Kanton URI

REGLEMENT
über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden
(Gerichtsgebührenreglement)

1. Kapitel: GERICHTSKOSTEN 1. Abschnitt: Gerichtsgebühren 1. Unterabschnitt: Gebühren im Zivilverfahren 2. Unterabschnitt: Gebühren im Strafverfahren 3. Unterabschnitt: Gebühren im Verwaltungsgerichtsverfahren 4. Unterabschnitt: Moderationsverfahren 5. Unterabschnitt: Rechtskraftbescheinigung 2. Abschnitt: Schreibgebühren 3. Abschnitt: Zeugengeld 2. Kapitel: ANWALTSENTSCHÄDIGUNG 3. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN


2.3232 

REGLEMENT
über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden
(Gerichtsgebührenreglement)

(vom 29. November 2005 [1] ; Stand am 1. Januar 2011)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 27 der Verordnung vom 16. Dezember 1987 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [2] ,

beschliesst:

1. Kapitel:      GERICHTSKOSTEN

1. Abschnitt:  Gerichtsgebühren

1. Unterabschnitt:   Gebühren im Zivilverfahren

Artikel 1 [3]       Schlichtungsbehörde

1   Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde beträgt die Gebühr:

200 bis 2 000 Franken

2   Neben den Gebühren hat der Vermittler Anspruch auf Ersatz aller Barauslagen.

Artikel 2 [4]        Landgerichtspräsidium

1   Im Verfahren vor dem Landgerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr:

a)

in eherechtlichen Verfahren

500 bis 5 000 Franken

b)

in den übrigen Verfahren

250 bis 5 000 Franken

2   Erfolgt im Verfahren eine Beweisführung oder fallen Kosten für die Vertretung des Kindes an, sind die tatsächlich anfallenden Kosten zusätzlich zu tragen.

Artikel 3 [5]        Landgericht

Im Verfahren vor Landgericht beträgt die Gerichtsgebühr:

a)  in Prozessen mit einem Streitwert

über Fr.

30 000.-

bis

50 000.-

Fr.

2 000.-

bis

7 500.-

über Fr.

50 000.-

bis

100 000.-

Fr.

4 500.-

bis

12 000.-

über Fr.

100 000.-

bis

500 000.-

Fr.

7 500.-

bis

30 000.-

über Fr.

500 000.-

 

 

        2 bis 4.0 % des Streitwertes

b)  in eherechtlichen Streitigkeiten 500 bis 7 500 Franken;

c)  im nichteinlässlichen Verfahren je nach aufgewendeter Arbeit und Schwierigkeit der Sache bis die Hälfte der ordentlichen Gebühr;

d)  im Beschwerdeverfahren gegen die Beweisführung des Landgerichtspräsidiums 500 bis 2 000 Franken.

Artikel 4        Obergerichtspräsidium

Im Verfahren vor dem Obergerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr 250 bis 2 500 Franken.

Artikel 5        Obergericht
a) einzige Instanz

Vor Obergericht als einzige Instanz richtet sich die Gebühr nach den Ansätzen von Artikel 3.

Artikel 6        b) Berufung

Im Berufungsverfahren richtet sich die Gebühr nach den Ansätzen von Artikel 3.

Artikel 7 [6]        c) andere Rechtsmittel

Im Beschwerde- und Revisionsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 5 000 Franken.

Artikel 8 [7]        übrige Kosten

Fallen Kosten für die Beweisführung, Übersetzung und Kindesvertretung an, sind die tatsächlichen Kosten zu ersetzen.

2. Unterabschnitt:   Gebühren im Strafverfahren

Artikel 9 [8]        Vorverfahren und besondere Verfahren

Im Vorverfahren nach Artikel 299 ff. StPO [9] und in den besonderen Verfahren nach Artikel 352 StPO [10] beträgt die Gebühr 100 bis 5 000 Franken.

Artikel 10      Jugendanwaltschaft

1   Die Gebühren der Jugendanwaltschaft betragen:

a)

für eine Untersuchung

50 bis 200 Franken

b)

für eine Strafverfügung

50 bis 300 Franken

c)

für Verfügungen im Vollzugsverfahren

50 bis 200 Franken

2   Im Verfahren vor der Jugendanwaltschaft kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.

Artikel 11 [11]

Artikel 12      Landgerichtspräsidium

Vor dem Landgerichtspräsidium als Rekursinstanz beträgt die Gebühr 200 bis 2 000 Franken.

Artikel 13      Landgericht, Jugendgericht

Im Verfahren vor Landgericht beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 6 000 Franken. Im Verfahren vor Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 300 bis 1 000 Franken. Im Verfahren vor Jugendgericht kann von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden.

Artikel 14      Obergerichtspräsidium

Vor dem Obergerichtspräsidium als Rekursinstanz beträgt die Gebühr 200 bis 2 000 Franken.

Artikel 15      Obergericht, Jugendgerichtskommission

1   Vor dem Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr:

a)

im mündlichen Verfahren

500 bis 6 000 Franken

b)

im schriftlichen Verfahren

300 bis 5 000 Franken

2   Vor der Jugendgerichtskommission beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 2 000 Franken.

3   Im Verfahren vor der Jugendgerichtskommission kann von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden.

Artikel 16 [12]     Besondere Verfahren, gerichtliche Verfügungen

1   Im Verfahren betreffend Friedensbürgschaft (Art. 57 StGB [13] ) beträgt die Gerichtsgebühr 100 bis 750 Franken.

2   Für gerichtliche Verfügungen beträgt die Gebühr 100 bis 1 000 Franken.

Artikel 17      Augenschein

Ist mit dem Verfahren ein Augenschein verbunden, so wird ein Zuschlag von 100 bis 1 000 Franken erhoben.

3. Unterabschnitt:   Gebühren im Verwaltungsgerichtsverfahren

Artikel 18      Obergericht als Verwaltungsgericht

1   Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr 500 bis 8 000 Franken.

2   Im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage gelten die Gebührenansätze nach Artikel 3 sinngemäss. In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten oder wo der Streitwert nicht ermittelt werden kann, gelten die Gebührenansätze nach Absatz 1.

Artikel 19      Expropriationsschätzungskommission

Im Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission richtet sich die Gerichtsgebühr nach Artikel 3.

Artikel 20      Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden  
und die Rechtsanwälte

Im Verfahren vor der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 3 000 Franken.

4. Unterabschnitt:   Moderationsverfahren

Artikel 21

Im Moderationsverfahren beträgt die Gebühr 200 bis 1 000 Franken.

5. Unterabschnitt:   Rechtskraftbescheinigung

Artikel 22 [14]

Für die Rechtskraftbescheinigung wird eine Gebühr von 20 bis 50 Franken erhoben.

2. Abschnitt:  Schreibgebühren

Artikel 23

Die Schreibgebühren betragen für jede Seite eines Urteils und einer Verfügung 15 Franken.

3. Abschnitt:  Zeugengeld

Artikel 24

1   Das Zeugengeld beträgt für jedes Erscheinen vor einer Gerichtsinstanz 50 Franken.

2   Zudem besteht ein Anspruch auf eine Reiseentschädigung, wie sie den Behördenmitgliedern und nebenamtlichen Beauftragten ausgerichtet wird.

2. Kapitel:      ANWALTSENTSCHÄDIGUNG

Artikel 25      Zivilverfahren
a) Zivilprozess vor erster Instanz

1   Im Zivilprozess vor erster Instanz beträgt die Anwaltsentschädigung bei einem Streitwert

 

 

 

 

 

 

 

jedoch v. Streitwert höchstens

bis Fr.

1 000 -

 

 

Fr.

30 -

600

60 %

über Fr.

1 000 -

2 000

 

Fr.

375 -

1 050

52 %

über Fr.

2 000 -

5 000

 

Fr.

600 -

2 100

45 %

über Fr.

5 000 -

20 000

 

Fr.

900 -

3 000

30 %

über Fr.

20 000 -

50 000

 

Fr.

3 000 -

7 500

22 %

über Fr.

50 000 -

100 000

 

Fr.

3 750 -

10 500

15 %

über Fr.

100 000 -

500 000

 

Fr.

6 000 -

30 000

9 %

über Fr.

500 000 -

 

2.25 bis 4.5 % des Streitwertes

 

2   In familienrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Anwaltsentschädigung 1 000 bis 10 000 Franken.

3   Im Verfahren betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses und betreffend Missbräuche im Mietwesen beträgt die Anwaltsentschädigung 300 bis 4 500 Franken.

Artikel 26 [15]     b) summarisches Verfahren

Im summarischen Verfahren nach Artikel 248 ff. Zivilprozessordnung [16] beträgt die Anwaltsentschädigung in erster Instanz 150 bis 5 000 Franken.

Artikel 27      c) Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 25.

Artikel 28 [17]     d) andere Rechtsmittel

Im Beschwerde- und Revisionsverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung 150 bis 4 500 Franken.

Artikel 29      e) Verfahren vor Obergericht als einziger Instanz

Im ordentlichen Prozessverfahren berechnet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen von Artikel 25 Absatz 1.

Artikel 30      f) Strafverfahren

In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung:

a)  im Vorverfahren nach Artikel 299 ff. StPO [18] , in den besonderen Verfahren nach Artikel 352 ff. StPO [19] und im Verfahren vor der Jugendanwaltschaft 150 bis 10 000 Franken; [20]

b)  im Verfahren vor Landgericht und Jugendgericht 300 bis 15 000 Franken;

c)  im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz 300 bis 7 500 Franken;

d)  in den übrigen Verfahren 150 bis 2 250 Franken.

Artikel 31      g) Verwaltungsgerichtsverfahren

1   Im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage richtet sich die Anwaltsentschädigung nach Artikel 25 Absatz 1.

2   Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt die Anwaltsentschädigung 150 bis 7 500 Franken.

Artikel 32      h) Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission

Im Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 25 Absatz 1.

3. Kapitel:      SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34      Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 24. Mai 1988 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement) [21] wird aufgehoben.

Artikel 35      Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrats

Der Landammann: Josef Arnold
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 9. Dezember 2005

[3] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).

[4] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).

[5] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).

[6] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).

[7] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).

[8] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).

[11] Aufgehoben durch RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).

[12] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).

[14] Fassung gemäss RRB vom 29. August 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2007 (AB vom 7. September 2007).

[15] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).

[17] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).

[20] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).