1.4215 

REGLEMENT
über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer

(vom 17. Februar 1986; Stand am 1. Januar 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer [1] und auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 [2] über den Heimatschein,

beschliesst:

1. Abschnitt: Heimatschein

Artikel 1        Ausstellung, Unterzeichnung

1   Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.

2   Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.

Artikel 2        Formulare

Die Justizdirektion besorgt den Druck der Heimatscheine und gibt diese den Zivilstandsämtern ab.

Artikel 3        Kraftloserklärung

1   Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.

2   Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.

3   Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins.

2. Abschnitt: Wohnsitzbescheinigung

Artikel 4        Ausstellung

Die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt die Wohnsitzbescheinigung aus.

Artikel 5        Befristung

1   Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.

2   Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.

3. Abschnitt: Meldepflicht

Artikel 6        Anmeldung

1   Bei der Anmeldung sind der Gemeindekanzlei bekanntzugeben:

a)  Angaben, die in das Familienbüchlein aufgenommen werden;

b)  Konfessionszugehörigkeit;

c)  Adresse;

d)  Beruf und Arbeitgeber;

e)  Zuzugsdatum;

f)   bisheriger Niederlassungs- oder Aufenthaltsort;

g)  AHV-Ausweis, sofern ein solcher bereits ausgestellt worden ist.

2   Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen.

4. Abschnitt: Gebühren

Artikel 7

Es werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für die Ausstellung eine Heimatscheines

 

Fr.

16.--

b)

für die Kraftloserklärung eines Heimatscheines

Fr. 20.-- bis

Fr.

200.--

c)

für die Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung

 

Fr.

8.--

d)

für die Verlängerung einer Wohnsitzbescheinigung

 

Fr.

4.--

e)

für die Ausstellung eines Niederlassungsausweises

 

Fr.

3.--

f)

für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises

 

Fr.

3.--

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 8        Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen vom 6. Juli 1981 zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein werden aufgehoben.

Artikel 9        Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Josef Brücker
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber