10.2414
REGLEMENT
über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri
(MPR)
(vom 5. September 2002 [1] ; Stand am 1. August 2010)
Der Mittelschulrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 27 Buchstabe b der Mittelschulverordnung vom 5. April 2000 [2] und in Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) [3] sowie des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) [4] ,
beschliesst: [5]
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Dieses Reglement regelt die Maturitätsprüfungen, welche die Schülerinnen und Schüler der Kantonalen Mittelschule Uri abzulegen haben.
Der Zweck der Maturitätsprüfungen ist, die Hochschulreife der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Diese besteht im sicheren Besitz der grundlegenden Kenntnisse, in geistiger Offenheit und der Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen.
1 Prüfungsbehörde ist die kantonale Maturitätskommission. Diese besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zehn bis zwölf Mitgliedern.
2 Die Maturitätskommission beaufsichtigt die Durchführung der Maturitätsprüfungen. Sie erfüllt die Aufgaben und trifft die Entscheidungen, die nicht andern Organen übertragen sind. Sie erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Expertentätigkeit bei den Prüfungen;
b) endgültiger Entscheid über den Ausstand von Prüfungsexpertinnen und -experten;
c) Entscheid über das Bestehen der Prüfung;
d) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten.
1 Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Es kann seine Aufgaben an seine Stellvertretung delegieren.
2 Das Rektorat orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten über das gesamte Verfahren der Maturitätsprüfung.
1 Examinierende sind in der Regel die Lehrpersonen, die im Abschlussjahr das Prüfungsfach unterrichtet haben.
2 Ist die Examinatorin oder der Examinator verhindert, bestimmt die Maturitätskommission auf Antrag des Rektorats einen Ersatz.
3 Die Examinierenden reichen die schriftlichen Aufgaben gemäss Terminvorgabe beim Rektorat zuhanden der Maturitätskommission ein.
Die Maturitätsprüfungen finden nach Abschluss der 6. Gymnasialklasse statt.
3. Abschnitt: Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung
Die Maturitätskommission schreibt die Prüfungen im Amtsblatt aus. Sie nennt in der Ausschreibung die Daten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die Anmeldefrist.
Artikel 8 [6] Zulassung und Maturaarbeit
Zu den Maturitätsprüfungen wird zugelassen, wer:
a) das volle letzte Schuljahr an der Kantonalen Mittelschule Uri besucht hat;
b) eine Maturaarbeit gemäss Artikel 10 MAV erstellt und mündlich präsentiert hat.
1 Die Anmeldung zu den Prüfungen ist innerhalb der von der Maturitätskommission festgesetzten Frist beim Rektoratssekretariat der Kantonalen Mittelschule Uri einzureichen.
2 Der Anmeldung sind beizufügen:
a) das ausgefüllte Anmeldeformular;
b) die Zeugnisse der 4. und 5. Gymnasialklasse;
c) der Nachweis der erstellten und mündlich präsentierten Maturaarbeit. [7]
1 Der Mittelschulrat legt die Höhe der Prüfungsgebühr vor der Ausschreibung fest.
2 Die Maturitätskommission kann auf begründetes Gesuch hin die Gebühr teilweise oder ganz erlassen.
Die Maturitätskommission entscheidet aufgrund der Anmeldung über die Zulassung zu den Prüfungen. Das Rektorat stellt zu den Anmeldungen Antrag.
4. Abschnitt: Durchführung der Prüfungen
Die Durchführung der Maturitätsprüfungen richtet sich nach dem von der Schule erstellten Prüfungsplan.
Die Maturitätskommission bestimmt auf Antrag der zuständigen Fachlehrperson die erlaubten Hilfsmittel.
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit hat den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Maturitätsprüfung gilt als nicht bestanden.
2 Liegt der begründete Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, kann die betreffende Prüfung für ungültig erklärt und wiederholt werden.
3 Die Prüfungsleitung macht die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfungen auf diese Bestimmung aufmerksam.
5. Abschnitt: Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
1 Die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri umfassen folgende Fächer:
a) Deutsch;
b) Französisch oder Italienisch;
c) Englisch;
d) Mathematik;
e) Schwerpunktfach.
2 Die Fächer gemäss Absatz 1 werden schriftlich und mündlich geprüft.
Bei den Prüfungen wird im Wesentlichen das Lernprogramm der letzten zwei Unterrichtsjahre berücksichtigt.
6. Abschnitt: Schriftliche Prüfungen
1 Die Prüfungsaufgaben werden von den zuständigen Fachlehrpersonen ausgearbeitet und der Maturitätskommission zur Genehmigung eingereicht.
2 Die Maturitätskommission kann Ergänzungen oder einen neuen Prüfungsvorschlag verlangen.
Artikel 18 Prüfungsdauer und Prüfungsart [8]
1 Die schriftliche Prüfung dauert je vier Stunden:
a) in den Grundlagenfächern: Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch, Mathematik;
b) im Schwerpunktfach. [9]
2 Im Schwerpunktfach «Bildnerisches Gestalten» gilt die persönliche gestalterische Arbeit als schriftliche Prüfung. Für diese Arbeit stehen sechs Wochen zur Verfügung.
3 Im Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM)» besteht die schriftliche Prüfung zur einen Hälfte aus Mathematik- und zur anderen Hälfte aus Physikaufgaben. [10]
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten stehen während der schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht.
2 Die Aufsichtspersonen führen über den Verlauf der Prüfungen ein Protokoll.
3 Das Rektorat bestimmt die Aufsichtspersonen.
7. Abschnitt: Mündliche Prüfungen
1 Die Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder vom zuständigen Examinator im Beisein von mindestens einem Mitglied der Maturitätskommission abgenommen.
2 In Fächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet werden, haben beide bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Vorbehalten bleibt Absatz 3. [11]
3 Beim Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM)» wird einzig das Fach «Physik» mündlich geprüft. [12]
Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel in jedem Fach eine Viertelstunde.
Artikel 22
Mündliche Prüfung in den
Fächern
«Bildnerisches Gestalten» und
«Musik»
1 Die mündliche Prüfung im Schwerpunktfach «Bildnerisches Gestalten» besteht aus der Präsentation der persönlichen gestalterischen Arbeit in Form einer Ausstellung und aus einem Prüfungsgespräch.
2 Im Schwerpunktfach «Musik» gilt das Instrumentalvorspiel als mündliche Prüfung.
8. Abschnitt: Benotung der Prüfungen
Die Maturitätsprüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Dabei wird das Ergebnis in den schriftlichen Prüfungen in Zehntelsnoten und das Ergebnis in den mündlichen Prüfungen in ganzen und halben Noten ausgedrückt.
Artikel 24
Bewertung
a) schriftliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Prüfungen werden von der zuständigen Fachlehrperson korrigiert und bewertet.
2 Prüfungsergebnisse mit ungenügender Bewertung werden von einer zweiten Fachlehrperson gegengelesen.
3 Die bewerteten Prüfungsergebnisse werden der Maturitätskommission zur Genehmigung unterbreitet.
Artikel 25 b) mündliche Prüfungen
1 Die mündlichen Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder dem zuständigen Examinator bewertet.
2 Die Examinatorin oder der Examinator schlägt der Expertin oder dem Experten die Note vor. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt das Mittel als Antrag an die Maturitätskommission. [13]
3 ... [14]
Die Leistungen in den für die Erteilung der Maturität massgeblichen Fächern (Maturitätsfächern) werden mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Artikel 27 Bewertung der Maturitätsnoten
1 Für die Berechnung der Maturanote gilt grundsätzlich die Formel: zweimal die Jahresnote (in Zehnteln) + Note der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln) + Note der mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten) dividiert durch 4.
2 Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Musik» setzt sich zusammen aus vier Fünfteln der Note «Musiktheorie» und einem Fünftel der Note «Instrumental- bzw. Vokalunterricht».
Artikel 28 [15] Bewertung der übrigen Fächer
Die übrigen Fächer werden aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr bewertet, in dem das Fach unterrichtet worden ist.
Artikel 28a [16] Bewertung der Maturaarbeit
1 Die Note der Maturaarbeit wird gleich behandelt wie die Note eines Maturafachs.
2 Der Mittelschulrat erlässt ein besonderes Reglement über die Maturaarbeit.
Ergibt die Berechnung der Maturitätsnoten einen Wert, der genau zwischen einer halben und einer ganzen Note liegt, entscheidet die Jahresnote über die Auf- oder Abrundung.
10. Abschnitt: Erteilung der Maturität
Artikel 30 [17] Maturitätsfächer
1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer. [18]
2 Grundlagenfächer sind:
a) Deutsch;
b) Französisch oder Italienisch;
c) Englisch;
d) Mathematik;
e) Biologie;
f) Chemie;
g) Physik;
h) Geschichte;
i) Geographie;
j) Bildnerisches Gestalten oder Musik;
k) Philosophie.
3 Als Schwerpunktfächer werden angeboten:
a) Latein;
b) Italienisch;
c) Spanisch;
d) Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM);
e) Bildnerisches Gestalten;
f) Musik;
g) Wirtschaft und Recht [19] .
4 Als Ergänzungsfächer werden angeboten:
a) Biologie;
b) Chemie;
c) Psychologie;
d) Geografie;
e) Geschichte;
f) Religion;
g) Wirtschaft und Recht.
4bis Zusätzlich ist eine Einführung in Wirtschaft und Recht obligatorisch. [20]
5 Die Schwerpunktfächer und die Ergänzungsfächer werden nur geführt, wenn sich genügend Schülerinnen und Schüler dafür anmelden. Niemand kann beanspruchen, dass sie oder er ein solches Fach tatsächlich besuchen kann.
Artikel 31 [21] Bestehensnorm
Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss Artikel 30:
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, und
b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
Artikel 32 Wiederholung der Prüfung
Wer die Maturität gemäss Artikel 31 nicht besteht, kann die Prüfungen nach der Repetition des wesentlichen Teils des Unterrichts der letzten Klasse der Mittelschule einmal wiederholen.
Der Maturitätsausweis enthält:
a) die Aufschriften «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie «Kanton Uri»;
b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
c) den Namen «Kantonale Mittelschule Uri»;
d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
e) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Mittelschule besucht hat;
f) die Noten der Maturitätsfächer gemäss Artikel 30 Absatz 1; [22]
g) das Thema und die Gesamtnote der Maturaarbeit; [23]
h) die Note für das eidgenössisch vorgeschriebene Fach Sport;
i) die Unterschrift der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und der Rektorin oder des Rektors der Kantonalen Mittelschule Uri.
Artikel 34 Aufbewahrung der Prüfungsakten
Die Mittelschule bewahrt die Akten der Maturitätsprüfungen während 10 Jahren im Schularchiv auf.
1 Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der Maturitätskommission Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Maturitätskommission kann innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat erhoben werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [24] .
12. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 18. August 1999 über die Maturitätsprüfungen an der Mittelschule des Kantons Uri [25] wird aufgehoben.
Artikel
36a
[26]
Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 24. Januar 2008
1 Die Änderung vom 24. Januar 2008 gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 oder in den Folgejahren die dritte Gymnasialklasse besuchen.
2 Für die übrigen Schülerinnen und Schüler gilt das bisherige Recht.
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe h tritt am 1. August 2003 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für Artikel 31 Ingress und Artikel 33 Buchstabe f nicht zehn, sondern neun Maturitätsfächer.
Im Namen des Mittelschulrates
Der Präsident: Josef Arnold
Der Rektor: Dr. Josef Arnold
[1] AB vom 10. Januar 2003
[4] EDK 410.5
[5] Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).
[6] Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).
[7] Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).
[8] Fassung gemäss MSRB vom 25. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2004 (AB vom 18. Februar 2005).
[9] Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).
[10] Eingefügt durch MSRB vom 25. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2004 (AB vom 18. Februar 2005).
[11] Fassung gemäss MSRB vom 25. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2004 (AB vom 18. Februar 2005).
[12] Eingefügt durch MSRB vom 25. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2004 (AB vom 18. Februar 2005).
[13] Fassung gemäss MSRB vom 25. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2004 (AB vom 18. Februar 2005).
[14] Aufgehoben durch MSRB vom 25. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2004 (AB vom 18. Februar 2005).
[15] Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).
[16]
Fassung gemäss MSRB vom 22. Juni
2009, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2009
(AB vom 17. Juli 2009).
[17] Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).
[18] Fassung gemäss MSRB vom 21. Januar 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2010 (AB vom 19. Februar 2010).
[19] Eingefügt durch MSRB vom 21. Januar 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2010 (AB vom 19. Februar 2010).
[20] Eingefügt durch MSRB vom 21. Januar 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2010 (AB vom 19. Februar 2010).
[21] Fassung gemäss MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).
[22] Fassung gemäss MSRB vom 21. Januar 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2010 (AB vom 19. Februar 2010).
[23]
Fassung gemäss MSRB vom 22. Juni
2009, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2009
(AB vom 17. Juli 2009).
[26] Eingefügt durch MSRB vom 24. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2008 (AB vom 29. Februar 2008).