10.1611 

VERORDNUNG
über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri

(vom 24. September 2007 [1] ; Stand am 1. Januar 2008)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 67 des Schulgesetzes vom 2. März 1997 [2] und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung [3] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1        Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Organisation und die Finanzierung des sonderpädagogischen Angebots im Kanton Uri.

2. Abschnitt:  Sonderpädagogisches Angebot

Artikel 2        Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot

1   Die Anspruchsberechtigung auf ein sonderpädagogisches Angebot richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 27 des Schulgesetzes.

2   Der Kanton übernimmt zudem die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung und führt sie sinngemäss weiter.

Artikel 3        Angebot

Das sonderpädagogische Angebot umfasst:

a)  die heilpädagogische Früherziehung;

b)  die Logopädie;

c)  die Psychomotoriktherapie;

d)  die Beratung;

e)  ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse;

f)   den Sonderschulunterricht in Sonderschulen;

g)  die teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Heimen;

h)  die Organisation des Transports.

Artikel 4        Beratung

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Eltern werden durch die Träger des sonderpädagogischen Angebots beraten.

Artikel 5        Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung
in der Regelklasse

Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse werden ergriffen:

a)  bei Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [4] ;

b)  bei Schülerinnen und Schülern, die trotz angepasster Lernziele dem Unterricht nur mit zusätzlicher Unterstützung zu folgen vermögen.

Artikel 6        Organisation des Transports

Für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst fortbewegen können, wird durch die entsprechende Schule ein Transport bis zur Schule oder Therapiestelle organisiert.

3. Abschnitt: Organisation

Artikel 7        Träger

1   Träger des sonderpädagogischen Angebots können der Kanton oder Private sein.

2   Sind Private Träger des sonderpädagogischen Angebots, schliesst der Regierungsrat mit der betreffenden Organisation eine Programmvereinbarung ab. Diese hat unter anderem sicherzustellen, dass die Trägerschaft die Schulgesetzgebung einhält.

3   Die Träger des sonderpädagogischen Angebots unterstehen der Aufsicht des Erziehungsrats.

Artikel 8        Zuweisung

Der Erziehungsrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zum sonderpädagogischen Angebot.

4. Abschnitt: Finanzierung

Artikel 9        Grundsatz

1   Der Kanton trägt die Kosten des sonderpädagogischen Angebots, soweit sie nicht von den Gemeinden oder den Eltern zu übernehmen sind.

2   Voraussetzung ist, dass die entsprechende Massnahme durch die zuständige Stelle des Kantons bewilligt wurde.

Artikel 10      Kostenbeteiligung der Gemeinden

1   Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der Massnahmen nach Artikel 3 Buchstabe f und g mit folgendem Beitrag pro Schülerin oder Schüler. Diese Standardkosten betragen:

a)  Kindergartenstufe 9 000 Franken;

b)  Primarstufe 12 000 Franken;

c)  Oberstufe 16 000 Franken.

2   Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Index für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er die Standardkosten nach Absatz 1 der Kostenentwicklung an.

3   Bei Massnahmen nach Artikel 3 Buchstabe g, die nicht aufgrund einer Invalidität im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [5] angeordnet werden, richtet sich die Beteiligung der Gemeinden nach Artikel 37 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes [6] .

Artikel 11      Kostenbeitrag der Eltern

Die Eltern haben einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Verpflegung und der Betreuung zu entrichten. Der Regierungsrat regelt die Höhe dieses Beitrags.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 12      Vollzug

Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung.

Artikel 13      Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Rechtserlasse werden aufgehoben:

1.  Verordnung vom 18. April 1984 über Beiträge an Sonderschulen [7] ,

2.  Verordnung vom 24. April 1991 über die pädagogisch-therapeutischen Schuldienste.

Artikel 14      Inkrafttreten

1    Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2    Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt [8] . Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.

Im Namen des Landrats

Der Präsident: Leo Arnold
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 5. Oktober 2007

[8] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 25. Januar 2008).