgesetz (AuR)
(vom 29. September 2009 [1] ; Stand am 1. März 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) [2] , die Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) [3] , das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) [4] und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung [5] ,
beschliesst:
Artikel 1 Ausstellende Behörde
1 Die Standeskanzlei ist die ausstellende Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 AwG.
2 Sie stellt alle Ausweise im Sinne des Ausweisgesetzes aus.
Artikel 2 Antrag auf Ausstellung
1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss den Antrag dazu persönlich bei der Standeskanzlei einreichen.
2 Die beantragende Person kann der Standeskanzlei die Daten zu ihrer Person vorgängig per Internet oder Telefon oder anlässlich der persönlichen Vorsprache mitteilen.
Artikel 3 Digitales Gesichtsbild
Das digitale Gesichtsbild der Antrag stellenden Person wird unmittelbar bei der Standeskanzlei angefertigt. Von Privaten oder andern Dritten erstellte digitale Fotos werden nicht angenommen.
Die Gebühren für die Ausweise richten sich nach dem Ausweisgesetz und der Ausweisverordnung.
Artikel 5 Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe
Neben den in Artikel 12 AwG erwähnten Behörden sind das Polizeikommando Uri und dessen Aussenstellen in den Werkhöfen Flüelen und Göschenen berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Daten im Abrufverfahren abzufragen.
Artikel 6 Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer
1 Für Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Kanton Uri erfasst die Standeskanzlei, im Auftrag des Amts für Arbeit und Migration, die biometrischen Daten für die Ausweisarten L, B, C, für das Visum von ausländischen Staatsangehörigen und für das schweizerische Reisedokument von ausländischen Personen. Der Aufwand wird intern nicht verrechnet.
2 Die Standeskanzlei übermittelt dem Amt für Arbeit und Migration die erfassten biometrischen Daten, damit dieses den Ausweis ausstellen kann.
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bundesrecht und der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [6] .
Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 26. November 2002 zum Ausweisgesetz (AuR) [7] wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrats
Der Landammann: Isidor Baumann
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber