2.3321
VERORDNUNG
über die Organisation der Regierungs- und der
Verwaltungstätigkeit
(Organisationsverordnung)
(vom 9. November 1982; Stand am 1. Januar 2007)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 59 Buchstabe e und f der Kantonsverfassung [1] ,
beschliesst:
Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
Artikel 2
Funktionen
a) Übersicht
Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere:
1. die Führungsaufgaben wahrnimmt;
2. die Kantonsverwaltung leitet;
3. bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mitwirkt;
4. im Gesetzgebungsvollzug und in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist;
5. für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit sorgt.
Der Regierungsrat nimmt die Führungsaufgaben wahr, indem er insbesondere:
1. im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung die hauptsächlichsten Ziele des staatlichen Handelns festlegt;
2. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen beobachtet, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Vorkehren anordnet;
3. die staatliche Aktivität in allen Bereichen in zweckmässigem Umfang plant;
4. die Koordination der staatlichen Tätigkeit auf Regierungsebene sicherstellt;
5. den Kanton nach innen und aussen vertritt.
Artikel 4 c) Leitung der Kantonsverwaltung
1 Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und rationelle Tätigkeit der gesamten Kantonsverwaltung.
2 Er bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung die zweckmässige Organisation der Kantonsverwaltung und sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Kantonsverwaltung sowie zwischen dieser und andern Trägern von Verwaltungsaufgaben. Er regelt die Stellvertretung.
3 Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus.
Artikel 5 d) Mitwirkung bei der Rechtsetzung
1 Unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger und des Landrates wirkt der Regierungsrat bei der kantonalen Rechtsetzung mit, indem er Rechtserlasse vorbereitet und im Rahmen der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung selbst Recht setzt.
2 Er gibt die Vernehmlassungen ab, zu denen der Bund den Kanton auffordert.
Artikel 6 e) Vollziehung und Rechtspflege
1 Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund der Gesetzgebung oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Behörden oder Amtsstellen zur Erledigung übertragen werden können.
2 Er entscheidet über Beschwerden, soweit ihm deren Beurteilung aufgrund der Gesetzgebung zukommt.
Artikel 7 f) Information der Öffentlichkeit
Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen sowie über die Arbeit der Kantonsverwaltung orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse hieran besteht und durch die Information keine vorrangigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.
2. Kapitel: DER REGIERUNGSRAT ALS KOLLEGIUM
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Die Aufgaben des Kollegiums haben Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen eines Mitgliedes des Regierungsrates.
1 Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen.
2 Diese Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor.
Artikel 10 Kompetenzdelegation
1 Soweit die Gesetzgebung ihn nicht ausdrücklich als zuständig erklärt, kann der Regierungsrat die Zuständigkeit zum Entscheid einer ihm untergeordneten Instanz übertragen. Das gilt auch dort, wo eine Verordnung eine bestimmte Direktion, ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Abteilung als zuständig bezeichnet.
2 Der Rechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet, sofern ihn die Gesetzgebung nicht ausdrücklich ausschliesst.
1 Erlasse, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, Verträge und Korrespondenzen des Regierungsrates mit Behörden anderer Kantone und des Bundes sowie Korrespondenzen von besonderer Tragweite unterzeichnen der Landammann und der Kanzleidirektor.
2 Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.
3 Alle übrigen vom Regierungsrat ausgehenden Akten einschliesslich die Protokollauszüge unterzeichnet der Kanzleidirektor allein.
Artikel 12 Mitteilung der Regierungsratsbeschlüsse
Die Regierungsratsbeschlüsse werden den Beteiligten sowie den daran interessierten Behörden und Amtsstellen in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt.
Der Regierungsrat wird durch den Landweibel bedient.
2. Abschnitt: Vorbereitung der Geschäfte
Artikel 14 Zuweisung der Geschäfte
Die zuhanden des Regierungsrates einlaufenden Geschäfte sind dem Landammannamt oder einer Direktion zur Begutachtung und Antragstellung zu übergeben, sofern nicht eine direkte Erledigung angezeigt ist.
1 Direktionsanträge sind in der Regel schriftlich und in jener Form abzufassen, in welcher der Regierungsrat sie beschliessen soll.
2 Direktionsanträge zu Rechtserlassen und zu wichtigen Geschäften sind rechtzeitig jedem Mitglied des Regierungsrates und dem Kanzleidirektor zuzustellen.
3. Abschnitt: Verhandlungsordnung
1 Der Regierungsrat tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern.
2 Der Landammann beruft von sich aus oder auf Begehren zweier Mitglieder des Regierungsrates zu den Sitzungen ein.
Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Ist er verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.
1 Der Kanzleidirektor nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil.
2 Der Regierungsrat zieht Angestellte und ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige bei, wenn es zu seiner Information als angezeigt erscheint. [2]
Mitglieder des Regierungsrates treten in den Ausstand, wenn das Gesetz über den Ausstand sie dazu verhält.
Artikel 20 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.
Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn er nicht für bestimmte Geschäfte das geheime Verfahren anordnet.
2 Bei Wahlen muss das geheime Verfahren durchgeführt werden, wenn zwei Mitglieder es verlangen.
3 Ein Beschluss kann rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht.
4 Abwesende Mitglieder können nicht stimmen.
1 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2 Der Landammann stimmt nicht, ausser bei Wahlen. Er gibt den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los.
Artikel 24 Ausserordentliche Verfahren
1 In dringenden Fällen kann der Landammann ausserordentliche Verfahren der Kollegialverhandlung anordnen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen und anderes.
2 Solche Beschlüsse sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt; sie sind ins nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
Über die Beschlüsse des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.
Der Regierungsrat kann zur Regelung der Einzelheiten des Geschäftsganges eine Geschäftsordnung erlassen.
1 Der Landammann leitet die Tätigkeit des Regierungsrates.
2 Er wacht darüber, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigt.
3 Insbesondere ist der Landammann verantwortlich für
1. die zentrale Planung, Koordination und Kontrolle der Regierungstätigkeit;
2. die Koordination unter den Direktionen;
3. die Koordination mit den Aufgaben und Arbeiten des Landrates und der Gemeinden;
4. die Vertretung des Regierungsprogrammes und des Rechenschaftsberichtes vor dem Landrat.
4 Der Landammann vertritt den Regierungsrat, sofern diese Aufgabe nicht dem Regierungsrat als Kollegialbehörde zufällt oder auf einzelne Mitglieder des Regierungsrates übertragen wird.
Artikel 28 Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen
1 In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an.
2 Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann anstelle des Regierungsrates.
3 Seine Verfügungen sind dem Regierungsrat nachträglich zu unterbreiten und als Beschluss ins Protokoll aufzunehmen.
Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns; er übernimmt alle Obliegenheiten des Landammanns, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist. Ist auch der Landesstatthalter verhindert, übernimmt das amtsälteste Ratsmitglied seine Aufgaben.
4. Kapitel: DIE MITGLIEDER DES REGIERUNGSRATES
Artikel 30 Direktionsvorsteher
1 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet eine oder mehrere Direktionen. Der Landammann leitet zusätzlich das Landammannamt. [3]
2 Für jeden Direktionsvorsteher ist ein anderes Mitglied als Stellvertreter zu bezeichnen.
2. Titel: STABSSTELLEN DES REGIERUNGSRATES
... [4]
1. Kapitel: GLIEDERUNG UND ZIEL
1 Der Regierungsrat gliedert die Kantonsverwaltung in Direktionen. [5]
2 Jede Direktion umfasst ein Amt oder mehrere Ämter.
3 Das Amt kann aus einer Abteilung oder aus mehreren Abteilungen bestehen.
4 Die hierarchische Gliederung der Kantonsverwaltung in Direktionen, Ämter und Abteilungen gilt unabhängig davon, wie die einzelnen Verwaltungseinheiten bezeichnet sind.
5 Dieser Gliederung unterstehen nicht die selbständigen, die gemischtwirtschaftlichen und die privatrechtlichen Anstalten und Körperschaften, denen Verwaltungsaufgaben übertragen sind.
Die Direktionen und die ihnen unterstellten Ämter und Abteilungen sind so zu gliedern, dass sie eine rechtmässige, zweckmässige, haushälterische und leistungsfähige Verwaltung ermöglichen.
1a. Kapitel: STELLENBEWIRTSCHAFTUNG
Artikel 37a [6] Stellenplan
1 Der Stellenplan nennt die Zahl sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, für die der Landrat die Besoldung beschliesst und die der Organisationshoheit des Regierungsrates unterstehen. [7]
2 Der Stellenplan gliedert sich in die:
a) unbefristeten Vollzeit- und Teilzeitstellen;
b) überjährigen, befristeten Vollzeit- und Teilzeitstellen;
c) Lehrstellen.
2a Nicht in den Stellenplan aufzunehmen sind: [8]
a) Aushilfspersonen;
b) Praktikantinnen und Praktikanten;
c) Lehrpersonen;
d) Polizeianwärterinnen und -anwärter, die eine unbefristet angestellte Person ersetzen werden.
3 Der Landrat beschliesst den Stellenplan jeweils für zwei Jahre. Die damit verbundenen Personalkosten gelten als gebundene Ausgaben.
Artikel 37b [9] Stellenbewirtschaftung
1 Der Stellenbewirtschaftung unterliegen alle unbefristeten Vollzeit- oder Teilzeitstellen gemäss dem Stellenplan.
2 Frei werdende und nicht besetzte Stellen aus dem Stellenplan fallen während dessen Gültigkeit in einen Stellenpool.
3 Der Regierungsrat verfügt über den Stellenpool. Er kann Stellen aus dem Stellenpool für die Verwaltungstätigkeit einsetzen, sofern die neu zu besetzende Stelle nicht um mehr als vier Lohnklassen von der unbenutzten Stelle im Stellenpool abweicht.
4 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
Übergangsbestimmung zu Absatz 2
Stellen, die seit dem 1. Januar 1999 frei geworden und nicht besetzt worden sind, fallen ebenfalls in den Stellenpool.
2. Kapitel: ORGANISATION INNERHALB DER DIREKTIONEN
Artikel 38 Gliederung, Zuteilung der Mitarbeiter
1 Die Gliederung der Direktionen in Ämter und Abteilungen wird vom Regierungsrat vorgenommen. Er schafft hierüber das Organisationsreglement, das zu veröffentlichen ist.
2 Der Regierungsrat legt fest, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den einzelnen Verwaltungszweigen zur Verfügung stehen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. [10]
Artikel 39
Aufgaben des
Direktionsvorstehers
a) Organisation
Im Rahmen von Artikel 38 organisiert der Direktionsvorsteher seine Direktion.
1 Der Direktionsvorsteher leitet seine Direktion nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzung.
2 Er erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere:
1. periodisch Aufgaben und Ziele der Direktion festlegt;
2. die Planung und Budgetierung für die Direktion sicherstellt und überwacht;
3. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich der Direktion informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheidungen vorbereitet;
4. die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Beschlüsse des Regierungsrates vollzieht;
5. die Tätigkeit der Ämter und Abteilungen der Direktion untereinander koordiniert;
6. die Organisation der Direktion periodisch auf ihre Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft und dem Regierungsrat beantragt, sie den veränderten Erfordernissen anzupassen.
1 Die allgemeinen Geschäfte der Direktion werden durch deren Sekretariat besorgt.
2 Das Sekretariat steht unter der Leitung des Direktionssekretärs, der als Stabsstelle der Direktion bei der Leitung der Direktion mitwirkt.
3 Zur Schaffung leistungsfähiger Sekretariate können diese zusammengelegt werden.
4 Der Direktionssekretär kann gleichzeitig Vorsteher von Ämtern und Abteilungen sein.
1 Die dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen sind den einzelnen Direktionen zuzuteilen. Ist der Direktionsvorsteher Mitglied einer bestimmten Kommission, kann er sich in dieser Funktion ausnahmsweise durch den Direktionssekretär oder durch einen anderen Chefbeamten vertreten lassen.
2 Der Regierungsrat kann für die Überwachung einzelner Abteilungen und Ämter oder für die Vorberatung wichtiger Vorlagen Kommissionen einsetzen.
3 Vorbehältlich abweichender Vorschriften kommt den Kommissionen nur beratende Funktion zu.
4 Sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat für einzelne Kommissionen Reglemente erlassen.
5 Vor Ablauf der Amtsdauer einer vom Regierungsrat eingesetzten Kommission hat dieser zu prüfen, ob die Kommission beibehalten werden soll. Verneint er diese Frage, hat eine Erneuerungswahl zu unterbleiben.
Der Regierungsrat umschreibt die Aufgabenbereiche der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen im Organisationsreglement.
4. Kapitel: ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG
1 Die Zuständigkeit zur Entscheidung bedeutet das Recht, im Verkehr nach aussen rechtsverbindlich zu handeln, zu entscheiden und Verfügungen zu erlassen.
2 Wo die Gesetzgebung von Zuständigkeit spricht, meint sie die Zuständigkeit zur Entscheidung.
Artikel 45 Allgemeine Zuständigkeitsordnung
Die Zuständigkeit der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen richtet sich nach der Gesetzgebung sowie nach den besonderen Beschlüssen, die der Regierungsrat gestützt auf Artikel 10, 11 und 49 fasst.
Artikel 46
Unterschriftsberechtigung
a) im Allgemeinen
1 Grundsätzlich ist unterschriftsberechtigt, wer nach Artikel 44 und 45 zuständig ist.
2 Zeichnungsberechtigt sind:
1. der Direktionsvorsteher, sein Stellvertreter oder der Direktionssekretär, wenn die Direktion zuständig ist;
2. der Vorsitzende einer Kommission allein oder zusammen mit dem Protokollführer oder deren Stellvertreter, wenn die Kommission zuständig ist;
3. der Vorsteher eines Amtes oder sein Stellvertreter, wenn das Amt zuständig ist;
4. der Vorsteher einer Abteilung oder sein Stellvertreter, wenn die Abteilung zuständig ist.
3 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, wer neben den in Absatz 2 erwähnten Personen für die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle unterschriftsberechtigt ist. Er kann Einzel- oder Kollektivzeichnung vorschreiben. [11]
Artikel 47 b) im Bank- und Postcheckverkehr
Der Direktionsvorsteher ordnet die Unterschriftsberechtigung im Bank- und Postcheckverkehr. Die allgemeinen Vorschriften und Weisungen über das Rechnungswesen sind zu beachten.
Artikel 48 Kompetenzstreitigkeiten
Streitige Fragen der Zuständigkeit zwischen den Direktionen entscheidet der Regierungsrat.
1 Die Direktionen verfügen über die ihnen im Voranschlag oder durch besonderen Beschluss des Landrates eingeräumten Kredite selbständig, sofern der Betrag bestimmt bezeichnet und der Empfangsberechtigte ausdrücklich erwähnt oder durch den Kreditzweck eindeutig bestimmt ist.
2 Sind der Betrag oder der Empfangsberechtigte nicht bestimmt, oder handelt es sich um Pauschalkredite, kann der Regierungsrat im Rahmen des Voranschlags bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Vorsteher der Direktionen, Ämter und Abteilungen Ausgaben tätigen können.
5. Kapitel:
ZUSAMMENARBEIT
INNERHALB DER
KANTONSVERWALTUNG
Artikel 50 Grundsatz der Selbstkoordination
1 Fällt ein Geschäft in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen, sorgen die Beteiligten von sich aus für rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination.
2 Die zur Hauptsache beteiligte Direktion übernimmt die Federführung für das Geschäft.
Artikel 51 Koordinierende Stellen
1 Der Regierungsrat kann die Koordination bestimmter Geschäfte bestehenden Verwaltungseinheiten auftragen oder dauernd oder auf Zeit Koordinationsstellen, wie interdepartementale Konferenzen, Ausschüsse und Projektgruppen einsetzen.
2 In diese Koordinationsstellen können auch Sachverständige berufen werden, die nicht der Kantonsverwaltung angehören.
Der Erziehungsrat untersteht besonderen Vorschriften. Seine Aufgaben richten sich namentlich nach der Kantonsverfassung und nach den Bestimmungen der Schulordnung.
4. Titel: DAS VERWALTUNGSVERFAHREN
... [12]
Der Vollzug obliegt dem Regierungsrat. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Artikel 86 Änderung bisherigen Rechts
Änderungen des geltenden Rechts finden sich im Anhang II, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
Artikel 86a Zweite Änderung bisherigen Rechts
Änderungen des geltenden Rechts finden sich im Anhang IIa, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
Artikel 87 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufhebung bisherigen Rechts finden sich im Anhang III, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
Artikel 88 Übergangsbestimmungen
1 Jede Behörde beendet die Verfahren, die bei ihr im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig gemacht sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.
2 Alle weiteren Verfahren sowie ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckung richten sich nach dieser Verordnung.
3 Im Übrigen erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Übergangsbestimmungen.
Artikel 89 Referendum und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann die Verordnung stufenweise in Kraft setzen. [13]
Im Namen des Landrates
Der Präsident: Otto Tresch
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
Anhang II
ORGANISATIONSVERORDNUNG
(Artikel 86)
Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert: [14]
Anhang IIa
ORGANISATIONSVERORDNUNG
(Artikel 86a)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: [15]
Anhang III
ORGANISATIONSVERORDNUNG
(Artikel 87)
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung betreffend die Heimatscheine (RB 1.4142)
2. Dekret über Erlass von Verordnungen (RB 2.2401)
3. Reglement für den Regierungsrat des Kantons Uri (RB 2.3321)
4. Dekret betreffend analoge Anwendung des Regierungsrats-Reglementes bei den koordinierten Räten (RB 2.3331)
5. Verordnung betreffend Organisation der Kantonskanzlei (RB 3.1211)
6. Verordnung betreffend das Staatsarchiv und den Archivar (RB 3.1221)
7. Reglement für den Bauinspektor (Kantonsingenieur) von Uri (RB 3.3311)
8. Reglement für den Kreiskommandant und Zeughausverwalter des Kantons Uri (RB 3.6121)
9. Zeughausordnung (RB 3.6123)
10. Reglement für den Kriegskommissär des Kantons Uri (RB 3.6125)
11. Verordnung betreffend das Polizeikorps des Kantons Uri (RB 3.8111)
12. Polizeiverordnung (RB 3.8211)
13. Vollziehungsverordnung zum interkantonalen Konkordat betreffend die wohnörtliche Armenunterstützung (RB 20.3442)
14. Vollziehungsverordnung zum Baugesetz des Kantons Uri (RB 40.1115)
[2] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
[3]
Fassung gemäss LRB vom 29.
Januar 1997, in Kraft seit 1. Juni 2000
(AB vom 17. Dezember 1999)
[4]
Aufgehoben durch LRB vom 29.
Januar 1997, in Kraft seit 1. Juni 2000
(AB vom 17. Dezember 1999)
[5]
Fassung gemäss LRB vom 29.
Januar 1997, in Kraft seit 1. Juni 2000
(AB vom 17. Dezember 1999)
[6]
Eingefügt durch LRB vom 21.
April 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000
(AB vom 30. April 1999)
[7] Fassung gemäss LRB vom 25. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 11. Oktober 2002).
[8] Eingefügt durch LRB vom 25. September 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 11. Oktober 2002).
[9]
Eingefügt durch LRB vom 21.
April 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000
(AB vom 30. April 1999)
[10]
Fassung gemäss LRB vom 21.
April 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000
(AB vom 30. April 1999)
[11]
Fassung gemäss LRB vom 29.
September 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000
(AB vom 8. Oktober 1999)
[12] Aufgehoben durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995
[13] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt am 1. März 1983, AB vom 11. März 1983
[14] Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
[15] Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.