2.3327
REGLEMENT
über die Unterschriftsberechtigung
(vom 3. April 2001 [1] ; Stand am 1. Mai 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) [2] ,
beschliesst:
Artikel 1 Begriff und Gegenstand
1 Die Unterschriftsberechtigung im Sinne dieses Reglements ermächtigt, Verfügungen und andere verbindliche Willenserklärungen für die Direktion, das Amt oder die Abteilung zu unterzeichnen.
2 Unverbindliche Korrespondenz und Meinungsäusserungen werden nicht erfasst.
Artikel 2 Berechtigte Personen
Neben den Personen, die nach Artikel 46 Absatz 2 der Organisationsverordnung unterschriftsberechtigt sind, sind für die nachfolgenden Bereiche zeichnungsberechtigt:
a) im Bereich der Finanzdirektion
1. Schuldbetreibung und Konkurs: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
2. Haftumwandlungsbegehren: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
3. Steuern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbehalten.
4. Finanzkontrolle: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
5. Grundstückschätzungen: [3] alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbehalten.
b) im Bereich der Bildungs- und Kulturdirektion [4]
1. Erteilung von Lehrbewilligungen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Volksschulen, Einzelunterschrift.
2. Verfügungen des Pauschalbeitrags gemäss Artikel 3 der Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen [5] : Leiterin oder Leiter des Rechnungswesens, Einzelunterschrift.
3. Verfügungen über Beiträge an die allgemeine Weiterbildung gemäss Artikel 21 des Reglements über die Berufs- und Weiterbildung [6] , die dem Bereich Integration zugeordnet werden können: Leiterin oder Leiter der Ansprechstelle für Integrationsfragen, Einzelunterschrift.
c) im Bereich der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
1. Prämienverbilligung: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
2. Auszahlung bewilligter Subventionen für Gewässerschutzmassnahmen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amtes für Umweltschutz, Einzelunterschrift.
d) im Bereich der Sicherheitsdirektion
1. Asyl, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
2. Bussenverfügungen im Strassenverkehr: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die der Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin dazu ermächtigt, Einzelunterschrift.
3. Administration des Strassen- und Schiffsverkehrs: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
4. Militär und Bevölkerungsschutz: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
e) im Bereich der Volkswirtschaftsdirektion: [7]
1. Auszahlung bewilligter Investitionshilfen in der Landwirtschaft: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift
2. Auszahlung von Direktzahlungen: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift
3. Anstellung von Kontrolleuren für Direktzahlungen: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift
Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Martin Furrer
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[1] AB vom 20. April 2001.
[3] Eingefügt durch RRB vom 12. August 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. September 2003 (AB vom 29. August 2003).
[4]
Fassung gemäss RRB vom 20.
April 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2010
(AB vom 30. April 2010).
[7] Eingefügt durch RRB vom 22. Oktober 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2002 (AB vom 1. November 2002).