2.3324
REGLEMENT
über den Stellenplan und die Stellenbewirtschaftung
(vom 29. Juni 1999 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 37b der Organisationsverordnung [2] ,
beschliesst:
Dieses Reglement führt die Bestimmungen der Organisationsverordnung [3] zum Stellenplan und zur Stellenbewirtschaftung näher aus.
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat alle zwei Jahre den Stellenplan zusammen mit dem Voranschlag.
2 Das Amt für Personal und Infrastruktur trifft die notwendigen Vorbereitungen dazu.
3 Zu diesem Zweck melden ihm die Direktionen alle Stellen, die nach Artikel 37a Absatz 1 der Organisationsverordnung [4] in den Stellenplan aufzunehmen sind, und zwar gegliedert nach
a) unbefristeten Vollzeit- und Teilzeitstellen;
b) überjährigen, befristeten Vollzeit- und Teilzeitstellen;
c) Lehrstellen.
4 Das Amt für Personal und Infrastruktur stellt den Direktionen hiefür geeignete Formulare zur Verfügung.
Artikel 2a [5] Stellen ausserhalb des Stellenplans
1 Stellen, die nach Artikel 37a Absatz 2a der Organisationsverordnung [6] nicht in den Stellenplan aufzunehmen sind, dürfen nur im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite besetzt werden.
2 Polizeianwärterinnen und -anwärter, die eine unbefristet angestellte Person ersetzen werden, dürfen zudem erst angestellt werden, wenn feststeht, dass die zu ersetzende Stelle spätestens neun Monate nach Abschluss der Polizeianwärterschaft frei ist.
Das Amt für Personal und Infrastruktur verwaltet den Stellenplan.
1 Das Amt für Personal und Infrastruktur verwaltet den Stellenpool gemäss den Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates.
2 Jede Stelle im Stellenpool ist mindestens mit folgenden Kennzeichnungen zu versehen:
a) Bezeichnung der Stelle;
b) Funktion;
c) Lohnklasse;
d) Anteil Fremdfinanzierung in Prozenten;
e) Nettoanteil des Kantons in Prozenten.
3 Das Amt für Finanzen berücksichtigt den Stellenpool beim Voranschlag, bei der Staatsrechnung und beim Finanzplan.
Artikel 5 Einlage einer Stelle
1 Beschliesst der Regierungsrat, eine frei werdende Stelle nicht mehr zu besetzen, fällt diese ohne Weiteres in den Stellenpool, sobald sie frei wird.
2 Die betroffene Direktion meldet die so frei gewordene Stelle samt den Kennzeichnungen dieser Stelle nach Artikel 4 Absatz 2 unverzüglich dem Amt für Personal und Infrastruktur.
1 Beansprucht eine Direktion eine Stelle aus dem Stellenpool, hat sie dem Regierungsrat einen entsprechenden Antrag zu stellen.
2 Dem Antrag ist ein Mitbericht des Amtes für Personal und Infrastruktur beizulegen, der sich insbesondere darüber auszusprechen hat,
a) welche Lohnklasse und -stufe für die neue Stelle empfohlen wird;
b) ob die beanspruchte Stelle im Stellenpool verfügbar ist;
c) welche Stelle oder Stellen aus dem Stellenpool durch die neue Stelle beansprucht würden.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 7 Aufhebung von Weisungen
Die Weisungen zur Stellenbewirtschaftung bei der Staatsverwaltung Uri vom 24. September 1987 werden aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Peter Mattli
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber