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GESETZ
über den Amtszwang

(LGB vom 4. Mai 1890 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Die Landsgemeinde des Kantons Uri,

in Vollziehung des Artikels 24 der Verfassung, auf Antrag des Landrates,

beschliesst:

Artikel 1

1   Jeder wahlfähige Einwohner des Kantons ist gemäss Artikel 24 der Verfassung pflichtig, eine Beamtung, welche ihm von der Landsgemeinde [2] , einer Gemeindeversammlung oder der Korporationsgemeinde [3] übertragen wird, zwei Amtsdauern [4] zu besorgen. Zu einer spätern nochmaligen Übernahme der gleichen Beamtung kann niemand mehr verpflichtet werden.

2   Eine freiwillig übernommene Wiederwahl steht für die betreffende Amtsdauer ebenfalls unter dem Amtszwange.

Artikel 2

Ersatzwahlen, die im Laufe einer Amtsdauer getroffen werden, fallen in Berechnung.

Artikel 3

Bei Behörden, in welchen einzelne Mitglieder von Amts wegen mit besondern Verrichtungen betraut sind, wie Präsident, Verwalter, Waisenvogt und Kassier gilt der Umstand, schon einfaches Mitglied gewesen zu sein oder eine der erwähnten besondern Stellen bekleidet zu haben, nicht als Grund, eine andere Stelle der nämlichen Behörde ablehnen zu können.

Artikel 4

1   Eine untere Wahlbehörde kann niemanden zu einem Amte wählen, das unvereinbar mit dem von einer höhern Wahlbehörde verliehen ist.

2   Die Unvereinbarkeit von Beamtungen wird durch Artikel 14 der Verfassung geregelt.

3   Staatsangestellte, welche zu einem Amte gewählt werden, das mit ihrer Anstellung unvereinbar ist, haben im Falle der Annahme [5] des Amtes alsbald die Entlassung von der Anstellung einzureichen.

Artikel 5

1   Den Gemeinden bleibt überlassen, angemessene Beschränkungen in Übertragung von Gemeindebeschwerden eintreten zu lassen.

2   Für die bezüglichen Beschlüsse ist die Genehmigung des Landrates einzuholen.

Artikel 6

1   Der Amtszwang findet keine Anwendung:

a)  auf Personen, welche zur Zeit der Wahl das 65. Altersjahr bereits erreicht haben; mit dieser Altersgrenze hört auch die Verpflichtung zur Übernahme jedweder Vogtei oder Verwaltung auf;

b)  auf Staatsangestellte mit bestimmten Dienststunden. [6]

2   Im Falle sie freiwillig ein Amt übernehmen, entscheidet über die Zulässigkeit der Landrat auf Antrag der Aufsichtsbehörde.

Artikel 7

1   Vom Amtszwange können im fernern nachstehende Gründe befreien, so lange sie vorhanden sind:

a)  körperliche Gebrechen und andauernde Krankheiten, welche die Erfüllung der Amtspflichten wesentlich erschweren;

b)  anderweitige Beamtungen oder Staatsanstellungen, deren Verpflichtungen beeinträchtigt werden könnten, sowie Ämterüberhäufung;

c)  wesentlicher Nachteil in der Gesundheit oder bedeutende Schädigung der ökonomischen Lage.

2   Diesen Entlastungsgründen sind beizuzählen: langjährige, wichtige, dem Vaterland geleistete Dienste, verbunden mit vorgerücktem Alter.

Artikel 8

1   Glaubt jemand, gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 7 eine Wahl ablehnen zu können, so hat er dies innert 14 Tagen nach erfolgter Wahlanzeige der Wahlbehörde anzuzeigen. Will ein Amt während der Amtsdauer niedergelegt werden, so ist hievon die Wahlbehörde in Kenntnis zu setzen, bzw. bei ihrem nächsten Zusammentritte ein Entlassungsbegehren zu stellen.

2   In besondern Fällen kann der Regierungsrat die ausserordentliche Einberufung einer Gemeindeversammlung anordnen.

Artikel 9 [7]

Findet eine Entlassung des Gewählten durch die Wahlbehörde nicht statt, entscheidet der Regierungsrat nach Massgabe des Gesetzes.

Artikel 10

Entlassungsbegehren als Mitglied des Landrates sind direkt an diesen zu richten und von ihm zu entscheiden.

Artikel 11

Ein Gewählter, der um Entlassung von seinem Amte einkommt, hat dasselbe zu besorgen und ist dafür verantwortlich, bis der Entscheid letztinstanzlich getroffen ist.

Artikel 12

1   Wer die Annahme eines der in Artikel 1 erwähnten Ämter, zu dessen Tragung er verpflichtet worden ist, verweigert, oder durch Vernachlässigung der Amtspflichten zu erkennen gibt, sein Amt nicht besorgen zu wollen, macht sich der Amtsverweigerung schuldig.

2   Die Anzeige derselben hat beim Regierungsrat zu erfolgen. [8]

3   Zur Erstattung dieser Anzeigen sind verpflichtet: für die von der Landsgemeinde oder dem Landrate übertragenen administrativen Ämter der Regierungs- bzw. der Erziehungsrat; für die Gerichtsstellen das Obergericht und für die von der Gemeindeversammlung getroffenen Wahlen der Gemeinderat.

Artikel 13 [9]

Das Obergericht ist zuständig, auf Anzeige hin eine allfällige Strafe für die Amtsverweigerung auszusprechen.

Artikel 14

1   Die Strafe für die Amtsverweigerung beträgt Fr. 200.— bis 1 000.—. Die betreffende Summe fällt in die Kasse des Kantons, wenn es eine kantonale Beamtung, dagegen in diejenige der betreffenden Gemeinde, wenn es eine Gemeindebeamtung betrifft. [10]

2   Das Obergericht hat bei Ansetzung der Strafe Rücksicht zu nehmen auf die Wichtigkeit des Amtes. Die geschwächte Gesundheit, ungünstige Vermögens- und Erwerbsverhältnisse, die angestrengte private oder amtliche Beschäftigung und bereits erfüllte Dienste des Beklagten sind als Milderungsgründe in Betracht zu ziehen.

Artikel 15

Eine Bestrafung tritt nicht ein, wenn der Gewählte während der Amtsdauer den Kanton, bzw. den Gerichtskreis oder die Gemeinde verlässt und auswärts ein festes Domizil gründet.

Artikel 16

Beschwerden über die Verweigerung der Übernahme von Stellen, welche gestützt auf staatlich genehmigte Statuten zu besetzen sind, entscheidet der Regierungsrat. (Siehe auf Artikel 62, lit. n, der Verfassung).



[1] in Kraft getreten mit Annahme an der Landsgemeinde vom 4. Mai 1890
(AB vom 15. Mai 1890)

[2] Jetzt muss es heissen: «vom Volke...» (Revision der Verfassung von 1929)

[3] Fassung gemäss LGB vom 3.5.1891

[4] Fassung gemäss LGB vom 3.5.1891

[5] Änderung durch LGB vom 1. Mai 1892: «Die Landsgemeinde des Kantons Uri ... beschliesst, dass Staatsangestellte nicht Beamtungen versehen dürfen.»

[6] Änderung durch LGB vom 1. Mai 1892: «Die Landsgemeinde des Kantons Uri ... beschliesst, dass Staatsangestellte nicht Beamtungen versehen dürfen.»

[7] Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft seit 1. Juni 1995

[8] Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995

[9] Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995

[10] Die Textwiedergabe in Ldb. Bd. I S. 175 hat - offenbar in redaktioneller Anpassung an die Änderung des Art. 1 durch den LGB vom 3.5.1891 - folgende Fassung des Schlusses dieses Satzes: « ..., in diejenige der betreffenden Gemeinde, wenn es eine Gemeindebeamtung und in diejenige der betreffenden Korporation, wenn es eine Korporationsbeamtung betrifft.»