10.2416
REGLEMENT
über die Maturaarbeit an der Kantonalen Mittelschule Uri
(vom 22. Juni 2009 [1] ; Stand am 20. Januar 2011)
Der Mittelschulrat,
gestützt auf Artikel 28a des Reglements vom 5. September 2002 über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (MPR) [2] ,
beschliesst:
Die Maturaarbeit soll die Lernenden unterstützen, das Erstellen selbstständiger Arbeiten zu erlernen und sich darin zu verbessern.
2. Abschnitt: Begriff und Aufgabe
Die Maturaarbeit besteht aus drei Teilen: der Arbeit, dem Arbeitsprozess und der Präsentation.
Artikel 3
[3]
Aufgabe
a) Grundsatz
1 Schülerinnen und Schüler müssen, um zur Maturitätsprüfung zugelassen zu werden, allein oder zu zweit eine grössere, eigenständige, schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit (im Folgenden: Maturaarbeit) erstellen und mündlich präsentieren.
2 Repetentinnen oder Repetenten des Maturajahres ist es freigestellt, ab Ende Juni bis zum Abgabetermin im Repetitionsjahr eine neue Maturaarbeit zu verfassen.
1 Die Lernenden:
a) stellen sich eine angemessene Aufgabe, definieren die Ziele der Arbeit und wählen ein sinnvolles methodisches Vorgehen;
b) arbeiten über einen längeren Zeitraum selbstständig, teilen die zur Verfügung stehende Zeit ein und nutzen sie zielgerichtet;
c) setzen sich mit dem eigenen Vorgehen und der eigenen Arbeit kritisch auseinander;
d) halten die Ergebnisse der Arbeit schriftlich fest und kommentieren die Arbeitsprozesse;
e) präsentieren und erläutern die Arbeit sachkundig.
2 Die Maturaarbeit ist grundsätzlich ohne ausserordentliche finanzielle Aufwendungen und ohne Beizug zusätzlicher Personen zu erfüllen.
1 Die Arbeit umfasst grundsätzlich zwischen 3 500 und 6 500 Wörter [4] . Partnerarbeiten umfassen mindestens 7 000 Wörter.
2 Die Arbeitsergebnisse und -prozesse sind in schriftlicher Form festzuhalten.
3 Für Arbeiten mit gestalterischem und musikalischem Schwerpunkt gelten fachspezifische Richtlinien.
1 Die Schulleitung organisiert die Maturaarbeit.
2 Sie hat insbesondere den Zeitplan für die Vorbereitung und Durchführung der Maturaarbeit festzulegen und Ausnahmen zu bewilligen.
Artikel 7 Koordinationsgruppe Maturaarbeit (KOG MATA) [5]
1 Die Schulleitung ernennt für jeweils zwei Jahre eine «Koordinationsgruppe Maturaarbeit (KOG MATA)».
2 Die KOG MATA besteht aus zwei bis vier Vertretungen der Lehrerschaft und einem Mitglied der Schulleitung. [6]
3 Sie ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung im Bereich der Maturaarbeiten. Ihre diesbezüglichen Projekte werden mit den Zielsetzungen der Schulleitung und den Anliegen der Lehrpersonen abgestimmt.
4 Darüber hinaus berät die KOG MATA die Schulleitung bei deren Zuständigkeiten um die Maturaarbeit. [7]
Artikel 8 [8] Thema der Maturaarbeit und Begleitperson
1 Die Schülerinnen und Schüler wählen den Themenbereich der gewünschten Maturaarbeit und schlagen ihn der KOG MATA vor. Gleichzeitig können sie die betreuende Lehrperson beantragen; es besteht indessen kein Anspruch auf eine bestimmte Begleitperson.
2 Die Themen und die zuständigen Lehrpersonen sind vor Ende des ersten Semesters der 5. Gymnasialklasse bestimmt. Der Rektor ordnet auf Antrag der KOG MATA die Begleitpersonen den Lernenden zu.
1 Die Lernenden werden von Lehrpersonen betreut, die an der Kantonalen Mittelschule Uri unterrichten. In der Regel übernimmt eine einzelne Lehrperson die Betreuung.
2 Die Lehrpersonen begleiten und beraten die Lernenden. Sie bewerten die Arbeit, den Arbeitsprozess und die Präsentation.
3 Die Lernenden schliessen mit der betreuenden Lehrperson einen Begleitvertrag ab, der die Beurteilungskriterien und die im Rahmen dieses Reglements vereinbarte Gewichtung der Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation festhält.
Die Arbeit ist nach den Herbstferien der 6. Gymnasialklasse der Schulleitung abzugeben.
1 Die Schulleitung legt die Termine für die Präsentation der Arbeiten fest.
2 Die Präsentation dauert in der Regel 20 Minuten, bei Partnerarbeiten in der Regel 30 Minuten.
Artikel 12 [9] Abschlussgespräch
1 Innerhalb von zwei Wochen nach der Präsentation findet ein Abschlussgespräch von 15 bis 30 Minuten zwischen der betreuenden Lehrperson, dem Koreferenten oder der Koreferentin und den Lernenden statt.
2 An diesem Gespräch können nach Bedarf noch Fragen zur Arbeit und zur Präsentation gestellt werden.
3 Im Gespräch gibt die betreuende Lehrperson den Lernenden die Gesamtnote für die Maturaarbeit bekannt und begründet sie.
1 Die drei Teile der Maturaarbeit werden je einzeln benotet.
2 Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittelwert der Note der Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation. Sie wird in halben oder in ganzen Noten ausgedrückt. [10]
1 Die betreuende Lehrperson benotet die Arbeit, den Arbeitsprozess und die Präsentation. Arbeit und Präsentation werden zusätzlich durch eine Koreferentin oder einen Koreferenten beurteilt.
2 Die betreuende Lehrperson schlägt der Koreferentin oder dem Koreferenten die Note vor. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt das arithmetische Mittel.
3 Ergibt die Berechnung einen Wert, der genau zwischen einer halben und einer ganzen Note liegt, entscheidet die betreuende Lehrperson, ob die Gesamtnote auf- oder abzurunden ist.
Artikel 15 [11] Gewichtung
Die Gewichtung der Arbeit, des Arbeitsprozesses und der Präsentation hat sich in folgenden Bandbreiten zu bewegen:
a) für Untersuchungen:
|
Teilleistung |
Gewichtung |
|
Arbeitsprozess |
10 – 20 % |
|
Arbeit |
50 – 70 % |
|
Präsentation |
20 – 30 % |
b) für gestalterische und musikalische Arbeiten:
|
Teilleistung |
Gewichtung |
|
Arbeitsprozess |
10 – 20 % |
|
Produkte (Werk und Portfolio) |
50 – 70 % |
|
Präsentation |
20 – 30 % |
c) für Partnerarbeiten:
Partnerarbeiten werden grundsätzlich mit einer Note qualifiziert, es sei denn, im Beurteilungsvertrag werde eine individuelle Beurteilung vereinbart. Die Präsentation und der Prozess müssen individuell bewertet werden.
Artikel 16 Unregelmässigkeiten
1 Liegt eine nachgewiesene Unregelmässigkeit (beispielsweise ein Plagiat) vor, prüft die Schulleitung deren Ausmass und verfügt die entsprechenden Massnahmen.
2 In schwer wiegenden Fällen beantragt die Schulleitung der Maturitätsprüfungskommission, die Schülerinnen und Schüler für dermalen nicht zu den Maturitätsprüfungen zuzulassen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 17 [12] Rechtsmittel
Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des MPR.
Artikel 18 Änderung bisherigen Rechts
… [13]
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2009 in Kraft. Es gilt für Lernende, die im Schuljahr 2008/2009 oder in den Folgejahren die dritte Gymnasialklasse besuchen.
2 Für die übrigen Lernenden gilt das bisherige Recht.
Im Namen des Mittelschulrats
Der Präsident: Josef Arnold
Der Sekretär: Dr. Ivo Frey
[1] AB vom 17. Juli 2009
[3] Fassung gemäss MSRB vom 20. Januar 2011, in Kraft gesetzt auf den 20. Januar 2011 (AB vom 8. April 2011).
[4] Dies entspricht ungefähr 10 bis 20 Schreibmaschinenseiten mit Schriftgrösse 12 (exkl. Tabellen, Abbildungen und Anhang mit Ergänzungsmaterial).
[5] Fassung gemäss MSRB vom 20. Januar 2011, in Kraft gesetzt auf den 20. Januar 2011 (AB vom 8. April 2011).
[6] Fassung gemäss MSRB vom 20. Januar 2011, in Kraft gesetzt auf den 20. Januar 2011 (AB vom 8. April 2011).
[7] Fassung gemäss MSRB vom 20. Januar 2011, in Kraft gesetzt auf den 20. Januar 2011 (AB vom 8. April 2011).
[8] Fassung gemäss MSRB vom 20. Januar 2011, in Kraft gesetzt auf den 20. Januar 2011 (AB vom 8. April 2011).
[9] Fassung gemäss MSRB vom 20. Januar 2011, in Kraft gesetzt auf den 20. Januar 2011 (AB vom 8. April 2011).
[10] Fassung gemäss MSRB vom 20. Januar 2011, in Kraft gesetzt auf den 20. Januar 2011 (AB vom 8. April 2011).
[11] Fassung gemäss MSRB vom 20. Januar 2011, in Kraft gesetzt auf den 20. Januar 2011 (AB vom 8. April 2011).
[12] Fassung gemäss MSRB vom 20. Januar 2011, in Kraft gesetzt auf den 20. Januar 2011 (AB vom 8. April 2011).
[13] Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.