1.4215
REGLEMENT
über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer
(vom 17. Februar 1986; Stand am 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 16 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer [1] und auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 [2] über den Heimatschein,
beschliesst:
Artikel 1 Ausstellung, Unterzeichnung
1 Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
2 Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.
Die Justizdirektion besorgt den Druck der Heimatscheine und gibt diese den Zivilstandsämtern ab.
1 Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.
2 Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.
3 Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins.
2. Abschnitt: Wohnsitzbescheinigung
Die Gemeindekanzlei der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt die Wohnsitzbescheinigung aus.
1 Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.
2 Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.
1 Bei der Anmeldung sind der Gemeindekanzlei bekanntzugeben:
a) Angaben, die in das Familienbüchlein aufgenommen werden;
b) Konfessionszugehörigkeit;
c) Adresse;
d) Beruf und Arbeitgeber;
e) Zuzugsdatum;
f) bisheriger Niederlassungs- oder Aufenthaltsort;
g) AHV-Ausweis, sofern ein solcher bereits ausgestellt worden ist.
2 Für Familien ist das Familienbüchlein oder ein Familienschein vorzulegen.
Es werden folgende Gebühren erhoben:
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a) |
für die Ausstellung eine Heimatscheines |
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Fr. |
16.-- |
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b) |
für die Kraftloserklärung eines Heimatscheines |
Fr. 20.-- bis |
Fr. |
200.-- |
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c) |
für die Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung |
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Fr. |
8.-- |
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d) |
für die Verlängerung einer Wohnsitzbescheinigung |
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Fr. |
4.-- |
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e) |
für die Ausstellung eines Niederlassungsausweises |
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Fr. |
3.-- |
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f) |
für die Ausstellung eines Aufenthaltsausweises |
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Fr. |
3.-- |
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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen vom 6. Juli 1981 zur Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein werden aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. April 1986 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Josef Brücker
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber