2.2321

GESETZ
über den Ausstand

(vom 25. September 1977 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Das Volk des Kantons Uri

gestützt auf Artikel 15 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a der Kantonsverfassung, auf Antrag des Landrates,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1        Geltungsbereich

1   Das Gesetz gilt für die Mitglieder des Landrates, der vollziehenden und richterlichen Behörden des Kantons und der Gemeinden samt ihren Kommissionen sowie für die Organe selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten. Es gilt auch für voll- und nebenamtliche Beamte und Funktionäre des Kantons und der Gemeinden.

2   Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Rechtspflegeerlassen.

Artikel 2        Zweck

Ziel dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass Behördenmitglieder, Amtsinhaber, Funktionäre und Organe, befreit von sachfremden und eigennützigen Überlegungen und Einflüssen, ihre Entscheidungen und Beschlüsse fassen.

Artikel 3        Umfang der Ausstandspflicht

1   Die Ausstandspflicht bezieht sich sowohl auf die Beratung als auch auf die Beschlussfassung.

2   Bei nicht öffentlichen und Gerichtsverhandlungen hat der Ausstandspflichtige den Verhandlungsraum zu verlassen. In den übrigen Fällen trifft der Vorsitzende Vorkehren, dass Beratung und Beschlussfassung unbeeinflusst durchgeführt werden können. Nötigenfalls kann er die Ausstandspflichtigen anweisen, den Verhandlungsraum zu verlassen.

Artikel 4        Anzeigepflicht

Jeder Ausstandspflichtige ist bei seiner Amtspflicht schuldig, ihm bekannte Ausstandsgründe vor Behandlung des betreffenden Geschäftes von sich aus zu beachten oder im Zweifelsfalle der betreffenden Behörde bzw. der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 5        Ausstandsstreitigkeiten

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand des Mitgliedes einer Kollegialbehörde oder des Landrates handelt, diese Behörde selbst unter Ausschluss des Mitgliedes, dessen Ausstand streitig ist. Vorbehalten bleiben die verfassungsmässigen Aufsichtsrechte und die Bestimmungen der Prozessordnungen.

B. Besondere Bestimmungen

Artikel 6        Rechtsetzung

Bei der Beratung und Verabschiedung von Rechtserlassen besteht keine Ausstandspflicht.

Artikel 7        I. Allgemeine Ausstandsgründe
a) generell

Alle Personen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, sind ausstandspflichtig,

a)  in eigener Sache;

b)  in Angelegenheiten: [2]

1.  des Ehegatten, des Verlobten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Konkubinatspartnerin oder des -partners,

2.  der Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, Konkubinatspartnerinnen oder -partnern,

3.  der Adoptiveltern,

4.  der Adoptivkinder und ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, Konkubinatspartnerinnen oder -partnern,

5.  der Stiefeltern,

6.  der Stiefkinder und ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, Konkubinatspartnerinnen oder -partnern,

7.  der Geschwister und Halbgeschwister, ihren Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, Konkubinatspartnerinnen oder          -partnern,

8.  der Onkeln und Tanten, ihren Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen, eingetragenen Partnern, Konkubinatspartnerinnen, Konkubinatspartnern und Kindern,

9.  der Schwiegereltern.

c)  in Angelegenheiten einer Person, die mit ihnen durch ein Pflegeverhältnis oder sonstwie durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verbunden ist oder deren Vormund, Beirat, Beistand, Geschäftsführer oder Vermögensverwalter sie sind. Ausstandspflichtig sind sie ebenfalls, wenn sie als Anwalt, Bevollmächtigter, Zeuge, Sachverständiger oder Berater in der betreffenden Angelegenheit handeln oder gehandelt haben;

d)  in Angelegenheiten, in denen sonstwie begründete Bedenken wegen ihrer Unbefangenheit und Unparteilichkeit vorliegen.

Artikel 8        b) Vertretung juristischer Personen

1   Ist die Angelegenheit einer juristischen Person Verhandlungsgegenstand, so befinden sich diejenigen Mitglieder im Ausstand, die der Verwaltung, der Direktion, der Kontrollstelle oder dem Vorstand dieser juristischen Person angehören oder mit solchen Personen im Sinne von Artikel 7 Buchstabe b und c verbunden sind, es sei denn, die Angelegenheit diene der Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben.

2   Diese Bestimmung findet sinngemäss auch Anwendung bei der Behandlung von Eingaben von Gemeinden und Korporationen, wenn es sich nicht um Geschäfte handelt, die unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher oder gemeinnütziger Aufgaben dienen.

3   Delegierte und Interessenvertreter der in Artikel 1 genannten Gemeinwesen bzw. Körperschaften und Anstalten sind für Geschäfte ihres Delegationsbereiches jedoch nicht ausstandspflichtig.

Artikel 9        II. Besondere Ausstandsgründe
a) bei vollziehenden Behörden

1   Bei Entscheidung von Beschwerden gegen Verfügungen und Erlasse untergeordneter Behörden, Direktionen, Kommissionen oder Amtsstellen haben die Mitglieder der Beschwerdeinstanz, die den untergeordneten Behörden oder Amtsstellen angehören oder angehörten und in der betreffenden Sache handelten, in den Ausstand zu treten. Das rechtliche Gehör ist ihnen in gleicher Weise zu gewähren wie dem Beschwerdeführer.

2   Das gleiche gilt bei Beschwerden über die Amtsführung von untergeordneten Behörden, Direktionen, Kommissionen und Amtsstellen oder von einzelnen Mitgliedern.

Artikel 10 [3]     b) bei richterlichen Behörden

Mitglieder richterlicher Behörden dürfen ihr Amt nicht ausüben in einer Angelegenheit, in der sie schon in anderer amtlicher Stellung, namentlich als Mitglied einer vollziehenden Behörde oder einer unteren Instanz, gehandelt haben.

C. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 11      Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

Artikel 12      Übergangsrecht

Hängige Verhandlungen, Beratungen und Verfahren richten sich nach diesem Gesetz, sobald es rechtskräftig ist.

Artikel 13      Altes Recht

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit im Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere:

a)  das Gesetz betreffend den Ausstand in den Behörden vom 4. Mai 1890;

b)  Artikel 21 des Gesetzes über die Urner Kantonalbank vom 19. Mai 1968;

c)  Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über den Erwerb des Landrechtes des Kantons Uri vom 5. Mai 1935;

d)  Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.



[1] AB vom 25. August 1977

[2] Fassung gemäss VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006).

[3] Fassung gemäss VA vom 17. Mai 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995
(AB vom 16. April 1992).