Kanton URI

GESCHÄFTSORDNUNG
des Landrats (GO)

1. Kapitel: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 2. Kapitel: ORGANISATORISCHE VORSCHRIFTEN 1. Abschnitt: Einberufung und Konstituierung des Rates 1. Unterabschnitt: Einberufung 2. Unterabschnitt: Bestellung der Ratsorgane 3. Unterabschnitt: Validierung der Landratswahlen 4. Unterabschnitt: Eid und Handgelübde 2. Abschnitt: Organisation des Rates 1. Unterabschnitt: Landratspräsidium 2. Unterabschnitt: Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen 3. Unterabschnitt: Das Büro des Landrates 4. Unterabschnitt: Die Kommissionen 5. Unterabschnitt: Die Fraktionen 6. Unterabschnitt: Das Ratsprotokoll 7. Unterabschnitt: Sekretariats- und Weibeldienst 3. Abschnitt: Allgemeine Regeln über die Ratsarbeit 1. Unterabschnitt: Ort und Zeit der Sitzungen, Akten 2. Unterabschnitt: Kleidung und Sitzordnung 3. Unterabschnitt: Teilnahmepflicht, Verantwortlichkeit und Entschädigung 4. Unterabschnitt: Öffentlichkeit 5. Unterabschnitt: Vorbereitung von Rechtserlassen 3. Kapitel: VERHANDLUNGSORDNUNG 1. Abschnitt: Allgemeine Verhandlungsordnung 1. Unterabschnitt: Vorfragen 2. Unterabschnitt: Beratungsordnung 3. Unterabschnitt: Abstimmungsordnung 4. Unterabschnitt: Sitzungsdisziplin 2. Abschnitt: Spezielle Verhandlungsordnung 1. Unterabschnitt: Parlamentarische Vorstösse 2. Unterabschnitt: Rechtspflege, Petitionen und Begnadigung 3. Unterabschnitt: Wahlen 4. Kapitel: VERÖFFENTLICHUNG VON GESETZEN UND VERORDNUNGEN 5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN


2.3121 

GESCHÄFTSORDNUNG
des Landrats (GO) [1]

(vom 22. April 1998 [2] ; Stand am 1. März 2009)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 89 Absatz 2 der Kantonsverfassung [3] ,

beschliesst:

1. Kapitel:      ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1        Anwendbares Recht

Die Arbeiten des Landrates und seiner Organe richten sich:

a)  nach den einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung;

b)  nach den einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung;

c)  nach der Verordnung über den Landrat [4] ; [5]

d)  nach dieser Geschäftsordnung. [6]

Artikel 2        Zweck

1   Die Geschäftsordnung bezweckt zu gewährleisten, dass der Landrat und seine Mitglieder ihre Befugnisse richtig wahrnehmen können.

2   Zu diesem Zweck stellt sie Regeln auf über:

a)  die Organisation des Rates;

b)  das Verfahren;

c)  die Mittel, die dem Rat und seinen Mitgliedern zur sachgerechten Willensbildung zustehen.

2. Kapitel:      ORGANISATORISCHE VORSCHRIFTEN

1. Abschnitt: Einberufung und Konstituierung des Rates

1. Unterabschnitt:   Einberufung

Artikel 3 [7]       Sessionstermine

1   Das Büro legt die Termine für die Sessionen in Absprache mit dem Regierungsrat fest. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls mit dem Regierungsrat abzusprechen.

2   Die Standeskanzlei teilt diese Termine den Ratsmitgliedern mit und veröffentlicht sie anschliessend im Amtsblatt.

Artikel 3a [8]     Einberufung zur Session

1   Das Büro beruft den Rat zur Session ein, indem es in Absprache mit dem Regierungsrat den Zeitpunkt, den Ort und die Traktanden für die Session festlegt.

2   Eine ausserordentliche Session ist einzuberufen, wenn das Ratspräsidium das anordnet oder wenn 15 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat das verlangen und die zu behandelnden Geschäfte nennen. Gestützt darauf verfährt das Büro nach Absatz 1.

Artikel 4 [9]       Geschäftsplanung

Der Regierungsrat unterbreitet dem Büro, den Fraktionspräsidien und den Präsidien der ständigen Kommissionen halbjährlich eine Übersicht über die geplanten Landratsgeschäfte.

Artikel 5 [10]      Fristen, Berichte und Anträge an den Rat  
und Veröffentlichung

1   Die Termine für die Sessionen sollen im Verlauf des ersten Semesters des Vorjahres festgelegt werden.

2   Der Rat soll spätestens vierzehn Tage vor Sessionsbeginn einberufen werden.

3   Berichte und Anträge des Regierungsrats sollen dem Rat spätestens vierzehn Tage, umfangreiche Geschäfte spätestens einen Monat, Anträge der Kommissionen spätestens eine Woche vor Sessionsbeginn zugestellt werden.

4   Die Standeskanzlei bedient den Rat mit diesen Unterlagen. Sie veröffentlicht die Sessionstermine und die Einberufung mit der Traktandenliste im Amtsblatt, nachdem der Rat damit bedient ist.

2. Unterabschnitt:   Bestellung der Ratsorgane

Artikel 6        Nach der Gesamterneuerung

1   In der ersten Sitzung nach den Gesamterneuerungswahlen des Landrates (konstituierende Sitzung) leitet der Landammann, bei dessen Verhinderung der Landesstatthalter bzw. nach diesem das den Regierungsvorsitz führende Regierungsmitglied die Verhandlungen, bis das Landratspräsidium gewählt ist. Der Landweibel amtet als Stimmenzähler oder Stimmenzählerin, bis das Landratsbüro bestellt ist.

2   Nach der Wahlvalidierung (Art. 8) begeben sich Land- und Regierungsrat unter dem Geläute der Glocken in die Pfarrkirche zur feierlichen Eidesleistung.

3   Nach Rückkehr in den Sitzungssaal und nach Abnahme der Handgelübde wird die Wahl des Landratspräsidiums vorgenommen, das hierauf unverzüglich den Vorsitz übernimmt und zur Wahl des Vizepräsidiums des Landrates und der beiden Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen schreitet.

Artikel 7        Während der Amtsdauer

1   Als erster Zusammentritt eines Amtsjahres gilt die erste Sitzung im Juni.

2   Bei diesem Zusammentritt wählt der Rat nach mündlichem Vorschlag auf einjährige Amtsdauer das Präsidium, das Vizepräsidium und die beiden Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen.

3   Für Ratsmitglieder, die an der Eröffnungssitzung nicht teilgenommen haben, sowie für solche, die erst im Laufe der Amtsdauer in den Rat einziehen, erfolgt die Eidesleistung oder die Ablegung des Handgelübdes zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen.

3. Unterabschnitt:   Validierung der Landratswahlen

Artikel 8        Begriff, Verfahren

Der Rat stellt auf Grund eines schriftlichen Berichtes des Regierungsrates die Gültigkeit der Mandate seiner Mitglieder fest (Validierung).

4. Unterabschnitt:   Eid und Handgelübde

Artikel 9        Allgemeines

1   Die Leistung des Eides bzw. die Ablegung des Gelübdes erfolgt anschliessend an die Validierung der Wahl (Art. 8).

2   Ein Mitglied, das weder den Eid leistet noch das Gelübde ablegt, darf an den Verhandlungen nicht teilnehmen.

3   Bei der Leistung des Eides bzw. des Gelübdes erheben sich alle im Saal Anwesenden von den Sitzen.

Artikel 10      Eid

1   Der Protokollführer oder die Protokollführerin verliest die Eidesformel, die wie folgt lautet: «Ich schwöre zu Gott, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»

2   Die Schwörenden erheben hierauf die drei Schwurfinger der rechten Hand und sprechen die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich schwöre, dies alles zu halten – so wahr mir Gott helfe.»

Artikel 11      Gelübde

1   Anstelle des Eides kann das Ratsmitglied das Handgelübde ablegen. Hierbei verliest der Protokollführer oder die Protokollführerin folgende Gelöbnisformel: «Ich gelobe, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»

2   Nach dem Verlesen dieser Gelöbnisformel sprechen die Gelobenden dem Präsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich gelobe – dies alles zu halten.»

3   Ratsmitglieder, welche das Handgelübde abzulegen wünschen, sollen dies vor Beginn der Sitzung dem Präsidium melden.

2. Abschnitt: Organisation des Rates

1. Unterabschnitt:   Landratspräsidium

Artikel 12      Obliegenheiten

Das Präsidium hat insbesondere:

a)  die Sitzungen des Rates zu eröffnen und zu schliessen;

b)  die Verhandlungen und den Geschäftsgang des Landrates und des Büros zu leiten;

c)  den Stichentscheid nach Artikel 81 Absatz 2 der Kantonsverfassung zu geben;

d)  die Rechte des Landrates, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Sitzungs- und Saaldisziplin zu überwachen;

e)  die Bestimmungen über den Ausstand zu handhaben;

f)   das Wort nach Massgabe dieser Geschäftsordnung zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen;

g)  parlamentarische Vorstösse entgegenzunehmen und dem Rat zur Kenntnis zu bringen;

h)  die eingegangenen Schriftstücke dem Rat zu eröffnen;

i)   die Verordnungen und die vom Rat oder vom Büro ausgehenden Schriftstücke zusammen mit dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen;

k)  die Protokollführung zu überwachen;

l)   weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihm die Geschäftsordnung überträgt. [11]

Artikel 13      Stellvertretung

1   Das Vizepräsidium des Landrates vertritt das Präsidium, sooft dieses an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

2   Ist auch das Vizepräsidium verhindert, so amtet in der Reihenfolge:

   das nächstfolgende Mitglied des Landratsbüros

   das Ratsmitglied, das zuletzt das Ratspräsidium innehatte

   und schliesslich das amtsälteste anwesende Ratsmitglied

2. Unterabschnitt:   Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen

Artikel 14      Aufgabe, Ersatz

1   Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen ermitteln die Abstimmungsresultate nach Artikel 78 zuhanden des Präsidiums. Sie stehen dem Präsidium bei der Feststellung des erforderlichen Mehrs zur Verfügung und wirken mit bei der Losziehung in Wahlgeschäften nach Artikel 93 Absatz 5.

2   Bei Abwesenheit bzw. Verhinderung eines Stimmenzählers oder einer Stimmenzählerin bezeichnet das Ratspräsidium einen Ersatz.

3   Das Büro kann das Vizepräsidium beauftragen, wie die beiden Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen einen Teil des Abstimmungsergebnisses zu ermitteln. [12]

3. Unterabschnitt:   Das Büro des Landrates

Artikel 15      Konstituierung

1   Das Büro des Landrates besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium und den beiden Stimmenzählern oder Stimmenzählerinnen.

2   Der Landratspräsident oder die Landratspräsidentin führt den Vorsitz. Das Büro ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

3   Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Entscheid als angenommen, der die Stimme des oder der Vorsitzenden oder des Präsidiums erhalten hat.

Artikel 16 [13]    Aufgaben

1   Das Büro vertritt den Rat nach aussen.

2   Es hat:

a)  jene Kommissionen zu bestellen, die nicht vom Rat selbst gewählt werden;

b)  Fragen der Geschäftsführung zu behandeln und entsprechende Aufträge des Rates zu erledigen;

c)  das Ratsprotokoll zu genehmigen und Einsprachen dagegen zu erledigen;

d)  die vom Rat verabschiedeten Beschlüsse und Rechtserlasse unter Beizug der Standeskanzlei redaktionell zu bereinigen. Das entsprechende Kommissionspräsidium wird orientiert und kann ebenfalls beigezogen werden.

3   Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann das Büro Anträge stellen; es ist ferner befugt, Empfehlungen an den Landrat und an den Regierungsrat zu formulieren.

4   Das Büro pflegt die Zusammenarbeit mit den Fraktionen und Kommissionspräsidien, insbesondere hinsichtlich der Termin- und der Geschäftsplanung des Landrates.

5   Darüber hinaus hat das Büro die Ratsarbeit zu koordinieren, insbesondere die Zusammenarbeit der Kommissionen und deren gegenseitige Information zu gewährleisten. So hat es namentlich:

a)  bei Unklarheiten die Geschäfte zur Vorbereitung an die entsprechende Kommission zuzuweisen;

b)  die Verbindung zwischen dem Rat und der Regierung sicherzustellen;

c)  die Durchführung besonderer Anlässe des Rates zu organisieren;

d)  weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihm die Verordnung über den Landrat [14] und diese Geschäftsordnung überträgt. [15]

6   Das Ratssekretariat und der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin nehmen an den Sitzungen des Büros mit beratender Stimme teil. Das Ratssekretariat führt das Protokoll. [16]

4. Unterabschnitt:   Die Kommissionen

Artikel 17      Allgemeine Regeln für Kommissionen
1. Amtszwang

Jedes Mitglied des Rates ist verpflichtet, Wahlen in Kommissionen anzunehmen.

Artikel 18 [17]     2. Zusammensetzung

Bei der Bestellung der Kommissionen ist auf die Vertretung der einzelnen Fraktionen im Verhältnis zu ihrem Mitgliederbestand, jedoch unter gebührender Beachtung der Minderheiten, bestmöglich Rücksicht zu nehmen.

Artikel 19 [18]     3. Ersatz

1   Das Büro nimmt Ersatzwahlen in die ständigen und nicht ständigen Kommissionen vor.

2   Vorübergehend verhinderte Mitglieder ständiger Kommissionen werden nur ersetzt, wenn die Verhinderung wahrscheinlich längere Zeit dauert.

Artikel 20      4. Präsidium und Stellvertretung

1   Das Kommissionspräsidium veranlasst im Einvernehmen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen regierungsrätlichen Direktion die Einberufung der Kommission, kontrolliert, ob die Unterlagen den Kommissionsmitgliedern rechtzeitig zugestellt worden sind, leitet die Kommissionstätigkeit und sorgt für die Berichterstattung und Antragstellung im Landrat.

2   Bei Verhinderung des Kommissionspräsidiums handelt das Vizepräsidium.

Artikel 21      5. Verhandlungsfähigkeit

Kommissionen sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Artikel 22      6. Aufgaben

1   Die Kommissionen haben die ihnen überwiesenen Geschäfte so vorzubereiten, dass der Landrat auf Grund ihrer mündlichen und schriftlichen Berichterstattung die Geschäfte sachgerecht entscheiden kann.

2   Bei der Änderung von Rechtserlassen ist ihr Prüfungs- und Antragsrecht nicht auf jene Bestimmungen beschränkt, die der Regierungsrat zur Änderung vorschlägt.

Artikel 23      7. Arbeitsweise

1   Im übrigen regeln die Kommissionen ihre Verhandlungsmethode, die Art und den Umfang der Protokollierung und Berichterstattung sowie die Antragstellung im Landrat selbstständig.

2   Sie können insbesondere Unterkommissionen bilden.

3   ... [19]

Artikel 24 [20]     8. Informationsrechte

Die Informationsrechte der Kommissionen richten sich nach der Verordnung über den Landrat [21] .

Artikel 25 [22]     9. Geheimhaltungspflicht

1   Die Verhandlungen in den Kommissionen und die Kommissionsprotokolle sind vertraulich zu behandeln.

2   Die Kommission bestimmt, wem die Protokolle zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmsweise kann das Kommissionspräsidium darüber entscheiden; es hat die Kommission nachträglich über seinen Entscheid zu orientieren.

3   Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Gruppierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die Beschlüsse der Kommission zu orientieren.

4   Soweit das Amtsgeheimnis betroffen ist, richtet sich die Geheimhaltungspflicht nach der Verordnung über den Landrat [23] .

5   Nach Erledigung der Arbeit in der Kommission sind vertrauliche Kommissionsakten geheim zu halten. Sie können der Standeskanzlei abgeliefert werden.

Artikel 26      10. Verfahren

1   Soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist und soweit nicht die Kommission in Anwendung von Artikel 23 hievor das Verfahren eigens geordnet hat, finden die Regeln dieser Geschäftsordnung über die allgemeine Verhandlungsorganisation subsidiär Anwendung, wobei jedoch durchwegs die einfache Mehrheit gilt.

2   Die Kommissionsanträge sind den Mitgliedern des Landrates und des Regierungsrates schriftlich zuzustellen; Minderheitsanträge sind, sofern dies ausdrücklich verlangt wird, wie folgt aufzunehmen:

a)  bei Kommissionen von 5 Mitgliedern, wenn der Minderheitsantrag 2 Stimmen erhält;

b)  bei Kommissionen von mehr als 5 Mitgliedern, wenn der Minderheitsantrag wenigstens 3 Stimmen erhält.

3   ... [24]

Artikel 27      11. Teilnahme der Regierung und der Verwaltung
a) Grundsatz
[25]

1   Sofern die Kommission nicht ausnahmsweise etwas anderes beschliesst, hat die Vertretung des Regierungsrates das Recht, sich an der Beratung zu beteiligen und Anträge zu stellen. Dem Mitglied des Regierungsrates steht es frei, bei den Kommissionsverhandlungen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen mitzunehmen oder im Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidium diese ausnahmsweise zu delegieren. Die Kommissionen haben indessen das Recht, die persönliche Anwesenheit des Vorstehers oder der Vorsteherin der zuständigen Direktion zu verlangen.

2   Diese Vorschrift gilt sinngemäss für die Organe selbstständiger juristischer Personen, für die dem Regierungsrat nach den massgebenden Rechtsgrundlagen die Vertretung vor dem Landrat nicht zukommt.

Artikel 27a [26] b) Aufsichtskommissionen

1   Die staatspolitische Kommission und die Finanzkommission tagen bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzlich ohne Mitglieder des Regierungsrats und der Verwaltung. Sie laden diese bei Bedarf ein.

2   Im Übrigen gilt Artikel 27 sinngemäss.

Artikel 28 [27]    Ständige Kommissionen  
1. Arten und Amtsdauer

1   Der Rat wählt das Präsidium, das Vizepräsidium und die Mitglieder der folgenden ständigen Kommissionen:

a)  der staatspolitischen Kommission;

b)  der Finanzkommission;

c)  der Baukommission;

d)  der Bildungs- und Kulturkommission;

e)  der Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission;

f)   der Justizkommission;

g)  der Sicherheitskommission;

h)  der Volkswirtschaftskommission.

2   Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, jene der Präsidien und Vizepräsidien zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer ist eine Wiederwahl möglich.

Artikel 29 [28]     2. Zusammensetzung

Die staatspolitische Kommission und die Finanzkommission bestehen aus je elf Mitgliedern, die übrigen sechs ständigen Kommissionen aus je sieben Mitgliedern.

Artikel 30 [29]     3. Sekretariat

Das Ratssekretariat gemäss Artikel 44 nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. Es führt das Protokoll, sofern die Kommission nach Absprache mit dem Regierungsrat nichts anderes beschliesst.

Artikel 31 [30]     4. Staatspolitische Kommission

1   Die staatspolitische Kommission:

a)  bearbeitet übergeordnete politische Ziele und Leitsätze des Rates;

b)  berät die regierungsrätlichen Planungen, die dem Rat zur Kenntnis zu bringen sind, namentlich das Regierungsprogramm, soweit nicht ausdrücklich eine andere Kommission dafür zuständig ist;

c)  beaufsichtigt den Geschäftsgang der Gerichte;

d)  prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrates über die Kantonsverwaltung und jenen des Obergerichts über die Rechtspflege im Kanton Uri;

e)  bearbeitet weitere Geschäfte, die mit der allgemeinen Oberaufsicht des Rates zusammenhängen.

2   Zudem übernimmt die staatspolitische Kommission die Aufgaben der Sachkommission für das Landammannamt.

Artikel 32 [31]     5. Finanzkommission

1   Die Finanzkommission:

a)  überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den gesamten Finanzhaushalt;

b)  prüft den Voranschlag und die Rechnung der Kantonsverwaltung sowie allfällige Vorschuss- und Nachtragskreditbegehren;

c)  berät den Finanzplan.

2   Zudem übernimmt die Finanzkommission die Aufgaben der Sachkommission für die Finanzdirektion.

Artikel 33 [32]     6. Sachkommissionen

1   Als Sachkommissionen gelten:

a)  die Baukommission;

b)  die Bildungs- und Kulturkommission;

c)  die Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission;

d)  die Justizkommission;

e)  die Sicherheitskommission;

f)   die Volkswirtschaftskommission.

2   Die Sachkommissionen prüfen alle Sachgeschäfte, die der Regierungsrat dem Rat vorlegt und die nicht zum Aufgabenbereich der staatspolitischen oder der Finanzkommission gehören. Dabei prüft jede Sachkommission jene Geschäfte, die ihrer sachverwandten regierungsrätlichen Direktion entstammen.

3   Die Justizkommission prüft zudem die folgenden Angelegenheiten:

a)  Begnadigungsgesuche;

b)  Beschwerden, soweit die besondere Gesetzgebung den Rat als Beschwerdeinstanz bezeichnet;

c)  Petitionen, die das Präsidium nicht selbstständig dem Rat zur Kenntnis bringt oder für die der Rat eine Weiterbehandlung beschliesst.

4   Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission prüft zudem die folgenden Angelegenheiten:

a)  Geschäftsführung und Finanzhaushalt des Kantonsspitals;

b)  Globalkredit, Grobleistungsauftrag, Rechenschaftsbericht und Jahresrechnung des Kantonsspitals.

Artikel 34 [33]     7. Kantonalbankkommission

1   Für die Kantonalbankkommission gelten die besonderen Vorschriften des Gesetzes über die Urner Kantonalbank [34] .

2   In die Kantonalbankkommission ist nur wählbar, wer nicht einem Organ der Urner Kantonalbank angehört und keine Kader- oder Kontrollfunktion bei einer anderen Bank wahrnimmt.

Artikel 35 [35]     8. Allgemeines Auskunftsrecht

Die ständigen Kommissionen haben Anspruch darauf, vom Regierungsrat periodisch orientiert zu werden.

Artikel 36 [36]     9. Konkordatsgeschäfte

1   Das zuständige Regierungsmitglied informiert die zuständige Sachkommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen.

2   Beabsichtigt der Regierungsrat, mit einem oder mehreren Kantonen formelle Vertragsverhandlungen aufzunehmen, hört er die zuständige Sachkommission vorher an.

3   Ersuchen ein oder mehrere Kantone den Regierungsrat um Vertragsverhandlungen, hört dieser die zuständige Sachkommission an, sobald er zum ersten Mal zu einem ausformulierten Entwurf oder zu zentralen Einzelfragen Stellung nimmt. Verzichtet der Regierungsrat von sich aus auf Vertragsverhandlungen, entfällt die Anhörungspflicht.

4   Darüber hinaus hört der Regierungsrat die zuständige Sachkommission vor wichtigen Verhandlungen und Entscheidungen zum interkantonalen Vertrag an.

5   Bei jeder Anhörung hat die zuständige Sachkommission das Recht, dem Regierungsrat Empfehlungen zu erteilen.

6   Diese Bestimmung gilt nur für rechtsetzende interkantonale Verträge.

Artikel 37 [37]     10. Zusammenwirken

1   Die Präsidien der ständigen Kommissionen besprechen Abgrenzungen und gegenseitige Ergänzungen der Kommissionstätigkeit. Das Präsidium der Kantonalbankkommission kann bei Bedarf beigezogen werden.

2   Das Ratspräsidium lädt die Kommissionspräsidien bei Bedarf zu einer Sitzung ein, jährlich jedoch mindestens einmal.

3   Das Ratspräsidium führt den Vorsitz und entscheidet allfällige Streitigkeiten nach Absatz 1. Es sorgt für die Koordination der Aufgaben, die den Kommissionen einerseits und dem Büro anderseits übertragen sind.

Artikel 37a [38]   11. Berichterstattung

1   Die Präsidien der staatspolitischen Kommission und der Finanzkommission erstatten dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Diese Berichte werden zur Diskussion im Rat traktandiert. [39]

2   Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanzdirektion orientiert den Rat zudem jährlich mindestens einmal über den Finanzplan des Regierungsrates und über dessen Entwicklung.

Artikel 38      Nichtständige Kommissionen

1   Ausnahmsweise kann der Rat zur Behandlung eines Geschäfts nicht ständige landrätliche Prüfungskommissionen einsetzen. [40]

2   Das Büro wählt die Kommissionen und bestimmt die Anzahl Mitglieder. Hingegen kann der Rat im Einzelfall beschliessen, die Mitgliederzahl selbst festzulegen oder die Kommissionsmitglieder selbst zu wählen. [41]

3   Ausnahmsweise kann das Büro von sich aus Prüfungskommissionen ernennen oder auf deren Ernennung verzichten. [42]

4   Die Wahlinstanz bestimmt das Präsidium der Kommission, das Vizepräsidium und die übrigen Mitglieder.

5   Die Amtsdauer der nichtständigen Kommissionen erlischt mit der Erledigung des bezüglichen Auftrages.

Artikel 38a [43] Vertretung in interparlamentarischen
Geschäftsprüfungskommissionen

1   Die entsprechende Sachkommission wählt aus ihren Reihen die Vertretung in jene interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, die ihr Sachgebiet betreffen. Die Namen der Gewählten sind umgehend der Standeskanzlei zu melden.

2   Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, werden diese Vertretungen für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Rates gewählt.

3   Die Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen erstattet dem Rat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit. Die Vertretung bestimmt die Form und die Art der Berichterstattung.

4   Diese Berichte werden zur Diskussion im Rat traktandiert.

Artikel 38b [44] Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)

Der Landrat kann nach der Verordnung über den Landrat [45] eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.

5. Unterabschnitt:   Die Fraktionen

Artikel 39      Fraktionsbildung

Fünf Mitglieder des Rates können eine Fraktion bilden. Die Fraktionen haben dem Büro den Namen der Fraktion und des Fraktionspräsidiums sowie die Mitglieder der Fraktion schriftlich bekanntzugeben. Kein Mitglied des Landrates darf mehr als einer Fraktion angehören.

6. Unterabschnitt:   Das Ratsprotokoll

Artikel 40      Allgemeines

1   Der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin führt das Protokoll des Landrates. Der Regierungsrat ordnet die Stellvertretung.

2   Das Protokoll der Session wird vom Büro so rasch als möglich genehmigt und kann bei der Standeskanzlei eingesehen werden. Artikel 55 bleibt vorbehalten.

3   Das Protokoll wird periodisch dem Staatsarchiv abgeliefert.

Artikel 41      Einwendungen

1   Einwendungen gegen die Abfassung des Protokolls sind bis zur übernächsten Session schriftlich beim Ratspräsidium anzubringen. Das Büro entscheidet darüber vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Rates. Die Erledigung wird zu Beginn der Sitzung dem Rate bekanntgegeben. Bei Einspruch entscheidet der Rat sofort, wobei sich an der Verhandlung nur diejenigen Ratsmitglieder beteiligen dürfen, die an der protokollierten Verhandlung teilgenommen haben.

2   Die Berichtigung des Protokolls darf sich nur auf die Redaktion, Auslassungen und offenkundige Irrtümer beziehen. Sie darf keine Änderung der Schlussnahme bewirken.

Artikel 42      Inhalt und Beilagen

1   Das Protokoll hat zu enthalten:

a)  Ort, Datum und Zeit der Sitzung;

b)  die Namen des oder der Vorsitzenden, des Protokollführers oder der Protokollführerin und der abwesenden Mitglieder;

c)  die Beratungsgegenstände;

d)  die zur Abstimmung gelangten Anträge und die Namen der Antragsteller und Antragstellerinnen;

e)  die Beschlüsse, gegebenenfalls mit summarischer Wiedergabe der Motive;

f)   bei Auszählung die Abstimmungsergebnisse;

g)  bei Abstimmungen unter Namensaufruf die Namen der Stimmenden und ihr Votum;

h)  die Handhabung der Ausstandspflicht;

i)   die Erklärungen zu Protokoll, sofern sie unmittelbar bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes, spätestens unmittelbar nach Fassung eines Beschlusses abgegeben werden;

k)  sonstige durch die Geschäftsordnung oder anderweitige Vorschrift verlangte oder durch Ratsbeschluss angeordnete Angaben;

l)   Anregungen einzelner Ratsmitglieder im Zusammenhang mit Rückweisungsanträgen oder mit einer zweiten Lesung;

m)die Unterschrift des Ratspräsidiums und des Protokollführers oder der Protokollführerin.

2   Dem Protokoll sind beizuheften:

a)  die Anträge des Regierungsrates und der Kommissionen sowie die Botschaften und Berichte zu jedem Geschäft;

b)  die nach Artikel 66 Absatz 2 schriftlich niederlegten Anträge;

c)  die schriftliche Begründung parlamentarischer Vorstösse gemäss Artikel 80 Absatz 2;

d)  allfällige andere Dokumente.

Artikel 43      Tonaufzeichnung

1   Die Verhandlungen des Landrates werden mit einem geeigneten Tonträger vollständig aufgezeichnet.

2   Das Staatsarchiv bewahrt diese Tonträger auf. Sie können dort von jeder Person abgehört werden. Artikel 55 bleibt vorbehalten.

Übergangsbestimmung

Diese Vorschrift tritt erst in Kraft, wenn die Anlage zur Tonaufzeichnung funktionstüchtig eingerichtet ist.

7. Unterabschnitt:   Sekretariats- und Weibeldienst

Artikel 44 [46]    Sekretariat

1   Die Standeskanzlei besorgt die administrativen Sekretariatsarbeiten des Rates, soweit sie nicht dem Sekretariat der ständigen und nicht ständigen Kommissionen obliegen. Sie führt namentlich die Kontrolle über den Stand der Ratsgeschäfte, einschliesslich einer Liste der unerledigten parlamentarischen Vorstösse.

2   Vom Rat oder vom Büro ausgehende Schriftstücke werden vom Ratspräsidium und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unterzeichnet.

3   Der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin berät den Rat, das Büro und das Präsidium in Rechts- und Verfahrensfragen, soweit hiefür nicht das Sekretariat des Rates nach Absatz 4 beansprucht wird.

4   Das Büro wählt ein Sekretariat, das ausschliesslich dem Rat zur Verfügung steht. Dieses besorgt die Sekretariatsarbeit für die ständigen und nicht ständigen Kommissionen, sofern die Kommission nach Absprache mit dem Regierungsrat hiefür nicht das Sekretariat der sachbezogenen Direktion beansprucht. Es erfüllt Dokumentations- und weitere Aufträge des Präsidiums, des Büros oder einzelner Kommissionspräsidien. Umfangreiche Dokumentations- und weitere Aufträge einzelner Kommissionspräsidien sind vorgängig vom Ratspräsidium zu genehmigen.

5   Die Anstellung des Ratssekretariats nach Absatz 4 erfolgt im Auftragsverhältnis nach der Nebenamtsverordnung [47] oder im Anstellungsverhältnis nach der Personalverordnung [48] ; im letzteren Fall ist das Ratsbüro Wahl- und Anstellungsbehörde.

Artikel 45      Publikationen

1   Die Ratsverhandlungen werden durch Wiedergabe eines Auszuges aus dem Ratsprotokoll im Amtsblatt bekanntgemacht.

2   Die Zusammensetzung der landrätlichen Kommissionen ist im Amtsblatt zu publizieren.

Artikel 46      Landweibel

Zur Bedienung des Landrates, des Landratspräsidiums, des Büros, der landrätlichen Kommissionen und des Landratssekretariates steht der Landweibel zur Verfügung. Er erstellt die Sitzgeld- und Spesenliste und besorgt die Auszahlung, soweit diese nicht auf anderem Weg erfolgt.

3. Abschnitt: Allgemeine Regeln über die Ratsarbeit

1. Unterabschnitt:   Ort und Zeit der Sitzungen, Akten

Artikel 47      Ort

Die Sitzungen des Landrates finden in der Regel im Landratssaal zu Altdorf statt.

Artikel 48 [49]     Dauer der Session

Die Session des Landrats dauert in der Regel einen Tag. Die Sitzungen der Fraktionen finden vorgängig statt.

Artikel 49      Akten

1   Die Standeskanzlei bzw. das Staatsarchiv archiviert die Akten des Landrates. Jede Landratskommission hat zu diesem Zweck dokumentarisch bedeutsame Akten abzuliefern.

2   Jedes Ratsmitglied kann seine persönlichen Ratsakten der Standeskanzlei zur Entsorgung übergeben.

2. Unterabschnitt:   Kleidung und Sitzordnung

Artikel 50      Kleidung

Zur konstituierenden Sitzung einer jeden Legislaturperiode erscheinen die Ratsmitglieder in festlicher, zu den übrigen Sitzungen in gepflegter Kleidung.

Artikel 51      Sitzordnung

1   Das Ratspräsidium, das Vizepräsidium, die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen, das jeweilige Kommissionspräsidium, die Mitglieder des Regierungsrates und der Protokollführer oder die Protokollführerin nehmen die für sie bestimmten Sitzplätze ein.

2   Die übrigen Ratsmitglieder sitzen entsprechend ihrer Fraktionszugehörigkeit und innerhalb des Fraktionsblocks nach der verfassungsmässigen Reihenfolge der Gemeinden. In diesem Rahmen legt das Büro auf Vorschlag des Ratssekretariats die Sitzordnung jährlich für die der Juni-Session folgende Session fest. [50]

2a   Für die konstituierende Sitzung bestimmt das Ratssekretariat die Sitzordnung. Sie beachtet dabei die Bestimmungen der Artikel 6 und 51. [51]

3   Ratsmitglieder, die einen parlamentarischen Vorstoss zu begründen haben, nehmen den für das Kommissionspräsidium bestimmten Platz ein.

3. Unterabschnitt:   Teilnahmepflicht, Verantwortlichkeit
und Entschädigung
[52]

Artikel 52      Teilnahmepflicht

1   Jedes Mitglied des Landrates ist verpflichtet, den Sitzungen des Rates bzw. der Kommission beizuwohnen.

2   Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich rechtzeitig beim Präsidium zu entschuldigen.

3   Die Namen der abwesenden Mitglieder werden protokolliert.

4   Für die Mitglieder des Regierungsrates gilt Artikel 89 Absatz 3 der Kantonsverfassung.

Artikel 53      Verantwortlichkeit

Die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind für ihre Äusserungen bei den Ratssitzungen niemandem verantwortlich als dem Landrat selbst. Sie dürfen wegen solchen Äusserungen nur dann gerichtlich verfolgt werden, wenn der Rat die Ermächtigung hierzu erteilt.

Artikel 54      Entschädigung

1   Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der entsprechenden Verordnung [53] .

2   Zu den zu entschädigenden Verrichtungen gehört auch die Teilnahme an den Fraktionssitzungen.

4. Unterabschnitt:   Öffentlichkeit

Artikel 55      Grundsatz

1   Die Verhandlungen des Landrates sind öffentlich, ausser wenn über eine Begnadigung zu befinden ist.

2   Aus wichtigen Gründen kann der Landrat die Öffentlichkeit auch in anderen Fällen ausschliessen.

3   Kommissions- und Bürositzungen sind nicht öffentlich.

Artikel 56      Publikum

1   Die Besucher und Besucherinnen haben den öffentlichen Verhandlungen von der Tribüne aus zu folgen. Sie dürfen die Verhandlungen nicht stören und haben sich jeder Äusserung zu enthalten.

2   Wer sich nicht an Ordnung und Anstand hält, wird auf Anordnung des Präsidiums aus dem Saal gewiesen. Bei allgemeiner Unordnung auf der Tribüne oder bei beharrlicher Störung kann das Präsidium die Tribüne gänzlich räumen lassen.

Artikel 57      Medien

1   Medienberichterstatter und Medienberichterstatterinnen, welche bei der Standeskanzlei gemeldet sind, erhalten im Sitzungssaal einen Platz zugewiesen. Die Standeskanzlei hält ihnen die Einladungen, Traktandenlisten, Vorlagen und Berichte, welche an die Ratsmitglieder gehen und in öffentlicher Sitzung verhandelt werden, ebenfalls zur Verfügung.

2   Bildaufnahmen sind nur mit Bewilligung des Landratspräsidiums zulässig.

5. Unterabschnitt:   Vorbereitung von Rechtserlassen [54]

Artikel 57a [55]

1   Jedes Mitglied des Landrates erhält ohne weiteres die Liste der zur Vernehmlassung eingeladenen Behörden und Organisationen sowie die Liste der eingegangenen Vernehmlassungen.

2   Zudem hat jedes Mitglied des Landrates das Recht, die Vernehmlassungen zu einem Geschäft, das im Rat behandelt wird, bei der zuständigen Direktion einzusehen oder zu bestellen.

3   Bei umfangreichen Änderungen eines Rechtserlasses sind die Änderungen im Zusammenhang mit dem gesamten Erlass anschaulich darzustellen.

3. Kapitel:      VERHANDLUNGSORDNUNG

1. Abschnitt: Allgemeine Verhandlungsordnung

1. Unterabschnitt:   Vorfragen

Artikel 58      Tagesordnung

1   Bei der Eröffnung der Sitzung unterbreitet das Präsidium die Tagesordnung dem Rat zur Genehmigung.

2   Die Aufnahme neuer Geschäfte vor erfolgter Genehmigung und die Veränderung der Tagesordnung nach der Genehmigung bedürfen des absoluten Mehrs.

Artikel 59      Beschlussfähigkeit

Das Präsidium und die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen wachen darüber, dass die Beschlussfähigkeit des Rates gegeben ist (Art. 80 Abs. 1 der Kantonsverfassung).

Artikel 60      Ausstand

Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates richtet sich nach dem Gesetz über den Ausstand [56] .

2. Unterabschnitt:   Beratungsordnung

Artikel 61 [57]    Einleitung der Beratung

Das Präsidium erklärt die Behandlung des zur Beratung stehenden Ratsgeschäftes als eröffnet. Es erteilt das Wort zur Eintretensfrage. Artikel 62 bleibt vorbehalten.

Artikel 62      Eintretensfrage

1   Auf gesonderte Beratung und Entscheidung der Eintretensfrage kann verzichtet werden, wenn das Geschäft aus einem nicht teilbaren Antrag besteht.

2   In allen andern Fällen ist zuerst die Eintretensfrage zu erledigen.

3   Nach Beginn der Beratung in der Sache kann kein Antrag auf Nichteintreten mehr gestellt werden. Das Recht, den Antrag auf Verwerfung zu stellen, bleibt davon unberührt.

Artikel 63      Detailberatung

1   Gliedert sich eine Vorlage in mehrere Artikel oder Abschnitte, so wird nach Erledigung der Eintretensfrage die artikel- bzw. abschnittweise Beratung eröffnet. Nach Schluss der Detailberatung beschliesst der Rat über das Rückkommen auf einzelne Artikel bzw., falls abschnittweise Detailberatung stattgefunden hat, auf einzelne Abschnitte. Hernach wird die Schlussabstimmung über das Ganze vorgenommen.

2   Anträge aus der Ratsmitte sind nur zulässig zu Bestimmungen, die der Regierungsrat oder die zuständige landrätliche Prüfungskommission zur Änderung oder Ergänzung vorschlagen oder die mit solchen Bestimmungen in einem engen Sachzusammenhang stehen.

Artikel 64      Worterteilung

1   Das Wort wird vom Präsidium erteilt, und zwar nach der Reihenfolge der Anmeldungen.

2   Mit Ausnahme der Kommissionsberichterstatter oder -berichterstatterinnen und der Mitglieder des Regierungsrates darf niemand mehr als zweimal zum selben Gegenstand sprechen. Das Ratspräsidium kann ausnahmsweise erneut das Wort erteilen.

3   Kein Redner und keine Rednerin darf unterbrochen werden. Artikel 79 ist vorbehalten.

4   Will sich das Präsidium an der Beratung beteiligen oder einen Antrag stellen, so führt während dieser Zeit der Stellvertreter oder die Stellvertreterin den Vorsitz.

Artikel 65      Form der Voten

1   Die Anredeformel lautet: «Herr Präsident, meine Damen und Herren» bzw. «Frau Präsidentin, meine Damen und Herren.»

2   Die Redner und Rednerinnen sollen sich möglichst kurz fassen.

Artikel 66      Antragstellung

1   Jedes Mitglied des Landrates und des Regierungsrates hat das Recht, Anträge und Anfragen zu stellen.

2   Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Antrag zu formulieren. Bei Unklarheit oder bei schwierigen Anträgen kann das Präsidium anordnen, dass der Antrag schriftlich eingereicht wird.

3   Ist ein Antrag vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zurückgezogen worden, so kann er von einem anderen Ratsmitglied wieder aufgenommen werden.

Artikel 67      Ordnungsanträge
1. Arten

Als Ordnungsanträge gelten:

a)  Anträge zur Handhabung der Geschäftsordnung oder zur Form der Beratung, namentlich Anträge auf geheime Verhandlung;

b)  Rückkommensanträge nach Artikel 63 bzw. nach Artikel 69;

c)  Anträge auf Rückweisung an den Regierungsrat oder an die Kommission beziehungsweise auf Überweisung an eine Kommission und gegebenenfalls Wahl derselben; die Rückweisung beziehungsweise Überweisung kann mit Direktiven verbunden sein; [58]

d)  Anträge auf Unterbruch der Verhandlung, Verschiebung des Geschäftes, Abbruch der Sitzung oder Vertagung der Session;

e)  Anträge auf Schluss der Diskussion.

Artikel 68      2. Behandlung

1   Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden, soweit sich nicht aus diesem Reglement eine Einschränkung ergibt. Sie sind vor jedem anderen Antrag zu beraten und zu erledigen. Diskussionen und Beschlüsse haben sich in diesen Fällen auf den Ordnungsantrag zu beschränken.

2   Der Antrag auf Schluss der Diskussion wird ohne Begründung und ohne Beratung sofort zur Abstimmung gebracht. Zur Annahme ist die Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Ist der Antrag angenommen, darf das Wort nicht mehr erteilt werden.

3   Über Anträge auf geheime Verhandlung wird geheim abgestimmt. [59]

Artikel 69      Rückkommen

1   Der Rat kann innerhalb der Session auf schon gefasste Beschlüsse zurückkommen. Erforderlich ist die Zweidrittelsmehrheit sowohl für den Beschluss auf Rückkommen als auch für den Beschluss, einen bereits getroffenen Entscheid in der Sache zu ändern.

2   Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Rückkommensantrag kurz zu erläutern. Eine Diskussion findet nicht statt.

3   Nicht als Rückkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Rückkommen im Rahmen der Detailberatung nach Artikel 63.

Artikel 70      Zweite Lesung

1   Alle Rechtsvorlagen, die der Landrat behandelt, können einer zweiten Lesung unterstellt werden.

2   Für die zweite Lesung werden grundsätzlich keine zusätzlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt und keine weiteren Abklärungen getroffen. Andernfalls hat der Rat das Geschäft mit einem Ordnungsantrag nach Artikel 67 Buchstabe c zurückzuweisen.

Artikel 71      Schluss der Beratung

Ist der Ratsentscheid auf Schluss der Diskussion wirksam geworden oder wird in der offenen Beratung das Wort nicht mehr verlangt, so erklärt das Präsidium die Beratung als abgeschlossen. Nach dieser Erklärung darf niemand mehr das Wort zur Sache ergreifen.

3. Unterabschnitt:   Abstimmungsordnung

Artikel 72      Einleitung und Schluss des Abstimmungsverfahrens

1   Anträge, die unbestritten sind, werden vom Präsidium ohne Abstimmung als angenommen erklärt. Abstimmung kann jedoch verlangt werden.

2   Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so hat jedes Mitglied das Recht, die getrennte Abstimmung zu verlangen.

3   Vor der Abstimmung wiederholt das Präsidium die eingegangenen Anträge und nennt deren Antragsteller oder Antragstellerinnen. Alsdann erläutert es die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Über Einwendungen entscheidet der Rat, bevor zur Abstimmung geschritten wird.

4   Nach erfolgter Abstimmung hält das Präsidium den Antrag fest, den der Rat zum Beschluss erhoben hat.

Artikel 73      Abstimmungsmodus

1   Das Präsidium stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge, welche als Abänderungsanträge zu Hauptanträgen und gegebenenfalls welche als Unterabänderungsanträge zu Abänderungsanträgen gelten.

2   Alsdann nimmt es die Abstimmung nach folgenden Grundsätzen vor:

a)  Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.

b)  Stehen sich dabei auf der Stufe der Unterabänderungsanträge (oder der Abänderungsanträge bzw. der Hauptanträge) je mehr als zwei Anträge gegenüber, so sind nicht mehr als zwei Anträge in eine Abstimmung zu nehmen; dabei ist so vorzugehen, dass:

   zuerst die Anträge einzelner Ratsmitglieder je zu zweien einander gegenübergestellt werden

   nachher das Resultat dieser Abstimmung dem Antrag der Kommissionsminderheit

   das Ergebnis hieraus dem Antrag der Kommissionsmehrheit

   und schliesslich das Ergebnis hieraus der regierungsrätlichen Vorlage gegenüber gestellt werden

3   Zustimmung zu einem erledigten Antrag verpflichtet nicht zur Zustimmung zu einem gleichen Antrag, der später zur Abstimmung gelangt.

Artikel 74      Art der Stimmabgabe

Die Abstimmung erfolgt:

a)  durch offenes Handmehr, wobei das Präsidium die Stimmen zählen lassen und das Gegenmehr aufnehmen kann;

b)  durch geheime Abstimmung in den vorgeschriebenen Fällen bzw. wenn 15 Mitglieder einem solchen Antrag zustimmen. Über Begnadigungsgesuche wird geheim abgestimmt;

c)  durch Namensaufruf, wenn 15 Mitglieder einem solchen Antrag zustimmen, jedoch nur in Sachgeschäften, sofern nicht geheime Abstimmung stattfindet; das Präsidium setzt den Wortlaut der Stimmabgabe fest; die Stimmabgabe oder Stimmenthaltung der einzelnen Mitglieder wird in das Protokoll eingetragen; als Stimmende dürfen nur diejenigen Mitglieder gezählt werden, welche die Stimme unmittelbar nach Verlesung ihres Namens abgegeben haben.

Artikel 75      Beschlussfassung
1. Begriffe

Es bedeuten:

a)  einfaches Mehr: Mehrheit der Stimmenden;

b)  absolutes Mehr: Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder;

c)  Zweidrittels-Mehr: zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder.

Artikel 76      2. Erforderliches Mehr

1   Der Landrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern die Geschäftsordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

2   Verfassungs- und Gesetzesvorlagen verabschiedet er mit absolutem Mehr.

3   Wenn für einen Beschluss das absolute oder das Zweidrittels-Mehr erforderlich ist, teilt das Präsidium bei Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses mit: die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder, die Zahl der abgegebenen Stimmen, das absolute Mehr bzw. die Zweidrittels-Mehrheit und die Zahl der dafür und dagegen abgegebenen Stimmen.

Artikel 77      3. Stimme des Präsidiums

1   Bei offenen Abstimmungen stimmt das Präsidium nicht. Statt dessen gibt es bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Seine Stimme wird bei der Berechnung des absoluten Mehrs und des Zweidrittels-Mehrs nicht mitgezählt.

2   Hingegen stimmt das Präsidium bei Wahlen und geheimen Abstimmungen mit. Seine Stimme wird zur Berechnung des Mehrs mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Artikel 78      Stimmenzählung

1   In offenen Abstimmungen haben die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen, sofern es vom Präsidium angeordnet oder von einem Ratsmitglied verlangt wird, die Stimmen durch Abzählen festzustellen. Das Begehren auf Auszählung muss vor Eröffnung des Resultates gestellt werden.

2   Bei geheimen Abstimmungen zählen die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen die ausgeteilten und eingegangenen Stimmzettel, ermitteln das erforderliche Mehr und teilen das Ergebnis dem Präsidium mit, das es dem Rat zur Kenntnis bringt.

3   Kann das Präsidium bei einer Abstimmung das Mehr nicht eindeutig feststellen, so hat es eine Zählung der Stimmen bzw. eine Wiederholung der Abstimmung anzuordnen.

4. Unterabschnitt:   Sitzungsdisziplin

Artikel 79      Vorgehen

1   Weicht ein sprechendes Ratsmitglied vom Gegenstand der Verhandlungen ab, so hat das Präsidium es zur Sache zu mahnen.

2   Verletzt ein sprechendes Ratsmitglied den parlamentarischen Anstand, insbesondere durch beleidigende Äusserungen, so ruft das Präsidium es zur Ordnung.

3   Fruchtet die Mahnung nichts, entzieht das Präsidium dem fehlbaren Ratsmitglied das Wort. Über Einsprachen gegen den Entzug entscheidet der Rat.

4   In besonders schweren Fällen z. B. bei fortgesetzten Schmähungen, Zwischenrufen, Unruhe und Tätlichkeiten, kann das Präsidium die Wegweisung des fehlbaren Ratsmitgliedes beantragen. Der Rat stimmt über diesen Antrag sofort ohne Diskussion ab.

5   Weigert sich das weggewiesene Ratsmitglied, den Saal zu verlassen, so unterbricht das Präsidium die Sitzung und verschafft dem Beschluss auf geeignete Weisung Nachachtung.

2. Abschnitt: Spezielle Verhandlungsordnung

1. Unterabschnitt:   Parlamentarische Vorstösse

Artikel 80      Allgemeine Verfahrensregeln

1   Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann während der Session beim Ratspräsidium parlamentarische Vorstösse einreichen. Vorstösse sind vom einreichenden und von einem zweiten Ratsmitglied zu unterzeichnen. Das Ratspräsidium gibt dem Rat die eingereichten Vorstösse bekannt. [60]

1a   Bei Vorstössen einer landrätlichen Kommission oder einer Fraktion gilt deren Präsidium oder Stellvertretung als erstunterzeichnetes Ratsmitglied im Sinne dieser Geschäftsordnung. Es handelt im Namen der Kommission oder der Fraktion. [61]

2   Das Ratsmitglied, das den Vorstoss einreichen will, begründet den Vorstoss zu Beginn der Sitzung. Es kann eine schriftliche Zusammenfassung der Begründung zuhanden des Protokolls abgeben. [62]

3   Die Beantwortung durch den Regierungsrat erfolgt in der Regel frühestens in der nächstfolgenden Session. Der Regierungsrat stellt seine schriftliche Antwort allen Mitgliedern des Landrates spätestens eine Woche vor Sessionsbeginn zu. [63]

3a    Berichte, die der Regierungsrat gestützt auf parlamentarische Vorstösse vorlegt, werden zur Diskussion im Rat traktandiert. [64]

4   Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften dieses Reglements, namentlich jene für die dringlich erklärte Interpellation, die Kleine Anfrage und die Fragestunde.

5   Der Rat kann im Einzelfall beschliessen, ausnahmsweise von diesen allgemeinen Verfahrensregeln abzuweichen.

Artikel 80a [65] Verfahrensregeln zur Änderung
der Geschäftsordnung

1   Wenn ein Vorstoss beantragt, die Geschäftsordnung des Landrats [66] zu ändern, übernimmt das Büro die Aufgaben, die die Geschäftsordnung [67] dem Regierungsrat zuweist.

2   Es gelten folgende Verfahrensregeln:

a)  Der Vorstoss geht an das Büro, das dem Rat dazu einen Bericht und einen Antrag vorlegt, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.

b)  Der Rat entscheidet über den Antrag des Büros nach den Regeln, die für den betreffenden Vorstoss gelten.

c)  Lehnt der Rat den Antrag ab, ist das Geschäft erledigt. Andernfalls geht es wiederum an das Büro, das eine Vorlage zuhanden des Rats ausarbeitet, nachdem es den Regierungsrat angehört hat.

Artikel 81      Initiative

1   Eine Initiative kann von mindestens 15 Mitgliedern des Landrates durch Einreichung einer formulierten Vorlage zu einem Rechtsetzungserlass der Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe ergriffen werden.

2   Im gleichen Wege kann der Entscheid über die Anrufung des Referendums nach Artikel 89 der Bundesverfassung [68] in Verbindung mit Artikel 93 Buchstabe c der Kantonsverfassung vor den Landrat gebracht werden.

3   Nach der Begründung wird eine Prüfungskommission bestellt, welche die Initiative prüft und dem Rat Antrag stellt.

4   Der Regierungsrat nimmt zur Initiative in einem schriftlichen Bericht an die Kommission und an den Landrat Stellung. Dem Regierungsrat steht das Recht zu, einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Das Geschäft geht nach der Behandlung durch die Kommission an den Landrat.

5   Der Landrat behandelt die parlamentarische Initiative wie eine andere Vorlage zu einem Rechtserlass. Artikel 61 ff. sind anwendbar. [69]

6   Im Übrigen gelten hinsichtlich der Befugnisse sowohl des Landrates als auch des Regierungsrates die Vorschriften dieser Geschäftsordnung. [70]

Artikel 82 [71]    Motion

1   Jedes Ratsmitglied hat das Recht, allein oder gemeinsam mit andern Ratsmitgliedern Motionen einzubringen.

2   Durch die Erheblicherklärung der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet, dem Landrat einen Bericht über einen Verwaltungsbereich vorzulegen, eine Vorlage zu einem Rechtserlass zu unterbreiten oder andere in die Zuständigkeit des Landrates fallende Massnahmen vorzuschlagen.

3   Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine Motion verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäftes.

4   Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, erhält das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrates Stellung zu nehmen. Hernach erfolgt die allgemeine Beratung. Nachher stimmt der Rat darüber ab, ob er die Motion ganz oder teilweise erheblich erklären will. Das erstunterzeichnete Ratsmitglied kann jedoch den ganzen oder teilweisen Rückzug der Motion oder deren Umwandlung in ein Postulat erklären. Artikel 66 Absatz 3 bleibt unter Beschränkung auf die mitunterzeichneten Ratsmitglieder vorbehalten.

Artikel 83      Postulat

1   Jedes Ratsmitglied hat das Recht, allein oder gemeinsam mit andern Ratsmitgliedern, Postulate einzubringen.

2   Mit der Überweisung eines Postulates wird der Regierungsrat verpflichtet, einen bestimmt umschriebenen Gegenstand zu prüfen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten sowie zutreffendenfalls Antrag zu stellen oder eine Vorlage zu unterbreiten.

3   Artikel 82 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung findet sinngemäss Anwendung.

4   Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, erhält das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrates Stellung zu nehmen. Hernach kann der Rat Diskussion beschliessen. Er stimmt darüber ab, ob er das Postulat ganz oder teilweise dem Regierungsrat überweisen will. [72]

Artikel 83a [73] Empfehlung

1   Jedes Ratsmitglied hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen Ratsmitgliedern parlamentarische Empfehlungen einzubringen.

2   Die vom Landrat beschlossene Empfehlung lädt die Regierung oder die Gerichte ein, Massnahmen zu treffen, die ausschliesslich in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.

3   Nach der Begründung der parlamentarischen Empfehlung erhält der Regierungsrat Gelegenheit, in einer der nächsten Sessionen dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

4   Artikel 83 Absatz 3 und 4 sind sinngemäss anzuwenden.

Artikel 84      Interpellation

1   Jedes Ratsmitglied hat das Recht, allein oder mit andern Ratsmitgliedern Interpellationen einzubringen.

2   Durch Interpellationen wird der Regierungsrat über irgend einen der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrates stehenden Gegenstände um Auskunft an den Rat ersucht.

3   Ist eine Interpellation als dringlich bezeichnet, befindet der Rat am Tag der Begründung über die Dringlichkeit des Vorstosses. Dringlich erklärte Interpellationen beantwortet der Regierungsrat innert fünf Arbeitstagen. Sie wird für die folgende Session traktandiert. [74]

4   Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, erhält das Wort, um zu erklären, ob es von der schriftlichen Antwort des Regierungsrates befriedigt ist oder nicht. Es kann das kurz begründen. Eine Beratung findet nur statt, wenn sie vom Rat auf Antrag aus seiner Mitte beschlossen wird. [75]

Artikel 85      Kleine Anfrage

1   Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftlich und ohne Begründung über irgend einen Gegenstand der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrates stehenden Staatstätigkeit durch sogenannte «Kleine Anfrage» den Regierungsrat um Aufschluss ersuchen.

2   Die Kleine Anfrage ist schriftlich beim Ratspräsidium mit Kopie an den Regierungsrat einzureichen. Die Beantwortung erfolgt innert zwei Monaten durch den Regierungsrat mündlich an den Rat oder schriftlich an alle Ratsmitglieder. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.

Artikel 86      Fragestunde

1   Für jede Session wird eine Fragestunde traktandiert.

2   Fragen hiefür müssen von den Ratsmitgliedern schriftlich bei der Standeskanzlei eingereicht sein, und zwar bis spätestens um 07.30 Uhr des letzten Werktages vor der Sitzung mit der traktandierten Fragestunde.

3   Das zuständige Regierungsratsmitglied beantwortet während der Fragestunde mündlich und kurz die gestellten Fragen. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.

2. Unterabschnitt:   Rechtspflege, Petitionen und Begnadigung

Artikel 87      Frist

Rechtsmittel, die der Landrat zu entscheiden hat, sind innert 20 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides beim Ratspräsidium einzureichen, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Artikel 88      Verfahrenseinleitung

1   Der Regierungsrat stellt die Rechtsmitteleingabe den Gegenparteien zur Vernehmlassung zu. Diese überweist er mit den Akten und seinem Bericht an die Justizkommission. [76]

2   Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt.

3   Das Ratspräsidium kann dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilen.

Artikel 89 [77]    Verfahren vor dem Rat

1   Die Justizkommission überprüft das Rechtsmittel formell und materiell.

2   Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Verfahren vor dem Rat ausgeschlossen.

3   Der Rat entscheidet nach Anhörung der Justizkommission auf Grund der Akten.

Artikel 90      Gebühr, Kosten

1   Der Landrat kann eine Spruchgebühr bis zu 1000 Franken auferlegen, wobei besonderen Verhältnissen angemessen Rechnung zu tragen ist.

2   Den Parteien können die Kosten auferlegt werden, einschliesslich die Kosten der Vervielfältigung oder Drucklegung von Rechtsschriften zur Zustellung an die Ratsmitglieder.

3   Das Ratspräsidium kann von der Person, die das Rechtsmittel eingelegt hat, Kostensicherung verlangen.

Artikel 91 [78]    Petitionen, Begnadigungsgesuche

1   Petitionen, die das Präsidium nicht selbstständig dem Rat zur Kenntnis bringt oder für die der Rat eine Weiterbehandlung beschliesst, werden der Justizkommission zur Prüfung und Antragstellung an den Rat überwiesen.

2   Bei Begnadigungsgesuchen hat der Regierungsrat dem Rat Bericht und Antrag vorzulegen. Dieser wird der Justizkommission überwiesen, damit sie dem Rat Antrag stellt.

3. Unterabschnitt:   Wahlen

Artikel 92      Geheime Wahl

1   Die Wahlen sind geheim durchzuführen, sofern der Landrat nicht offene Wahl beschliesst.

2   Die durch Rechtsvorschrift dem Landrat vorbehaltene Wahl von Angestellten und Beauftragten erfolgt, auch wenn es sich nur um nebenamtliche Stellen handelt, immer in geheimer Wahl. [79]

3   Der Landweibel teilt die Stimmzettel aus und sammelt sie wieder ein.

4   Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen stellen die Zahl der ausgeteilten und der eingegangenen Zettel fest, ermitteln das Resultat des Wahlganges, halten es schriftlich fest und bringen es dem Präsidium zur Kenntnis.

Artikel 93      Allgemeine Regeln

1   Die dem Rat obliegenden Wahlen werden nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs vorgenommen. Bei der Berechnung des absoluten Mehrs fallen die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen ausser Betracht. Dagegen werden die leeren Stimmen und die Stimme des oder der Vorsitzenden für die Berechnung des absoluten Mehrs mitgezählt.

2   Kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zu Stande, so fällt jedesmal jene kandidierende Person aus der Abstimmung, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Stehen sich nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen gegenüber, entscheidet das einfache Mehr.

3   Für die Wahlen

   der Abteilungsvorsteher und -vorsteherinnen gemäss kantonalem Personalrecht

   der in den Gesetzen und Verordnungen aufgeführten Einzelfunktionen [80]

soweit sie dem Landrat obliegen, gelten folgende Wahlregeln:

a)  Kommt eine Wahl bei einem Einzelvorschlag im ersten Wahlgang nicht zu Stande, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bleibt es auch im zweiten Wahlgang beim Einzelvorschlag und erreicht diese kandidierende Person die absolute Mehrheit nicht, so ist die Wahl nicht zu Stande gekommen und das Wahlgeschäft für dieses Mal abgeschrieben.

b)  Kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang nicht zu Stande, so fällt jedesmal jene kandidierende Person aus der Abstimmung, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine kandidierende Person das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht zu Stande gekommen und das Geschäft für dermalen abgeschrieben.

4   Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, welche nicht spätestens vor dem zweiten Wahlgang vorgeschlagen wurden, sind ungültig.

5   Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los darüber, welche kandidierende Person aus der Wahl fällt. Sind bei der Losziehung nur noch zwei Kandidaten oder Kandidatinnen in der Wahl, so entscheidet das Los nach Artikel 81 Absatz 2 der Kantonsverfassung und in Abweichung von Absatz 1 und Absatz 3 hievor endgültig über die Wahl. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person. Die Losziehung erfolgt durch das Präsidium unter Teilnahme der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen sowie des Protokollführers oder der Protokollführerin.

6   Das Resultat eines jeden Wahlganges ist im Protokoll festzuhalten. Dem oder der Gewählten ist eine Wahlanzeige mit der Angabe der Amtsdauer zuzustellen.

7   Für die Wahl der Angestellten bleibt im übrigen das geltende Personalrecht vorbehalten.

Artikel 94      Behördenwahl

1   Mehrere gleichartige Wahlen werden als Behördenwahlen vorgenommen, wenn der Rat nichts anderes beschliesst.

2   Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Stimmzettel ermittelt, die wenigstens einen gültigen Namen enthalten.

3   Überzählige Namen sind von unten nach oben zu streichen. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt.

4   Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fällt der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person.

5   Ist nur ein Behördenmitglied zu wählen (Ersatz oder Nachwahl), gilt Artikel 93 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 92.

4. Kapitel:      VERÖFFENTLICHUNG VON GESETZEN
UND VERORDNUNGEN

Artikel 95      Veröffentlichung

1   Verfassungs- und Gesetzesvorlagen an das Volk sind zusammen mit den Erläuterungen im Amtsblatt zu veröffentlichen. Wird die Vorlage in der Volksabstimmung angenommen, gilt diese Publikation als gültige Veröffentlichung des Erlasses.

2   Verordnungen sind durch den Abdruck im Amtsblatt gültig veröffentlicht.

Artikel 96      Gesetzessammlung

Die in Rechtskraft erwachsenden Gesetze und Verordnungen sowie die sonstigen Erlasse allgemeiner verbindlicher Natur werden überdies vom Regierungsrat im Rechtsbuch des Kantons Uri zusammengefasst und gedruckt herausgegeben.

5. Kapitel:      SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 97      Inkrafttreten, Übergang

1   Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.

2   Nicht bestehende ständige Kommissionen sind in der nächsten Sitzung zu wählen, bestehende Kommissionen sind auf den neuen Bestand zu ergänzen. Bis zur Bestellung bzw. Neubestellung der ständigen Kommissionen amten die bisherigen Kommissionen unter sinngemässer Anwendung dieses Reglementes.

Artikel 98      Aufhebung alten Rechts

Die Geschäftsordnung für den Landrat des Kantons Uri vom 3. Juni 1970 [81] wird aufgehoben.

Im Namen des Landrates

Die Präsidentin: Maria Baumann
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[2] AB vom 1. Mai 1998

[5] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[6] Eingefügt durch LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[7] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[8] Eingefügt durch LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[9] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[10] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[11] Eingefügt durch LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[12] Eingefügt durch LRB vom 11. Februar 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2009
(AB vom 20. Februar 2009).

[13] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[15] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005

(AB vom 29. April 2005).

[16] Fassung gemäss LRB vom 9. April 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008

(AB vom 18. April 2008).

[17] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004

(AB vom 11. Juni 2004).

[18] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004

(AB vom 11. Juni 2004).

[19] Aufgehoben durch LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[20] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[22] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[24] Aufgehoben durch LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[25] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[26] Eingefügt durch LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[27] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[28] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[29] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[30] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[31] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[32] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[33] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[35] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[36] Fassung gemäss LRB vom 15. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007
(AB vom 1. Dezember 2006).

[37] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[38] Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).

[39] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[40] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[41] Fassung gemäss LRB vom 9. April 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008
(AB vom 18. April 2008).

[42] Fassung gemäss LRB vom 9. April 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008
(AB vom 18. April 2008).

[43] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[44] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[46] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[49] Fassung gemäss LRB vom 9. April 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008

(AB vom 18. April 2008).

[50] Fassung gemäss LRB vom 9. April 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008

(AB vom 18. April 2008).

[51] Eingefügt durch LRB vom 9. April 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008

(AB vom 18. April 2008).

[52] Eingefügt durch LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[54] Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).

[55] Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).

[57] Fassung gemäss LRB vom 9. April 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008

(AB vom 18. April 2008).

[58] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[59] Fassung gemäss LRB vom 9. April 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008

(AB vom 18. April 2008).

[60] Fassung gemäss LRB vom 9. April 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008

(AB vom 18. April 2008).

[61] Eingefügt durch LRB vom 9. April 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008

(AB vom 18. April 2008).

[62] Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).

[63] Fassung gemäss LRB vom 25. September 2002, in Kraft gesetzt auf den
1. Oktober 2002 (AB vom 11. Oktober 2002).

[64] Eingefügt durch LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[65] Eingefügt durch LRB vom 9. April 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008

(AB vom 18. April 2008).

[69] Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).

[70] Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).

[71] Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).

[72] Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).

[73] Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).

[74] Fassung gemäss LRB vom 11. Februar 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2009
(AB vom 20. Februar 2009).

[75] Fassung gemäss LRB vom 25. September 2002, in Kraft gesetzt auf den
1. Oktober 2002 (AB vom 11. Oktober 2002).

[76] Fassung gemäss LRB vom 9. April 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008

(AB vom 18. April 2008).

[77] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[78] Fassung gemäss LRB vom 26. Mai 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004
(AB vom 11. Juni 2004).

[79] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).

[80] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).