10.1615 

REGLEMENT
über die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Bereich des sonderpädagogischen Angebots

(vom 11. Dezember 2007 [1] ; Stand am 1. Januar 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 11 der Verordnung vom 24. September 2007 über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri [2] ,

beschliesst

Artikel 1        Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Kostenbeteiligung, die die Erziehungsberechtigten an die Verpflegung und Betreuung zu leisten haben, wenn Schülerinnen und Schüler im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots in Sonderschulen oder Heimen teilstationär oder stationär untergebracht werden.

Artikel 2        Kostenbeitrag

1   Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten der Verpflegung und Betreuung wie folgt zu beteiligten:

a)  beim teilstationären Aufenthalt fünf Franken pro Tag und Person;

b)  beim stationären Aufenthalt elf Franken pro Tag und Person.

2   Entrichtet die Invalidenversicherung im Rahmen der Hilflosenentschädigung an die Erziehungsberechtigten einen Beitrag gemäss Artikel 42 bis Artikel 42ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [3] , erhöht sich beim stationären Aufenthalt der Kostenbeitrag gemäss Absatz 1 um diesen Betrag. [4]

Artikel 3 [5]        Bezug

1   Das Heim oder die entsprechende Sonderschule, in der die Schülerin oder der Schüler stationär untergebracht ist, klärt beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich ab, ob eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird.

2   Das Heim oder die entsprechende Sonderschule stellt den Erziehungsberechtigten den zutreffenden Kostenbeitrag in Rechnung.

Artikel 4        Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz [6] .

Artikel 5        Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrats

Der Landammann: Dr. Markus Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 21. Dezember 2007

[4] Eingefügt gemäss RRB vom 2. Dezember 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 12. Dezember 2008).

[5] Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 12. Dezember 2008).