Kanton URI

GESETZ
über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz)

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich 2. Abschnitt: Vorbereitung der Wahlen 1. Unterabschnitt: Wahlvorschlag 2. Unterabschnitt: Listen 3. Abschnitt: Wahlakt 4. Abschnitt: Ermittlung des Ergebnisses 5. Abschnitt: Stille Wahl und Wahl ohne Listen 6. Abschnitt: Änderungen während der Amtsdauer 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen


2.1205 

GESETZ
über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz)

(vom 3. März 1991 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 88 Absatz 1 der Kantonsverfassung [2] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich

Artikel 1

1   Dieses Gesetz regelt die Wahl des Landrates nach dem System der Verhältniswahl.

2   Es gilt für die Einwohnergemeinden, denen nach Artikel 88 der Kantonsverfassung drei oder mehr Landräte zustehen.

3   Jede Einwohnergemeinde bildet einen Wahlkreis.

4   Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist das Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte [3] anwendbar.

2. Abschnitt: Vorbereitung der Wahlen

1. Unterabschnitt:   Wahlvorschlag

Artikel 2        Vorschlagsrecht

Wenigstens 15 in der Gemeinde wohnhafte stimmberechtigte Personen können beim Gemeinderat einen Wahlvorschlag einreichen.

Artikel 3        Wahltermin, Einreichefrist

1   Wenigstens drei Monate vor dem Wahlsonntag legt der Regierungsrat den Wahltermin fest und fordert im Amtsblatt zur Einreichung der Wahlvorschläge auf.

2   Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum siebtletzten Montag vor dem Wahlsonntag beim Gemeinderat einzureichen.

Artikel 4        Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen

1   Ein Wahlvorschlag darf höchstens soviele Namen wählbarer Personen enthalten als in der Gemeinde Landräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.

2   Die Wahlvorschläge müssen den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Wohnadresse der vorgeschlagenen Person angeben.

Artikel 5        Bezeichnung des Wahlvorschlages

Jeder Wahlvorschlag muss eine geeignete Bezeichnung (Partei- oder Wählergruppenbezeichnung) tragen, die ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet.

Artikel 6        Unterzeichnung und Rückzug des Wahlvorschlages

1   Der Wahlvorschlag ist von den einreichenden Personen handschriftlich zu unterzeichnen.

2   Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann ihre Unterschrift nicht zurückziehen, wenn der Wahlvorschlag bereits eingereicht ist.

Artikel 7        Vertreter des Wahlvorschlages

1   Die unterzeichnenden Personen haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen als Vertreter und Stellvertreter, deren Namen in der Reihenfolge der unterzeichnenden Personen an erster und zweiter Stelle stehen.

2   Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der unterzeichnenden Personen die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Artikel 8        Einsichtnahme in die Wahlvorschläge

Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde können die Wahlvorschläge und die Namen der unterzeichnenden Personen nach Ablauf der Einreichefrist bei der Gemeindekanzlei einsehen.

Artikel 9        Mitteilung des Wahlvorschlages, Amtszwang

1   Der Gemeinderat orientiert die vorgeschlagenen Personen unverzüglich schriftlich über ihre Nomination.

2   Untersteht eine vorgeschlagene Person nicht dem Amtszwang [4] , kann sie vom Gemeinderat innerhalb von fünf Tagen seit der Zustellung der Mitteilung schriftlich die Streichung ihres Namens aus dem Wahlvorschlag verlangen.

Artikel 10      Mehrfach Vorgeschlagene

Steht der Name der vorgeschlagenen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, so fordert der Gemeinderat diese unverzüglich auf, bis zum siebtletzten Freitag vor dem Wahlsonntag zu erklären, auf welchem dieser Vorschläge ihr Name stehen soll. Erfolgt keine Erklärung, entscheidet der Gemeinderat dies mit dem Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist dieser Name zu streichen.

Artikel 11      Prüfung der Wahlvorschläge

1   Der Gemeinderat prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Unterschriften gültig sind.

2   Er streicht die Namen nicht wählbarer Kandidaten und setzt dem Vertreter der unterzeichnenden Personen eine Frist bis zum fünftletzten Dienstag vor dem Wahlsonntag an, innert der er Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene vorgeschlagene Personen einreichen, die Bezeichnung von vorgeschlagenen Personen verbessern oder die Bezeichnung des Wahlvorschlages zum Zweck einer deutlichen Unterscheidung von anderen Vorschlägen ändern kann.

3   Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Trifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen.

2. Unterabschnitt:   Listen

Artikel 12      Listen

1   Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

2   Die Listen werden vom Gemeinderat durch Losziehung mit Ordnungsnummern versehen. Im übrigen müssen diese in Farbe, Format und Aufmachung übereinstimmen.

Artikel 13      Verbundene Listen

1   Zwei oder mehr Listen können bis zum sechstletzten Montag vor dem Wahlsonntag durch übereinstimmende Erklärungen ihrer Vertreter miteinander verbunden werden.

2   Listenverbindungen sind auf den Listen zu vermerken.

Artikel 14      Bekanntmachung der Listen

Der Gemeinderat legt die Listen mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sowie mit dem Hinweis auf Listenverbindungen spätestens vierzehn Tage vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei auf.

Artikel 15      Erstellung und Zustellung der Wahlzettel

1   Die Einwohnergemeinden erstellen für sämtliche Listen amtliche Wahlzettel, auf denen Listenbezeichnung, allenfalls Listenverbindung, Ordnungsnummer und Kandidatenangaben (mindestens Familien- und Vornamen, Geburtsjahr sowie Wohnadresse) vorgedruckt sind, sowie amtliche Wahlzettel ohne Vordruck. Sie führen die Kandidaten in der gleichen Reihenfolge auf, in der sie auf den bereinigten Wahlvorschlägen enthalten sind.

2   Die Einwohnergemeinden stellen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahlsonntag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zu.

3   Die unterzeichnenden Personen können bei der Gemeindekanzlei zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck zum Selbstkostenpreis beziehen.

3. Abschnitt: Wahlakt

Artikel 16      Verbot nichtamtlicher Wahlzettel

Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Wahlzettel benützt werden.

Artikel 17      Ausfüllen des Wahlzettels

1   Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen von Kandidaten eintragen, die auf einer vom Gemeinderat veröffentlichten Liste stehen, und die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.

2   Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann vorgedruckte Kandidatennamen streichen; er kann Kandidatennamen aus anderen Listen eintragen (panaschieren). Ferner kann er die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.

3   Er kann den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen (kumulieren).

4   Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.

Artikel 18      Stimmen für Verstorbene

Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Listen verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.

Artikel 19      Zusatzstimmen

1   Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen als in der Einwohnergemeinde Mitglieder des Landrates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die leeren Linien nicht.

2   Namen, die auf keiner Liste des betreffenden Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht.

3   Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.

Artikel 20      Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen

1   Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:

a)  nicht mindestens einen Namen eines auf einer Liste aufgeführten Kandidaten enthalten;

b)  nicht amtlich sind;

c)  anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;

d)  ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;

e)  falls brieflich gestimmt wird, bei einer ausländischen Poststelle aufgegeben wurden.

2   Steht der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen. Die frei werdenden Linien gelten als Zusatzstimmen.

3   Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

4. Abschnitt: Ermittlung des Ergebnisses

Artikel 21      Zusammenstellung der Ergebnisse

Nach Schluss der Wahl stellt das Urnenbüro in einem Protokoll fest:

a)  die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;

b)  die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel;

c)  die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidaten jeder Liste erhalten (Kandidatenstimmen);

d)  die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;

e)  die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen);

f)   für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen;

g)  die Zahl der leeren Stimmen.

Artikel 22      Verteilung der Sitze auf die Listen

1   Die Zahl der gültigen Stimmen (Parteistimmen) aller Listen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Das Ergebnis, auf die nächste ganze Zahl aufgerundet, bildet die massgebende Verteilungszahl.

2   Jeder Liste werden soviele Sitze zugeteilt als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.

3   Die verbleibenden Sitze werden wie folgt verteilt: Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze geteilt. Der Liste, die dabei die grösste Zahl erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt sind.

Artikel 23      Besondere Fälle

1   Ergibt die Teilung nach Artikel 22 Absatz 3 zwei oder mehrere gleiche Zahlen, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach Artikel 22 Absatz 2 den grössten Rest aufwies.

2   Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so hat die Liste den Vorrang, auf welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat am meisten Stimmen erreicht.

3   Sind auch die Stimmenzahlen der Kandidaten gleich, so entscheidet das Los.

Artikel 24      Verteilung der Sitze an verbundene Listen

1   Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Sitze zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

2   Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze nach den Artikeln 22 und 23 verteilt.

Artikel 25      Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute

1   Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze die Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

2   Die nicht gewählten Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

3   Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.

Artikel 26      Überzählige Sitze

Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt als sie Kandidaten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ersatzwahl nach Artikel 30 statt.

5. Abschnitt: Stille Wahl und Wahl ohne Listen

Artikel 27      Stille Wahl

1   Führen alle Listen zusammen nicht mehr Kandidaten auf als Sitze zu vergeben sind, so werden alle Kandidaten vom Gemeinderat als gewählt erklärt.

2   Führen alle Listen zusammen weniger Kandidaten auf als Sitze zu vergeben sind, so finden für die restlichen Sitze Ersatzwahlen nach Artikel 30 statt.

Artikel 28      Wahl ohne Listen

1   Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.

2   Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

3   Im übrigen gelten die für die Majorzwahlen geltenden Bestimmungen sinngemäss.

6. Abschnitt: Änderungen während der Amtsdauer

Artikel 29      Nachrücken

1   Scheidet ein Mitglied des Landrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erklärt der Gemeinderat die erste Ersatzperson von der gleichen Liste als gewählt.

2   Bei Tod oder Wahlunfähigkeit einer Ersatzperson rückt die nachfolgende Person an deren Stelle.

3   Die Bestimmungen des Gesetzes über den Amtszwang [5] sind zu beachten.

Artikel 30      Ersatzwahl

1   Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, hat der Gemeinderat für das ausgeschiedene Mitglied eine Ersatzwahl anzuordnen.

2   Sind mehrere Sitze gleichzeitig zu besetzen, erfolgt die Ersatzwahl nach dem Verhältnisverfahren gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ist nur ein Sitz zu besetzen, erfolgt die Ersatzwahl nach dem Mehrheitswahlverfahren gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte [6] .

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 31      Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 21. Oktober 1979 über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte [7] wird wie folgt geändert: [8]

Artikel 32      Weisungen, Formulare

1   Der Regierungsrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl des Landrates Weisungen an die Gemeinden insbesondere über das Gestalten, Sortieren und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und das Ermitteln der Ergebnisse.

2   Überdies stellt er den Urnenbüros die erforderlichen Auszählformulare zu.

Artikel 33      Inkrafttreten

1   Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2   Es tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. [9]

Im Namen des Volkes

Der Landammann: Ambros Gisler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[8] Die Änderungen wurden in den Erlass eingefügt.

[9] Vom Bund genehmigt am 18. Dezember 1996.