10.1212

REGLEMENT
über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag)

(vom 11. Januar 2006 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Der Erziehungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung zum Schulgesetz vom 22. April 1998 (Schulverordnung) [2] ,

beschliesst:

Artikel 1        Gegenstand

Dieses Reglement regelt den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen (Amtsauftrag), die an der Volksschule unterrichten.

Artikel 2        Arbeitsfelder

Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder:

a)  Klasse;

b)  Lernende;

c)  Schule;

d)  Lehrperson.

Artikel 3        Arbeitsfeld Klasse

Das Arbeitsfeld Klasse umfasst:

a)  das Unterrichten, Fördern und Erziehen;

b)  das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Auswerten und Dokumentieren des Unterrichts, dazu gehören auch organisatorische und administrative Arbeiten.

Artikel 4        Arbeitsfeld Lernende

Das Arbeitsfeld Lernende umfasst:

a)  das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler;

b)  die Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Schulrat oder der Schulleitung, den Schuldiensten, Amtsstellen und Abnehmerschulen.

Artikel 5        Arbeitsfeld Schule

Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben:

a)  das Mitgestalten und Mitorganisieren der eigenen Schule wie Teilnahme an Informations- und Planungssitzungen, Koordinationsarbeiten mit anderen Lehrpersonen, Vorbereiten und Durchführen von Schulanlässen, Erledigung von administrativen Arbeiten;

b)  die Entwicklung und Evaluation der eigenen Schule: Mitarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Reformprojekten, Mitarbeit bei der internen Evaluation;

c)  die schulinterne Weiterbildung.

Artikel 6        Arbeitsfeld Lehrperson

Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst folgende Aufgaben:

a)  die Evaluation der eigenen Tätigkeiten;

b)  die individuelle Weiterbildung.

Artikel 7        Jahresarbeitszeit und Aufteilung auf die Arbeitsfelder

1   Die jährliche Arbeitszeit der Lehrpersonen entspricht derjenigen der Angestellten der kantonalen Verwaltung.

2   Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder:

a)  Arbeitsfeld Klasse                                                        82,5 Prozent

b)  Arbeitsfeld Lernende                                                      5,0 Prozent

c)  Arbeitsfeld Schule                                                         7,5 Prozent

d)  Arbeitsfeld Lehrperson                                                   5,0 Prozent

3   Die Prozentangaben nach Absatz 2 sind Richtwerte, die jährlichen Schwankungen unterliegen können.

Artikel 8        Teilzeitanstellung

1   Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den Amtsauftrag zeitlich entsprechend der Anstellung wahr.

2   Die Schulleitung oder in Gemeinden ohne Schulleitung der Schulrat, regelt mit der einzelnen in Teilzeit angestellten Lehrperson das Arbeitsfeld Schule und die Teilnahme an der schulinternen Weiterbildung.

Artikel 9        Individuelle Vereinbarung

1   Die Schulleitung oder der Schulrat kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen und darin von den Richtwerten nach Artikel 7 abweichen. Dies gilt namentlich bei Übernahme einer Spezialfunktion.

2   Wird eine Lehrperson für eine Spezialfunktion vom Unterricht teilweise entlastet, so entspricht eine Lektion einer ungefähren Jahresarbeitszeit von 54 Stunden. Die Beitragsleistung des Kantons richtet sich nach der Schulischen Beitragsverordnung [3] .

3   Die Schulleitung oder der Schulrat kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, ihre effektive Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder das Ausüben von Spezialfunktionen aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.

Artikel 10      Aufhebung bisherigen Rechts

Die Richtlinien vom 20. Oktober 1999 zum beruflichen Auftrag und zur Arbeitszeit der Lehrpersonen der Volksschule werden aufgehoben.

Artikel 11      Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Im Namen des Erziehungsrats

Der Präsident: Josef Arnold
Der Sekretär: Dr. Peter Horat



[1] AB vom 10. März 2006