2.2235 

Leistung der Amtseide

(LGB vom 2. Mai 1869 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Die Landsgemeinde des Kantons Uri

beschliesst:

Alle durch das Gesetz geforderten Amtseide sind durch die betreffenden Beamten während der jedesmaligen Amtsdauer nur einmal zu leisten.



[1] in Kraft getreten mit Annahme an der Landsgemeinde vom 2. Mai 1869
(AB vom 6. Mai 1869)