20.1111
KANTONALE ARBEITSVERORDNUNG (KAV)
(vom 26. September 2001 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) [2] , Artikel 85 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) [3] und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) [4] ,
beschliesst:
Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und jene über die Unfallversicherung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Artikel 2
Vollzugsorgane
a) zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion [5] übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung nach Artikel 1 aus.
2 Sie verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben.
1 Das zuständige Amt [6] vollzieht die Bundesgesetzgebung nach Artikel 1.
2 Es ist zuständig, soweit die Bundesgesetzgebung oder diese Verordnung nicht ausdrücklich ein anderes Organ als zuständig erklärt. Insbesondere erteilt es die Bewilligungen, die nach den Vorschriften des Bundesrechts von einer kantonalen Behörde zu erteilen sind. Es führt Beratungen durch, nimmt Meldungen entgegen und trifft die notwendigen Anordnungen.
Artikel 4 Mitwirkung der Gemeinden und der Polizei
Die Vollzugsorgane können die Gemeinden und die Organe der Polizei zum Vollzug dieser Verordnung beiziehen.
Artikel 5 Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden
Das zuständige Amt [7] kann der zuständigen Gemeindebaubehörde beantragen, besondere Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen.
Artikel 6 Arbeitsgesetzliche Feiertage
Als kantonale arbeitsgesetzliche Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt sind, gelten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten.
Die Gebühren für Bewilligungen, Genehmigungen, Begutachtungen und andere Verfügungen richten sich nach der Gebührenverordnung [8] und dem Gebührenreglement [9] .
Artikel 8
Rechtsmittel
a) nach Arbeitsgesetz
1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes [10] kann bei der zuständigen Direktion [11] Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Erstinstanzliche Verfügungen der zuständigen Direktion [12] können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
3 Die Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion [13] und des Regierungsrates unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
4 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [14] .
Artikel 9 b) nach Unfallversicherungsgesetz
1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes [15] und der zuständigen Direktion [16] kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesrecht.
Die Beilegung von Kollektivstreitigkeiten und die Auslegung von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen richten sich nach der Verordnung über die Errichtung eines kantonalen Einigungsamtes [17] .
Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Kantonale Vollziehungsverordnung vom 27. Oktober 1966 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) [18] wird aufgehoben.
Artikel 12 Änderung bisherigen Rechts
... [19]
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt [20] .
Im Namen des Landrates
Die Präsidentin: Luzia Baumann
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber