2.3325

VERORDNUNG
über die Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates
(Vorsorgeverordnung; VVR)

(vom 24. Mai 2000 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung [2] ,

beschliesst:

1. Kapitel:      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 [3]       Abkürzungen und Begriffe

In der Vorsorgeverordnung werden dieselben Abkürzungen verwendet wie in der Verordnung über die Pensionskasse Uri (Kassenverordnung) [4] .

Artikel 2        Geltungsbereich

Die Vorsorgeverordnung gilt für die Mitglieder des Regierungsrates. Vorbehalten bleibt Artikel 15.

Artikel 3        Durchführung

Der Regierungsrat trifft alle zur Durchführung der Vorsorgeverordnung notwendigen Anordnungen und Entscheide.

Artikel 4        Zugehörigkeit zur Kasse

1   Die Mitglieder des Regierungsrates sind als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Kassenverordnung [5] bei der Kasse versichert.

2   Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Verhältnis zur Kasse die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen versicherten Personen. Vorbehalten bleiben Artikel 6 bis 13.

Artikel 5        Versicherter Lohn, Koordinationsabzug

Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreshonorar gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die Entschädigung der kantonalen Behörden und der Funktionäre im Nebenamt [6] samt dem 13. Monatslohn und den Teuerungszulagen, vermindert um den maximalen Betrag der AHV-Altersrente.

Artikel 6        Freiwillige Versicherung

1   Scheidet das Mitglied vor Vollendung des 58. Altersjahres aus dem Regierungsrat aus, so kann es die Versicherung freiwillig weiterführen, sofern es die Freizügigkeitsleistung nicht verlangt. Scheidet das Mitglied nach Vollendung des 58. Altersjahres und vor Erreichen des Schlussalters aus dem Regierungsrat aus, so kann es die Versicherung freiwillig weiterführen, sofern es die Altersleistungen nicht verlangt.

2   Wird die Versicherung bei der Kasse freiwillig weitergeführt, so haben die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates die gesamten Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge gemäss Kassenverordnung [7] und gemäss Artikel 11 dieser Vorsorgeverordnung) solange zu entrichten, bis sie zwölf Amtsjahre vollendet hätten. Während dieser Zeit werden ihrem Altersguthaben neben den Zinsen sowohl die Altersgutschrift gemäss Artikel 24 der Kassenverordnung [8] als auch die zusätzliche Altersgutschrift gemäss Artikel 8 dieser Vorsorgeverordnung, gutgeschrieben. In der Zeit danach entrichten sie die Risikobeiträge in der Höhe von 2,5% des versicherten Lohnes. Das Altersguthaben wächst dann nur noch um die jährlichen Zinsen.

3   Die freiwillige Versicherung endet auf Wunsch des ehemaligen Mitgliedes des Regierungsrates, spätestens jedoch bei Tod, Invalidität oder bei Erreichen des Schlussalters.

4   Endet die freiwillige Versicherung aus anderen Gründen als Tod oder Invalidität, nachdem das ehemalige Mitglied des Regierungsrates das 58. Altersjahr vollendet hat, so hat es Anspruch auf eine Altersrente gemäss Artikel 27 bzw. 28 der Kassenverordnung [9] . Endet die freiwillige Versicherung aus anderen Gründen als Tod oder Invalidität, bevor das ehemalige Mitglied des Regierungsrates das 58. Altersjahr vollendet hat, so hat es Anspruch auf Freizügigkeitsleistung. Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem höchsten der nachfolgenden Beträge:

a)  dem bis zum Versicherungsende angesparten Altersguthaben;

b)  dem Anspruch gemäss Artikel 17 Absatz 1 FZG [10] , wobei diejenigen Risikobeiträge nicht angerechnet werden, welche das ehemalige Mitglied des Regierungsrates ohne gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen für die Altersversicherung geleistet hat. Die während der freiwilligen Versicherung geleisteten Beiträge sind nicht zuschlagsberechtigt;

c)  dem BVG-Altersguthaben, welches das Mitglied des Regierungsrates beim Ausscheiden aus dem Regierungsrat erworben hat, samt den bis zum Ende der freiwilligen Versicherung aufgelaufenen Zinsen. Der Zinssatz entspricht dem Mindestzinssatz gemäss BVG [11] .

Ein allfälliges Vorbezugskonto wird von der so berechneten Freizügigkeitsleistung abgezogen.

2. Kapitel:      LEISTUNGEN

Artikel 7        Rechtsverhältnis

1   Das auf der Vorsorgeverordnung beruhende Rechtsverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem das Regierungsratsmitglied das Amt antritt.

2   Das Rechtsverhältnis endet mit dem Tag, an dem das Mitglied des Regierungsrates aus dem Amt ausscheidet. Vorbehalten bleiben die freiwillige Versicherung gemäss Artikel 6 und die Rentenansprüche.

Artikel 8        Zusätzliche Altersgutschriften

Zusätzlich zu den Altersgutschriften gemäss Artikel 24 der Kassenverordnung [12] wird dem Mitglied des Regierungsrates eine jährliche zusätzliche Altersgutschrift auf sein Altersguthaben gutgeschrieben. Während den ersten acht Amtsjahren sind es 15%, während den nächsten vier Amtsjahren 11,5% des versicherten Lohnes.

Artikel 9        Massgebendes Altersguthaben im Invaliditätsfall

In Abweichung zu Artikel 36 Absatz 2 der Kassenverordnung [13] wird das massgebende Altersguthaben zur Berechnung der Invalidenrente wie folgt definiert: Das massgebende Altersguthaben besteht aus:

a)  dem Altersguthaben, welches das Mitglied des Regierungsrates bis zum Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat;

b)  der Summe der bis zur Vollendung von zwölf Amtsjahren allenfalls noch fehlenden Altersgutschriften und zusätzlichen Altersgutschriften; diese werden auf der Grundlage des letzten versicherten Lohnes berechnet;

c)  den Zinsen auf den Beträgen gemäss Buchstabe a und b dieses Absatzes für die bis zur Vollendung des 64. Altersjahres fehlende Zeit. Der Zinssatz entspricht 1,5%.

3. Kapitel:      FINANZIERUNG

Artikel 10      Eintrittsleistung, freiwillige Leistungen der Versicherten

Für die Eintrittsleistungen und die freiwilligen Leistungen der Mitglieder des Regierungsrates gilt, in Abweichung von Artikel 46 Absatz 3 der Kassenverordnung [14] , der Anhang, welcher Bestandteil dieser Verordnung bildet.

Artikel 11      Beiträge für die zusätzlichen Altersgutschriften

Der Kanton entrichtet der Kasse monatlich die gesamten Beiträge für die zusätzlichen Altersgutschriften.

4. Kapitel:      RECHTSPFLEGE

Artikel 12      Rechtspflege

Streitigkeiten zwischen dem Kanton Uri als Arbeitgeber und anspruchsberechtigten Mitgliedern des Regierungsrates über Leistungen der Vorsorgeverordnung richten sich nach Artikel 57 und 58 der Kassenverordnung [15] .

5. Kapitel:      SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 13      Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Ruhegehälter des Regierungsrates vom 10. Mai 1976 [16] wird aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 15.

Artikel 14      Änderung bisherigen Rechts

... [17]

Artikel 15      Übergangsbestimmung

1   Für Mitglieder des Regierungsrates, die sich beim Inkrafttreten dieser Vorsorgeverordnung bereits im Amt befinden und die über zwölf oder mehr Amtsjahre verfügen oder das 55. Altersjahr vollendet haben, gelten weiterhin:

a)  die Verordnung über die Ruhegehälter der Mitglieder des Regierungsrates vom 10. Mai 1976 [18] und

b)  die Verordnung vom 23. Oktober 1974 über die Entschädigung der kantonalen Behörden und der Funktionäre im Nebenamt in der Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. September 1995 [19] .

2   Für ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, deren Rechtsanspruch unter der Verordnung vom 4. November 1963 oder unter der Verordnung vom 10. Mai 1976 begründet wurde, gilt jenes Recht, unter dem der Rechtsanspruch entstanden ist.

3   Den übrigen Mitgliedern wird mit Inkrafttreten dieser Vorsorgeverordnung in der Kasse ein Altersguthaben gutgeschrieben, welches dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht:

a)  der Freizügigkeitsleistung gemäss bisherigem Recht;

b)  dem Altersguthaben, welches das Mitglied in der Kasse erworben hätte, wenn es beim Amtsantritt gemäss den heutigen Bestimmungen in die Kasse aufgenommen worden wäre, wobei:

1.  die beim Amtseintritt vom Mitglied und vom Kanton effektiv geleisteten Eintrittsgelder als eingebrachte Mittel betrachtet werden;

2.  der bei Inkrafttreten dieser Vorsorgeverordnung versicherte Lohn berücksichtigt wird;

3.  eine Verzinsung des Altersguthabens ab Amtsantritt bis Inkrafttreten dieser Vorsorgeverordnung von jährlich 1,5 % angenommen wird.

4   Hinsichtlich der Unfallversicherung sowie der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit und Unfall gilt für alle amtierenden Mitglieder des Regierungsrates Artikel 26 in der Fassung der Vorsorgeverordnung.

Artikel 16      Referendum und Inkrafttreten

Diese Vorsorgeverordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt rückwirkend am 1. Juni 2000 in Kraft.

Im Namen des Landrates

Der Präsident: Josef Gisler-Gamma
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber


Anhang zu Artikel 10  

Eintrittsleistung, freiwillige Leistungen der Versicherten

 

Einkauf in Prozenten des versicherten Lohnes*

in Abhängigkeit des Alters

 

 

Alter

Höchstansatz

 

Alter

Höchstansatz

25

11

 

45

257

26

23

 

46

260

27

34

 

47

266

28

46

 

48

273

29

57

 

49

280

30

68

 

50

287

31

78

 

51

300

32

94

 

52

321

33

109

 

53

367

34

124

 

54

412

35

139

 

55

459

36

154

 

56

506

37

168

 

57

557

38

183

 

58

608

39

197

 

59

659

40

211

 

60

708

41

225

 

61

758

42

244

 

62

808

43

250

 

63

853

44

253

 

 

 

 

* vgl. dazu Art. 5



[1] AB vom 2. Juni 2000.

[3] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[6] Jetzt Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

[17] Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.