2.3231
VERORDNUNG
über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden
(Gerichtsgebührenverordnung)
(vom 16. Dezember 1987; Stand am 1. Januar 2007)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung [1] ,
beschliesst:
1 Diese Verordnung regelt die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden. Als Kosten gelten die Gebühren und Entschädigungen:
a) in Zivilsachen,
b) in Strafsachen,
c) in Verwaltungssachen und bei verwaltungsrechtlichen Klagen, [2]
d) im Verfahren vor den Aufsichtsbehörden.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere der Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [3] sowie besondere Vorschriften des kantonalen Rechts.
3 Zu den Gerichtsbehörden im Sinne dieser Verordnung gehören auch das Verhöramt, die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft.
1 Die Gebührenansätze richten sich nach dem vom Regierungsrat zu erlassenden Reglement [4] , soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.
2 Enthält das Gebührenreglement des Regierungsrates [5] keinen Gebührenansatz, so setzt das Gericht die Gebühr nach Ermessen fest, wobei es die in Artikel 3 umschriebenen Bemessungsgrundsätze berücksichtigt.
Artikel 3 Bemessungsgrundsätze
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Streit- oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Interessenwert, der Anzahl der Verhandlungen, dem Umfang der Beweisvorkehren sowie der Schwierigkeit des Sachverhaltes und der Rechtsfragen festzulegen.
Artikel 4 Verfahren mit Streitwert
Ist für die Berechnung der Gebühren der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung [6] .
In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
Artikel 6 Herabsetzung der Gebühr
Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden.
Artikel 7 Schreibgebühren, Barauslagen
1 Neben den Gerichtsgebühren sind Schreibgebühren sowie die Barauslagen für Augenscheine, Reisekosten, Porti, Telefongespräche usw. zu berechnen.
2 Der Regierungsrat legt in einem Reglement die Höhe der Schreibgebühren fest.
Im Kostenentscheid ist der vom Kostenpflichtigen zu zahlende Betrag gesondert nach Gebühren und Barauslagen anzugeben.
1 Gebühren und Entschädigungen von Barauslagen fallen in die Staatskasse, wenn keine andere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist.
2 Die Gebühren der Vermittler fallen diesen persönlich zu, sofern die Gemeinden nicht etwas anderes bestimmen.
1 Die Gebühren werden durch die zuständige Amtsstelle [7] eingezogen.
2 Die zuständige Amtsstelle [8] bestimmt die Zahlungsfrist, gestattet Teilzahlungen und leitet die Betreibung ein.
Artikel 11 Erlass, Stundung, Abschreibung
1 Gebühren und Barauslagen dürfen nur erlassen werden, wenn der Kostenpflichtige nachweist, dass er bedürftig ist oder dass andere wichtige Gründe vorliegen.
2 Über den Erlass, die Stundung sowie die Abschreibung der Gebühren und Barauslagen entscheidet die zuständige Direktion [9] .
Die Gebührenforderungen des Staates verjähren in 10 Jahren, nachdem der Kostenentscheid rechtskräftig geworden ist.
3. Kapitel:
ENTSCHÄDIGUNGEN DER
ZEUGEN,
BEGLEITPERSONEN UND
SACHVERSTÄNDIGEN
1 Der Zeuge bezieht für jedes Erscheinen vor einer Gerichtsinstanz ein Zeugengeld. Der Regierungsrat legt in einem Reglement die Höhe des Zeugengeldes fest.
2 Bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme, bei ausserordentlichen Auslagen und bei ausgewiesenem Verdienstausfall kann eine besondere Zulage bewilligt werden.
Die notwendige Begleitperson eines Zeugen wird gleich wie ein Zeuge behandelt.
Artikel 15 Sachverständiger, Übersetzer
Die Entschädigung des Sachverständigen und des Übersetzers wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung sowie unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.
Artikel 16
Anwaltsentschädigung
a) seitens der eigenen Partei
1 Hat eine Partei die eigenen Anwaltskosten zu tragen, so ist der Anwalt nach Auftragsrecht zu entschädigen.
2 Die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Gerichtsbehörden wird gerichtlich festgesetzt, wenn
a) die Partei im Armenrecht prozessiert oder ihr ein amtlicher Verteidiger bestellt ist;
b) die Partei oder der Anwalt dies verlangt, wobei dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wird.
3 Die Kosten des Moderationsverfahrens trägt der Gesuchsteller.
4 Der Moderationsentscheid stellt kein Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG [10] dar.
Artikel 17 b) seitens der Gegenpartei
Wird die Anwaltsentschädigung ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden, so ist der von ihr zu bezahlende Betrag im Kostenentscheid festzusetzen.
2. Abschnitt: Grundsätze für die Bemessung
der Anwaltsentschädigung
Artikel 18 Entschädigungsansätze
1 Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten sich nach dem vom Regierungsrat zu erlassenden Gebührenreglement [11] .
2 Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird.
3 In der Regel wird keine Entschädigung zugesprochen, wenn der Anwalt in einem Anstellungsverhältnis zu seiner Partei steht.
Artikel 19 Bemessungsgrundsätze
1 Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen.
2 Enthält das Reglement des Regierungsrates keinen Entschädigungsansatz, so setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest, wobei es die in Absatz 1 erwähnten Kriterien berücksichtigt.
Ist für die Berechnung der Entschädigung der Streitwert massgebend, so bestimmt sich dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung [12] .
Artikel 21 Übersetzte Ansprüche
Klagt eine Partei im Verfahren offensichtlich übersetzte Ansprüche ein, so bemisst sich die Entschädigung ihres Anwaltes nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.
Artikel 22 Fehlen eines Sachurteils
Wenn das Verfahren nicht mit einem Sachurteil endet, insbesondere bei Prozessabstand, Rückzug des Rechtsmittels, Vergleich und Nichteintreten, kann je nach Umfang der Bemühungen die Anwaltsentschädigung entsprechend gekürzt werden.
Artikel 23 Allgemeine Zuschläge
Die ordentliche Anwaltsentschädigung wird erhöht:
a) um 10 bis 20 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind;
b) um 10 bis 40 Prozent, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist;
c) um 10 bis 50 Prozent, wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern.
1 In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen angemessen erhöht.
2 Wird im Strafurteil auch der Zivilanspruch erledigt, so hat der Anwalt neben der ordentlichen Anwaltsentschädigung Anspruch auf 10 bis 30 Prozent des für einen Zivilprozess vor erster Instanz massgebenden Honorars.
1 Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner ausgewiesenen Barauslagen.
2 Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.
5. Abschnitt: Kostenvergütung bei unentgeltlicher Rechtspflege
Artikel 26 Entschädigungsgrundsätze
1 Dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen.
2 Dem im Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand vergütet der Kanton, wenn die Partei kostenfällig wird oder wenn die kostenpflichtige Gegenpartei ebenfalls im Armenrecht prozessiert oder sonst aus einem Grunde nicht mit Erfolg belangt werden kann, 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen.
5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er hat insbesondere:
a) die Gebührenansätze für das Zivil-, Straf-, Verwaltungsgerichtsverfahren sowie für das Moderationsverfahren zu bestimmen; [13]
b) die Höhe der Schreibgebühren und des Zeugengeldes zu bestimmen;
c) die Ansätze für die Anwaltsentschädigungen festzulegen.
Artikel 28 Änderung bisherigen Rechts
Die in dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang, der Bestandteil dieser Verordnung ist. [14]
Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden folgende Erlasse aufgehoben:
1. Verordnung vom 27. Juni 1966 über die Gebühren und Entschädigungen im Justizwesen [15]
2. Notariatstarif vom 9. Oktober 1911 für die öffentliche Beurkundung und die amtliche Beglaubigung.
Artikel 30 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Streitsachen anzuwenden. Für das in einer Instanz abgeschlossene Verfahren gelten noch die bisherigen Bestimmungen. Massgebend ist das Datum des Entscheides.
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt [16] .
Im Namen des Landrates
Der Präsident: Hans Muheim
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[2] Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
[13] Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
[14] Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse redaktionell eingefügt.
[16] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt am 1. September 1988, AB vom 10. Juni 1988