20.2311
VERORDNUNG
über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und
die Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmassnahmeverordnung, AMV)
(vom 11. Februar 1998 [1] ; Stand am 1. September 2008)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) [2] , auf Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung [3] , auf Artikel 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) [4] und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) [5] ,
beschliesst:
1 Diese Verordnung vollzieht die Bundesgesetzgebung in den Bereichen der Arbeitsvermittlung, der Arbeitsbeschaffung und der Arbeitslosenversicherung.
2 Sie regelt die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden.
2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung aus.
2 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Artikel 3 Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion [6] übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung aus.
2 Sie leitet und koordiniert die Massnahmen, die zur Verbesserung des Arbeitsmarktes und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen werden (Arbeitsbeschaffungsmassnahmen).
1 Das zuständige Amt [7] vollzieht die Vorschriften über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung und über die Arbeitslosenversicherung, soweit das eidgenössische oder kantonale Recht nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklären.
2 Es
a) ist das kantonale Arbeitsamt im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 AVG;
b) betreibt für die öffentliche Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktbeobachtung ein Informationssystem für gemeldete Stellensuchende und offene Stellen (AVAM);
c) ist die kantonale Amtsstelle im Sinne von Artikel 85 AVIG;
d) führt das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nach Artikel 85b AVIG;
e) führt die öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 77 AVIG.
3. Kapitel: ARBEITSVERMITTLUNG
1. Abschnitt: Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Artikel 5 Bewilligungsverfahren
1 Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den privaten Personalverleih sind von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller schriftlich dem zuständigen Amt [8] einzureichen.
2 Es entscheidet über die Erteilung, den Entzug und die Aufhebung der Bewilligung. Es kann die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilen.
Artikel 6 Kaution und Bewilligungsgebühr
1 Ist eine Kaution erforderlich, ist diese beim zuständigen Amt [9] zu hinterlegen.
2 Das zuständige Amt [10] setzt die Bewilligungsgebühr und die Kaution nach Massgabe der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz [11] fest.
2. Abschnitt: Öffentliche Arbeitsvermittlung
Die öffentliche Arbeitsvermittlung bezweckt eine dauerhafte Wiedereingliederung der Stellensuchenden sowie eine rasche Besetzung offener Stellen.
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden dem zuständigen Amt [12] Entlassungen und Betriebsschliessungen, wenn sechs oder mehr Arbeitnehmer davon betroffen sind [13] .
Artikel 9 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung
1 Die Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung vollziehen die ihnen von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Vermittlung, Beratung und Kontrolle.
2 Organe der öffentlichen Arbeitsvermittlung sind:
a) das zuständige Amt [14] ;
b) das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV);
c) die Gemeindearbeitsämter;
d) die tripartite Kommission.
1 Das zuständige Amt [15] sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
2 Es sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere:
a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Organen;
b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit anderen Berufsorganisationen und Fachverbänden;
c) mit den privaten Arbeitsvermittlungen und Personalverleihungen;
d) mit anderen interessierten Organisationen, insbesondere im Bereich der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversicherung.
3 Es regelt die Zusammenarbeit zwischen den privaten Vermittlungsstellen und dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich in Verträgen.
Artikel 11 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Uri
1 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum Uri (RAV Uri) erfüllt die ihm von der Bundesgesetzgebung und dem zuständigen Amt [16] zugewiesenen Aufgaben.
2 Es steht den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unternehmen, die Personal suchen, zur Verfügung. Es berät die Stellensuchenden, gewährleistet den ständigen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen.
3 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der tripartiten Kommission und mit Zustimmung des Bundes dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Entscheidungskompetenzen nach Artikel 85b AVIG übertragen.
1 Jede Einwohnergemeinde erfüllt die von der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Aufgaben und unterstützt die Arbeitsvermittlung nach Weisung des zuständigen Amtes [17] .
2 Die Gemeinden informieren das zuständige Amt [18] und die Arbeitslosenkasse über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Sie melden ihnen bekannte offene Stellen unverzüglich dem zuständigen Amt [19] .
Artikel 13 Tripartite Kommission
1 Die tripartite Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und erteilt die Zustimmung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG.
2 Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer die tripartite Kommission. Diese konstituiert sich im Rahmen des Bundesrechts selbst.
3 Die tripartite Kommission erfüllt die Aufgaben, die die Bundesgesetzgebung ihr überträgt. Im Einverständnis mit den Sozialpartnern kann der Regierungsrat der tripartiten Kommission Aufgaben nach Artikel 85 AVIG übertragen.
Artikel 14 [20] Kosten
Die nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge und Leistungen Dritter verbleibenden Kosten für die arbeitsmarktlichen Massnahmen und für den Betrieb des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums gehen zulasten des Kantons.
4. Kapitel:
VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG
DER ARBEITSLOSIGKEIT
1 Der Kanton trifft die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Vorbereitungen für die Arbeitsbeschaffung.
2 Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit und zu deren Bekämpfung. Insbesondere kann er Beiträge leisten für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen.
3 Die hiefür erforderlichen Mittel werden nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und der Finanzhaushaltsverordnung [21] bereitgestellt.
5. Kapitel: ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Artikel 16 Öffentliche Arbeitslosenkasse
1 Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Artikel 77 AVIG. Die Kasse trägt die Bezeichnung «Kantonale Arbeitslosenkasse Uri».
2 Der Regierungsrat ordnet die Einzelheiten in einem Reglement [22] .
Artikel 17 Entschädigungsanspruch an Feiertagen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht für die im Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung festgesetzten Feiertage sowie für die folgenden kantonalen Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen: Karfreitag, Fronleichnam, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria-Empfängnis.
6. Kapitel:
ERGÄNZENDE KANTONALE
MASSNAHMEN
ZUR BERUFLICHEN
WIEDEREINGLIEDERUNG
1 Die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung haben den Zweck, den arbeitslosen Stellensuchenden im Kanton Uri zusätzlich zu den Leistungen des Bundes oder ohne Bundesunterstützung Leistungen zu gewähren, die es der betroffenen Person ermöglicht, wieder Arbeit zu finden.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch für die Gewährung von ergänzenden kantonalen Massnahmen.
1 Als ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden sind namentlich vorgesehen:
a) Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse, welche Berufspraktika ermöglichen;
b) Eingliederungs-/Umschulungs- und Weiterbildungszuschüsse;
c) die vorübergehende Beschäftigung beim Kanton und bei den Gemeinden oder bei gemeinnützigen Institutionen;
d) individuelle finanzielle Hilfen für die Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten der betroffenen Person in Härtefällen.
2 Die kantonalen Massnahmen können unter Auflagen und Bedingungen gewährt werden.
Der Kanton unterhält zur Finanzierung der ergänzenden kantonalen Massnahmen einen «Fonds für berufliche Wiedereingliederung».
Übergangsbestimmung
Das Vermögen des bisherigen Arbeitslosenfürsorgefonds wird in diesen Fonds überführt.
Artikel 21 Entscheid über Leistungen
1 Über Gesuche um Leistungen ergänzender kantonaler Massnahmen entscheidet die zuständige Direktion [23] .
2 … [24]
Artikel 22 Rückforderung von Leistungen
Für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sinngemäss.
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere Voraussetzungen und Umfang der Leistungen.
7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1 Verfügungen der Gemeindearbeitsämter können innert zehn Tagen bei der kantonalen Amtsstelle [25] mit Beschwerde angefochten werden.
2 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Amtsstelle im Sinne von Artikel 85 AVIG, des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und der Arbeitslosenkasse können mit Einsprache innert dreissig Tagen angefochten werden.
3 Beschwerdeentscheide nach Absatz 1 sowie Einspracheentscheide nach Absatz 2 unterliegen unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund besteht. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage.
4 Soweit das Bundesrecht und diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [26] .
Artikel 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitsvermittlung vom 14. Dezember 1983 [27] ;
b) das Reglement der tripartiten Kommission regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uri vom 29. Juli 1996.
Artikel 26 Genehmigungsvorbehalt
Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundes [28] .
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
Im Namen des Landrates
Die Präsidentin: Maria Baumann
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[1] AB vom 20. Februar 1998
[13] Im Einvernehmen mit dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Oktober 1997.
[20] Fassung gemäss LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
[24]
Aufgehoben durch LRB vom 20. Februar
2008, in Kraft gesetzt auf den
1. September 2008 (AB vom 7. März 2008).
[28] Vom Bund genehmigt am 25. März 1998.