1.4221
REGLEMENT
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz
(vom 18. September 2007 [1] ; Stand am 1. Januar 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 124 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) [2] , das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) [3] und Artikel 94 der Kantonsverfassung [4] ,
beschliesst:
Dieses Reglement vollzieht das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, das Asylgesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen des Bundesrats.
2. Abschnitt: Ausländerinnen und Ausländer
Artikel 2 Amt für Arbeit und Migration
1 Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und der darauf abgestützten Verordnungen.
2 Es erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Behörden überträgt und die weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
1 Die Kantonspolizei unterstützt das Amt für Arbeit und Migration beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und des Asylgesetzes.
2 Insbesondere trifft sie im Auftrag des Amts Abklärungen, hört sie Ausländerinnen und Ausländer an und wirkt sie mit beim Vollzug von Zwangsmassnahmen, die das Amt für Arbeit und Migration angeordnet hat.
1 Die Einwohnergemeinden führen eine Kontrolle über Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Gemeinde aufhalten. Sie sind die zuständige Behörde für die An- und Abmeldung nach Artikel 12 und 15 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.
2 Sie leisten Amtshilfe nach Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.
Artikel 5 Ansprechstelle für Integrationsfragen
Das Amt für Volksschulen ist Ansprechstelle für Integrationsfragen nach Artikel 57 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.
Artikel 6 Zuständige richterliche Behörde
1 Die Haftrichterin oder der Haftrichter nach Artikel 117 der Strafprozessordnung [5] ist die kantonale richterliche Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und der darauf abgestützten Verordnungen.
2 Sie oder er hat insbesondere:
a) die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anzuordnen (Art. 70 Abs. 2 AuG);
b) auf Gesuch hin nachträglich die Rechtmässigkeit der Festhaltung zu überprüfen (Art. 73 Abs. 5 AuG);
c) Beschwerden gegen angeordnete Ein- und Ausgrenzung zu beurteilen (Art. 74 Abs. 3 AuG);
d) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft zu prüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG).
3 Entscheidungen der zuständigen richterlichen Behörde nach Absatz 1 und 2 können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden.
Artikel 7 Amt für Arbeit und Migration
1 Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Asylgesetzes und der darauf abgestützten Verordnungen.
2 Es erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Behörden überträgt und die weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. Dazu kann es die Hilfe der Kantonspolizei beanspruchen.
Artikel 8 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ist die zuständige Sozialhilfebehörde im Sinne von Artikel 80 des Asylgesetzes.
2 Sie gewährleistet die Sozialhilfe für Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz im Kanton Uri aufhalten. Vorläufig aufgenommene Personen sind diesen gleichgestellt.
3 Sie weist den Asylsuchenden, die dem Kanton Uri zugewiesen sind, einen Aufenthaltsort zu. Sie kann diesen eine Unterkunft zuweisen oder sie kollektiv unterbringen.
1 Die Einwohnergemeinden sorgen für die Unterkunft jener Asylsuchenden, die der Kanton ihnen zuweist, sofern nicht der Kanton oder in dessen Auftrag ein zugelassenes Hilfswerk diese Aufgabe übernimmt.
2 Sie gewähren Flüchtlingen mit Niederlassungsbewilligung, die sich in ihrer Gemeinde aufhalten, Sozialhilfe nach dem Sozialhilfegesetz [6] .
3 Zudem gewähren sie jenen Personen Nothilfe, die ihrer Gemeinde zugewiesen sind und auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
1 Verfügungen, die die Behörden nach diesem Reglement gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, das Asylgesetz oder auf die gestützt darauf erlassenen Verordnungen des Bundesrats treffen, können innert dreissig Tagen seit der Eröffnung mit Einsprache bei der verfügenden Behörde angefochten werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach diesem Reglement.
2 Der Einspracheentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [7] .
Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 8. Juli 2003 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz [8] wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrats
Der
Landammann: Dr. Markus Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber