2.3327 

REGLEMENT
über die Unterschriftsberechtigung

(vom 3. April 2001 [1] ; Stand am 1. Mai 2010)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) [2] ,

beschliesst:

Artikel 1        Begriff und Gegenstand

1   Die Unterschriftsberechtigung im Sinne dieses Reglements ermächtigt, Verfügungen und andere verbindliche Willenserklärungen für die Direktion, das Amt oder die Abteilung zu unterzeichnen.

2   Unverbindliche Korrespondenz und Meinungsäusserungen werden nicht erfasst.

Artikel 2        Berechtigte Personen

Neben den Personen, die nach Artikel 46 Absatz 2 der Organisationsverordnung unterschriftsberechtigt sind, sind für die nachfolgenden Bereiche zeichnungsberechtigt:

a)  im Bereich der Finanzdirektion

1.  Schuldbetreibung und Konkurs: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.

2.  Haftumwandlungsbegehren: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.

3.  Steuern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbehalten.

4.  Finanzkontrolle: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.

5.  Grundstückschätzungen: [3] alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbehalten.

b)  im Bereich der Bildungs- und Kulturdirektion [4]

1.  Erteilung von Lehrbewilligungen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Volksschulen, Einzelunterschrift.

2.  Verfügungen des Pauschalbeitrags gemäss Artikel 3 der Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen [5] : Leiterin oder Leiter des Rechnungswesens, Einzelunterschrift.

3.  Verfügungen über Beiträge an die allgemeine Weiterbildung gemäss Artikel 21 des Reglements über die Berufs- und Weiterbildung [6] , die dem Bereich Integration zugeordnet werden können: Leiterin oder Leiter der Ansprechstelle für Integrationsfragen, Einzelunterschrift.

c)  im Bereich der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion

1.  Prämienverbilligung: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.

2.  Auszahlung bewilligter Subventionen für Gewässerschutzmassnahmen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amtes für Umweltschutz, Einzelunterschrift.

d)  im Bereich der Sicherheitsdirektion

1.  Asyl, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.

2.  Bussenverfügungen im Strassenverkehr: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin dazu ermächtigt, Einzelunterschrift.

3.  Administration des Strassen- und Schiffsverkehrs: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.

4.  Militär und Bevölkerungsschutz: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.

e)  im Bereich der Volkswirtschaftsdirektion: [7]

1.  Auszahlung bewilligter Investitionshilfen in der Landwirtschaft: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift

2.  Auszahlung von Direktzahlungen: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift

3.  Anstellung von Kontrolleuren für Direktzahlungen: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift

Artikel 3        Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Martin Furrer
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 20. April 2001.

[3] Eingefügt durch RRB vom 12. August 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. September 2003 (AB vom 29. August 2003).

[4] Fassung gemäss RRB vom 20. April 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2010
(AB vom 30. April 2010).

[7] Eingefügt durch RRB vom 22. Oktober 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2002 (AB vom 1. November 2002).