1.4201 

GESETZ
über die Harmonisierung amtlicher Register
(Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG)

(vom 30. November 2008 [1] ; Stand am 1. Januar 2009)

Das Volk des Kantons Uri,

In gestützt auf die Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG) [2] und auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung [3] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1        Zweck

1   Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG).

2   Es schafft eine kantonale Datenplattform und bestimmt die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer.

Artikel 2        Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für:

a)  die Einwohnerregister;

b)  das Subjektregister;

c)  Datenbanken weiterer Behörden, Stellen und Personen, soweit diese einen gesetzlichen Auftrag erfüllen und Daten im Sinne dieses Gesetzes bearbeiten.

Artikel 3        Begriffe

1   Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe decken sich mit jenen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister.

2   Das Subjektregister enthält Merkmale über Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung im Kanton Uri eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein.

Artikel 4        Datenschutz

Soweit dieses Gesetz oder die darauf gestützten Rechtserlasse nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes [4] .

2. Abschnitt:  Kantonale Datenplattform

Artikel 5        Grundsatz

1   Der Kanton betreibt eine kantonale Datenplattform, die sämtliche nach dem Bundes- und dem kantonalen Recht erforderlichen Merkmale enthält, namentlich jene des Einwohnerregisters und des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters. Der Regierungsrat beschliesst die damit verbunden Ausgaben.

2   Die Merkmale der verschiedenen Register werden durch die Personen- und Objektidentifikatoren miteinander verknüpft. Der Regierungsrat kann mit einem Reglement den Inhalt der kantonalen Datenplattform erweitern, soweit das im öffentlichen Interesse liegt und soweit es sich um Daten handelt, deren Bearbeitung durch die besondere Gesetzgebung vorgesehen ist.

3   Die kantonale Datenplattform:

a)  nimmt die Meldungen aus den angeschlossenen Registern auf;

b)  dient dem Datenaustausch mit dem Bund;

c)  stellt den Berechtigten Daten zur Verfügung.

4   Die Hoheit der Daten verbleibt jener Stelle, die die Daten in ihrem Register führt. Nur sie ist berechtigt, Daten zu ändern. Ergänzungen von Daten sind neue Daten und gehören jener Stelle, welche die Ergänzungen im Register zufügt.

Artikel 6        Personenidentifikator

1   Als Personenidentifikator dient die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [5] .

2   Für Unternehmen mit einer einheitlichen Unternehmensidentifikationsnummer (UID) dient diese Nummer als Personenidentifikator.

3   Objekteigentümerinnen und Objekteigentümern ohne Versichertennummer teilt die zuständige Direktion [6] eine Zeichenfolge als Personenidentifikator zu, die keine Rückschlüsse auf die Person zulässt.

4   Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind, dürfen den Personenidentifikator verwenden, um ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.

Artikel 7        Objektidentifikator

Die Identifikation von Objekten erfolgt über den eidgenössischen Gebäude-identifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID).

Artikel 8        Datenlieferpflicht

1   Behörden, Stellen und Personen, die Daten nach Artikel 2 erfassen, sind verpflichtet, diese spätestens innert fünf Tagen elektronisch der kantonalen Datenplattform zu melden.

2   Der Regierungsrat bezeichnet die meldepflichtigen Behörden, Stellen und Personen in einem Reglement.

Artikel 9        Datennutzung

1   Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind, dürfen dort jene Daten abrufen, die sie benötigen, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.

2   Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement den Umfang der Bezugsberechtigung und die Bezugsbedingungen der angeschlossenen Behörden. Er kann dabei die Bezugsberechtigungen und die Bezugsberechtigten erweitern, sofern dafür ein wichtiger sachlicher Grund vorliegt.

Artikel 10      Datenbekanntgabe an den Bund

Die Datenbekanntgabe an den Bund richtet sich nach dem Bundesrecht über die Registerharmonisierung.

Artikel 11      Datenbekanntgabe an Dritte

Der Kanton kann Daten der kantonalen Datenplattform Dritten bekannt geben, wenn die Voraussetzungen des Datenschutzgesetzes [7] erfüllt sind und der Datenhoheitsträger oder die Datenhoheitsträgerin der Bekanntgabe zustimmt.

Artikel 12      Finanzierung

1   Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Datenplattform.

2   Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassung ihrer Systeme, deren Anbindung an die kantonale Datenplattform, die Erhebung, Erfassung und die Weiterleitung der Daten.

3   Der Datenaustausch auf der kantonalen Datenplattform ist für die Bezugsberechtigten im Rahmen von Artikel 9 unentgeltlich.

4   Für die Bekanntgabe von Daten an Dritte wird eine Gebühr nach der Gebührenverordnung [8] und dem Gebührenreglement [9] erhoben.

3. Abschnitt:  Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons

Artikel 13      Regierungsrat

Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechts über die Registerharmonisierung und dieses Gesetzes.

Artikel 14      Zuständige Direktion

1   Die zuständige Direktion [10] betreibt die kantonale Datenplattform nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2   Sie ist die kantonale Amtsstelle nach Artikel 9 RHG. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat sie die Gemeinden in geeigneter Weise einzubeziehen.

3   Sie hat insbesondere:

a)  den sicheren Betrieb der kantonalen Datenplattform zu gewährleisten;

b)  den Datenaustausch zwischen der kantonalen Datenplattform und den Datenlieferantinnen und Datenlieferanten sicherzustellen;

c)  für den sicheren Datenaustausch mit der nationalen Datenaustauschplattform zu sorgen;

d)  den sicheren Datenbezug für weitere Bezugsberechtigte zu gewährleisten.

4. Abschnitt:  Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden

Artikel 15      Einwohnerregister

Die Gemeinden führen das Einwohnerregister elektronisch nach Artikel 6 RHG.

Artikel 16      Subjektregister

Die Gemeinden können Personen registrieren, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein.

Artikel 17      Physische Wohnungsnummer

Zur Identifikation der einzelnen Wohnungen können die Einwohnergemeinden physische Wohnungsnummern einführen und diese selbst anbringen oder durch Dritte anbringen lassen.

Artikel 18      Weitere Aufgaben

Die Gemeinden:

a)  nehmen die Meldungen entgegen, verarbeiten sie und treffen die notwendigen Erhebungen;

b)  teilen den Meldepflichtigen bei der An- und Abmeldung mit, welche Meldepflichten bei anderen öffentlichen Organen sie damit erfüllt haben;

c)  sind für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ihrer Register zuständig;

d)  leiten die Daten und deren Änderungen nach Artikel 8 der kantonalen Datenplattform weiter;

e)  bewahren die hinterlegten Schriften auf.

5. Abschnitt:  Melde- und Auskunftspflichten

Artikel 19      Meldepflichten
a) Einwohnerinnen und Einwohner

1   Bei der Einwohnerkontrolle melden sich Personen, die:

a)  in der Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen;

b)  ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt in der Gemeinde aufgeben;

c)  i hre Niederlassung oder ihren Aufenthalt innerhalb der Gemeinde oder innerhalb eines Gebäudes verlegen.

2   Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder weniger als drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.

3   Mit dieser Meldung sind alle Meldepflichten gegenüber Behörden, Stellen und Personen erfüllt, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind.

Artikel 20      b) Personen mit besonderem Bezug zur Gemeinde

Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein, haben der Gemeinde ihre Adresse, allfällige Adressänderungen und weitere Merkmale zu melden, die notwendig sind, um die Register nach Artikel 15 und 16 zu führen.

Artikel 21      Meldefrist

Meldepflichten nach Artikel 19 und 20 sind innert 14 Tagen seit dem Eintritt der meldepflichtigen Tatsache zu erfüllen.

Artikel 22      Auskunftspflichten

1   Die nachfolgenden Personen haben den Gemeinden auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen zu erteilen, wenn die Meldepflicht nach Artikel 19 und 20 nicht erfüllt wird:

a)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Personen;

b)  Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen für einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;

c)  Logisgeberinnen und Logisgeber für die in ihrem Haushalt wohnenden Personen;

d)  Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten im Sinne der Registerharmonisierungsverordnung [11] ;

e)  Leiterinnen und Leiter industrieller Werke und anderer registerführender Stellen für Daten, die erforderlich sind, um den Wohnungsidentifikator einer Person zu bestimmen und nachzuführen.

2   Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber der Amtsstelle nach Artikel 14 Absatz 2, soweit das notwendig ist, um die Qualität der Daten zu kontrollieren.

Artikel 23      Pflicht zur wahrheitsgemässen Meldung und Auskunft

Meldepflichtige und auskunftspflichtige Personen haben der Einwohnerkontrolle wahrheitsgemäss Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die in den gemeindlichen Registern nach Artikel 15 und 16 zu erfassen sind. Wenn die Gemeinde das verlangt, haben sie die Richtigkeit der Auskünfte in geeigneter Weise zu belegen.

Artikel 24      Strafbestimmungen

1   Wer die nach diesem Gesetz oder der darauf gestützten Rechtserlasse auferlegte Melde- oder Auskunftspflicht verletzt, wird mit Busse bestraft.

2   Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.

6. Abschnitt:  Schlussbestimmungen

Artikel 25      Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.

Artikel 26      Änderung bisherigen Rechts

[12]

Artikel 27      Übergangsbestimmung

Die Datenlieferanten nach Artikel 8 sind verpflichtet, die entsprechenden Daten bis spätestens 15. Januar 2010 in bereinigter Form der kantonalen Datenplattform zur Verfügung zu stellen und ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Pflichten zur Pflege dieser Daten wahrzunehmen.

Artikel 28      Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Im Namen des Volkes

Der Landammann: Isidor Baumann
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 19. September 2008

[6] Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

[10] Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

[11] Art. 2 RHV (SR 431.021)

[12] Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlass eingefügt.