10.5121
VOLLZUGSBESTIMMUNGEN
betreffend Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf
(RRB vom 10. Mai 1971 [1] ; Stand am 1. Juli 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf die Artikel 30 - 34 der Verordnung vom 30. Dezember 1963 über Natur- und Heimatschutz, Erhaltung der Altertümer und Kunstdenkmäler und Förderung zeitgenössischer Kunst, sowie auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [2] und der Vollziehungsverordnung hiezu vom 27. Dezember 1966,
beschliesst:
Jedes Ausreissen, Ausgraben, Feilbieten, gewerbsmässige Versenden und überhaupt das massenhafte Pflücken der nach Artikel 2 und 3 hiernach geschützten Pflanzen ist verboten. Auf öffentlichen Strassen und Plätzen (innerorts und ausserorts), vor Bahnstationen und Gaststätten usw. ist jeder Blumenverkauf gänzlich und für jedermann verboten. Das Feilhalte-, Versand- und Verkaufsverbot bezieht sich auch auf Ladengeschäfte, Kioske und Gaststätten.
Es gelten als absolut geschützte Pflanzen mit totalem Pflückverbot:
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Breitblättriger Rohrkolben |
Typha latifolia |
1 Es gelten als Pflanzen, von denen nur wenige Exemplare (Blumen oder Zweige) gepflückt werden dürfen:
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Alpenaster |
Aster alpinus |
2 Ferner sind folgende Pflanzen eidgenössisch geschützt:
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Hoher
Rittersporn |
Delphinium elatum |
1 Das Ausgraben vorgenannter Pflanzen (Artikel 2 und 3) ist auf dem ganzen Kantonsgebiet gänzlich verboten.
2 Erlaubt ist bei den nach Artikel 2 und 3 hievor geschützten Arten:
a) das Ausgraben einzelner Exemplare zu wissenschaftlichen oder Unterrichtszwecken;
b) das Pflücken nur weniger Exemplare von Pflanzen nach Artikel 3 zu rein privatem Gebrauch;
c) das Verfügen über Pflanzen ab dem eigenen Grund und Boden, wobei auch bei derart gewonnenen Pflanzen der Verkauf gemäss Ziffer 1 verboten ist.
Im Interesse der Bienenzucht und ihrer Bedeutung für die Bestäubung der Obstbäume sind geschützt:
alle kätzchentragenden Bäume und Sträucher, wie Pappeln, Weiden, Haseln, zur Zeit der Kätzchenblüte.
Artikel 6-8 [3]
Diese Vollzugsbestimmungen treten sofort in Kraft [4] und ersetzen die Vorschriften betreffend Alpenpflanzenverkauf vom 22. Juni 1964 (Amtsblatt Nummer 26 vom 25. Juni 1964). [5]
Altdorf, den 10. Mai 1971
Namens Landammann und Regierungsrat
des Kantons Uri
Der Landammann: Werner Huber
Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim