2.3232
REGLEMENT
über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden
(Gerichtsgebührenreglement)
(vom 29. November 2005 [1] ; Stand am 1. Januar 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 27 der Verordnung vom 16. Dezember 1987 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [2] ,
beschliesst:
1. Abschnitt: Gerichtsgebühren
1. Unterabschnitt: Gebühren im Zivilverfahren
Artikel 1 [3] Schlichtungsbehörde
1 Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde beträgt die Gebühr:
200 bis 2 000 Franken
2 Neben den Gebühren hat der Vermittler Anspruch auf Ersatz aller Barauslagen.
Artikel 2 [4] Landgerichtspräsidium
1 Im Verfahren vor dem Landgerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr:
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a) |
in eherechtlichen Verfahren |
500 bis 5 000 Franken |
|
b) |
in den übrigen Verfahren |
250 bis 5 000 Franken |
2 Erfolgt im Verfahren eine Beweisführung oder fallen Kosten für die Vertretung des Kindes an, sind die tatsächlich anfallenden Kosten zusätzlich zu tragen.
Artikel 3 [5] Landgericht
Im Verfahren vor Landgericht beträgt die Gerichtsgebühr:
a) in Prozessen mit einem Streitwert
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über Fr. |
30 000.- |
bis |
50 000.- |
Fr. |
2 000.- |
bis |
7 500.- |
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über Fr. |
50 000.- |
bis |
100 000.- |
Fr. |
4 500.- |
bis |
12 000.- |
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über Fr. |
100 000.- |
bis |
500 000.- |
Fr. |
7 500.- |
bis |
30 000.- |
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über Fr. |
500 000.- |
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2 bis 4.0 % des Streitwertes |
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b) in eherechtlichen Streitigkeiten 500 bis 7 500 Franken;
c) im nichteinlässlichen Verfahren je nach aufgewendeter Arbeit und Schwierigkeit der Sache bis die Hälfte der ordentlichen Gebühr;
d) im Beschwerdeverfahren gegen die Beweisführung des Landgerichtspräsidiums 500 bis 2 000 Franken.
Artikel 4 Obergerichtspräsidium
Im Verfahren vor dem Obergerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr 250 bis 2 500 Franken.
Artikel 5
Obergericht
a) einzige Instanz
Vor Obergericht als einzige Instanz richtet sich die Gebühr nach den Ansätzen von Artikel 3.
Im Berufungsverfahren richtet sich die Gebühr nach den Ansätzen von Artikel 3.
Artikel 7 [6] c) andere Rechtsmittel
Im Beschwerde- und Revisionsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 5 000 Franken.
Artikel 8 [7] übrige Kosten
Fallen Kosten für die Beweisführung, Übersetzung und Kindesvertretung an, sind die tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
2. Unterabschnitt: Gebühren im Strafverfahren
Artikel 9 [8] Vorverfahren und besondere Verfahren
Im Vorverfahren nach Artikel 299 ff. StPO [9] und in den besonderen Verfahren nach Artikel 352 StPO [10] beträgt die Gebühr 100 bis 5 000 Franken.
1 Die Gebühren der Jugendanwaltschaft betragen:
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a) |
für eine Untersuchung |
50 bis 200 Franken |
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b) |
für eine Strafverfügung |
50 bis 300 Franken |
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c) |
für Verfügungen im Vollzugsverfahren |
50 bis 200 Franken |
2 Im Verfahren vor der Jugendanwaltschaft kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
Artikel 11 [11]
Artikel 12 Landgerichtspräsidium
Vor dem Landgerichtspräsidium als Rekursinstanz beträgt die Gebühr 200 bis 2 000 Franken.
Artikel 13 Landgericht, Jugendgericht
Im Verfahren vor Landgericht beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 6 000 Franken. Im Verfahren vor Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 300 bis 1 000 Franken. Im Verfahren vor Jugendgericht kann von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden.
Artikel 14 Obergerichtspräsidium
Vor dem Obergerichtspräsidium als Rekursinstanz beträgt die Gebühr 200 bis 2 000 Franken.
Artikel 15 Obergericht, Jugendgerichtskommission
1 Vor dem Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr:
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a) |
im mündlichen Verfahren |
500 bis 6 000 Franken |
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b) |
im schriftlichen Verfahren |
300 bis 5 000 Franken |
2 Vor der Jugendgerichtskommission beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 2 000 Franken.
3 Im Verfahren vor der Jugendgerichtskommission kann von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden.
Artikel 16 [12] Besondere Verfahren, gerichtliche Verfügungen
1 Im Verfahren betreffend Friedensbürgschaft (Art. 57 StGB [13] ) beträgt die Gerichtsgebühr 100 bis 750 Franken.
2 Für gerichtliche Verfügungen beträgt die Gebühr 100 bis 1 000 Franken.
Ist mit dem Verfahren ein Augenschein verbunden, so wird ein Zuschlag von 100 bis 1 000 Franken erhoben.
3. Unterabschnitt: Gebühren im Verwaltungsgerichtsverfahren
Artikel 18 Obergericht als Verwaltungsgericht
1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr 500 bis 8 000 Franken.
2 Im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage gelten die Gebührenansätze nach Artikel 3 sinngemäss. In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten oder wo der Streitwert nicht ermittelt werden kann, gelten die Gebührenansätze nach Absatz 1.
Artikel 19 Expropriationsschätzungskommission
Im Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission richtet sich die Gerichtsgebühr nach Artikel 3.
Artikel 20
Aufsichtskommission über die
richterlichen Behörden
und die Rechtsanwälte
Im Verfahren vor der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis 3 000 Franken.
4. Unterabschnitt: Moderationsverfahren
Im Moderationsverfahren beträgt die Gebühr 200 bis 1 000 Franken.
5. Unterabschnitt: Rechtskraftbescheinigung
Artikel 22 [14]
Für die Rechtskraftbescheinigung wird eine Gebühr von 20 bis 50 Franken erhoben.
Die Schreibgebühren betragen für jede Seite eines Urteils und einer Verfügung 15 Franken.
1 Das Zeugengeld beträgt für jedes Erscheinen vor einer Gerichtsinstanz 50 Franken.
2 Zudem besteht ein Anspruch auf eine Reiseentschädigung, wie sie den Behördenmitgliedern und nebenamtlichen Beauftragten ausgerichtet wird.
2. Kapitel: ANWALTSENTSCHÄDIGUNG
Artikel 25
Zivilverfahren
a) Zivilprozess vor erster
Instanz
1 Im Zivilprozess vor erster Instanz beträgt die Anwaltsentschädigung bei einem Streitwert
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jedoch v. Streitwert höchstens |
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bis Fr. |
1 000 - |
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Fr. |
30 - |
600 |
60 % |
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über Fr. |
1 000 - |
2 000 |
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Fr. |
375 - |
1 050 |
52 % |
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über Fr. |
2 000 - |
5 000 |
|
Fr. |
600 - |
2 100 |
45 % |
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über Fr. |
5 000 - |
20 000 |
|
Fr. |
900 - |
3 000 |
30 % |
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über Fr. |
20 000 - |
50 000 |
|
Fr. |
3 000 - |
7 500 |
22 % |
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über Fr. |
50 000 - |
100 000 |
|
Fr. |
3 750 - |
10 500 |
15 % |
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über Fr. |
100 000 - |
500 000 |
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Fr. |
6 000 - |
30 000 |
9 % |
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über Fr. |
500 000 - |
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2.25 bis 4.5 % des Streitwertes |
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2 In familienrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Anwaltsentschädigung 1 000 bis 10 000 Franken.
3 Im Verfahren betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses und betreffend Missbräuche im Mietwesen beträgt die Anwaltsentschädigung 300 bis 4 500 Franken.
Artikel 26 [15] b) summarisches Verfahren
Im summarischen Verfahren nach Artikel 248 ff. Zivilprozessordnung [16] beträgt die Anwaltsentschädigung in erster Instanz 150 bis 5 000 Franken.
Artikel 27 c) Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 25.
Artikel 28 [17] d) andere Rechtsmittel
Im Beschwerde- und Revisionsverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung 150 bis 4 500 Franken.
Artikel 29 e) Verfahren vor Obergericht als einziger Instanz
Im ordentlichen Prozessverfahren berechnet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen von Artikel 25 Absatz 1.
In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung:
a) im Vorverfahren nach Artikel 299 ff. StPO [18] , in den besonderen Verfahren nach Artikel 352 ff. StPO [19] und im Verfahren vor der Jugendanwaltschaft 150 bis 10 000 Franken; [20]
b) im Verfahren vor Landgericht und Jugendgericht 300 bis 15 000 Franken;
c) im Verfahren vor Obergericht als Berufungsinstanz 300 bis 7 500 Franken;
d) in den übrigen Verfahren 150 bis 2 250 Franken.
Artikel 31 g) Verwaltungsgerichtsverfahren
1 Im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage richtet sich die Anwaltsentschädigung nach Artikel 25 Absatz 1.
2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt die Anwaltsentschädigung 150 bis 7 500 Franken.
Artikel 32 h) Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission
Im Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 25 Absatz 1.
3. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 24. Mai 1988 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement) [21] wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrats
Der Landammann: Josef Arnold
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[1] AB vom 9. Dezember 2005
[3] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).
[4] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).
[5] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).
[6] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).
[7] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).
[8] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).
[11]
Aufgehoben durch RRB vom 14.
Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).
[12] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).
[14] Fassung gemäss RRB vom 29. August 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2007 (AB vom 7. September 2007).
[15] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).
[17] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).
[20] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 24. Dezember 2010).