2.2345
VERORDNUNG
über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV)
(vom 23. März 1994 [1] ; Stand am 1. September 2008)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 der Kantonsverfassung [2] und auf Artikel 7 und 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) [3] ,
beschliesst:
1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE
1 Diese Verordnung regelt:
a) das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
b) das Verfahren vor Kommissionen, Privatpersonen und privaten Organisationen, soweit diese Verfügungen treffen;
c) das Verfahren vor dem Obergericht als Verwaltungsgericht.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundes und des Kantons.
1 Alle Organe nach Artikel 1, die berechtigt sind, Verfügungen zu treffen, gelten als Behörde im Sinne dieser Verordnung.
2 Wo diese Verordnung für Personen die männliche Form wählt, gilt sie auch für weibliche Personen.
1 Als Verfügung gelten instanzabschliessende, hoheitliche Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons, der Gemeinden, der Korporationen, der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten stützen und die:
a) Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründen, ändern oder aufheben;
b) die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellen;
c) Begehren um Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten bestimmter Personen abweisen, nicht darauf eintreten oder sie als durch Rückzug, Vergleich, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit erledigt erklären.
2 Als Verfügung gelten auch Vollstreckungs- und Zwischenverfügungen sowie das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.
3 Entscheide und Urteile, die das Obergericht als Verwaltungsgericht fällt, sind den Verfügungen gleichgestellt.
2. Kapitel: ALLGEMEINE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Artikel 4 Zuständigkeitsordnung
1 Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Gesetzgebung.
2 Abweichende Vereinbarungen zwischen Behörden und Beteiligten sind nichtig. Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsklauseln in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
Artikel 5 Prüfung und Weiterleitung
1 Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Eingaben an eine unzuständige Behörde sind, unter Mitteilung an den Absender, von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
3 Für die Einhaltung von Fristen ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Einreichung massgebend, selbst wenn diese bei der unzuständigen Behörde erfolgte.
Artikel 6 Bestrittene Zuständigkeit
1 Eine Behörde kann ihre Zuständigkeit oder Unzuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen.
2 Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden sind in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
1 Das Gesetz über den Ausstand [4] bestimmt, wann ein Mitglied einer Behörde den Ausstand zu wahren hat.
2 Die Bestimmungen über den Ausstand gelten auch für den Gerichtsschreiber und den Sekretär einer Behörde.
3. Abschnitt: Verfahrensbeteiligte
Am Verwaltungsverfahren und am Verwaltungsgerichtsverfahren können natürliche und juristische Personen sowie Personenverbindungen beteiligt sein, die durch die Verfügung berührt sind.
1 Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann die Behörde diesen von Amtes wegen oder auf deren Antrag Gelegenheit bieten, sich am Verfahren zu beteiligen.
2 Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten.
1 Die Beteiligten können sich vertreten lassen, soweit persönliches Handeln oder Erscheinen nicht erforderlich ist.
2 Im Verfahren vor Obergericht richtet sich die berufsmässige Parteivertretung nach der Anwaltsverordnung [5] . [6]
2a Zudem ist zur berufsmässigen Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungssachen berechtigt, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [7] sinngemäss erfüllt. Das Obergericht bestimmt das Nähere in einem Reglement [8] . [9]
3 Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Anwälte gelten als Inhaber einer Vollmacht der Partei, für die sie handeln.
4. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
1. Unterabschnitt: Im allgemeinen
Artikel 11 Handeln von Amtes wegen
Die Behörde handelt von Amtes wegen, es sei denn, eine besondere Vorschrift setze einen Antrag oder eine andere Handlung eines Beteiligten voraus.
1 Begehren sind in der Regel schriftlich, mit einem Antrag und einer kurzen Begründung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
2 Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Artikel 13
Vorsorgliche Massnahmen
und verfahrensleitende
Anordnungen
1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.
2 Zu diesem Zweck und aus Gründen eines rationellen Verwaltungsablaufs kann sie auch verfahrensleitende Anordnungen treffen, wie Sistierung, Trennung und Vereinigung von Verfahren.
Artikel 14 Ermittlung des Sachverhalts
1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen, soweit das für die Beurteilung wesentlich ist.
2 Zu diesem Zweck kann die Behörde die Beteiligten und Auskunftspersonen befragen, Urkunden beiziehen, Amtsberichte und Gutachten von Sachverständigen verlangen, Augenscheine durchführen, Zeugen einvernehmen oder andere geeignete Massnahmen treffen. Werden Zeugen einvernommen oder Dritten Mitwirkungs- oder Duldungspflichten auferlegt, sind die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung [10] sinngemäss anzuwenden.
3 Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Weigern sie sich, braucht die Behörde auf die Begehren dieser Beteiligten nicht einzutreten.
4 Bei kostenaufwendigen Beweismassnahmen sind die Beteiligten vorher anzuhören.
5 Die Behörde kann die Ermittlung des Sachverhalts einer Amtsstelle übertragen.
1 Die Behörden beachten bei jedem Verfahren, das zu einer Verfügung führt, die Grundsätze des rechtlichen Gehörs.
2 In dringenden Fällen kann sie vor der Anhörung einstweilige Verfügungen treffen.
3 Die Behörde braucht die Beteiligten nicht anzuhören:
a) bei Zwischenentscheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind;
b) wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht.
1 Die Beteiligten können beanspruchen, die Akten einzusehen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Verweigert die Behörde die Einsichtnahme, muss sie das in den Akten vermerken. Der wesentliche Inhalt des Aktenstücks, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als das ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.
Die Beteiligten können vor jeder Instanz bis zu deren Verfügung neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen.
Artikel 18 Entscheidgrundlagen
Die Behörde verfügt aufgrund des Sachverhalts in freier Würdigung der Beweise. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist sie an die Begehren der Beteiligten nicht gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
1 Die Verfügung muss enthalten:
a) die Tatsachen, die Rechtssätze und die Gründe, auf die sie sich stützt;
b) das Erkenntnis;
c) die Kostenregelung;
d) den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel (Art, Frist und Instanz);
e) die Adressaten der Verfügung;
f) das Versanddatum und die erforderlichen Unterschriften.
2 Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und mit dem vorgeschriebenen Inhalt zu versehen, auch wenn sie in Briefform gekleidet werden.
Artikel 20 Verzicht auf Begründung
Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Behörde ihre Verfügung ohne Begründung eröffnen, soweit:
a) den Begehren voll entsprochen wird und weder die Parteien noch betroffene Dritte eine Begründung verlangen;
b) es sich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelt.
Artikel 21
Eröffnung
a) Grundsatz
1 Die Verfügung ist den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu eröffnen.
2 In dringlichen Fällen kann sie mündlich eröffnet werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3 Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an.
4 Eine Verfügung gilt auch dann als schriftlich zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung verhindert.
5 Hat die Partei einen berufsmässigen Vertreter, muss die Verfügung diesem eröffnet werden.
6 Kann die Verfügung nicht zugestellt werden oder richtet sie sich an einen unbestimmten Personenkreis, wird sie durch Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnet.
Verfügungen, die eine Rechtsmittelfrist auslösen, sollen nicht eröffnet werden:
a) während acht Tagen vor und nach dem Ostersonntag;
b) während der Zeit vom 18. Dezember bis und mit 6. Januar.
Wer ein Verfahren mutwillig einleitet oder im Verfahren Sitte und Anstand verletzt, kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken bestraft werden. Zuständig ist die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist.
Artikel 23a [11] Amtssprache
Die Amtssprache ist Deutsch. Eingaben, Vernehmlassungen, Beweismittel und dergleichen sind in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen.
2. Unterabschnitt: Koordinationspflicht
1 Hat die Behörde bei ihrem Entscheid verschiedene materiellrechtliche Vorschriften mit einem engen Sachzusammenhang zu beachten, muss sie diese Bestimmungen inhaltlich und verfahrensmässig widerspruchsfrei anwenden.
2 Sind für die Verwirklichung eines Vorhabens Verfügungen (wie Bewilligungen, Zustimmungen, Genehmigungen, Konzessionen, Beitragszusicherungen) anderer Behörden erforderlich, die untereinander einen engen Sachzusammenhang aufweisen, sorgt die im Leitverfahren zuständige Behörde dafür, dass diese Verfügungen inhaltlich und verfahrensmässig koordiniert werden. Insbesondere hat sie:
a) alle Verfahren und Verfügungen, die koordiniert und publiziert werden müssen, gemeinsam im Amtsblatt zu veröffentlichen;
b) alle Verfügungen widerspruchsfrei zu koordinieren und gleichzeitig zu eröffnen.
3 Kann eine Verfügung der anderen Behörden nach Absatz 2 erst in einem späteren Verfahrensabschnitt getroffen werden, oder verunmöglicht das Bundesrecht eine Koordination im Sinne des Absatzes 2, holt die im Leitverfahren zuständige Behörde eine Stellungnahme darüber ein, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen und Bedingungen diese Verfügung getroffen werden kann. Die Stellungnahme kantonaler Behörden ist verbindlich, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
1 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt jenes Verfahren als Leitverfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung des Vorhabens ermöglicht.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement das Leitverfahren für die verschiedenen Vorhaben.
3 Enthält das Reglement des Regierungsrates keine Bestimmung und einigen sich die betroffenen Behörden nicht, welches Verfahren als Leitverfahren gilt, entscheidet der Regierungsrat als einzige Instanz.
3. Unterabschnitt: Realakte [12]
Artikel 25a Verfügung über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt;
c) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt.
2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
5. Abschnitt: Überprüfung durch die verfügende Behörde
1 Die Beteiligten können die Behörde ersuchen, ihre Verfügung wiederzuerwägen.
2 Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ausser:
a) wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die ihm in früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er trotz der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte;
b) wenn der Gesuchsteller in früheren Verfahren keine Veranlassung hatte, damals bekannte Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen; oder
c) wenn sich die Umstände seit der ersten Verfügung wesentlich geändert haben.
Artikel 27 Änderung und Widerruf
1 Die Behörde kann eine Verfügung, die sie getroffen hat, jederzeit ändern oder widerrufen:
a) wenn ein Beteiligter sie durch eine strafbare Handlung erwirkt hat;
b) wenn überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, oder
c) wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorbehalten bleiben Verfügungen, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Natur der Sache nicht geändert oder widerrufen werden können.
2 Ist eine Verfügung durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten, kann die verfügende Behörde diese in jedem Fall ändern oder widerrufen, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat.
Artikel 28 Erläuterung und Berichtigung
1 Die Behörde erläutert oder ergänzt auf Begehren eines Beteiligten die Verfügung, wenn diese unvollständig oder unklar ist oder wenn sie Widersprüche enthält.
2 Wird die Verfügung geändert oder ergänzt, beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
3 Das Begehren um Erläuterung oder Berichtigung ist innert der Rechtsmittelfrist zu stellen.
4 Die Behörde kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler in einer Verfügung berichtigen. Sie hat das den Beteiligten sofort mitzuteilen.
Artikel 29 Berechnung und Fristwahrung
1 Die Frist läuft vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum der schriftlichen Zustellung an.
2 Der Tag, an dem die Verfügung eröffnet wird, zählt für die Fristberechnung nicht.
3 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endigt die Frist am nächsten Werktag.
4 Wird die Verfügung ohne Begründung eröffnet und wird eine solche innert zehn Tagen verlangt, läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, in dem die begründete Verfügung eröffnet wird.
5 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein.
1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Behördlich bestimmte Fristen können auf Begehren aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum nachgesucht wird.
Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und wenn er innert zehn Tagen, seitdem das Hindernis weggefallen ist, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
7. Abschnitt: Kosten und Parteientschädigung
1 Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen.
2 Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (wie Spruchgebühren, Schreibgebühren), den Kosten für das Beweisverfahren und anderen Barauslagen der Behörde.
3 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für das notwendige Erscheinen der Beteiligten vor Behörden und Sachverständigen.
Artikel 33
Amtliche Kosten
a) Grundsatz
Für Amtshandlungen der Behörden sind die vorgeschriebenen amtlichen Kosten zu ersetzen.
1 Die amtlichen Kosten trägt:
a) im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren der Beteiligte, der die Amtshandlung beantragt oder der sie durch sein Verhalten veranlasst hat;
b) im Rechtsmittel- und im Klageverfahren der Beteiligte, der unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Unterliegt er nur teilweise, wird ihm nur der entsprechende Teil der Kosten auferlegt.
2 Mehrere Beteiligte tragen die ihnen gemeinsam auferlegten amtlichen Kosten zu gleichen Teilen solidarisch, sofern die Verfügung nichts anderes bestimmt.
3 Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt.
4 Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Behörde darauf verzichten, den Beteiligten die amtlichen Kosten aufzuerlegen.
1 Die Behörde kann von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Im verwaltungsinternen Verfahren darf ein Kostenvorschuss jedoch nur verlangt werden, wenn ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten ist und die Bezahlung der amtlichen Kosten als gefährdet erscheint.
2 Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden.
Artikel 36 Unentgeltliche Rechtspflege
1 Die Behörde kann einem bedürftigen Beteiligten auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, sofern das Verfahren nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Diese Bewilligung entbindet davon, die amtlichen Kosten zu tragen und einen Kostenvorschuss zu leisten.
2 Sofern die Umstände es erfordern, kann die Behörde einem Beteiligten einen für ihn unentgeltlichen, im Kanton praktizierenden Anwalt beigeben.
3 Gelangt die ehemals bedürftige Partei nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat sie die erlassenen amtlichen Kosten und die für sie übernommenen Anwaltskosten nachzuzahlen. Zuständig zur Nachforderung ist die Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat.
4 Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, solche Änderungen der Vermögensverhältnisse, die sie kraft ihres Amtes erfahren, der für die Nachforderung zuständigen Instanz mitzuteilen. Diese hat den in Betracht fallenden Behörden und Amtsstellen mitzuteilen, welchen Personen zu welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist.
5 Der Anspruch und die Pflicht auf Nachzahlung erlöschen zehn Jahre nach der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens.
Artikel 37 Parteientschädigung
1 Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Behörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2 Im Rechtsmittelverfahren, bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sowie im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren hat die Behörde dem ganz oder teilweise obsiegenden Beteiligten auf dessen Begehren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ihm im Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind.
3 Die Parteientschädigung geht zu Lasten des unterliegenden Privaten oder, sofern kein unterliegender Privater am Verfahren beteiligt ist, zu Lasten der Vorinstanz.
Artikel 38 Ergänzende Vorschriften
Im übrigen gelten, namentlich für die Höhe der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung, die Gebührenverordnung [13] und, sofern sich so nicht alle Rechtsfragen beantworten lassen, die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [14] .
3. Kapitel: RECHTSMITTELVERFAHREN
Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Behörde, ihre angefochtene Verfügung zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.
Die Einsprache ist zulässig, wo die Rechtsordnung das vorsieht.
Artikel 41 Einspracheverfahren
1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, beträgt die Einsprachefrist zwanzig Tage.
2 Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt. Diese kann die angefochtene Verfügung zugunsten oder zuungunsten des Einsprechers ändern. Beabsichtigt sie, die angefochtene Verfügung zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, bringt sie ihm das zur Kenntnis, und sie ermöglicht ihm, sich dazu zu äussern.
Artikel 42 Ergänzende Vorschriften
Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen.
2. Abschnitt: Verwaltungsbeschwerde
Artikel 43 Begriff und Zulässigkeit
1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Verfügungen unterer Behörden bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist.
2 Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügen.
Artikel 44
Beschwerdeinstanz
a) im allgemeinen
1 Beschwerden gegen Verfügungen letztinstanzlicher Gemeinde- und Korporationsbehörden sowie Beschwerden gegen Verfügungen anderer Behörden, die dem Regierungsrat mittelbar oder unmittelbar unterstellt sind, sind an den Regierungsrat zu richten.
2 Verfügungen der Korporationsbürgergemeinden unterliegen vorgängig dem korporationsinternen Beschwerdeweg.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.
Artikel 45 b) bei koordinierten Verfügungen
1 Eine Verfügung, die mit dem Entscheid im Leitverfahren koordiniert und gleichzeitig mit diesem eröffnet worden ist, kann nur zusammen mit dem Entscheid im Leitverfahren angefochten werden.
2 Sofern die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, ist Rechtsmittelbehörde:
a) der Einwohnergemeinderat, wenn eine untergeordnete Gemeindeinstanz verfügte und dabei ausschliesslich gemeindliches Recht anzuwenden hatte;
b) der Regierungsrat in allen übrigen Fällen.
3 Die Rechtsmittelbehörde sorgt für eine koordinierte Behandlung der angefochtenen Verfügungen. Sie eröffnet die Rechtsmittelentscheide gleichzeitig und gesamthaft.
1 Zur Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt:
a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das eidgenössische oder kantonale Recht zur Beschwerde berechtigt.
2 Bei koordinierten Verfügungen ist zur gesamtheitlichen Beschwerde befugt, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch bloss für eine oder einzelne der koordinierten Verfügungen erfüllt.
Artikel 47 Beschwerdegründe und neue Vorbringen
1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Neue Begehren sind nicht zulässig. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel erlaubt, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhangen.
1 Soweit das eidgenössische oder das kantonale Recht keine andere Frist vorschreibt, ist die Verwaltungsbeschwerde innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.
2 Wird eine koordinierte Verfügung angefochten, gilt die längste Beschwerdefrist einer Verfügung auch für alle anderen koordinierten Verfügungen.
Artikel 49 Inhalt der Beschwerdeschrift
1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.
2 Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit als möglich beizufügen.
3 Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, setzt die Rechtsmittelbehörde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist an, innert welcher er den Mangel beheben muss. Damit verbindet sie die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Artikel 50 Aufschiebende Wirkung
1 Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet.
2 Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringenden Fällen der Vorsitzende dazu ermächtigt.
Artikel 51 Beschwerdeverfahren
1 Die zuständige Direktion [15] leitet das Beschwerdeverfahren. Sie kann dem zuständigen Amt [16] die Verfahrensleitung übertragen.
2 Ist auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten und erweist sie sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden die Akten der Vorinstanz beigezogen.
3 Die Vorinstanz und weitere Beteiligte erhalten Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern.
4 Die Verfahrensleitung kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Sie kann die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen und weitere Beweishandlungen vornehmen.
5 Die Verfahrensleitung strebt in geeigneten Fällen eine gütliche Einigung an.
1 Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zu gunsten oder zuungunsten einer Partei ändern. Beabsichtigt sie, die Verfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu ändern, bringt sie ihm das zur Kenntnis, und sie ermöglicht ihm, sich vorgängig dazu zu äussern.
2 Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.
3 Der Beschwerdeentscheid ist ‑ unter Vorbehalt von Artikel 20 ‑ zu begründen und dem Beschwerdeführer sowie weiteren betroffenen Beteiligten und der Vorinstanz schriftlich zu eröffnen.
Artikel 53 Ergänzende Vorschriften
Im übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen.
3. Abschnitt: Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Artikel 54 Begriff und Zulässigkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die Beschwerde an das Obergericht gegen eine letztinstanzliche Verfügung einer Verwaltungsbehörde.
2 Sie ist zulässig:
a) gegen Verfügungen des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anders regelt;
b) gegen Verfügungen anderer Behörden, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug an das Obergericht ausdrücklich vorsieht.
Artikel 55 [17] Unzulässigkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen:
a) Entscheide, die beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können;
b) Entscheide in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten;
c) Akte des Regierungsrats in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten;
d) den Erlass und die Genehmigung von nicht grundeigentümerverbindlichen Plänen;
e) die Erteilung, Verweigerung oder Übertragung von Konzessionen, auf die die Rechtsordnung keinen Anspruch einräumt;
f) die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden;
g) den Entscheid über Begnadigungsgesuche;
h) Verfügungen, die die Gesetzgebung als endgültig erklärt.
2 Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen Zwischenentscheide sowie gegen damit verbundene Verfahrenskosten, Entschädigungen und Vollstreckungsverfügungen, soweit sich deren Rechtsbeeinträchtigung mit jener der Hauptsache deckt.
Artikel 55a [18] Übergeordnetes Recht
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hingegen in jedem Fall zulässig, wenn übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kantonale Gerichtsinstanz verlangt.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist direkt beim Obergericht einzureichen.
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden, die für die Beurteilung einer Streitsache wesentlich ist.
2 Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere:
a) die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines Rechtssatzes oder eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes;
b) die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache;
c) der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens;
d) die Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften.
3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede unrichtige oder ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes angefochten werden.
4 Wegen blosser Unangemessenheit der Verfügung kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erhoben werden, es sei denn, das Obergericht handle als erste Rechtsmittelinstanz oder sein Urteil könne mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis an eine Bundesinstanz weitergezogen werden.
Neue Begehren sind nicht zulässig. Hingegen können die Beteiligten neue tatsächliche Behauptungen vorbringen und neue Beweismittel vorlegen, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhangen und durch die angefochtene Verfügung notwendig geworden sind.
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung beim Obergericht einzureichen.
2 Bundesrechtliche Fristen bleiben vorbehalten.
1 Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung des Gerichts oder dem Gerichtspräsidenten übertragen werden.
2 Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern.
3 Alle Behörden und deren Verwaltungsstellen sind gegenüber dem Obergericht auskunftspflichtig.
1 Das Obergericht oder der Vorsitzende kann, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichten, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen.
2 Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinteressen die Öffentlichkeit ausschliesst.
1 Das Obergericht darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und die angefochtene Verfügung nicht zu dessen Nachteil ändern.
2 Heisst das Gericht die Beschwerde gut, urteilt es selbst in der Sache, oder es weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückweisen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat.
3 Das Urteil ist zu begründen und den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Wenn möglich soll es vorher im Dispositiv zugestellt werden.
4 Soweit das gesetzlich vorgeschrieben ist oder ein öffentliches Interesse daran besteht, wird der Entscheid der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
5 Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, bestimmt sich der erforderliche Inhalt nach Artikel 112 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [19] . [20]
Für das Verwaltungsgericht sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung [21] über die Gerichtsferien sinngemäss anzuwenden.
Artikel 64 Ergänzende Vorschriften
Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen.
Artikel 65 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Gesamtgericht
1 Gebietet höherrangiges Recht, dass ein Entscheid des Obergerichts als Verwaltungsgericht durch einen kantonalen Richter überprüft werden kann, ist das Obergericht als Gesamtgericht hiefür zuständig.
2 Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind anzuwenden.
4. Kapitel: VERWALTUNGSRECHTLICHE KLAGE
Das Obergericht beurteilt als einzige Instanz folgende verwaltungsrechtliche Klagen:
a) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
b) Streitigkeiten aus Konzessionen, namentlich solche zwischen der Konzessionsbehörde und dem Konzessionär, zwischen Konzessionären untereinander sowie zwischen Konzessionären und anderen Nutzungsberechtigten;
c) vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und Gemeinwesen oder zwischen Gemeinwesen unter sich, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet. Als Gemeinwesen gelten dabei alle Institutionen, die durch Behörden im Sinne dieser Verordnung vertreten sind;
d) vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten Dienstverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegen eine öffentliche Personalversicherungskasse;
e) Streitigkeiten aus dem Bundesrecht, namentlich aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für sie nach dem eidgenössischen oder kantonalen Recht der Klageweg vorgesehen ist;
f) andere Streitigkeiten, für die die Gesetzgebung die verwaltungsrechtliche Klage vorsieht.
Die Klage ist unzulässig, sofern die Einsprache, die Verwaltungsbeschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dieser Verordnung zulässig ist.
Der Gerichtspräsident leitet den Prozess.
1 Die Klageschrift ist direkt in zweifacher Ausfertigung beim Obergericht einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt die Klageschrift diesen Anforderungen nicht, setzt der Obergerichtspräsident dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an, unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde.
2 Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sind zu bezeichnen und soweit als möglich der Klageschrift beizufügen.
1 Wer nach Artikel 9 dieser Verordnung Gelegenheit erhält, sich am Verfahren zu beteiligen, hat innert angesetzter Frist schriftlich zu erklären, ob er am Verfahren teilnehmen will.
2 Nimmt ein Beigeladener am Verfahren teil, stehen ihm die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Hauptbeteiligten. Insbesondere kann er Rechtsmittel ergreifen, und es können ihm Verfahrenskosten auferlegt werden. Durch die Beiladung wird das Urteil auch für den Beigeladenen verbindlich.
Artikel 71 Schriftenwechsel, mündliche Verhandlung und Vergleich
1 Der Beklagte und der Beigeladene erhalten Gelegenheit, die Klage schriftlich zu beantworten. Diese Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit als möglich beizufügen.
2 Der Gerichtspräsident kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Er kann den Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
Artikel 72 Überprüfungsbefugnis
1 Das Obergericht würdigt die Anträge der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
2 Das Gericht darf dem Kläger weder mehr noch anderes zusprechen, als er selbst verlangt, noch weniger, als der Beklagte anerkannt hat. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
1 Das Obergericht oder der Vorsitzende kann, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist oder die Parteien darauf verzichten, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen.
2 Mündliche Schlussverhandlungen sind öffentlich, sofern das Gericht nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen Privatinteressen die Öffentlichkeit ausschliesst.
Artikel 74 Ergänzende Vorschriften
Im übrigen gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sinngemäss.
5. Kapitel: BESONDERE RECHTSMITTEL UND RECHTSBEHELFE
Die Revision bezweckt, einen formell rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid aufzuheben und die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens zu veranlassen.
Artikel 76
Revisionsgründe
a) strafbare Handlung
1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die Verurteilung des Täters ist zum Nachweis des Revisionsgrundes nicht erforderlich. Ist ein Strafverfahren nicht möglich, kann der Revisionsgrund auch anderweitig nachgewiesen werden.
Artikel 77 b) neue Tatsachen und Beweismittel
1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.
2 Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat.
1 Die Beteiligten sind berechtigt, ein Revisionsgesuch einzureichen.
2 Das Revisionsgesuch muss namentlich den Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung dartun sowie Anträge enthalten für den Fall, dass ein neuer Sachentscheid getroffen wird.
Über Revisionsbegehren entscheidet die Rechtsmittelbehörde, welche den angefochtenen Entscheid getroffen hat.
Das Revisionsgesuch ist innert neunzig Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Eröffnung des angefochtenen Rechtsmittelentscheides kann die Revision nur noch verlangt werden, wenn eine strafbare Handlung als Revisionsgrund geltend gemacht wird.
Artikel 81 Einstellung oder Aufschub des Vollzugs
Die Revisionsbehörde kann den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstellen oder aufschieben oder weitere vorsorgliche Massnahmen treffen. Das kann sie von einer Sicherheitsleistung des Gesuchstellers abhängig machen.
1 Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt die Revisionsbehörde den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache.
2 Sie kann die Sache zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückweisen.
2. Abschnitt: Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde
1 Wird der Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, kann bei der vorgesetzten Behörde jederzeit Beschwerde geführt werden.
2 Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind sinngemäss anzuwenden.
3. Abschnitt: Aufsichtsbeschwerde
1 Jede Person kann Tatsachen, die es aus öffentlichem Interesse gebieten, dass gegen eine Behörde von Amtes wegen eingeschritten wird, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte eines Beteiligten. Er hat jedoch Anspruch darauf, dass ihm die Art der Erledigung mitgeteilt wird, sofern die Anzeige nicht haltlos oder mutwillig ist.
3 Der Vollzug der angefochtenen Verfügung oder Amtshandlung wird durch die Aufsichtsbeschwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtsbehörde oder ihr Vorsitzender das anordnet.
4 Ist die Aufsichtsbeschwerde begründet, ergreift die Aufsichtsinstanz die erforderlichen Massnahmen.
4. Abschnitt: Staatsrechtliche Klage
1 Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, die dem Kanton untergeordnet sind, beurteilt der Regierungsrat, sofern sich die Streitigkeit auf öffentliches Recht stützt und nicht durch Verfügung erledigt werden kann.
2 Ist der Kanton an einem derartigen Streit beteiligt, entscheidet das Obergericht.
3 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die verwaltungsrechtliche Klage.
6. Kapitel: VOLLSTRECKUNG UND VERWALTUNGSZWANG
Verfügungen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt oder wenn diese ihm entzogen ist.
1 Die Vollstreckung einer Verfügung obliegt der Behörde, die erstinstanzlich befunden hat.
2 Die amtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden durch die betreffende Rechtsmittelinstanz erhoben.
Artikel 88 Geldzahlungen, Sicherheitsleistungen
Verfügungen, die zu einer Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [22] gleichgestellt.
Artikel 89 Urteile über verwaltungsrechtliche Klagen
Urteile, die das Obergericht im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren gefällt hat, werden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung [23] vollstreckt.
2. Abschnitt: Verwaltungszwang
Artikel 90 Mittel und Vorgehen
1 Verpflichtet die Verfügung, eine Handlung vorzunehmen, etwas zu dulden oder zu unterlassen, und ist nicht Gefahr in Verzug, muss die Zwangsvollstreckung mit einer angemessenen Frist zur Erfüllung zunächst angedroht werden. Die Androhung ist nicht anfechtbar.
2 Bleibt die Frist unbenützt, erfolgt die Zwangsvollstreckung entweder durch die Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang. Die Behörde kann einen Dritten mit der Ersatzvornahme beauftragen. Wenn nötig, kann sie polizeiliche Hilfe beanspruchen.
3 Ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, sind die Kostenentscheide einer vollstreckbaren Verfügung gleichgestellt.
Artikel 91
Strafe
a) Grundsatz
1 Neben der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang kann die Behörde nach vorheriger Androhung die Strafe ausfällen, die der anzuwendende Erlass für den Fall des Ungehorsams vorsieht.
2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, kann die Bestrafung mit Busse [24] nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [25] angedroht werden.
3 Bussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organe die Strafverfügung getroffen haben. Wird die Strafverfügung angefochten und im Strafbefehls- oder im ordentlichen Strafverfahren ganz oder teilweise bestätigt, fällt die Busse dem Kanton zu.
1 Strafverfügungen der Verwaltungsbehörden können innert 20 Tagen seit der Eröffnung direkt zur gerichtlichen Beurteilung weitergezogen werden, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. [26]
2 Die Weiterzugserklärung ist bei der Staatsanwaltschaft schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
3 Diese erlässt einen Strafbefehl oder hebt das ordentliche Verfahren an.
4 Alle Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden, die nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, sind auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Diese kann anstelle der Strafverfügung einen Strafbefehl erlassen oder das ordentliche Strafverfahren einleiten. Beabsichtigt sie, das zu tun, hat sie diese Absicht der Verwaltungsbehörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, und dem Betroffenen innert zehn Tagen mitzuteilen. Andernfalls erwächst die Strafverfügung in Rechtskraft.
5 Für die Umwandlung von Bussen, die von Verwaltungsbehörden ausgesprochen wurden, in eine Ersatzfreiheitsstrafe oder in gemeinnützige Arbeit ist die Staatsanwaltschaft zuständig. [27]
7. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 93 Übergangsbestimmungen
1 Jede Behörde beendet die Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bei ihr hängig sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.
2 Alle weiteren Verfahren in Verwaltungssachen sowie ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckung richten sich nach dieser Verordnung.
Artikel 94 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 4. Mai 1851 über die Öffentlichkeit der Landrats- und Gerichtsverhandlungen,
2. Verordnung vom 27. Februar 1964 betreffend Fristenlauf an Samstagen,
3. Reglement vom 15. März 1993 zum Vollzug der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Artikel 95 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Erlasse finden sich im Anhang, der Bestandteil dieser Verordnung ist. [28]
Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt [29] . Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.
Im Namen des Landrates
Der Präsident: Otto Tresch
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[1] AB vom 8. April 1994
[6]
Fassung gemäss LRB vom 13. Juni
2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002
(AB vom 22. Juni 2001).
[9]
Eingefügt durch LRB vom 13.
Juni 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002
(AB vom 22. Juni 2001).
[11]
Eingefügt durch LRB vom 31.
März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004
(AB vom 16. April 2004).
[12]
Eingefügt durch LRB vom 20. Februar
2008, in Kraft gesetzt auf den 1. September 2008
(AB vom 7. März 2008).
[17] Fassung gemäss LRB vom 20. Februar 2008, in Kraft gesetzt auf den
1. September 2008 (AB vom 7. März 2008).
[18] Eingefügt durch LRB vom 20. Februar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. September 2008
(AB vom 7. März 2008).
[20]
Eingefügt durch LRB vom 20. Februar
2008, in Kraft gesetzt auf den 1. September 2008
(AB vom 7. März 2008).
[24]
Fassung gemäss LRB vom 14.
Juni 1006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007
(AB vom 7. Juli 2006).
[26]
Fassung gemäss LRB vom 31.
März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004
(AB vom 16. April 2004).
[27]
Eingefügt durch LRB vom 14.
Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007
(AB vom 7. Juli 2006).
[28] Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
[29] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 12. Mai 1995).