2.3221
GESETZ
über die Organisation der richterlichen Behörden
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG])
(vom 17. Mai 1992; Stand am 1. Januar 2007)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 103 und Artikel 24 Buchstabe b der Kantonsverfassung [1] ,
beschliesst:
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1 Dieses Gesetz gilt für alle richterlichen Behörden der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Als richterliche Behörden gelten alle Organe nach dem 3. Kapitel.
2 Für andere Behörden und für Verwaltungsstellen gilt es, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung erfüllen und soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Artikel 2 Unabhängigkeit der richterlichen Behörden
1 Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.
2 In der Rechtsprechung sind die unteren Gerichtsinstanzen von den obern unabhängig. Sie haben keine Rechtsbelehrungen entgegenzunehmen.
3 Bei Rückweisungen hat jedoch die untere Gerichtsinstanz die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsbeschlusses ihrer neuen Entscheidung zugrundezulegen.
1 Die Verhandlungen vor dem Gericht und die mündliche Urteilsverkündung sind öffentlich. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in den Rechtspflegeerlassen, namentlich in der Zivilprozessordnung [2] , der Strafprozessordnung [3] und der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [4] , vorgesehen sind.
2 Die Beratungen sind geheim.
3 Ohne Bewilligung des Gerichts sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt.
Artikel 4 Beratung und Abstimmung
1 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
2 Der Präsident bzw. der Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid. Die übrigen Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.
3 Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.
Das Gesetz über den Ausstand [5] bestimmt, wann ein Mitglied einer richterlichen Behörde den Ausstand zu wahren hat.
Die Gebühren und Entschädigungen für die Verfahren vor den richterlichen Behörden richten sich nach der Gerichtsgebührenverordnung [6] .
Artikel 7 Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden und das Verfahren vor diesen richten sich nach der besonderen Gesetzgebung, insbesondere nach der Zivilprozessordnung [7] , der Strafprozessordnung [8] und der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [9] .
Wo dieses Gesetz Behörden und Funktionen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter.
1 Der Kanton umfasst zwei Gerichtsbezirke: den Gerichtsbezirk Uri und den Gerichtsbezirk Ursern.
2 Der Gerichtsbezirk Ursern umfasst die Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp, der Gerichtsbezirk Uri die übrigen Gemeinden des Kantons.
3. Kapitel: RICHTERLICHE BEHÖRDEN
1 Jede Einwohnergemeinde wählt einen Vermittler und einen oder mehrere Stellvertreter.
2 Mit Genehmigung des Obergerichts können sich zwei oder mehrere Einwohnergemeinden zu einem Vermittlerkreis zusammenschliessen.
1 Ist der Vermittler ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn sein Stellvertreter.
2 Ist auch dieser ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, bezeichnet der Einwohnergemeinderat bzw. bei Vermittlerkreisen der Obergerichtspräsident einen andern Vermittler als Vertreter.
1 Der Vermittler wirkt auf eine sachgerechte Erledigung der Streitsache hin, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
2 Er hat alle weiteren Aufgaben zu erledigen, die ihm die Gesetzgebung zuweist.
Der Vermittler führt eine Geschäftskontrolle.
2. Abschnitt: Landgerichtspräsident
1 Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landgerichts Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern wählen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landgerichts Ursern.
2 Der Landgerichtspräsident Uri ist im Vollamt, der Landgerichtspräsident Ursern im Nebenamt tätig.
Der Amtssitz des Gerichtspräsidenten Uri ist Altdorf, jener des Gerichtspräsidenten Ursern ist Andermatt.
Der Landgerichtspräsident wohnt im Gerichtsbezirk.
Artikel 17 Vertretung bei Verhinderung
1 Ist der Landgerichtspräsident ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn der Vizepräsident.
2 Ist auch dieser ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, übernimmt der amtsälteste Landrichter des eigenen Gerichts, der weder ausstandspflichtig noch verhindert ist, die Aufgaben des Landgerichtspräsidenten.
Artikel 18 Vertretung zur Entlastung
Der Landgerichtspräsident und der Vizepräsident können einander auch vertreten, wenn das zur gegenseitigen Entlastung nötig ist.
Der Landgerichtspräsident entscheidet alle Streitigkeiten, die ihm die Gesetzgebung, insbesondere die Zivilprozessordnung [10] und die Strafprozessordnung [11] , zuweist.
1. Unterabschnitt: Landgericht Uri
1 Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri.
2 Das Landgericht Uri besteht aus zehn Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und acht Richtern.
3 Der Amtssitz des Landgerichts Uri ist Altdorf.
Artikel 21 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal
Der Regierungsrat wählt die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal. Das Gericht ist vorher anzuhören.
1 Das Landgericht Uri tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen.
2 Es gliedert sich in eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Abteilung.
3 Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.
4 Vorsitzender der zivilrechtlichen Abteilung ist der Landgerichtspräsident Uri, Vorsitzender der strafrechtlichen Abteilung der Landgerichts-Vizepräsident.
1 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Landgericht Uri als Gesamtgericht mit sieben Mitgliedern und als Abteilung vollständig besetzt sein.
2 Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
1 Ist ein Landrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind in erster Linie Richter des eigenen Gerichts und in zweiter Linie Richter des anderen Landgerichts beizuziehen.
2 Werden weitere Richter notwendig, sind sie aus den nicht ausstandspflichtigen Mitgliedern des Landrates auszulosen.
3 Ist der Präsident des Landgerichts Uri ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, lässt er sich durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser ausstandspflichtig oder verhindert, übernimmt der amtsälteste Landrichter des eigenen Gerichts, der weder ausstandspflichtig noch verhindert ist, die Aufgaben des Vorsitzenden. Genügt diese Regelung nicht, um den Vorsitz ordnungsgemäss zu bestellen, sind die Absätze 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.
4 Ist der Vorsitzende einer Abteilung ausstandspflichtig oder aus wichtigen Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, lässt er sich in erster Linie durch den Vorsitzenden der anderen Abteilung und in zweiter Linie durch seinen Stellvertreter vertreten. Sind auch diese ausstandspflichtig oder verhindert, übernimmt der amtsälteste Landrichter der eigenen Abteilung, der weder ausstandspflichtig noch verhindert ist, die Aufgabe des Vorsitzenden. Genügt diese Regelung nicht, um den Vorsitz ordnungsgemäss zu bestellen, sind die Absätze 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.
1 Als Gesamtgericht hat das Landgericht Uri
a) sich zu konstituieren und zu organisieren;
b) die Abteilungen zu bilden;
c) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht überträgt.
2 Die Abteilungen des Landgerichtes Uri erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung, insbesondere die Zivilprozessordnung [12] und die Strafprozessordnung [13] , dem Landgericht zuweist.
3 Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilrechtsstreitigkeiten, die strafrechtliche Abteilung Straffälle. In Zweifelsfällen verteilt der Landgerichtspräsident Uri die Geschäfte auf die beiden Abteilungen.
2. Unterabschnitt: Landgericht Ursern
1 Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Ursern wählen das Landgericht Ursern.
2 Das Landgericht Ursern besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf Richtern.
3 Der Amtssitz des Landgerichts Ursern ist Andermatt.
Artikel 27 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal
Der Regierungsrat wählt die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal. Das Gericht ist vorher anzuhören.
Das Landgericht Ursern tagt als Gesamtgericht mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf Richtern. Als Zivil- und Strafgericht tagt es mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei Richtern.
1 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Landgericht Ursern als Gesamtgericht mit fünf Mitgliedern und als Zivil- und Strafgericht vollständig besetzt sein.
2 Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
Artikel 30 Verweisung auf die Regelung beim Landgericht Uri
Im übrigen gelten für das Landgericht Ursern die gleichen Bestimmungen wie für das Landgericht Uri.
1 Die Stimmberechtigten des Kantons Uri wählen das Obergericht. Es ist die höchste kantonale richterliche Behörde.
2 Das Obergericht besteht aus dreizehn Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und elf Richtern. Der Obergerichtspräsident ist im Vollamt tätig.
3 Der Amtssitz des Obergerichts ist Altdorf.
Artikel 32 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal
Der Regierungsrat wählt die Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal. Das Gericht ist vorher anzuhören.
1 Das Obergericht tagt als Gesamtgericht und in Abteilungen.
2 Es gliedert sich in eine zivilrechtliche, eine strafrechtliche und in eine verwaltungsrechtliche Abteilung. Zudem bildet es aus seiner Mitte die Kommissionen, die dieses Gesetz und die besondere Gesetzgebung vorsehen.
3 Jede Abteilung besteht aus dem Obergerichtspräsidenten, einem Stellvertreter und drei Richtern.
4 Die Zusammensetzung der Kommissionen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach der besonderen Gesetzgebung.
1 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Obergericht als Gesamtgericht mit sieben Mitgliedern und als Abteilung oder als Kommission vollständig besetzt sein.
2 Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
1 Ist der Obergerichtspräsident oder ein Oberrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für die Landgerichte gelten.
2 Der Obergerichtspräsident kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist. Unter diesen Voraussetzungen kann er den Vorsitz einer Abteilung dauernd dem Stellvertreter übertragen.
Artikel 36
Aufgaben
a) Gesamtgericht
Als Gesamtgericht hat das Obergericht
a) sich zu konstituieren und zu organisieren;
b) die Abteilungen zu bilden und die Kommissionen zu wählen;
c) weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Gesetzgebung dem Gesamtgericht zuweist.
1 Die Abteilungen des Obergerichts erledigen alle Streitigkeiten und Aufgaben, die die Gesetzgebung, insbesondere die Zivilprozessordnung [14] , die Strafprozessordnung [15] und die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [16] , dem Obergericht zuweist.
2 Die zivilrechtliche Abteilung beurteilt Zivilstreitigkeiten, insbesondere auch jene, die nach der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons von einer einzigen Gerichtsinstanz zu entscheiden sind. Die strafrechtliche Abteilung beurteilt Straffälle und die verwaltungsrechtliche Abteilung Verwaltungssachen und verwaltungsrechtliche Klagen. In Zweifelsfällen verteilt der Obergerichtspräsident die Geschäfte auf die Abteilungen.
Der Landrat wählt den Staatsanwalt und einen oder mehrere Stellvertreter.
1 Ist der Staatsanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn der nicht ausstandspflichtige Stellvertreter.
2 Der Staatsanwalt kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.
1 Der Staatsanwalt vertritt als öffentlicher Ankläger den Strafanspruch des Staates.
2 Er erlässt Strafbefehle und erledigt alle weiteren Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung, namentlich die Strafprozessordnung [17] , überträgt. Er führt eine Geschäftskontrolle.
Der Regierungsrat wählt den Verhörrichter und einen oder mehrere Stellvertreter.
1 Ist der Verhörrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn der nicht ausstandspflichtige Stellvertreter.
2 Der Verhörrichter kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.
1 Der Verhörrichter führt die Strafuntersuchung.
2 Er erledigt die weiteren Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung, namentlich die Strafprozessordnung [18] , überträgt. Er führt eine Geschäftskontrolle.
Der Landrat wählt, auf Antrag des Regierungsrates, den Jugendanwalt und einen oder mehrere Stellvertreter.
1 Ist der Jugendanwalt ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, vertritt ihn der nicht ausstandspflichtige Stellvertreter.
2 Der Jugendanwalt kann sich auch vertreten lassen, wenn das zu seiner Entlastung nötig ist.
1 Der Jugendanwalt übt im Untersuchungs- und Vollzugsverfahren die Befugnisse aus, die im ordentlichen Strafverfahren dem Verhörrichter, dem Staatsanwalt und den Vollzugsbehörden zustehen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Er erlässt Strafbefehle und erledigt alle weiteren Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung, namentlich die Strafprozessordnung [19] , überträgt. Er führt eine Geschäftskontrolle.
1 Der Landrat wählt, auf Antrag des Regierungsrates, das Jugendgericht.
2 Das Jugendgericht besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei Richtern; sie können den ordentlichen Gerichten angehören.
3 Der Amtssitz des Jugendgerichts ist Altdorf.
Artikel 48 Gerichtsschreiber und Kanzleipersonal
Das Landgericht Uri stellt den Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal zur Verfügung.
1 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss das Jugendgericht vollständig besetzt sein.
2 Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
Ist der Jugendgerichtspräsident oder ein Jugendrichter ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für die Landgerichte gelten. Dabei sind in erster Linie Mitglieder des Landgerichts Uri und in zweiter Linie Mitglieder des Landgerichts Ursern beizuziehen.
Das Jugendgericht beurteilt alle Straffälle von Jugendlichen und Kindern, die die Strafprozessordnung [20] ihm zuweist.
9. Abschnitt: Jugendgerichtskommission des Obergerichts
1 Das Obergericht wählt aus seiner Mitte die Jugendgerichtskommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.
2 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Jugendgerichtskommission vollständig besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Jugendgerichtskommission des Obergerichts ausstandspflichtig oder aus zwingenden Gründen verhindert, sein Amt auszuüben, sind Mitglieder des Obergerichts beizuziehen. Dabei sind die Regeln sinngemäss anzuwenden, die für die Landgerichte gelten.
Die Jugendgerichtskommission des Obergerichts überprüft im Rechtsmittelverfahren die Urteile des Jugendgerichts.
1 Das Obergericht übt die Fachaufsicht aus über die richterlichen Behörden und die Gerichtsschreiber. Zu diesem Zweck kann es namentlich Inspektionen durchführen, den Geschäftsverkehr prüfen, Akten einsehen und Berichte einfordern.
2 Die Dienstaufsicht des Regierungsrates über die Beamten und die nebenamtlichen Funktionäre bleibt vorbehalten.
Artikel 56 Disziplinarmassnahmen
Als Disziplinarmassnahmen kann das Obergericht Rügen erteilen, Geldbussen ausfällen, die zeitweilige Einstellung im Amt oder, sofern es sich nicht um Mitglieder eines Gerichts handelt, die Entlassung aus dem Amt verfügen.
Artikel 57 Aufsichtskommission
1 Das Obergericht wählt aus seiner Mitte eine Aufsichtskommission. Diese besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Richtern.
2 Um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können, muss die Aufsichtskommission vollständig besetzt sein. Besondere Vorschriften in den Rechtspflegeerlassen bleiben vorbehalten.
3 Für die Vertretung gilt Artikel 53 sinngemäss.
4 Die Aufsichtskommission übt für das Obergericht die Fachaufsicht aus über die richterlichen Behörden und die Gerichtsschreiber.
Artikel 58 Aufsichtsbeschwerde
1 Gegen Amtshandlungen und Unterlassungen der richterlichen Behörden kann jedermann beim Obergericht Aufsichtsbeschwerde erheben, sofern keine andere Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist. Gegen instanzabschliessende Urteile ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig.
2 Im Aufsichtsbeschwerdeverfahren stehen dem Beschwerdeführer (Anzeiger) keine Parteirechte zu.
3 Der Vollzug der angefochtenen Amtshandlung wird durch die Aufsichtsbeschwerde nur gehemmt, wenn die Aufsichtskommission oder ihr Vorsitzender es anordnet.
4 Ist zweifelhaft, in wessen Zuständigkeit die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde fällt, verständigen sich die entsprechenden Behörden darüber.
5. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 59 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Gesetze werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 4. Mai 1851 über die Öffentlichkeit der Landrats- und Gerichtsverhandlungen;
b) Organisationsgesetz vom 26. Januar 1958 für die urnerischen Gerichtsbehörden [21] .
Artikel 60 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderungen und Ergänzungen weiterer Gesetze finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist. [22]
2 Der Landrat wird ermächtigt, weitere Vorschriften über die Zuständigkeiten in Gesetzen zu ändern, soweit das aus organisatorischen Gründen sinnvoll erscheint und der Weiterzug an die obere Instanz gewährleistet ist.
Artikel 61 Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle hängigen Verfahren auf die neu zuständigen Gerichtsbehörden über. Das Obergericht kann für längstens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausnahmen anordnen.
2 Alle Rechtsmittelfristen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen sind, richten sich nach dem Recht, das für den Rechtsuchenden günstiger ist.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
Artikel 62 Aufgehobene Behörden
Die Amtsdauer der Mitglieder von Behörden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder anders zusammengesetzt werden, endigt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 1.
Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der entsprechenden Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet. Wird diese abgelehnt, so fällt es dahin.
Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt [23] . Er kann es schrittweise in Kraft setzen. [24]
Im Namen des Volkes
Der Landammann: Ambros Gisler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[22] Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
[23] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995
[24] Art. 60 Abs. 2 wurde vom Regierungsrat auf den 15. September 1993 in Kraft gesetzt; Art. 20 Abs. 2, 26 Abs. 2, 31 Abs. 2 wurden vom Regierungsrat auf den 1. März 1995 in Kraft gesetzt.