2.3324

REGLEMENT
über den Stellenplan und die Stellenbewirtschaftung

(vom 29. Juni 1999 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 37b der Organisationsverordnung [2] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck

Artikel 1

Dieses Reglement führt die Bestimmungen der Organisationsverordnung [3] zum Stellenplan und zur Stellenbewirtschaftung näher aus.

2. Abschnitt: Stellenplan

Artikel 2        Erstellung

1   Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat alle zwei Jahre den Stellenplan zusammen mit dem Voranschlag.

2   Das Amt für Personal und Infrastruktur trifft die notwendigen Vorbereitungen dazu.

3   Zu diesem Zweck melden ihm die Direktionen alle Stellen, die nach Artikel 37a Absatz 1 der Organisationsverordnung [4] in den Stellenplan aufzunehmen sind, und zwar gegliedert nach

a)  unbefristeten Vollzeit- und Teilzeitstellen;

b)  überjährigen, befristeten Vollzeit- und Teilzeitstellen;

c)  Lehrstellen.

4   Das Amt für Personal und Infrastruktur stellt den Direktionen hiefür geeignete Formulare zur Verfügung.

Artikel 2a [5]     Stellen ausserhalb des Stellenplans

1   Stellen, die nach Artikel 37a Absatz 2a der Organisationsverordnung [6] nicht in den Stellenplan aufzunehmen sind, dürfen nur im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite besetzt werden.

2   Polizeianwärterinnen und -anwärter, die eine unbefristet angestellte Person ersetzen werden, dürfen zudem erst angestellt werden, wenn feststeht, dass die zu ersetzende Stelle spätestens neun Monate nach Abschluss der Polizeianwärterschaft frei ist.

Artikel 3        Verwaltung

Das Amt für Personal und Infrastruktur verwaltet den Stellenplan.

3. Abschnitt: Stellenpool

Artikel 4        Verwaltung

1   Das Amt für Personal und Infrastruktur verwaltet den Stellenpool gemäss den Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates.

2   Jede Stelle im Stellenpool ist mindestens mit folgenden Kennzeichnungen zu versehen:

a)  Bezeichnung der Stelle;

b)  Funktion;

c)  Lohnklasse;

d)  Anteil Fremdfinanzierung in Prozenten;

e)  Nettoanteil des Kantons in Prozenten.

3   Das Amt für Finanzen berücksichtigt den Stellenpool beim Voranschlag, bei der Staatsrechnung und beim Finanzplan.

Artikel 5        Einlage einer Stelle

1   Beschliesst der Regierungsrat, eine frei werdende Stelle nicht mehr zu besetzen, fällt diese ohne Weiteres in den Stellenpool, sobald sie frei wird.

2   Die betroffene Direktion meldet die so frei gewordene Stelle samt den Kennzeichnungen dieser Stelle nach Artikel 4 Absatz 2 unverzüglich dem Amt für Personal und Infrastruktur.

Artikel 6        Abgabe einer Stelle

1   Beansprucht eine Direktion eine Stelle aus dem Stellenpool, hat sie dem Regierungsrat einen entsprechenden Antrag zu stellen.

2   Dem Antrag ist ein Mitbericht des Amtes für Personal und Infrastruktur beizulegen, der sich insbesondere darüber auszusprechen hat,

a)  welche Lohnklasse und -stufe für die neue Stelle empfohlen wird;

b)  ob die beanspruchte Stelle im Stellenpool verfügbar ist;

c)  welche Stelle oder Stellen aus dem Stellenpool durch die neue Stelle beansprucht würden.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 7        Aufhebung von Weisungen

Die Weisungen zur Stellenbewirtschaftung bei der Staatsverwaltung Uri vom 24. September 1987 werden aufgehoben.

Artikel 8        Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Peter Mattli
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 9. Juli 1999.

[5] Eingefügt durch RRB vom 19. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 6. Dezember 2002).