Kanton URI

VERORDNUNG
über die Pensionskasse Uri
(Pensionskassenverordnung, PKV)

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2. Kapitel: LEISTUNGEN 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen 2. Abschnitt: Versicherungsleistungen 1. Unterabschnitt: Altersleistungen 2. Unterabschnitt: Hinterlassenenleistungen 3. Unterabschnitt: Invalidenleistungen 3. Abschnitt: Freiwillige Leistungen 4. Abschnitt: Austrittsleistungen 5. Abschnitt: Vorbezug und Verpfändung zum Erwerb von Wohneigentum 3. Kapitel: FINANZIERUNG 4. Kapitel: VERMÖGEN UND ORGANISATION 1. Abschnitt: Kassenvermögen 2. Abschnitt: Organisation 5. Kapitel: RECHTSPFLEGE 6. Kapitel: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen 2. Abschnitt: Schlussbestimmungen


2.4221 

VERORDNUNG
über die Pensionskasse Uri
(Pensionskassenverordnung, PKV) [1]

(vom 30. September 1992 [2] ; Stand am 1. Januar 2007)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 und 51 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [3] und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung [4] ,

beschliesst:

1. Kapitel:      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1        Abkürzungen und Begriffe

1   ... [5]

2   In dieser Verordnung werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

a)  AHVG [6] : Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946

b)  IVG [7] : Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959

c)  BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982

d)  FZG [8] : Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [9]

e)  BVV2 [10] : Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [11]

f)   OR [12] : Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 [13]

3   Die nachstehenden Begriffe haben folgende Bedeutung:

a)  Kasse ist die Pensionskasse Uri. [14]

b)  Arbeitgeber sind der Kanton Uri, die Gemeinden mit Bezug auf ihre Lehrkräfte gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und die der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber.

c)  Angeschlossene Arbeitgeber sind natürliche oder juristische, öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Personen, die im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Arbeitnehmer durch einen Anschlussvertrag bei der Kasse versichert haben.

d)  Versicherte Personen sind der Kasse angeschlossene (aktive versicherte Personen) sowie ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Rentnerinnen und Rentner), die von der Kasse Versicherungsleistungen beziehen. [15]

e)  Anspruchsberechtigte Personen haben Anspruch auf Leistungen der Kasse.

f)   Vollversicherung ist die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

g)  Risikoversicherung ist die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität.

h)  Versicherungsleistungen sind die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen.

i)   ... [16]

k)  Das Rücktrittsalter definiert den Zeitpunkt, in dem nach der Personalverordnung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem vollendeten 58. und 65. Altersjahr mit Rentenanspruch aufgelöst werden kann. [17]

l)   ... [18]

m)Das massgebende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

n)  Die folgenden Begriffe werden definiert: Massgebender Lohn in Artikel 8 Versicherter Lohn in Artikel 9 Koordinationsabzug in Artikel 9 Altersguthaben in Artikel 25 Massgebendes Altersguthaben in Artikel 36 Absatz 2 [19]

Artikel 1a [20]    Eingetragene Partnerschaft

Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [21] leben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Ehegatten oder Ehegattinnen. Begriffe wie Ehe, Ehegatte oder Ehegattin oder verheiratet werden auf die eingetragene Partnerschaft sinngemäss angewendet.

Artikel 2        Zweck, Rechtsform

1   Die Kasse bezweckt die berufliche Vorsorge der versicherten Personen und deren Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. [22]

2   Sie ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG. Die Kasse weist die BVG-Mindestleistungen in einer Schattenrechnung aus. [23]

3   Sie ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Altdorf.

Artikel 3        Versicherungsarten

Die Kasse führt eine Vollversicherung und eine Risikoversicherung.

Artikel 4 [24]      Obligatorische Zugehörigkeit zur Kasse

1   Versicherte Personen sind, sofern sie dem BVG unterstellt sind:

a)  die Behördenmitglieder, unter Vorbehalt von Absatz 2;

b)  die kantonalen Angestellten, einschliesslich jene des Kantonsspitals, der Ausgleichskasse des Kantons Uri, der IV-Stelle Uri sowie die Lehrkräfte der kantonalen Schulen; [25]

c)  die Lehrkräfte der Gemeinden.

1bis   Bei Personen mit mehreren bei der Kasse angeschlossenen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen wird die Versicherungspflicht der Teileinkommen grundsätzlich für jeden Arbeitgeber oder jede Arbeitgeberin separat beurteilt. Teileinkommen, die den Mindestlohn nach Artikel 7 Absatz 1 BVG nicht erreichen, können der Kasse von der betreffenden Person oder deren Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen gemeldet werden. In diesem Fall werden die gemeldeten Teileinkommen zusammengezählt. [26]

2   Für die Mitglieder des Regierungsrates regelt der Landrat das Nähere durch Verordnung.

3   Im Einverständnis mit der Kassenverwaltung kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerschaft in Ausnahmefällen bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichern.

Artikel 5        Fakultative Zugehörigkeit zur Kasse [27]

1   Die Kassenkommission kann mit Arbeitgebern, die die Voraussetzung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c erfüllen, einen Anschlussvertrag abschliessen.

2   Die angeschlossenen Arbeitgeber haben ihr gesamtes versicherungspflichtiges Personal bei der Kasse zu versichern.

3   Die versicherten Personen der angeschlossenen Arbeitgeber haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen versicherten Personen.

Artikel 6 [28]      Beginn und Ende der Versicherung

1   Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Arbeitsverhältnis, und zwar:

a)  für die Risikoversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Altersjahres;

b)  für die Vollversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Altersjahres.

2   Die obligatorische Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn kein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht.

3   Die obligatorische Versicherung endet bei bestehendem Arbeitsverhältnis, wenn die Versicherungspflicht wegfällt oder der Anschlussvertrag aufgelöst wird. [29]

4   Während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, längstens bis zum Eintritt in ein neues Vorsorgeverhältnis, besteht ohne Beitragspflicht noch die Risikoversicherung.

Artikel 7 [30]      Urlaubsversicherung

1   Während eines befristeten und vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin bewilligten unbezahlten Urlaubes von mindestens einem Monat und maximal zwei Jahren kann die versicherte Person auf schriftliches Gesuch für die Risiken Tod und Invalidität weiter versichert werden, sofern sie die Freizügigkeitsleistung nicht verlangt. Sie bezahlt für die Urlaubsversicherung einen Risikobeitrag von 2,5 Prozent des versicherten Lohnes. [31]

2   Der versicherte Lohn entspricht jenem vor dem Wegfall der Versicherungspflicht.

3   Wird bei einem befristeten unbezahlten Urlaub nach Absatz 1 kein Gesuch für die Urlaubsversicherung eingereicht, hat dies den unmittelbaren Austritt aus der Kasse zur Folge.

Artikel 8 [32]      Massgebender Lohn

1   Der massgebende Lohn entspricht dem AHV-pflichtigen Jahreslohn, vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen.

2   Die Kassenkommission umschreibt die nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile in einem Reglement.

Artikel 9 [33]      Versicherter Lohn, Koordinationsabzug

1   Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Lohn gemäss Artikel 8, vermindert um den Betrag der maximalen AHV-Altersrente (Koordinationsabzug). Der versicherte Lohn entspricht mindestens dem minimalen koordinierten Lohn nach Artikel 8 Absatz 2 BVG. [34]

2   Wird der bei der Kasse massgebende Lohn durch eine Teilzeitarbeit verdient, vermindert sich der Koordinationsabzug anteilmässig.

3   Aufgrund der Meldung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin setzt die Kassenverwaltung den versicherten Lohn der versicherten Person für ein Kalenderjahr im Voraus fest. Verändert sich der massgebende Lohn der versicherten Person dauernd um mehr als 20 Prozent des Lohnes für das entsprechende Vollamt oder wird ein Arbeitsverhältnis beendet, wird der versicherte Lohn während des Kalenderjahres neu festgesetzt.

4   Fehlen genügend Anhaltspunkte über die Höhe des zukünftigen versicherten Lohnes, kann die Kassenverwaltung den versicherten Lohn pauschal nach dem Durchschnittsverdienst der jeweiligen Berufsgruppe festsetzen.

5   Erwerbseinkommen, das nicht bei einem Arbeitgeber oder bei einer Arbeitgeberin im Sinne der Verordnung verdient wird, kann nicht versichert werden.

Artikel 10 [35]    Geltung des eidgenössischen  
Sozialversicherungsrechts

Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts gehen dieser Verordnung vor. Die Kasse weist die BVG-Mindestleistungen in einer Schattenrechnung aus. Die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen werden angewendet, soweit diese Verordnung keine eigenen Vorschriften enthält.

Artikel 11 [36]    Verfügungen der Organe der AHV/IV

1   Die zuständigen Organe der AHV/IV stellen der Kasse die Verfügungen zu, welche die Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen der ihnen gemeldeten Anspruchsberechtigten betreffen. Diese sind unter den im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Kasse verbindlich.

2   Die Kasse prüft die Entscheide und ergreift gegen rechtswidrige Verfügungen die erforderlichen Rechtsmittel, sofern deren Bindungswirkung zu unrichtigen Kassenleistungen führen würde.

3   Die Kasse entscheidet die Fragen, die sich bei der beruflichen Vorsorge gleich stellen, wie bei der AHV/IV, nicht ohne sachlichen Grund anders als die zuständigen Organe der AHV/IV.

Artikel 12 [37]

Artikel 13      Gesundheitsnachweis, Versicherungsvorbehalt

1   Jede versicherte Person hat der Kassenverwaltung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses den Gesundheitsfragebogen ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen. [38]

2   Bestehen Anhaltspunkte für ein erhöhtes Versicherungsrisiko, kann die Kassenverwaltung den Gesundheitsfragebogen durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt prüfen lassen oder einen vertrauensärztlichen Untersuch anordnen. [39]

3   Liegt wegen einer bestehenden oder zu Rückfällen neigenden Krankheit ein wesentlich erhöhtes Versicherungsrisiko vor, so wird die versicherte Person unter einem Versicherungsvorbehalt gemäss Artikel 23 versichert.

4   Hat die versicherte Person unwahre Angaben gemacht, so kann die Kassenverwaltung innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Irrtums einen rückwirkenden Versicherungsvorbehalt anbringen.

Artikel 14 [40]    Informationspflicht

1   Die anspruchsberechtigte Person oder bei deren Verhinderung ihre Angehörigen haben der Kasse oder deren Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt über alle Angelegenheiten, die das Versicherungsverhältnis berühren, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie haben Veränderungen von sich aus zu melden und die Kasse zur Einsicht in die Akten anderer Sozialversicherungsträger zu ermächtigen.

2   Die versicherten Personen haben der Kasse Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen zu gewähren und die im Zusammenhang mit dem Vollzug des FZG [41] und der Wohneigentumsförderung nach Artikel 30a ff. BVG notwendigen Unterlagen zu beschaffen oder die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

3   Die Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben der Kassenverwaltung alle versicherten Personen und die Daten zu melden, die zur Führung der Alterskonten, zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen sowie zur Erfüllung der Informationspflichten gemäss FZG [42] erforderlich sind.

4   Die versicherten Personen erhalten jährlich: [43]

a)  einen Leistungsausweis mit persönlichen Informationen zu den Leistungsansprüchen im Versicherungsfall, dem Beitragssatz, dem versicherten Lohn, dem Altersguthaben und dem BVG-Altersguthaben;

b)  eine Kurzfassung des Geschäftsberichts.

5   Der vollständige Kassenbericht kann bei der Kassenverwaltung kostenlos bezogen werden. [44]

Artikel 14a [45] Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

1   Werden versicherten Personen oder ihren Hinterbliebenen Leistungen entrichtet, auf welche sie weder nach dieser Verordnung noch nach dem BVG [46] Anspruch gehabt hätten, sind die Leistungen zurückzuerstatten. Wer eine nicht geschuldete Kassenleistung bösgläubig entgegennimmt, hat zudem einen Verzugszins zu entrichten.

2   Der Anspruch auf Rückzahlung kann mit Leistungen der Kasse verrechnet werden. In Härtefällen kann die Kassenkommission bei gutem Glauben der Empfängerinnen oder Empfänger bestimmen, dass auf die Rückforderung verzichtet wird.

Artikel 15      Kantonsbeiträge für Lehrkräfte

Der Kanton richtet den Gemeinden für deren Lehrkräfte an den Aufwendungen gemäss Artikel 43 und 45 anteilmässig die gleichen Beiträge aus wie an den Besoldungen.

2. Kapitel:      LEISTUNGEN

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen

Artikel 16      Entstehung und Untergang des Anspruchs

1   Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, wenn die versicherte Person beim Altersrücktritt, beim Tod oder beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Kasse versichert war. Die Leistungen werden auf schriftliche Anmeldung hin ausgerichtet.

2   Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, welcher dem Eintritt des versicherten Ereignisses folgt bzw. nach Ablauf der Lohnfortzahlung. Er geht am Monatsende nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person unter. [47]

3   Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungsleistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 17      Form der Leistungen

1   Die Versicherungsleistungen werden als Jahresleistungen festgelegt und in der Regel im voraus als Rente in monatlichen Teilbeträgen ausgerichtet.

2   Die Kasse kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als zehn Prozent, die Rente an den überlebenden Ehegatten weniger als sechs Prozent, die Halbwaisenrente weniger als zwei Prozent der einfachen Mindestaltersrente der AHV beträgt.

3   Die versicherte Person kann beim Altersrücktritt bis zu 50 Prozent des vorhandenen Altersguthabens als Alterskapital beziehen. Dadurch werden die Altersrente, die mitversicherten Alters-Kinderrenten und die anwartschaftlichen Hinterlassenenleistungen entsprechend gekürzt. [48]

4   Der teilweise Bezug der Altersrente als Kapitalabfindung gemäss Absatz 3 kann nicht mit einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung kumuliert werden, wenn das Total der Vorbezüge für Wohneigentumsförderung sowie die Kapitalabfindung für eine Altersrente zusammen zu einer Kürzung der versicherten Leistungen um mehr als 50 Prozent führen. [49]

5   Das unwiderrufliche Begehren nach einer Kapitalabfindung nach Absatz 3 oder 4 muss der Kasse bis spätestens ein Jahr vor dem effektiven Altersrücktritt schriftlich vorliegen. Für verheiratete versicherte Personen muss die Erklärung vom Ehegatten oder von der Ehegattin mitunterzeichnet sein. [50]

Artikel 18 [51]    Kumulation mit weiteren Versicherungsleistungen

1   Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

2   Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Es sind dies Taggelder, Renten oder Kapitalleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilfslosen- und Integritätsentschädigungen. Kapitalleistungen werden mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet.

3   Bezügern oder Bezügerinnen von Invalidenleistungen wird zudem das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.

4   Kürzen, verweigern oder entziehen die anderen Sozialversicherungsträger ihre Leistungen wegen schweren Selbstverschuldens dauernd oder vorübergehend, werden die ungekürzten Leistungen angerechnet.

Artikel 19 [52]    Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

Die versicherte Person oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, die Rechte auf ihre Forderungen gegen haftpflichtige Dritte in der Höhe der Leistungspflicht der Kasse an die Kasse abzutreten. Die Leistungen werden so lange aufgeschoben, bis die Abtretungserklärung vorliegt.

Artikel 20      Vorschussleistungen der Kasse

1   Die Kassenverwaltung kann der anspruchsberechtigten Person bis zur rechtskräftigen Festlegung ihrer Ansprüche angemessene Vorschüsse leisten.

2   Die Kasse tritt im Umfang der geleisteten Vorschüsse in die Ansprüche gegen Dritte ein.

Artikel 21 [53]    Abtretung und Verpfändung

Der Anspruch auf Leistungen der Kasse kann unter Vorbehalt von Artikel 42b vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden.

Artikel 22 [54]    Teuerungsfonds, Anpassung an die Preisentwicklung

1   Die Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse der Teuerung angepasst. Die Kassenkommission entscheidet darüber jährlich.

2   Die Kasse führt zur Finanzierung des Teuerungsausgleichs nach Absatz 1 einen Teuerungsfonds. Der Teuerungsfonds wird, sofern keine Unterdeckung besteht, aus den Zusatzbeiträgen geäufnet (Art. 43 Abs. 4). Die Kassenkommission kann zudem freie Mittel der Kasse dem Teuerungsfonds zuweisen. Im Falle einer Unterdeckung wird der Teuerungsfonds zur Behebung der Unterdeckung aufgelöst.

Artikel 23 [55]    Folgen der Versicherung mit Vorbehalt

1   Die Vorbehalte sind längstens auf fünf Jahre zu befristen. Grund und Dauer der Vorbehalte sind der versicherten Person schriftlich mitzuteilen.

2   Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden. Die bei einer früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts ist dabei auf die neue Vorbehaltsdauer anzurechnen.

3   Bei Versicherung mit Vorbehalt werden die für den Invaliditäts- und Todesfall versicherten Leistungen lebenslänglich gekürzt, wenn die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt feststellt, dass die Invalidität oder der Tod die gleiche Ursache haben wie der Vorbehalt. Die Mindestansprüche nach BVG bleiben in jedem Fall gewahrt. [56]

4   Die Kürzung der versicherten Leistungen richtet sich nach dem Jahr nach dem Eintritt, in dem die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod geführt hat, eintrat. Falls dem Tod keine Arbeitsunfähigkeit vorausging, ist der Zeitpunkt des Todes massgebend. Der jeweilige Kürzungssatz ist in nachfolgender Tabelle ersichtlich: [57]

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. Zeitpunkt des Todes

Kürzung der versicherten Leistungen

a)

1. Jahr nach dem Eintritt

100 Prozent

b)

2. Jahr nach dem Eintritt

80 Prozent

c)

3. Jahr nach dem Eintritt

60 Prozent

d)

4. Jahr nach dem Eintritt

40 Prozent

e)

5. Jahr nach dem Eintritt

20 Prozent

2. Abschnitt: Versicherungsleistungen

1. Unterabschnitt:   Altersleistungen

Artikel 24      Altersgutschriften

1   Der versicherten Person werden für jedes Kalenderjahr, während dem Beiträge für die Altersleistungen entrichtet werden, folgende Altersgutschriften gutgeschrieben: [58]

massgebendes Alter

Prozent des versicherten Lohnes

a)

25 bis 31 Jahre

12 Prozent

b)

32 bis 41 Jahre

17 Prozent

c)

42 bis 51 Jahre

22 Prozent

d)

52 bis 58 Jahre

29 Prozent

e)

59 bis 62 Jahre

25 Prozent

f)

63 bis 65 Jahre

12 Prozent

2   Werden die Beiträge nicht während eines ganzen Kalenderjahres entrichtet, erfolgt die Altersgutschrift anteilmässig.

Artikel 25 [59]    Altersguthaben

1   Das Altersguthaben besteht aus

a)  den Altersgutschriften samt Zinsen,

b)  den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen,

c)  den freiwilligen Eintrittsleistungen samt Zinsen.

2   Der Satz für die Verzinsung der Altersguthaben wird jährlich im Voraus festgelegt. Bei einer Unterdeckung muss er mindestens die Hälfte des BVG-Mindestzinssatzes betragen. [60]

Artikel 26 [61]    Rücktrittsalter

Sofern die Dienst- und Besoldungsvorschriften der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen nichts anderes bestimmen, erreicht die versicherte Person das spätestmögliche Rücktrittsalter mit der Vollendung des 65. Altersjahres.

Artikel 27 [62]    Altersrente

1   Die versicherte Person ohne Anspruch auf Invalidenleistungen hat Anspruch auf eine ganze Altersrente,

a)  nach Vollendung des 58. Altersjahres, sofern das Arbeitsverhältnis beendet oder die Versicherungspflicht entfallen ist, oder

b)  spätestens bei Vollendung des 65. Altersjahres.

2   Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem Altersguthaben multipliziert mit dem beim Rücktritt anwendbaren Umwandlungssatz.

3   Es gelten folgende Umwandlungssätze:

Rücktrittsalter

Umwandlungssatz

 

a)

58 Jahre

5,40 Prozent

b)

59 Jahre

5,60 Prozent

c)

60 Jahre

5,80 Prozent

d)

61 Jahre

6,00 Prozent

e)

62 Jahre

6,20 Prozent

f)

63 Jahre

6,26 Prozent

g)

64 Jahre

6,32 Prozent

h)

65 Jahre

6,38 Prozent

Der anwendbare Umwandlungssatz wird entsprechend dem beim Rücktritt erreichten Alter in Jahren und Monaten als linearer Zwischenwert bestimmt.

Artikel 28 [63]

Artikel 28a [64] Teil-Altersrente

1   Die versicherte Person ohne Anspruch auf Invalidenleistungen hat Anspruch auf eine Teil-Altersrente, wenn sie das 58. Altersjahr vollendet hat und ihr Beschäftigungsgrad um mindestens 30 Prozent der Normalarbeitszeit herabgesetzt wird.

2   Das Altersguthaben wird im Verhältnis des Beschäftigungsgrades der versicherten Person vor und nach der Herabsetzung geteilt. Der Teil des Altersguthabens, der auf der Herabsetzung des Beschäftigungsgrades beruht, wird mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz gemäss Artikel 27 Absatz 3 in eine Teilaltersrente umgewandelt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt. [65]

Artikel 29 [66]     Überbrückungsrente

1   Wer eine Altersrente bezieht, hat Anspruch auf eine Überbrückungsrente. Diese beträgt höchstens 80 Prozent der maximalen ungekürzten AHV-Altersrente. Wurde der bei der Kasse massgebende Jahresverdienst vor der Entstehung des Anspruchs durch eine Teilzeitarbeit erzielt, besteht die Überbrückungsrente in einem dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten drei Jahre entsprechenden anteilmässigen Anspruch. [67]

2   Der Anspruch auf eine Überbrückungsrente erlischt mit dem Tod, spätestens jedoch bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. Er geht in dem Mass unter, in dem ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht.

3   Die Höhe der Überbrückungsrente wird beim Altersrücktritt gemäss Absatz 1 festgelegt und bleibt unter Vorbehalt von Artikel 28a für die ganze Bezugsdauer unverändert.

4   Wird die versicherte Person nach dem Altersrücktritt beim Kanton oder einem angeschlossenen Arbeitgeber bzw. einer angeschlossenen Arbeitgeberin weiter beschäftigt, wird die Überbrückungsrente entsprechend dem erzielten Einkommen gekürzt. [68]

Artikel 30 [69]    Alters-Kinderrente

1   Die versicherte Person, die eine Altersrente bezieht, hat für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente.

2   Die Alters-Kinderrente beträgt 20 Prozent der nach dem BVG berechneten Altersrente.

2. Unterabschnitt:   Hinterlassenenleistungen

Artikel 31 [70]    Rente des überlebenden Ehegatten

1   Beim Tod der versicherten Person hat der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie

a)  für den Unterhalt mindestens eines eigenen Kindes oder Pflegekindes der versicherten Person oder eines eigenen Kindes oder Pflegekindes aufkommt, oder

b)  zu mindestens 50 Prozent invalid ist.

2   Sind die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt, hat der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Rente, sofern beim Tod der versicherten Person:

a)  der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin das 45. Altersjahr vollendet, und

b)  die Ehe mindestens ünf Jahre gedauert hat.

3   Die Rente beträgt 66 Prozent entweder:

a)  der ausgerichteten Altersrente der versicherten Person, oder

b)  der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.

4   Hat der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin keinen Rentenanspruch gemäss Absatz 1 und 2, wird ihm bzw. ihr eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Absatz 3 ausgerichtet. Beim Tod einer aktiven versicherten Person entspricht die Abfindung mindestens dem Todesfallkapital gemäss Artikel 33a Absatz 3.

5   Wurde die Ehe erst nach dem Altersrücktritt geschlossen, so wird die Ehegattenrente gemäss dem BVG-Minimum berechnet.

6   Ist der Ehegatte bzw. die Ehegattin mehr als zehn Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person, so vermindert sich die Rente des überlebenden Ehegatten für jedes volle, über zehn Jahre hinausgehende Differenzjahr um 2 Prozent ihres Betrages.

Artikel 32      Rente des geschiedenen Ehegatten

1   Nach dem Tod der versicherten Person ist der geschiedene dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern diesem aus dem Scheidungsurteil ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen zusteht. Der Anspruch gemäss Artikel 31 Absatz 2 besteht jedoch nur, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.

2   Die Rente oder die Abfindung des geschiedenen Ehegatten wird gekürzt, soweit diese allein oder zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und der IV, den im Scheidungsurteil zugesprochenen Anspruch übersteigt.

3   Wurde der Unterhaltsanspruch zeitlich befristet, wird die Rente nur für die entsprechende Dauer zugesprochen.

Artikel 33 [71]    Waisenrente

1   Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.

2   Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 16  Prozent, für jede Vollwaise 33  Prozent

a)  der ausgerichteten Altersrente der versicherten Person, oder

b)  der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.

3   Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem die anspruchsberechtigte Person das 18. Altersjahr vollendet hat. Er bleibt längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres bestehen, sofern die anspruchsberechtigte Person in Ausbildung steht oder mindestens zu 70 Prozent invalid ist.

4   Die Pflegekinder der versicherten Person haben den gleichen Anspruch wie die leiblichen Kinder, sofern die versicherte Person für ihren Unterhalt aufkommen musste.

5   Je Kind wird eine Waisenrente ausgerichtet.

Artikel 33a [72] Todesfallkapital

1   Entsteht beim Tod einer aktiven versicherten Person kein Anspruch auf Leistungen (Rente oder Abfindung) gemäss Artikel 31 und 32, besteht, sofern Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 vorhanden sind, ein Anspruch auf ein Todesfallkapital.

2   Anspruchsberechtigt im Sinne von Absatz 1 sind:

a)  natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

b)  bei Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: Kinder und Eltern der versicherten Person, die von dieser nicht in erheblichem Mass unterstützt worden sind.

Hinterlässt die aktive versicherte Person Anspruchsberechtigte nach Buchstabe a, haben Personen nach Buchstabe b keinen Anspruch. Die aktive versicherte Person ordnet schriftlich an, wie das Todesfallkapital innerhalb einer Bezügergruppe (Buchstabe a oder b) aufzuteilen ist. Keinen Anspruch auf das Todesfallkapital haben Personen nach Buchstabe a, die eine Ehegattenrente beziehen.

3   Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für Personen nach Absatz 2 Buchstabe a 50 Prozent und nach Buchstabe b 25 Prozent der im Todeszeitpunkt versicherten Freizügigkeitsleistung.

Artikel 34 [73]    Verweigerung der Hinterlassenenleistungen

Die Kasse kürzt oder verweigert die Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang wie die AHV, sofern die anspruchsberechtigte Person den Tod der versicherten Person absichtlich herbeigeführt hat.

3. Unterabschnitt:   Invalidenleistungen

Artikel 35 [74]    Invalidenrente

1   Anspruch auf Invalidenleistungen haben aktive versicherte Personen, denen eine Invalidenrente der IV zugesprochen wird und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Kasse versichert waren.

2   In Anlehnung an die Übergangsbestimmung zur 1. BVG-Revision Buchstabe f gilt Folgendes:

Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente der IV nach dem 31. Dezember 2006, beträgt der Anspruch auf die Invalidenrente:

Invaliditätsgrad im Sinne der IV

Anspruch

 

a)

mindestens 40 Prozent

viertel Invalidenrente

b)

mindestens 50 Prozent

halbe Invalidenrente

c)

mindestens 60 Prozent

dreiviertel Invalidenrente

d)

mindestens 70 Prozent

ganze Invalidenrente

Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente der IV bis zum 31. Dezember 2006, beträgt der Anspruch auf die Invalidenrente:

Invaliditätsgrad im Sinne der IV

Anspruch

a)

mindestens 40 Prozent

viertel Invalidenrente

b)

mindestens 50 Prozent

halbe Invalidenrente

c)

mindestens 66 ⅔ Prozent

ganze Invalidenrente

3   Der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht gleichzeitig wie in der IV. Der Anspruch wird aber aufgeschoben, solange die versicherte Person den vollen Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- oder Unfalltaggeld erhält. Das Taggeld kann jedoch nur dann als voller Lohnersatz angerechnet werden, wenn es mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes beträgt und wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin mindestens für die Hälfte der Prämien dieser Versicherung aufgekommen ist.

4   Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität.

Artikel 36 [75]    Höhe der Invalidenrente

1   Die ganze Invalidenrente beträgt 6,20 Prozent des massgebenden Altersguthabens. Die Viertelsrente entspricht einem Viertel, die halbe Invalidenrente entspricht der Hälfte, und die Dreiviertelsrente entspricht drei Vierteln dieses Betrages. Bei Anspruchsbeginn nach Vollendung des 62. Altersjahres entspricht die Invalidenrente der sofort beginnenden Altersrente.

2   Das massgebende Altersguthaben besteht aus:

a)  dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Entstehen des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat;

b)  der Summe der bis zur Vollendung des 62. Altersjahres fehlenden Altersgutschriften; die Altersgutschriften werden auf der Grundlage des letzten versicherten Lohnes berechnet;

c)  den Zinsen auf den Beträgen gemäss Buchstabe a und b ab dem massgebenden Alter 43, jedoch höchstens für die bis zur Vollendung des 62. Altersjahres fehlende Zeit. Der Zinssatz beträgt 1,5 Prozent.

Artikel 37      Invaliden-Kinderrente

1   Die versicherte Person, die eine ganze Invalidenrente bezieht, hat für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente in der Höhe der Halbwaisenrente.

2   Bei Teilinvalidität hat die versicherte Person unter den gleichen Voraussetzungen für jedes Kind Anspruch auf eine viertel- bzw. halbe bzw. dreiviertel Invaliden-Kinderrente. [76]

Artikel 38 [77]    Altersguthaben bei Teilinvalidität

Das Altersguthaben der Bezügerin oder des Bezügers einer Teil-Invalidenrente wird in zwei Teile geteilt. Der eine Teil des Altersguthabens entspricht anteilmässig der Rentenberechtigung. Er wird wie für eine vollinvalide versicherte Person für den Fall einer Reaktivierung weitergeführt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben einer vollerwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt.

Artikel 39 [78]    Kürzung oder Verweigerung der Invalidenrente

1   Die Kasse kürzt oder verweigert die Invalidenleistungen im gleichen Umfang wie die IV, sofern die anspruchsberechtigte Person:

a)  ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat, oder

b)  die Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich oder bei einer vorsätzlichen Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.

2   Die Invaliden-Kinderrenten werden nicht gekürzt.

3. Abschnitt: Freiwillige Leistungen

Artikel 40      Härtefonds

1   Die Kassenkommission kann in Härtefällen aus dem Härtefonds freiwillige Leistungen sprechen.

2   Der Härtefonds wird aus freiwilligen Leistungen Dritter und aus freien Mitteln der Kasse gespiesen.

4. Abschnitt: Austrittsleistungen

Artikel 41 [79]    Freizügigkeitsleistung

1   Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn die Vollversicherung gemäss Artikel 6 Absatz 2 oder 3 ohne Anspruch auf eine Versicherungsleistung endet. Hat die austretende Person das 58. Altersjahr vollendet, erhält sie die Freizügigkeitsleistung, wenn sie schriftlich deren Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers oder ihrer neuen Arbeitgeberin verlangt. Andernfalls hat sie Anspruch auf die Altersrente.

2   Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem im Austrittszeitpunkt vorhandenen Altersguthaben gemäss Artikel 25, mindestens aber dem Anspruch gemäss Artikel 17 FZG und mindestens dem BVG-Altersguthaben. Ein allfälliges Vorbezugskonto wird von der so berechneten Freizügigkeitsleistung abgezogen.

3   Der Mindestbetrag gemäss Artikel 17 FZG setzt sich zusammen aus:

a)  den eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen. Der Zinssatz, der sich nach dem FZG richtet, wird im Falle einer Unterdeckung auf den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben (Art. 25 Abs. 2) herabgesetzt;

b)  den während der Beitragszeit geleisteten Beiträgen ohne Zusatzbeiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber 100 Prozent.

Wurden während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträge bezahlt, so fallen diese zur Berechnung des Mindestbetrages nicht in Betracht.

4   Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Kasse. Ab diesem Zeitpunkt ist sie mit dem Mindestzinssatz nach BVG zu verzinsen. Überweist die Kasse die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben zur Überweisung erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist, frühestens aber 30 Tage nach dem Austritt, ein vom Bundesrat festgelegter Verzugszins zu bezahlen.

5   Im Falle einer Teilliquidation der Kasse wegen Kündigung eines Anschlussvertrages durch einen angeschlossenen Arbeitgeber oder durch eine angeschlossene Arbeitgeberin kann der versicherte Fehlbetrag von der Austrittsleistung anteilmässig abgezogen werden (Art. 53d Abs. 3 BVG). Die Kassenkommission regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einem besonderen Reglement zur Teilliquidation, das von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss.

Artikel 42 [80]     Übertragung der Freizügigkeitsleistung

1   Die versicherte Person gibt der Kasse beim Austritt bekannt, an welche Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist. Eine versicherte Person, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, hat der Kasse mitzuteilen, in welcher gemäss FZG [81] zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Dementsprechend überweist die Kasse die Austrittsleistung. Unterlässt die versicherte Person die rechtzeitige Mitteilung, so wird die Austrittsleistung nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Austritt an die Auffangeinrichtung nach Artikel 60 BVG überwiesen. [82]

2   Die Freizügigkeitsleistung wird auf Gesuch bar ausbezahlt, wenn:

a)  die anspruchsberechtigte Person die Schweiz endgültig verlässt (vorbehalten bleibt Art. 25f FZG); [83]

b)  die anspruchsberechtigte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht;

c)  die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Jahresbeitrag der anspruchsberechtigten Person beträgt.

3   An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte bzw. die Ehegattin schriftlich zustimmt.

4   Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.

5. Abschnitt: Vorbezug und Verpfändung zum Erwerb
von Wohneigentum
[84]

Artikel 42a [85] Ehescheidung

1   Wird bei einer Ehescheidung durch das Gericht bestimmt, dass ein Teil der Freizügigkeitsleistung an die berufliche Vorsorge des Ehegatten bzw. der Ehegattin ausbezahlt werden muss, so erhöht sich das Vorbezugskonto. Dadurch werden die Leistungen bei Austritt, Alter, Tod oder Invalidität gekürzt.

2   Die versicherte Person hat das Recht, Rückzahlungen zu tätigen. Rückzahlungen entlasten das Vorbezugskonto.

Artikel 42b [86] Finanzierung von Wohneigentum

1   Die versicherte Person kann bis zur Vollendung des 59. Altersjahres ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden bzw. diesen Betrag vorbeziehen.

2   Hat die versicherte Person das 50. Altersjahr überschritten, darf sie höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung als Pfand einsetzen bzw. vorbeziehen.

3   Ist die versicherte Person verheiratet, so ist die Verpfändung bzw. der Vorbezug nur zulässig, wenn der Ehegatte bzw. die Ehegattin schriftlich zustimmt.

4   Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.

5   Die Kasse kann beschliessen, dass während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung von Geldern für selbstgenutztes Wohneigentum zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können (Art. 30f BVG). [87]

Artikel 42c    Rückzahlung

1   Der nach Artikel 42b vorbezogene Betrag muss von der aktiven versicherten Person oder ihren Erben an die Kasse zurückbezahlt werden, wenn:

a)  das Wohneigentum veräussert wird;

b)  Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen;

c)  beim Tod der aktiven versicherten Person keine Vorsorgeleistungen fällig werden.

2   Der vorbezogene Betrag samt Zinsen kann von der versicherten Person bis drei Jahre vor dem effektiven Altersrücktritt zurückbezahlt werden. Die Rückzahlung entlastet das Vorbezugskonto.

Artikel 42d [88] Vorbezugskonto

1   Bei einem Vorbezug, einer Pfandverwertung oder einer Teilauszahlung der Freizügigkeitsleistung aufgrund richterlicher Anordnung bei Ehescheidung wird ein verzinsliches Vorbezugskonto eingerichtet. Der Zinssatz ist der gleiche wie derjenige für die Altersguthaben.

2   Das Vorbezugskonto setzt sich zusammen aus:

a)  dem für Wohneigentum bezogenen Betrag;

b)  dem ausbezahlten Teilbetrag der Freizügigkeitsleistung bei Ehescheidung;

c)  Zins und Zinseszinsen.

3   Bei einer Rückzahlung vermindert sich das Vorbezugskonto um den zurückbezahlten Betrag.

4   Im Falle eines Austrittes wird die Freizügigkeitsleistung mit dem Vorbezugskonto verrechnet. Beim Altersrücktritt, bei Tod oder Invalidität werden die Leistungen der Kasse gekürzt, indem das angesammelte Altersguthaben um das Vorbezugskonto vermindert wird. Die Höhe des Vorbezugskontos wird der aktiven versicherten Person jährlich auf dem Leistungsausweis migeteilt.

5   Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, vermittelt die Kasse auf Wunsch der aktiven versicherten Person eine Zusatzversicherung. Die Prämien für die Zusatzversicherung sind von der aktiven versicherten Person zu bezahlen.

6   Das in der Schattenrechnung geführte Vorbezugskonto BVG entspricht bei Eröffnung demjenigen Anteil des BVG-Altersguthabens nach Artikel 18 FZG, welcher dem Verhältnis der Auszahlung zur gesamten Freizügigkeitsleistung entspricht. Das Vorbezugskonto BVG wird gleich verzinst wie das BVG-Altersguthaben. [89]

3. Kapitel:      FINANZIERUNG

Artikel 43 [90]    Beiträge

1   Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin und die versicherte Person entrichten der Kasse folgende Beitragssätze, wobei mit «ZB» die Zusatzbeiträge gemeint sind:

Versicherte Person

 

Arbeitgeber
bzw. Arbeitgeberin

Alter

Alter

Risiko

ZB

Total

 

Alter

Risiko

ZB

Total

18-24

0,0

0,8

0,0

0,8

 

0,0

0,9

0,0

0,9

25-31

7,0

0,8

1,0

8,8

 

5,0

0,9

1,2

7,1

32-41

8,0

0,8

1,0

9,8

 

9,0

0,9

1,2

11,1

42-51

9,5

0,8

1,0

11,3

 

12,5

0,9

1,2

14,6

52-58

10,0

0,8

1,0

11,8

 

19,0

0,9

1,2

21,1

59-62

10,0

0,8

1,0

11,8

 

15,0

0,9

1,2

17,1

63-65

7,0

0,8

1,0

8,8

 

5,0

0,9

1,2

7,1

2   Der Arbeitgeber- bzw. Arbeitgeberinbeitrag muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge seiner versicherten Personen.

3   Bei einer Unterdeckung werden die Zusatzbeiträge nach Absatz 1 der mindest 25-jährigen versicherten Personen und des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin um je 0,4 Prozentpunkte erhöht. In diesem Fall werden die Zusatzbeiträge nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe a BVG zur Verbesserung der finanziellen Lage der Kasse verwendet.

4   Falls keine Unterdeckung besteht, werden die Zusatzbeiträge dem Teuerungsfonds (Art. 22 Abs. 2) zugewiesen.

5   Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin schuldet der Kasse die gesamten Beiträge. Er oder sie zieht den Anteil der versicherten Personen bei der Lohnzahlung ab.

6   Die Beiträge werden monatlich fällig. Sie sind ab ihrer Fälligkeit mit einem Verzugzins zu verzinsen. Der Verzugszins entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozentpunkt.

Artikel 44 [91]    Verwaltungskosten

1   Sämtliche Verwaltungskosten werden von der Kasse getragen.

2   Die Verwaltungskosten-Beiträge des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeber bzw. der angeschlossenen Arbeitgeberinnen an die Kasse belaufen sich auf 0,5 Prozent des versicherten Lohnes.

3   Führen Begehren von versicherten Personen zu einem ausserordentlichen Aufwand, sind sie dafür kostenpflichtig.

Artikel 45      Finanzierung der Überbrückungsrente

1   Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin trägt die Hälfte der Kosten der nach der Vollendung des 62. Altersjahres bezogenen Überbrückungsrenten. [92]

2   Die Kassenverwaltung stellt dem betreffenden Arbeitgeber die Aufwendungen gemäss Absatz 1 jährlich in Rechnung.

3   Die übrigen Kosten der Überbrückungsrenten werden von den Anspruchsberechtigten in der Form einer dauernden Rentenkürzung getragen.

4   Die Kürzung wird aufgrund des massgebenden Umwandlungssatzes bei Beendigung des Anspruchs auf die Überbrückungsrente und der Summe der von den Anspruchsberechtigten zu finanzierenden Überbrückungsrenten berechnet. [93]

Artikel 46 [94]    Eintrittsleistungen, freiwillige Leistungen  
der versicherten Personen

1   Die versicherte Person hat zu veranlassen, dass die Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen vollumfänglich an die Kasse übertragen werden. Die Freizügigkeitsleistungen werden dem Altersguthaben gutgeschrieben.

2   Die versicherte Person kann bei ihrem Eintritt bzw. bis zur Fälligkeit von Kassenleistungen ihre Leistungen durch freiwilligen Einkauf – im Sinne eines Einkaufs von Versicherungsjahren – erhöhen lassen. Sie muss jedoch einen von der Kassenverwaltung ausgehändigten Fragebogen über ihren Gesundheitszustand wahrheitsgetreu ausfüllen. Die Artikel 13 und 23 gelten sinngemäss für die durch den freiwilligen Einkauf zusätzlich versicherten Leistungen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Einschränkungen für den freiwilligen Einkauf.

3   Der freiwillige Einkauf wird wie eingebrachte Freizügigkeitsleistungen zur Erhöhung des Altersguthabens verwendet. Das Altersguthaben darf dadurch die Ansätze gemäss der Tabelle im Anhang nicht übersteigen, wobei nicht zurückbezahlte Vorbezüge für Wohneigentum berücksichtigt werden. Pro Jahr darf nur ein freiwilliger Einkauf erfolgen.

4   Die versicherte Person kann eine Kürzung der Leistungen beim Altersrücktritt vor Vollendung des 62. Altersjahres durch einen freiwilligen Einkauf ganz oder teilweise verhindern. Der freiwillige Einkauf darf höchstens so hoch sein, dass die Altersrente der versicherten Invalidenrente entspricht. Der freiwillige Einkauf ist jedoch erst zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt und eine definitive Anmeldung zur Ausrichtung einer Altersrente erfolgt ist.

5   Sind freiwillige Einkäufe erfolgt, dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre keine Kassenleistungen in Kapitalform bezogen werden.

Artikel 47 [95]    Beginn und Ende der Beitragspflicht

1   Die Beitragspflicht beginnt:

a)  für die Altersleistungen und für die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Altersjahres der versicherten Person;

b)  für die Risikoleistungen am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Altersjahres der versicherten Person.

2   Die Beitragspflicht endet, wenn:

a)  die Versicherung endet;

b)  die versicherte Person eine ganze Alters- oder eine ganze Invalidenrente bezieht;

c)  die versicherte Person das Rücktrittsalter erreicht hat. [96]

Artikel 48 [97]    Finanzielles Gleichgewicht

1   Die Kassenkommission überwacht das finanzielle Gleichgewicht der Kasse. Sie hat die volle Deckung der Versicherungsleistungen anzustreben.

2   Sie schlägt dem Regierungsrat zuhanden des Landrates die erforderlichen Massnahmen vor, wenn:

a)  der Mindestumwandlungssatz gemäss BVG tiefer ist als derjenige gemäss dieser Verordnung;

b)  sich die finanzielle Lage der Kasse mittelfristig verschlechtert, insbesondere bei abnehmendem Deckungsgrad;

c)  ... [98]

3   Zur Wahrung des langfristigen finanziellen Gleichgewichts sind ausreichende Schwankungsreserven und technische Rückstellungen zu bilden.

4. Kapitel:      VERMÖGEN UND ORGANISATION

1. Abschnitt: Kassenvermögen

Artikel 49      Anlage und Verwendung

1   Die Kasse führt eine eigene Rechnung. Das Vermögen darf dem Zweck der Kasse nicht entfremdet werden.

2   Die Kassenkommission verwaltet das Vermögen nach den Vorschriften des BVG und dessen Verordnungen.

2. Abschnitt: Organisation

Artikel 50 [99]    Regierungsrat

Der Regierungsrat bestimmt die Kassenverwaltung und die Kontrollstelle.

Artikel 51 [100]   Organe

Organe der Kasse sind die Kassenkommission und die Kassenverwaltung.

Artikel 52      Kassenkommission

Die Kassenkommission vollzieht die Verordnung, führt und überwacht die Kasse. Insbesondere hat sie:

a)  Reglemente zur Führung der Kasse sowie zur Vermögensanlage und ‑verwaltung zu erlassen; [101]

b)  den jährlichen Geschäftsbericht und die Jahresrechnung mit Kenntnisgabe an den Regierungsrat und den Landrat zu genehmigen;

c)  jährlich den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben festzulegen; [102]

d)  den mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Artikel 18 Absatz 1 festzulegen;

e)  jährlich den Prozentsatz der Rentenanpassung festzulegen; [103]

f)   die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt und die Versicherungsexpertin oder den Versicherungsexperten zu bestimmen; [104]

g)  die Geschäfte, die in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates fallen, vorzubereiten;

h)  die Zuweisung freier Mittel an den Härtefonds zu veranlassen und über diesen Fonds zu verfügen;

i)   die Eingaben aus dem Versichertenkreis zu behandeln;

k)  den Entscheid zur Führung von Prozessen vor kantonalen und eidgenössischen Gerichten zu fällen; [105]

l)   jährlich über die Zuwendungen von allfälligen Gewinnen der Kasse an den Teuerungsfonds zu bestimmen. [106]

m)das Reglement über die nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile zu erlassen (Art. 8 Abs. 1); [107]

n)  das Reglement über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation, das von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss, zu erlassen (Art. 41 Abs. 5); [108]

o)  den neutralen Schiedsrichter oder die neutrale Schiedsrichterin bei Stimmengleichheit zu bestimmen (Art. 53 Abs. 4); [109]

p)  das Reglement über das Wahlverfahren der Mitglieder der Kassenkommission aus dem Kreis der Arbeitnehmerschaft zu erlassen (Art. 53 Abs. 2). [110]

Artikel 53      Zusammensetzung der Kassenkommission,
Verfahren bei Stimmengleichheit

1   Die Kassenkommission besteht aus zehn Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und vier weitere Mitglieder aus dem Kreis der Arbeitgeberschaft werden vom Regierungsrat gewählt. Diese sind Mitglieder der exekutiven Instanz der Arbeitgeberschaft gemäss Artikel 4 und 5. [111]

2   Die übrigen fünf Kommissionsmitglieder aus dem Kreis der versicherten Personen werden von den versicherten Personen gewählt. Die Kassenkommission erlässt dazu ein Reglement. [112]

3   Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit dem absoluten Mehr der Stimmenden.

4   Bei Stimmengleichheit bestimmt die Kassenkommission einen neutralen Schiedsrichter, der das Verfahren festlegt. Kann sie sich nicht einigen, erfolgt die Ernennung durch die BVG-Aufsichtsbehörde [113] .

5   Die Mitglieder der Kassenkommission werden auf die für die ständigen Kommissionen des Regierungsrates geltende Amtsdauer gewählt. Sie sind wieder wählbar. Die Kassenkommission konstituiert sich im übrigen selbst.

6   Die Kassenkommission ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder Vizepräsident und fünf weitere Mitglieder, je drei aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, anwesend sind.

Artikel 54      Kassenverwaltung

1   Die zuständige staatliche Verwaltungseinheit ist die Kassenverwaltung. Die Kassenverwaltung trifft die ihr in dieser Verordnung zugewiesenen Entscheide. Sie bereitet die Geschäfte der Kassenkommission vor und führt deren Beschlüsse aus. [114]

2   Sie legt die Renten fest, teilt deren Höhe den versicherten Personen mit und zahlt die Leistungen aus. Sie führt die Alterskonten gemäss BVG. [115]

3   Sie erstellt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.

4   Sie orientiert die Kassenkommission über die Rentenfälle.

5   Der Kassenverwalter nimmt an den Sitzungen der Kassenkommission mit beratender Stimme teil.

Artikel 55      Kontrollstelle

Die Aufgaben der Kontrollstelle [116] richten sich nach den Vorschriften des BVG und dessen Verordnungen.

Artikel 56 [117]   Versicherungstechnische Überprüfung

Die finanzielle Lage der Kasse ist mindestens alle drei Jahre durch eine der Kasse nicht zugehörende Expertin oder Experten für berufliche Vorsorge zu überprüfen.

5. Kapitel:      RECHTSPFLEGE

Artikel 57      Beschlüsse

Die Kassenorgane erlassen entsprechend ihren Kompetenzen über die Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten schriftliche, begründete Beschlüsse.

Artikel 58      Streitigkeiten

1   Streitigkeiten zwischen der Kasse, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet das Obergericht im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [118] . [119]

2   Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde.

3   Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach Artikel 61 BVG.

4   Vor der Klageeinreichung können die begründeten Klagebegehren der Kasse schriftlich mitgeteilt werden. Die Kasse nimmt dazu innert 30 Tagen schriftlich Stellung.

6. Kapitel:      ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Artikel 59 [120]    Übergangsbestimmungen

1   Der Umwandlungssatz im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts einer versicherten Person mit Jahrgang 1947 und älter, die seit dem 31. Dezember 2005 ununterbrochen bei der Kasse versichert war, darf nicht tiefer sein als er bei einem fiktiven Altersrücktritt am 31. Dezember 2005 anwendbar gewesen wäre.

2   Für versicherte Personen mit Jahrgang 1948 und 1949, die seit dem 31. Dezember 2005 ununterbrochen bei der Kasse versichert waren, wird für den Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts ein garantierter Umwandlungssatz wie folgt festgelegt:

Für den Jahrgang 1949:

Geburtsmonat (Jahrgang 1949)

Jan

Feb

Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Dez

Garantierter Umwandlungssatz in Prozent

5.63

5,61

5,59

5,57

5,55

5,53

5,50

5,48

5,46

5,44

5,42

5,40

Für den Jahrgang 1948:

Geburtsmonat (Jahrgang 1948)

Jan

Feb

Mär

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Dez

Garantierter Umwandlungssatz in Prozent

5.88

5,86

5,84

5,82

5,80

5,78

5,75

5,73

5,71

5,69

5,67

5,65

3   Die Invalidenrente einer versicherten Person mit Jahrgang 1949 und älter, die im Zeitpunkt des Rentenbeginns das 58. Altersjahr vollendet hat, ist mindestens so hoch wie die sofort beginnende Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.

Artikel 60 [121]   Freiwillig weitergeführte Mitgliedschaft
nach früherem Recht

Für versicherte Personen, die die Versicherung nach der Verordnung vom 25. September 1985 freiwillig weitergeführt haben, gilt jene Verordnung. Auf die Renten der freiwillig versicherten Mitglieder wird keine Teuerungszulage ausgerichtet.

Artikel 61 [122]   Umwandlung der erworbenen Rechte
aus der Spareinlegerkasse

Der Anspruch auf Altersleistungen einer Person, die nach der Verordnung vom 25.  September 1985 Mitglied der Spareinlegerkasse war, wird auf Gesuch bar ausbezahlt. Der Antrag ist mindestens drei Jahre vor dem Austritt bei der Kassenverwaltung einzureichen.

Artikel 62 [123]

Artikel 63 [124]

2. Abschnitt:  Schlussbestimmungen

Artikel 64      Geltung früheren Rechts [125]

1   Die Verordnung vom 25. September 1985 wird unter Vorbehalt von Absatz 2 angewendet auf: [126]

a)  die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die vor dem 31. Dezember 1992 entstanden sind;

b)  die Anwartschaften der versicherten Personen, die eine Rente nach bisherigem Recht beziehen.

2   Die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklung richtet sich ab 1. Januar 1993 nach neuem Recht.

Artikel 65      Aufhebung früheren Rechts [127]

Die Verordnung vom 25. September 1985 über die Staatliche Versicherungskasse des Kantons Uri [128] wird aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 64.

Artikel 66      Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten [129] .

Im Namen des Landrates

Der Präsident: Dr. Hansheiri Inderkum
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber


Anhang zu Artikel 46 [130]

Eine freiwillige Nachzahlung darf höchstens so hoch sein, dass das voraus-sichtliche Altersguthaben am Ende des Kalenderjahres, in dem die Nach-zahlung erfolgt, den Prozentsatz des versicherten Lohnes gemäss nachfolgender Tabelle nicht überschreitet:

 

Alter

Maximales Altersguthaben in Prozent des vers. Lohnes

 

Alter

Maximales Altersguthaben in Prozent des vers. Lohnes

 

 

 

 

 

25

26

27

28

29

12

24

36

48

60

 

45

46

47

48

49

356

383

411

439

467

 

 

 

 

 

30

31

32

33

34

72

84

101

118

135

 

50

51

52

53

54

496

526

563

600

638

 

 

 

 

 

35

36

37

38

39

152

169

186

203

220

 

55

56

57

58

59

677

716

756

796

833

 

 

 

 

 

40

41

42

43

44

237

254

276

302

329

 

60

61

62

63

64

870

909

947

973

1000

 



[1] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[2] AB vom 9. Oktober 1992.

[5] Aufgehoben durch LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[9] Eingefügt durch LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[11] Eingefügt durch LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[14] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[15] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[16] Aufgehoben durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[17] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).

[18] Aufgehoben durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[19] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[20] Eingefügt durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[22] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[23] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[24] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[25] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[26] Eingefügt durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[27] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[28] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[29] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[30] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[31] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[32] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[33] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[34] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2005 (AB vom 24. Dezember 2004).

[35] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[36] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[37] Aufgehoben durch LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[38] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[39] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[40] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[43] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[44] Eingefügt durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[45] Eingefügt durch LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[46] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[47] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[48] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[49] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[50] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[51] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[52] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[53] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[54] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[55] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[56] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[57] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[58] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[59] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[60] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[61] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[62] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[63] Aufgehoben durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[64] Eingefügt durch LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[65] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[66] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[67] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[68] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[69] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[70] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[71] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[72] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[73] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[74] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[75] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[76] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[77] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[78] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[79] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[80] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[82] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2004 (AB vom 24. Dezember 2004).

[83] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[84] Eingefügt durch LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[85] Eingefügt durch LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[86] Eingefügt durch LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[87] Eingefügt durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[88] Eingefügt durch LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[89] Eingefügt durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[90] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[91] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[92] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[93] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[94] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[95] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[96] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[97] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[98] Aufgehoben durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[99] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[100] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[101] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[102] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[103] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[104] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[105] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[106] Eingefügt durch LRB vom 5. April 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000
(AB vom 14. April 2000).

[107] Eingefügt durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[108] Eingefügt durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[109] Eingefügt durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[110] Eingefügt durch LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[111] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[112] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[113] Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

[114] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[115] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[116] Finanzkontrolle; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

[117] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[119] Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1995
(AB vom 8. April 1994).

[120] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).

[121] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[122] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[123] Aufgehoben durch LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[124] Aufgehoben durch LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[125] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[126] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[127] Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999).

[129] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1993.

[130] Fassung gemäss LRB vom 16. November 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 25. November 2005).