1.4211 

GESETZ
über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer

(vom 2. Februar 1986 [1] ; Stand am 1. Januar 2009)

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung [2] und auf Artikel 90 der Kantonsverfassung [3] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Begriffe

Artikel 1        Niederlassung

Niedergelassene im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizerbürger, die mit der Absicht dauernden Verbleibens in einer Gemeinde wohnen.

Artikel 2        Aufenthalt

Aufenthalter sind Schweizerbürger, die sich vorübergehend oder nur wochentags, insbesondere zur Berufsausübung oder zu Schulzwecken, ausserhalb der Heimat- oder Niederlassungsgemeinde aufhalten.

2. Abschnitt: Schriften

Artikel 3        Heimatschein

1   Im Rahmen der Bundesgesetzgebung hat jeder Schweizerbürger Anspruch auf einen Heimatschein.

2   Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass der Inhaber ihr Bürger ist.

Artikel 4        Wohnsitzbescheinigung

1   Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf eine Wohnsitzbescheinigung. Die Gültigkeit der Wohnsitzbescheinigung ist befristet.

2   Mit der Wohnsitzbescheinigung erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist.

Artikel 5        Hinterlegung
a) Heimatschein

1   Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen.

2   Keinen Heimatschein zu hinterlegen haben:

a)  Schweizerbürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen;

b)  Unmündige, die bei ihren Eltern leben und das gleiche Bürgerrecht wie diese besitzen.

3   Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.

Artikel 6        b) Wohnsitzbescheinigung

1   Aufenthalter haben die Wohnsitzbescheinigung zu hinterlegen.

2   Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.

Artikel 7        c) Gebühren

Für Schriften, die nach diesem Gesetz ausgestellt werden, dürfen nur bescheidene Kanzleigebühren erhoben werden.

Artikel 8        Erneuerung

1   Wohnsitzbescheinigungen sind vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu erneuern.

2   Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind innert dreissig Tagen neue Schriften zu hinterlegen.

Artikel 9        Rückgabe

1   Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.

2   Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten.

3. Abschnitt: Meldepflicht

Artikel 10 [4]      Grundsatz

Die Meldepflicht richtet sich nach dem Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRG) [5] .

Artikel 11 [6]

4. Abschnitt: Meldestelle

Artikel 12      Einwohnerkontrolle

1   Die Gemeindekanzlei führt die Einwohnerkontrolle.

2   Sie erfüllt die damit verbundenen Aufgaben nach dem Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRG) [7] . [8]

3   Jedermann kann bei der Einwohnerkontrolle in die ihn betreffenden Angaben Einsicht nehmen und deren Berichtigung fordern.

4   Dritten dürfen Angaben nur weitergegeben werden, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken sind unzulässig.

Artikel 13      Befragung

Die Gemeindekanzlei kann den Schweizerbürger zu jenen Punkten befragen, die bei der Anmeldung bekanntzugeben sind.

5. Abschnitt: Rechtsmittel, Straf- und Schlussbestimmungen

Artikel 14 [9]     Rechtsmittel

Die Rechtsmittel richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [10] .

Artikel 15      Strafe

1   Wer trotz Aufforderung die Pflicht zur Hinterlegung der Schriften missachtet, wird mit Busse bestraft. [11]

2   Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Rechtspflege [12] .

Artikel 16      Reglement

1   Zum Vollzug dieses Gesetzes erlässt der Regierungsrat ein Reglement.

2   Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung über den Heimatschein vom 22. Dezember 1980 [13] .

Artikel 17      Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 2. Mai 1954 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger im Kanton Uri [14] wird aufgehoben.

Artikel 18      Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.

Im Namen des Volkes

Der Landammann: Josef Brücker
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 29. November 1985

[4] Fassung gemäss VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 19. September 2008).

[6] Aufgehoben durch VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 19. September 2008).

[8] Fassung gemäss VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 19. September 2008).

[9] Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995
(AB vom 8. April 1994).

[11] Fassung gemäss VA vom 30. November 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 19. September 2008).

[13] Aufgehoben durch Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (SR 211.112.2), in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004).