2.3323

REGLEMENT
über die Koordination im Verwaltungsverfahren

(vom 7. März 1994 [1] ; Stand am 1. August 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 66b Absatz 2 der Organisationsverordnung [2] und auf Artikel 94 der Kantonsverfassung [3] ,

beschliesst:

Artikel 1        Geltungsbereich

1   Dieses Reglement gilt für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen.

2   Für Vorhaben, die zwar keiner Baubewilligung bedürfen, die aber nach der Organisationsverordnung koordiniert werden müssen, gelten die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss.

3   Verfügungen, die für die Verwirklichung der Bauten und Anlagen nicht notwendig sind, die aber damit eng zusammenhängen, wie Subventionsverfügungen und dergleichen, sollen erst getroffen werden, wenn feststeht, dass das Vorhaben rechtskräftig bewilligt ist. Werden sie vorher erlassen, sollen sie jedenfalls mit dem entsprechenden Vorbehalt verbunden werden.

Artikel 2        Zweck

Dieses Reglement bestimmt das Leitverfahren, in dem verschiedene behördliche Verfügungen für ein Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 inhaltlich und verfahrensmässig koordiniert werden.

Artikel 3        Begriffe

1   Bauten und Anlagen sind jene Vorhaben, die nach eidgenössischem oder kantonalem Recht nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.

2   Als Behörde gelten alle Instanzen, die zur Verwirklichung einer Baute oder Anlage eine Verfügung (Bewilligung, Zustimmung, Genehmigung) treffen müssen.

3   Leitbehörde ist die Behörde, die das Leitverfahren durchführt.

Artikel 4        Bestimmung des Leitverfahrens

1   Ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [4] nötig, gilt das massgebliche Verfahren im Sinne dieser bundesrätlichen Verordnung als Leitverfahren.

2   Das für ein Vorhaben geltende Leitverfahren wird im Anhang bestimmt. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.

3   Die Behörde, bei der ein Gesuch zuerst eingereicht wird, bestimmt das Leitverfahren nach den Regeln der Absätze 1 und 2. Sie teilt ihren Entscheid den Behörden mit, die ebenfalls Verfügungen treffen müssen, damit das Vorhaben verwirklicht werden kann. Bei Meinungsverschiedenheiten über das zu wählende Leitverfahren versuchen die betroffenen Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet der Regierungsrat.

4   Steht fest, welches Verfahren als Leitverfahren gilt, hat die Leitbehörde das dem Gesuchsteller mitzuteilen.

Artikel 5        Koordinationsverfahren  
a) im allgemeinen

1   Sobald das Gesuch eingereicht ist und das Leitverfahren feststeht, prüft die Leitbehörde, welche Verfügungen erforderlich sind, damit das Vorhaben verwirklicht werden kann.

2   Stellt die Leitbehörde fest, dass Rechtsvorschriften, die sie eigenständig anzuwenden hat, dem Vorhaben entgegenstehen, weist sie das Gesuch ohne weiteres ab.

3   Trifft das nicht zu und ergibt sich, dass Verfügungen nötig sind, für die die Leitbehörde nicht zuständig ist, leitet sie das Gesuch den zuständigen Behörden weiter.

4   Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Verfügungen und schicken sie der Leitbehörde. Allenfalls können sie eine verbindliche Stellungnahme abgeben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66a Absatz 3 der Organisationsverordnung erfüllt sind.

5   Die Leitbehörde sichtet sämtliche Verfügungen und Stellungnahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit den betroffenen Behörden Verbindung auf, um die Widersprüche möglichst zu beseitigen. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bleibt dadurch unberührt.

6   Sind die erforderlichen Verfügungen und Stellungnahmen inhaltlich koordiniert, eröffnet die Leitbehörde diese der gesuchstellenden Person gleichzeitig und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung.

7   Vorbehalten bleiben insbesondere Bestimmungen des Reglements über die Umweltverträglichkeitsprüfung [5] . [6]

Artikel 6        b) gemeindliche Leitbehörde

1   Ist die Leitbehörde eine Behörde der Gemeinde und zeigt sich, dass zur Verwirklichung des Vorhabens kantonale oder Verfügungen des Bundes erforderlich sind, hat die Leitbehörde das Gesuch der Koordinationsstelle des Kantons (Artikel 7c des kant. Baugesetzes [7] ) weiterzuleiten.

2   Die Koordinationsstelle übernimmt das Koordinationsverfahren für die Verfügungen und Stellungnahmen des Kantons und des Bundes. Ist dieses Verfahren abgeschlossen, schickt sie diese Verfügungen und Stellungnahmen der Leitbehörde.

3   Die Leitbehörde sichtet diese Verfügungen und Stellungnahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit der Koordinationsstelle des Kantons Verbindung auf, um die Widersprüche zu beseitigen.

4   Im übrigen gilt Artikel 5.

Artikel 7        Erledigungsfristen

1   Kantonale Amtsstellen haben die Geschäfte, welche die Leitbehörde oder die Koordinationsstelle des Kantons ihnen unterbreiten, innert zweier Monate zu erledigen.

2   Können sie diese Fristen nicht einhalten, haben sie das vor dem Ablauf der Frist schriftlich zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.

3   Die Leitbehörde oder die Koordinationsstelle des Kantons sorgt dafür, dass der Gesuchsteller über die verlängerte Erledigungsfrist orientiert wird.

4   Verfügungen über die Erledigungsfristen sind nicht anfechtbar.

Artikel 8        Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. März 1994 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber

Anhang nach Artikel 4


                                                                        Anhang

                                                                        nach Artikel 4 Absatz 2

Art der Baute oder Anlage [8]

Leitverfahren

Leitbehörde

1.

Strassen Kantonsstrassen, Gemeindestrassen, Korporationsstrassen

Genehmigungsverfahren nach Artikel 15 des Strassenbaugesetzes (RB 50.1111) in Verbindung mit Artikel 20 des Enteignungsgesetzes (RB 3.3211)

Regierungsrat

1a [9]

übrige Strassen und Wege

Baubewilligungsverfahren nach Artikel 12 ff. des Baugesetzes (RB 40.1111)

zuständige Gemeindebehörde

2.

Bauten und Anlagen im Wasser

 

 

 

2.1 Wasserbaumassnahmen an öffentlichen Gewässern

Genehmigungsverfahren nach Artikel 12 des Wasserbaugesetzes (RB 40.1211)

Regierungsrat

 

2.2 Wasserbaumassnahmen an privaten Gewässern

Bewilligungsverfahren nach Artikel 19 des Wasserbaugesetzes (RB 40.1211)

Baudirektion

3.

Gewässernutzung

Konzessions- bzw. Bewilligungsverfahren nach Gewässernutzungsgesetz
(RB 40.4101)

Regierungsrat

4.

Deponien

Nutzungsplanverfahren nach Artikel 30 des Baugesetzes(RB 40.1111)

oder, falls ein geeigneter Nutzungsplan bereits besteht, das Bewilligungsverfahren nach Artikel 30 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01)

zuständige Gemeindebehörde

Amt für Umwelt-schutz

5.

Gewässerschutzanlagen

Baubewilligungsverfahren nach Artikel 12 ff. des Baugesetzes (RB 40.1111)

oder, falls das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 20 des Enteig-nungsgesetzes (RB 3.3211)

zuständige Gemeindebehörde

Regierungsrat

6.

Meliorationswerke

Baubewilligungsverfahren nach Artikel 12 ff. des Baugesetzes (RB 40.1111)

oder, falls Enteignungsverfahren durchgeführt wird, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 20 des Enteignungsgesetzes (RB 3.3211)

zuständige Gemeindebehörde

Regierungsrat

7.

Trinkwasserversorgungsanlagen (ohne Grundwassernutzung)

Baubewilligungsverfahren nach Artikel 12 ff. des Baugesetzes (RB 40.1111)

oder, falls das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 20 des Enteignungsgesetzes (RB 3.3211)

zuständige Gemeindebehörde

Regierungsrat

8.

Luftseilbahnen

 

 

 

8.1 mit Bundeskonzession

Konzessionsverfahren nach Artikel 10 der Luftseilbahnkonzessionsverordnung (SR 743.11)

Bundesamt für Verkehr

 

8.2 ohne Bundeskonzession

Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 5 ff. des Seilbahnreglements (RB 50.3215)

Regierungsrat

9.

Skilifte

Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 5 ff. des Seilbahnreglements (RB 50.3215)

Regierungsrat

10.

Schulhausbauten

Baubewilligungsverfahren nach Artikel 12 ff. des Baugesetzes (RB 40.1111)

zuständige Gemeindebehörde

11.

Terrainveränderungen

Baubewilligungsverfahren nach Artikel 12 ff. des Baugesetzes (RB 40.1111)

zuständige Gemeindebehörde

12.

Schlachtlokale

Baubewilligungsverfahren nach Artikel 12 ff. des Baugesetzes (RB 40.1111)

zuständige Gemeindebehörde

13.

Alters-, Pflege- und Invalidenheime

Baubewilligungsverfahren nach Artikel 12 ff. des Baugesetzes (RB 40.1111)

zuständige Gemeindebehörde

14.

Industrielle Betriebe

Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11)

Volkswirtschaftsdirektion

15.

Reklamen

Bewilligungsverfahren nach Artikel 2 der Verordnung über das Reklamewesen
(RB 70.1411)

zuständige Gemeindebehörde

16.

Feuerungsanlagen

Baubewilligungsverfahren nach Artikel 12 ff. des Baugesetzes (RB 40.1111)

oder, falls es sich um eine Anlage im Sinne des Arbeitsgesetzes [10] handelt, das Genehmigungsverfahren nach Artikel 3 der kantonalen Vollziehungsverordnung (RB 20.1111)

oder, falls keines dieser Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, das Bewilligungsverfahren nach Artikel 12 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerlöschwesen (RB 30.3111)

zuständige Gemeindebehörde

Volkswirtschaftsdirektion



zuständige Gemeindebehörde

17.

Lawinenverbauungen

Projektgenehmigung und Zusicherung von Kantonsbeiträgen durch den Regierungsrat nach Artikel 33 der Forstpolizeiverordnung
(RB 40.2111)

oder, falls keine Projektgenehmigung des Regierungsrates gemäss der Forstpolizeiverordnung (RB 40.2111) erfolgen muss, das Baubewilligungsverfahren nach Artikel 12 ff. des Baugesetzes (RB 40.1111)

Regierungsrat





zuständige Gemeindebehörde

18.

Waldbauprojekte

Verfahren zur Projektgenehmigung nach der kantonalen Forstpolizeiverordnung
(RB 40.2111)

Regierungsrat

19.

Rodungen

Rodungsbewilligung nach Artikel 27 der Forstpolizeiverordnung (RB 40.2111)

oder, falls die Rodung für die Verwirklichung einer Baute oder Anlage nötig ist, das für dieses Vorhaben geltende Leitverfahren

Regierungsrat

20.

andere, nicht speziell erwähnte Bauten und Anlagen

Baubewilligungsverfahren nach Artikel 12 ff. des Baugesetzes (RB 40.1111)

oder, falls kein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, das für dieses Vorhaben geltende Leitverfahren

zuständige Gemeindebehörde

 



[1] AB vom 18. März 1994

[6] Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007
(AB vom 20. Juli 2007).

[8] Nicht aufgenommen sind jene Bauten und Anlagen, die gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

[9] Fassung gemäss RRB vom 23. September 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1996 (AB vom 4. Oktober 1996).