10.1111
GESETZ
über Schule und Bildung (Schulgesetz)
(vom 2. März 1997 [1] ; Stand am 1. Januar 2008)
Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 43 und 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung [2] beschliesst:
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1 Dieses Gesetz regelt die Ausbildung und Erziehung an den öffentlichen Schulen, die Privatschulen sowie andere Bildungsbereiche.
2 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das berufliche und landwirtschaftliche Bildungswesen.
1 Die Schule dient der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler.
2 Sie unterstützt und fördert die ganzheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und bemüht sich, diese zu selbstständigen und toleranten Menschen zu erziehen, die der Gemeinschaft und der Umwelt gegenüber verantwortungsbewusst handeln. Sie ist der christlich-abendländischen Kultur und den demokratischen Grundsätzen verpflichtet.
3 Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine zeitgemässe und ihrer Begabung entsprechende Ausbildung.
4 Um diese Ziele zu erreichen, arbeitet die Schule mit Eltern, öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen, sozialen Institutionen und weiteren Fachgremien zusammen.
1 Als öffentliche Schulen gelten die von den Einwohnergemeinden, den Gemeindeverbänden oder dem Kanton geführten Schulen.
2 Als private Schulen gelten alle nicht öffentlichen Schulen.
2. Kapitel: TRÄGERSCHAFT DER SCHULEN
1 Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen der Volksschule.
2 Erweist sich die selbstständige Führung einer Schule, Filialschule, Schulart, Schulstufe oder eine besondere Unterrichtsform zur Förderung von Kindern mit Schul- oder Lernschwierigkeiten sowie mit ausserordentlichen Begabungen als unzweckmässig, so hat die Gemeinde den Besuch durch Zusammenschluss mit einer andern Schule oder durch Vereinbarung sicherzustellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
3 … [3]
Artikel 5 [4] Kanton
1 Der Kanton führt eine eigene Mittelschule.
2 Der Landrat regelt durch Verordnung:
a) die Organisation der Mittelschule;
b) das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der Mittelschule.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Schulgelder.
4 Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um Schülerinnen und Schülern den Zugang zu ausserkantonalen Mittelschulen und anderen allgemein bildenden Schulen sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu bewilligen. Artikel 26 ist sinngemäss anzuwenden.
1 Wer eine Privatschule führt, bedarf einer Bewilligung des Erziehungsrates.
2 Privatschulen unterliegen der Aufsicht des Erziehungsrates.
Die Volksschule umfasst:
a) die Kindergartenstufe;
b) die Primarstufe;
c) die Sekundarstufe I ohne Gymnasialklassen;
d) besondere Organisationsformen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Schul- und Lernschwierigkeiten oder ausserordentlichen Begabungen.
1 Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule.
2 Er fördert die Erziehung der Kinder und die Aneignung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen im geistigen, psychischen, körperlichen und sozialen Bereich.
3 Die Einwohnergemeinden ermöglichen während mindestens eines Jahres vor Beginn der Schulpflicht den unentgeltlichen Besuch des Kindergartens.
4 Der Besuch ist freiwillig.
1 Die Primarstufe vermittelt die Elementarschulbildung. Sie macht das Kind mit den Anforderungen der Schule vertraut und schafft die Grundlagen für die Urteilsfähigkeit, das selbstständige Denken sowie das eigenverantwortliche und soziale Handeln.
2 Sie umfasst sechs Schuljahre.
Artikel 10 Sekundarstufe l: Gliederung
1 Die Sekundarstufe I umfasst:
a) die dreijährige Oberstufe;
b) die ersten zwei Klassen des Gymnasiums.
2 Oberstufe und Gymnasium schliessen an die sechste Klasse der Primarstufe an.
Artikel 11 Zweck der Sekundarstufe I
1 Die Oberstufe vertieft und vermittelt eine allgemeine und ganzheitliche Bildung. Sie erweitert und ergänzt die Grundlagen der Urteilsfähigkeit und des selbstständigen Denkens. Sie leitet die Schülerinnen und Schüler und die Klassengemeinschaft zu eigenverantwortlichem und sozialem Handeln an. Sie schafft die Voraussetzungen für die Berufsausbildung sowie für den Eintritt in die Schulen der Sekundarstufe II.
2 Die ersten zwei Klassen des Gymnasiums gelten als Vorstufe zur Maturitätsschule.
3 Für Schülerinnen und Schüler mit ausreichenden Fähigkeiten ist die Durchlässigkeit zwischen Oberstufe und Gymnasium im 7. und 8. Schuljahr zu gewährleisten.
Artikel 12
Sonderschulen und Heime
a) Grundsatz
1 Kinder, die behindert oder in ihrem Verhalten beeinträchtigt sind und deswegen in der obligatorischen Volksschule nicht unterrichtet werden können, erhalten in Sonderschulen oder Heimen eine angemessene Pflege, Erziehung und Ausbildung.
2 Der Schulrat ordnet die Zuweisung zur Sonderschulung unter Beizug der Eltern sowie von Sachverständigen, insbesondere des Schulpsychologischen oder Schulmedizinischen Dienstes, an.
1 Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.
2 Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Uri den Zugang zu ausserkantonalen Sonderschulen und Heimen sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. Der Landrat regelt die Kostenaufteilung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und allfälligen unterstützungspflichtigen Dritten durch Verordnung.
2. Abschnitt: Sekundarstufe II
Die Sekundarstufe II umfasst:
a) die Maturitätsschulen;
b) die der eidgenössischen Gesetzgebung unterstehenden berufsorientierten Schulen;
c) andere berufsorientierte und allgemeinbildende Schulen.
1 Die Maturitätsschule vermittelt eine umfassende Allgemeinbildung nach humanistischen, sozialen und demokratischen Grundsätzen.
2 Sie bereitet auf das Hochschulstudium vor und ermöglicht den Zutritt zu höheren Bildungslehrgängen.
Artikel 16 [5]
1 Die Schulen auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an. Dazu gehören Höhere Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen.
2 Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um für Studierende aus dem Kanton Uri den Zugang zu ausserkantonalen Höheren Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. [6]
3 Der Landrat kann durch Verordnung die Studierenden zur Kostenbeteiligung verpflichten.
4. Abschnitt: Erwachsenenbildung
Artikel 18 [7]
Artikel 19 [8]
Der Landrat legt durch Verordnung das Schuleintrittsalter fest.
Artikel 21 Rückstellung, vorzeitiger Schuleintritt
1 Für Kinder, die nicht über die erforderliche Schulfähigkeit und Schulbereitschaft verfügen, ordnet der Schulrat einen späteren Schuleintritt oder geeignete Massnahmen an.
2 In besonderen Fällen kann der Schulrat für Kinder, die über die erforderliche Schulfähigkeit und Schulbereitschaft verfügen, einen früheren Schuleintritt bewilligen.
3 Der Schulrat trifft seine Anordnungen in der Regel unter Beizug der Eltern und von Sachverständigen.
4 Die Bestimmungen von Artikel 20 und 21 sind sinngemäss auch für den Eintritt in den Kindergarten anzuwenden.
Artikel 22 Dauer der Schulpflicht
1 Die Schulpflicht dauert neun Jahre.
2 Die letzten drei Jahre der Schulpflicht können an der Mittelschule absolviert werden.
1 Kinder, denen wegen geistiger Behinderung oder aus anderen Gründen der Schulbesuch trotz Sonderschulung und Heimerziehung keinen oder nur sehr geringen Nutzen bringt, können von der Schulpflicht befreit werden.
2 Der Schulrat entscheidet über die Befreiung von der Schulpflicht unter Beizug der Eltern und Sachverständiger.
Artikel 24 Vorzeitige Entlassung
Schülerinnen und Schüler, die wenigstens acht Schuljahre abgeschlossen haben, können vom Schulrat aus wichtigen Gründen vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen werden. Bei seinem Entscheid zieht er die Eltern und Sachverständige bei.
1 Die Schulpflicht ist am Ort zu erfüllen, an dem sich das Kind ständig aufhält.
2 Gemeinden, deren Schulen von Kindern und Jugendlichen aus Heimen besucht werden, können von den entlasteten Gemeinden Beiträge erheben.
3 In besonderen Fällen regeln die beteiligten Gemeinden den Erfüllungsort abweichend durch Vereinbarung.
1 Für den Unterricht an der öffentlichen Volksschule und in den ersten drei Gymnasialklassen darf von den Schülerinnen und Schülern kein Schulgeld verlangt werden.
2 Die Wohnsitzgemeinde übernimmt das entsprechende Schulgeld.
Artikel 27 Besondere Massnahmen
Zeigen sich bei Schülerinnen oder Schülern körperliche, geistige oder psychische Defizite, sodass sie an der Volksschule nicht genügend gefördert werden können, so hat der Schulrat geeignete Massnahmen anzuordnen. Er zieht bei seinem Entscheid die Eltern und Sachverständige bei.
5. Kapitel: ORGANISATION DER SCHULE
Die einzelne Schule ist organisatorisch und pädagogisch als Einheit zu führen.
1 Der Erziehungsrat erlässt die Lehrpläne, die sich an den Bildungszielen dieses Gesetzes ausrichten.
2 Die Lehrpläne sind so zu gestalten, dass das Unterrichtsangebot für Schülerinnen und Schüler gleich ist.
1 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Lehrmittel im Unterricht der Volksschule zu verwenden sind.
2 Der Kanton kann einen Lehrmittelverlag führen oder ihn durch Dritte führen lassen.
Artikel 31 Religionsunterricht
1 Der Religionsunterricht ist Sache der Religionsgemeinschaften.
2 In den Stundentafeln der Volksschule wird den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen für ihren Religionsunterricht die erforderliche Zeit eingeräumt.
Artikel 32 Zeugnis, Promotion und Übertrittsverfahren
Der Erziehungsrat erlässt ein Reglement über die Beurteilung, die Promotion, den Übertritt der Schülerinnen und Schüler an die Sekundarstufe I und den Wechsel innerhalb derselben [9] .
Der Erziehungsrat bewilligt im Einvernehmen mit den betreffenden Schulbehörden zeitlich befristete Schulversuche, die der Erprobung neuer Unterrichtsmethoden, Unterrichtsformen und Unterrichtsfächer sowie der Schulentwicklung dienen.
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Beratung von Schulbehörden, Lehrerschaft, Schülerinnen und Schülern sowie Eltern.
Artikel 35 Pädagogisch-therapeutische Schuldienste
1 Kanton und Gemeinden bieten zur Behandlung von Schülerinnen und Schülern mit Bewegungs-, Verhaltens- und Lernstörungen sowie bei Kindern mit einer Behinderung bereits im Vorschulalter besondere Hilfen an.
2 Sie können diese Aufgabe privaten Organisationen übertragen.
Artikel 36 Schulpsychologischer Dienst
Der Kanton führt einen Schulpsychologischen Dienst, der den Schulbehörden, Lehrpersonen, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern zur Verfügung steht.
Artikel 37 [10]
Artikel 38 Schulmedizinischer Dienst
Kanton und Gemeinden fördern die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler durch die Führung eines Schulmedizinischen Dienstes.
Artikel 39 Weitere Schuldienste
Der Landrat kann durch Verordnung weitere Schul- und Beratungsdienste einführen.
7. Kapitel:
MASSNAHMEN ZUR
ERLEICHTERUNG
DER AUSBILDUNG
Artikel 40 Transport, Verpflegung und Unterkunft
Die Gemeinden sorgen für den Transport, die Verpflegung und die Unterkunft von Schülerinnen und Schülern mit weitem oder gefährlichem Schulweg.
1 Die Versicherung für Lehrpersonen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung [11] .
2 Die Gemeinden schliessen für die Schule eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.
Artikel 42 Ausbildungsbeiträge
1 Der Kanton leistet Personen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der Ausbildung nach der Volksschulzeit.
2 Der Landrat regelt die Art und die Höhe der Ausbildungsbeiträge sowie die Voraussetzungen für den Bezug durch Verordnung [12] .
8. Kapitel: SCHULANLAGEN UND SCHULEINRICHTUNGEN
Die Gemeinden errichten und unterhalten die für den Volksschulunterricht erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen.
1 Die Gemeinden führen Schulbibliotheken.
2 Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen.
Artikel 45 Didaktisches Zentrum
1 Die Gemeinden führen ein didaktisches Zentrum.
2 Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen.
3 Der Kanton fördert das didaktische Zentrum durch Beiträge.
Artikel 46 [13]
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den freiwilligen Musikunterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule.
2 Der Kanton unterstützt den freiwilligen Musikunterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule durch Beiträge.
10. Kapitel: ELTERN, SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER
Artikel 47 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule
1 Die Eltern sind für die Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder erstverantwortlich.
2 Eltern und Schule arbeiten in der Erziehung und der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zusammen.
3 Die Eltern sind in den Schulräten und im Erziehungsrat vertreten.
4 Die Eltern werden direkt oder über ihre Vereinigungen zu Rechtserlassen, die für sie von besonderem Interesse sind, angehört.
Artikel 48 Verletzung der Schulpflichten
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind:
a) ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält, oder
b) dieses nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist, oder
c) in eine nicht bewilligte Privatschule schickt, oder
d) ohne Bewilligung privat unterrichten lässt,
wird vom Schulrat mit Busse von 100 bis 5 000 Franken bestraft.
2 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden.
2. Abschnitt: Schülerinnen und Schüler
Artikel 49 Recht auf Unterricht
1 Jedes schulpflichtige Kind hat im Rahmen des bestehenden Bildungsangebots das Recht auf einen Unterricht, der seinem Alter und seinen Fähigkeiten entspricht.
2 Während des Vorschuljahres hat jedes Kind das Recht, den Kindergarten zu besuchen.
3 Mädchen und Knaben sind dieselben Ausbildungsmöglichkeiten anzubieten.
4 Die Schule hilft Schülerinnen und Schülern in Schwierigkeiten durch geeignete Massnahmen.
Artikel 50 Pflichten der Schülerinnen und Schüler
Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht regelmässig zu besuchen und die Weisungen zu befolgen, die ihnen die Lehrpersonen und die Schulinstanzen im Rahmen ihrer Befugnisse erteilen.
Artikel 51 Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, die schuldhaft die gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen verletzen, indem sie insbesondere dem Unterricht fernbleiben, die Anordnungen der Lehrpersonen oder Schulinstanzen nicht befolgen oder den Unterricht stören, werden Disziplinarmassnahmen getroffen.
2 Die Disziplinarmassnahmen müssen erzieherischen Charakter haben.
3 Die schwerste Disziplinarmassnahme ist der Ausschluss aus der Schule. Während den ersten acht Jahren der obligatorischen Schulzeit ist der Ausschluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung zu verbinden.
4 Der Landrat regelt durch Verordnung die Massnahmen, die Zuständigkeit und das Verfahren in Disziplinarfragen.
1 Die Lehrperson ist beauftragt, die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes auszubilden und zu erziehen. Sie erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Lehrerkollegium und den Schulinstanzen.
2 Sie leitet die Klasse und nimmt ihre Verantwortlichkeit als Lehr- und Erziehungsperson gemäss den Grundsätzen wahr, die im vorliegenden Gesetz umschrieben sind.
3 Sie bildet sich regelmässig fort.
4 Sie arbeitet an der Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule mit.
Artikel 53 Zulassung zum Schuldienst
1 Zum Schuldienst an den Volksschulen wird zugelassen, wer die Lehrbewilligung der zuständigen Direktion [14] besitzt.
2 Die Lehrbewilligung wird nur Personen erteilt, die über eine ausreichende Ausbildung, genügende Gesundheit und die für die Unterrichtstätigkeit erforderliche charakterliche Eignung verfügen.
Artikel 54 Entzug der Zulassung
1 Die zuständige Direktion [15] kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Lehrbewilligung entziehen.
2 Als wichtige Gründe gelten namentlich ungenügende Lehrfähigkeit, grobe Pflichtvernachlässigung oder ein Verhalten, das sich mit der Stellung als Lehr- und Erziehungsperson nicht verträgt.
Artikel 55 Dienst- und Besoldungsverordnung
Die Gemeinden regeln im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung das Dienstverhältnis der Lehrpersonen.
Artikel 56 [16] Fort- und Weiterbildung
1 Die zuständige Direktion [17] kann Lehrpersonen während der Schulzeit und während der unterrichtsfreien Arbeitszeit zur obligatorischen Weiterbildung verpflichten.
2 Der Erziehungsrat regelt in einem Reglement die Voraussetzungen für die Intensivfortbildung der Lehrpersonen.
Artikel 57 Anhörung der Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen werden direkt oder über ihre Vereinigung in wichtigen Angelegenheiten von den Schulinstanzen angehört.
2 Eine Vertretung der Lehrerschaft ist mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrates beizuziehen.
3 Eine Vertretung der Lehrerschaft hat Einsitz im Erziehungsrat.
1. Abschnitt: Gemeindeinstanzen
Artikel 58
Schulrat
a) Wahl und Zusammensetzung
Wahl und Zusammensetzung des Schulrates richten sich im Rahmen der Kantonsverfassung nach der Gemeindesatzung.
1 Soweit die Gemeindesatzung diese Aufgabe nicht einem andern Organ überträgt, hat der Schulrat namentlich:
a) die Verantwortung für die Leitung des Schulwesens in der Gemeinde wahrzunehmen;
b) die Aufträge der Gemeindeversammlung und der kantonalen Behörden im Schulwesen zu vollziehen;
c) die Lehrpersonen und die allfällige Schulleitung zu wählen;
d) die Geschäfte der Gemeindeversammlung über das Schulwesen vorzubereiten und zu vertreten;
e) die Amtsführung der Lehrpersonen, der Schulleitung und des Personals der Schulverwaltung zu beaufsichtigen;
f) die Erfüllung der Schulpflicht zu beaufsichtigen;
g) die Bewilligung für den Besuch von Privatunterricht an Schulpflichtige zu erteilen;
h) für die Durchführung und Koordination der Schuldienste zu sorgen und die gemeindlichen Schuldienste zu beaufsichtigen;
i) die dem Schulwesen dienenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen zu verwalten.
2 Der Schulrat ist für alle Entscheide zuständig, die im Schul- und Erziehungswesen den Gemeinden übertragen sind, sofern für die Erfüllung dieser Aufgabe nicht ausdrücklich eine andere Instanz als zuständig erklärt wird.
1 Gemeinden, die sich zur gemeinsamen Führung einer Schule, einer Schulart oder Schulstufe zusammengeschlossen haben, können einen Kreisschulrat wählen, in dem die angeschlossenen Gemeinden angemessen vertreten sind.
2 Die Aufgabe des Kreisschulrates richtet sich im einzelnen sinngemäss nach den für den Schulrat geltenden Bestimmungen.
2. Abschnitt: Kantonale Instanzen
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen im Kanton aus.
2 Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Artikel 62 Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion [18] leitet das gesamte Schul- und Bildungswesen des Kantons.
2 Sie hat:
a) für die Planung und Koordination im Schul- und Bildungsbereich zu sorgen;
b) die vom Regierungsrat und Erziehungsrat erlassenen Beschlüsse zu vollziehen und
c) die Lehrbewilligung zu erteilen und zu entziehen.
Artikel 63
Erziehungsrat
a) Wahl und Zusammensetzung
Wahl und Zusammensetzung des Erziehungsrates richten sich nach der Kantonsverfassung.
1 Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.
2 Er unterstützt die zuständige Direktion [19] bei der Planung und Koordination im Schul- und Bildungswesen.
3 Er hat insbesondere für die Volksschule und das 10. Schuljahr:
a) die Lehrpläne und die Stundentafel zu erlassen;
b) die Lehrmittel festzulegen;
c) die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler sowie die Promotion und den Übertritt zu regeln;
d) die Bewilligung für die Führung von Privatschulen zu erteilen;
e) die Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung anzuordnen;
f) die Schulversuche zu bewilligen;
g) die Vertretung des Kantons in interkantonale Kommissionen zu wählen;
h) über Beschwerden gegen Verfügungen des Schulrates zu entscheiden;
i) allgemeine Weisungen gegenüber den Schulen und den Lehrpersonen zu erlassen;
k) Vorschriften zur Qualitätssicherung der Schulen zu erlassen. [20]
4 Er ist vom Regierungsrat und der zuständigen Direktion [21] vor wichtigen Entscheidungen, die die Schule betreffen, anzuhören.
5 Er kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Kommissionen einsetzen.
Artikel 65 [22] Kantonale Schulaufsicht
1 Die kantonale Schulaufsicht überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben.
2 Die Organe der kantonalen Schulaufsicht arbeiten mit den Schulbehörden und Schulleitungen zusammen.
3 Die Gemeinden sind verpflichtet, der kantonalen Schulaufsicht die notwendigen Informationen und Daten zu liefern. Dazu gehören auch jene Daten, die der Kanton dem Bund im Rahmen der Schulstatistik weiterzuleiten hat.
4 Der Landrat regelt die kantonale Schulaufsicht durch Verordnung.
13. Kapitel: KOSTEN UND BEITRÄGE
Kanton und Gemeinden tragen die Kosten der Schule, soweit sie Träger der Schule sind und die Gesetzgebung keine Ausnahmen vorsieht.
Artikel 67 [23] Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an deren Aufwendungen im Schulbereich.
2 Der Landrat regelt die Art, die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragsleistung durch Verordnung. Er kann Pauschalen einführen.
3 Der Kanton kann Privatschulen Beiträge leisten, wenn sie dem öffentlichen Interesse entsprechen und dem Gemeinwesen erhebliche Schullasten abnehmen.
An den Schulen sollen Beanstandungen zum Schulbetrieb oder zur Schulorganisation in erster Linie im freien Gespräch erörtert und bereinigt werden.
1 Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen haben das Recht, bei den Schulinstanzen vorzusprechen, wenn sie sich durch ihre Handlungen oder Unterlassungen benachteiligt oder in ihren Rechten verletzt fühlen.
2 Sie können von der betreffenden Schulinstanz eine anfechtbare Verfügung verlangen.
Artikel 70 Weiterzug von Verwaltungsverfügungen
1 Verfügungen des Schulrates und der Schulaufsicht können mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden.
2 Erstinstanzliche Verfügungen des Erziehungsrates beziehungsweise der zuständigen Direktion [24] können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
3 Gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrates kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
4 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [25] .
Artikel 71 Weiterzug von Strafverfügungen
Der Weiterzug von Strafverfügungen des Schulrates zur gerichtlichen Beurteilung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [26] .
15. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1 Der Landrat ergänzt dieses Gesetz durch Verordnung und führt dieses näher aus.
2 Er erlässt insbesondere Vorschriften über:
a) die Ausgestaltung der Kindergartenstufe, der Primar- sowie der Sekundarstufe I und II;
b) die besonderen Unterrichtsformen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten und ausserordentlichen Begabungen;
c) die schulorganisatorischen Belange wie Beginn und Dauer des Schuljahres, wöchentliche Schulzeit und Klassengrösse;
d) die Schuldienste;
e) die Erwachsenenbildung.
3 Er kann einzelne Rechtsetzungsbefugnisse an den Regierungsrat oder Erziehungsrat weiterdelegieren.
Artikel 73 Änderung des bisherigen Rechts
... [27]
Artikel 74 Aufhebung des bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Schulordnung des Kantons Uri vom 21. April 1971 [28] ,
2. Gesetz vom 16. Oktober 1966 über die Beitragsleistung an die Besoldung der Lehrerschaft,
3. Gesetz vom 5. Mai 1968 über das Lehrerseminar Uri,
4. Gesetz vom 28. September 1986 über die Förderung der Hochschulbildung.
Artikel 75 Übergangsbestimmung
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle hängigen Verfahren auf die neu zuständigen Behörden über.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
1 Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der Vorlage zur Änderung der Artikel 34 und 37 der Kantonsverfassung unterbreitet.
2 Wird die Vorlage zur Änderung der Artikel 34 und 37 der Kantonsverfassung abgelehnt, treten Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 8 des Gesetzes nicht in Kraft.
Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt [29] . Er kann es schrittweise in Kraft setzen.
Im Namen des Volkes
Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[1] AB vom 24. Januar 1997
[3] Aufgehoben durch VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
[4] Fassung gemäss VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007 (AB vom 20. Oktober 2006).
[5] Aufgehoben durch VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007 (AB vom 20. Oktober 2006).
[6] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. August 1997 (AB vom 14. August 1997).
[7] Aufgehoben durch VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007 (AB vom 20. Oktober 2006).
[8] Aufgehoben durch VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007 (AB vom 20. Oktober 2006).
[10] Aufgehoben durch VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007 (AB vom 20. Oktober 2006).
[13] Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
[14] Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
[15] Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
[16] Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
[20] Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
[22] Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
[23] Fassung gemäss VA vom 25. November 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 19. Oktober 2007).
[27] Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
[29] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. August 1998 (AB vom 28. August 1998).