2.2251
NEBENAMTSVERORDNUNG [1]
(vom 23. Oktober 1974 [2] ; Stand am 1. Januar 2007)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung [3] ,
beschliesst: [4]
1.
Kapitel:
GELTUNGSBEREICH UND
VERHÄLTNIS
ZUR
PERSONALVERORDNUNG
[5]
Artikel 1 [6]
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen.
2 Die Personalverordnung [7] gilt nur, soweit sie ausdrücklich als anwendbar erklärt wird.
1a. Kapitel: BEHÖRDEN [8]
Artikel 1a [9]
1 Für jede Sitzung des Landrates beziehen: [10]
|
a) |
der Präsident |
Fr. |
320.- |
|
b) |
die Mitglieder |
Fr. |
160.- |
2 Im übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.
1 Die Mitglieder des Regierungsrates erhalten: [11]
|
a) |
ein Jahreshonorar |
Fr. |
133 524.– |
|
b) |
der Landammann eine Zulage von |
Fr. |
7 272.– |
|
c) |
Sozialzulagen nach den jeweils gültigen
Bestimmungen |
|
|
2 Nebeneinkünfte der Regierungsräte aus Verwaltungsratsmandaten, bei denen Antrag oder Wahl durch Landrat oder Regierungsrat erfolgen, werden der Staatskasse abgeliefert. [13]
3 Für alle Abend- und Nachtsitzungen wird ein Sitzgeld bezahlt. Dessen Höhe richtet sich nach Artikel 11. [14]
4 Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.
5 Die Bestimmungen der Verordnung vom 24. Mai 2000 über die Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates [15] bleiben vorbehalten. [16]
Artikel 3a [17] Abgangsentschädigung
1 Ein Mitglied des Regierungsrates, das nach Ablauf der Amtsdauer nicht wieder gewählt wird, erhält eine einmalige Abgangsentschädigung in der Höhe von sechs Monatsgehältern. Keine Entschädigung erhält das Mitglied des Regierungsrates, das im Zeitpunkt der Nichtwiederwahl das 62. Altersjahr erfüllt hat.
2 Absatz 1 gilt auch, wenn die im ersten Wahlgang nicht wieder gewählte Person auf eine Kandidatur für den zweiten Wahlgang verzichtet.
1 Von den richterlichen Behörden beziehen eine jährliche feste Entschädigung: [18]
|
a) |
Vizepräsidium des Obergerichtes |
Fr. |
3 463.– |
|
b) |
der oder die nebenamtliche
Vorsitzende |
Fr. |
6 925.– |
|
c) |
Präsidium des Landgerichtes Ursern |
Fr. |
20 775.– |
|
d) |
Präsidium des Jugendgerichtes |
Fr. |
4 848.– |
|
e) |
Mitglieder des Obergerichtes |
Fr. |
2 770.– |
|
f) |
Vizepräsidium des Landgerichtes Uri Stundenhonorar |
||
|
g) |
Mitglieder des Landgerichtes Uri |
Fr. |
3 463.– |
|
h) |
Mitglieder des Landgerichtes Ursern |
Fr. |
1 108.– |
2 Bekleidet eine Person mehrere Funktionen, etwa als Vizepräsident und als Vorsitzender einer Abteilung, gilt die höhere der in Betracht fallenden Entschädigungen. [19]
Artikel 5 [20]
1 Die Mitglieder der Gerichte, ausgenommen der Landgerichtspräsident Uri und der Obergerichtspräsident, beziehen für ihre Sitzungen: [21]
|
a) |
bei ganztägigen Sitzungen |
Fr. |
160.– |
|
b) |
bei halbtägigen Sitzungen |
Fr. |
105.– |
2 Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.
3 Für besondere Verrichtungen oder Aufgaben kann der Regierungsrat eine zusätzliche Entschädigung beschliessen. [22]
5. Abschnitt: Landrätliche Kommissionen und Fraktionen [23]
1 Die landrätlichen Kommissionen erhalten folgende Entschädigungen: [24]
|
a) |
bei ganztägigen Sitzungen |
Fr. |
160.– |
|
b) |
bei halbtägigen Sitzungen |
Fr. |
105.– |
|
c) |
Präsidenten eine Zulage von |
Fr. |
78.– |
2 Im Übrigen richten sich die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.
Artikel 7a [25]
1 Den landrätlichen Fraktionen werden pro Jahr folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a) ein Grundbeitrag von Fr. 3 000.–
b) ein Zuschuss von Fr. 150.– pro Fraktionsmitglied.
2 Mitgliedern des Landrates, die keiner Fraktion angehören, wird eine Entschädigung von Fr. 200.– im Jahr ausgerichtet.
Artikel 8 [26]
Für Sitzungen des Erziehungsrates werden die Mitglieder nach Artikel 7 Absatz 1 entschädigt.
7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 9 [27]
Die Entschädigung für Dienstfahrten, Dienstreisen und für Mahlzeiten, die aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause eingenommen werden können, richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung [28] .
1 Für Konferenzen und Missionen ausserhalb des Kantons wird den Behördemitgliedern zusätzlich zum Sitzgeld eine Zulage von Fr. 12.– ausgerichtet.
2 Am gleichen Tag darf mit Ausnahme zusätzlicher Nachtsitzungen nur ein Sitzgeld bezogen werden. [29]
3 Sofern bei der Teilnahme an Augenscheinen, Konferenzen, Kursen usw. die tatsächlichen Auslagen offensichtlich durch die Vergütungen gemäss Artikel 9 und 10 nicht gedeckt werden, können die tatsächlichen Auslagen verrechnet werden. In diesen Fällen sind mit den Spesenrechnungen die zutreffenden Belege einzulegen.
2. Kapitel: KOMMISSIONEN UND NEBENAMTLICHE BEAUFTRAGTE [30]
Artikel 11 [31]
Für die vom Regierungsrat oder Erziehungsrat bestellten Kommissionen gelten, sofern in dieser Verordnung oder im Wahlbeschluss keine Sonderregelung vorgesehen ist, folgende Entschädigungen:
|
a) |
bei ganztägigen Sitzungen |
Fr. |
118.– |
|
b) |
bei halbtägigen Sitzungen |
Fr. |
78.– |
|
c) |
Präsidium und Protokollführende eine Zulage von |
Fr. |
78.– |
Für aussergewöhnliche Arbeiten und besondere Bemühungen wie Abfassen von Berichten kann der Regierungsrat eine angemessene Entschädigung ansetzen.
Bezüglich Spesen usw. gelten Artikel 9 und 10 dieser Verordnung sinngemäss.
2. Abschnitt: Einzelne Beauftragte [32]
Artikel 14 [33]
Nebenamtliche Beauftragte erfüllen öffentlich-rechtliche Aufträge gestützt auf öffentliches Recht administrativ und fachlich selbstständig im Nebenamt. Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht entsprechend den einschlägigen Vorschriften.
Artikel 14a [34]
1 Der Kanton entschädigt die nebenamtlichen Beauftragten mit einem Fixum, im Stundenlohn oder nach einem anderen geeigneten Bemessungskriterium.
2 Um die Entschädigung festzusetzen, ist die nebenamtliche Funktion einer Lohnklasse nach der Personalverordnung [35] zuzuordnen. Gestützt darauf und auf den mutmasslichen Zeit- und Sachaufwand, der zur Erfüllung der Aufgabe als notwendig erachtet wird, ist die Entschädigung festzusetzen.
3 Mit der Entschädigung sind alle Ansprüche aus der nebenamtlichen Aufgabe abgegolten, insbesondere auch der Sachaufwand und die Personalkosten. Artikel 15 und 15a bleiben vorbehalten.
4 Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung für die Erfüllung der nebenamtlichen Aufgabe. Sie wird in der Regel vierteljährlich ausbezahlt.
Artikel 15 [36]
1 Die nebenamtlichen Beauftragten mit Fixa beziehen unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung für Sitzungen die gleiche Entschädigung wie Kommissionen gemäss Artikel 11 bis 12 dieser Verordnung.
2 Für die nebenamtlichen Beauftragten richten sich unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung die Spesenentschädigungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.
Artikel 15a [37]
1 Der Konkursbeamte oder die Konkursbeamtin bezieht neben der Entschädigung nach dieser Verordnung die Sporteln nach der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Betreibungsbeamten und -beamtinnen beziehen Sporteln nach der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs.
2 Die Entschädigung der Zivilstandsbeamten und -beamtinnen richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung der Zivilstandsbeamten und Gebühren der Zivilstandsämter [38] .
Artikel 16–23 [39]
3. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 24 [40]
Der Teuerungsausgleich richtet sich nach der Regelung, die für die Angestellten der kantonalen Verwaltung gilt.
Artikel 24a [41] 13. Monatslohn
Behördenmitglieder und nebenamtliche Beauftragte, die mit einem Fixum entschädigt werden, haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss den Bestimmungen der Personalverordnung [42] .
Artikel 25 [43]
Artikel 26 [44]
1 Die Mitglieder der Behörden sind gegen Unfälle zu versichern. Dabei sind die Bestimmungen der Personalverordnung [45] massgebend.
2 Mitglieder des Regierungsrates haben entsprechend den Bestimmungen der Personalverordnung [46] Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall.
4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
2 Der Regierungsrat erlässt die zur Handhabung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsvorschriften.
3 Er ist befugt, die zuständigen Direktionen zum Erlass von Richtlinien zu ermächtigen.
Artikel 27a [47]
Wo diese Verordnung Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt sie für beide Geschlechter.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
1. Verordnung über die Entschädigung der kantonalen Behörden und der Beamten und Angestellten im Nebenamt;
2. § 19 Verordnung betreffend den Vollzug des BG über den Militärpflichtersatz (LRB vom 14.3.1960).
1 Die vorliegende Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft.
Im Namen des Landrates des Kantons Uri
Der Präsident: Alfred Poletti
Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
[1] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[2] AB vom 7. November 1974
[4] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[5] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[6] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[8] Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[9] Aufgehoben durch LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
[10] Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
[11] Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
[13] Fassung gemäss LRB vom 27. September 1995, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1996 (AB vom 29. September 1995).
[14] Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
[16]
Eingefügt durch LRB vom 12.
November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 21. November 2003).
[17]
Eingefügt durch LRB vom 8.
Juni 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006
(AB vom 17. Juni 2005).
[18] Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
[19]
Fassung gemäss LRB vom 23.
März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995
(AB vom 8. April 1994).
[20] Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[21] Fassung gemäss LRB vom 13. November 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997 (AB vom 22. November 1996).
[22]
Fassung gemäss LRB vom 23.
März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995
(AB vom 8. April 1994).
[23]
Fassung gemäss LRB vom 27. Mai
1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1992
(AB vom 5. Juni 1992).
[24] Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
[25] Fassung gemäss LRB vom 13. Dezember 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990 (AB vom 5. Januar 1990).
[26] Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
[27] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[29]
Fassung gemäss LRB vom 12.
Juni 1991, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1991
(AB vom 21. Juni 1991).
[30] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[31] Fassung gemäss LRB vom 12. November 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004 (AB vom 21. November 2003).
[32] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[33] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[34] Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[36] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[37] Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[39] Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[40] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[41] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[43] Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[44] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[47] Eingefügt durch LRB vom 13. November 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997 (AB vom 22. November 1996).