2.1302
GESETZ
über das Stimmrecht an Dorfgemeinden
(LGB vom 1. Mai 1859 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)
Die Landsgemeinde des Kantons Uri,
beschliesst und verordnet:
Die Nichtstimmberechtigten haben sich vom Versammlungslokale fern zu halten.
Die Gemeindepräsidenten sind verpflichtet, für Beachtung der Vorschriften über das Stimmrecht überhaupt zu wachen, die bei den Gemeindeversammlungen unbefugt Erscheinenden wegzuweisen und Widersetzliche oder unberechtigt Anteilnehmende der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit sie mit einer Busse von Fr. 10.— belegt werden.