Kanton URI

REGLEMENT
über die ergänzenden kantonalen Massnahmen
zur beruflichen Wiedereingliederung
(Arbeitsmassnahmereglement, AMR)

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2. Kapitel: INDIVIDUELLE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN 1. Abschnitt: Grundsätze 2. Abschnitt: Besondere Leistungsvoraussetzungen 3. Abschnitt: Höhe der Leistungen 3. Kapitel: KOLLEKTIVE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN 1. Abschnitt: Grundsätze 2. Abschnitt: Besondere Leistungsvoraussetzungen 3. Abschnitt: Höhe der Leistungen 4. Kapitel: GEMEINSAME VORSCHRIFTEN 1. Abschnitt: Erlöschen der Leistungen 2. Abschnitt: Verfahren 5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNG


20.2313

REGLEMENT
über die ergänzenden kantonalen Massnahmen
zur beruflichen Wiedereingliederung
(Arbeitsmassnahmereglement, AMR)

(vom 7. Juli 1998 [1] ; Stand am 1. Februar 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 11. Februar 1998 über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenversicherung (AMV) [2] und Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) [3] ,

beschliesst:

1. Kapitel:      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1        Zweck und Geltungsbereich

1   Dieses Reglement ordnet Voraussetzungen und Umfang der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von arbeitslosen Stellensuchenden im Kanton Uri.

2   Die ergänzenden kantonalen Massnahmen sollen den arbeitslosen Stellensuchenden zusätzlich zu den Leistungen des Bundes oder ohne Bundesunterstützung Leistungen gewähren, die es der betroffenen Person ermöglicht, wieder Arbeit zu finden.

Artikel 2        Leistungsarten

1   Als ergänzende kantonale Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung gelten abschliessend die individuellen und kollektiven Unterstützungsleistungen nach diesem Reglement.

2   Die Unterstützungsleistungen werden grundsätzlich in Form von finanziellen Beiträgen ausgerichtet. Die Leistungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

3   Individuelle Unterstützungsleistungen stehen grundsätzlich unter der Auflage, dass sie bei erfolgreicher Wiedereingliederung soweit zumutbar zurückzuzahlen sind.

Artikel 3        Begünstigte Personen und Institutionen

1   Leistungen können nur Personen und Institutionen ausgerichtet werden, welche die allgemeinen und die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die in Aussicht genommene kantonale Massnahme erfüllen.

2   Es besteht kein Rechtsanspruch für die Gewährung von Leistungen.

2. Kapitel:      INDIVIDUELLE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN

1. Abschnitt: Grundsätze

Artikel 4        Begriff

1   Die individuellen Unterstützungsleistungen werden in der Regel direkt an die betroffene Person ausgerichtet.

2   Als individuelle Unterstützungsleistungen gelten:

a)  Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse, welche Berufspraktika ermöglichen;

b)  Eingliederungs-, Umschulungs- und Weiterbildungszuschüsse namentlich für aktive Arbeitsmassnahmen ergänzend zu den Leistungen des Bundes;

c)  individuelle finanzielle Hilfen für die Verbesserung des beruflichen Fortkommens von betroffenen Personen in Härtefällen.

Artikel 5        Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

Beiträge können ausgerichtet werden an Stellensuchende, die:

a)  ausgesteuert sind;

b)  vermittlungsfähig sind;

c)  das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mindestens einmal pro Monat für ein Beratungsgespräch aufsuchen und Arbeit suchen;

d)  über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung (C) verfügen;

e)  den Nachweis erbringen, dass sie seit mindestens zwei Jahren im Kanton Uri wohnhaft sind;

f)   mindestens 18 Jahre alt sind und noch nicht das Alter erreicht haben, das zum Bezug einer AHV-Rente berechtigt, sowie

g)  den Anspruch spätestens 6 Monate nach Eintritt der Aussteuerung geltend machen.

2. Abschnitt: Besondere Leistungsvoraussetzungen

Artikel 6        Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse für Berufspraktika

Personen, bei denen die Vermittlung erschwert ist, können für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse und Zuschüsse für Berufspraktika gewährt werden, wenn:

a)  der verminderte Lohn der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht, und

b)  ein Arbeitsvertrag vorliegt, wonach die Person nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann.

Artikel 7        Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung

Personen, die einen Kurs zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung besuchen, können Leistungen ausgerichtet werden, wenn sie:

a)  mindestens 30 Jahre alt sind und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden, und

b)  ein Ausbildungsvertrag vorliegt, der ein Ausbildungskonzept und ein Zeugnis nach Abschluss der Ausbildung vorsieht oder die Ausbildung den Fähigkeiten der Person entspricht und ihre Vermittlungsfähigkeit verbessert.

Artikel 8        Individuelle Hilfe in Härtefällen

Ist eine Person mindestens 50 Jahre alt und ohne eigenes Verschulden von einer andauernden und erheblichen Arbeitslosigkeit betroffen oder bedroht und betrifft diese Arbeitslosigkeit die Region Zentralschweiz, eine Branche oder das ganze Land, können zur Verminderung der Härte besondere Beiträge gesprochen werden, sofern dadurch das berufliche Fortkommen der Person verbessert wird.

3. Abschnitt: Höhe der Leistungen

Artikel 9

1   Als maximale Beiträge für die individuelle Wiedereingliederungsmassnahme können diejenigen Kosten ausgerichtet werden, welche nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter verbleiben.

2   Für die Bemessung der Höhe der Beitragsleistungen sind zu berücksichtigen:

a)  die arbeitsmarktliche Nutzenerwartung für die betroffene Person;

b)  die Qualität der angezielten Massnahme;

c)  der Marktpreis, der für eine Leistung der angebotenen Art üblich ist;

d)  die individuellen Verhältnisse der betroffenen Person.

3   Als individuelle Verhältnisse der betroffenen Person gelten namentlich:

a)  Vermögen und Einkünfte;

b)  Lebensalter;

c)  Lebensarbeitszeit, und

d)  Doppelverdienste des Ehepartners oder des eingetragenen Partners. [4]

3. Kapitel:      KOLLEKTIVE UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN

1. Abschnitt: Grundsätze

Artikel 10      Begriff

1   Die kollektiven Unterstützungsleistungen werden in Form von Förderungsbeiträgen an Institutionen ausgerichtet.

2   Als kollektive Leistungen gelten Beiträge, die ausgerichtet werden an:

a)  nicht gewinnorientierte Institutionen, welche ausgesteuerte Personen an einem Arbeitsort in der Schweiz beschäftigten und bereit sind, diese aktiv bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen;

b)  Institutionen, deren Kosten durch den Bund im Rahmen der aktiven Arbeitsmassnahmen nicht vollständig gedeckt sind.

Artikel 11      Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

Als unterstützungsfähig gelten folgende Institutionen:

a)  Kursveranstalter für die Standortbestimmung und die berufliche Wiedereingliederung arbeitsloser Stellensuchender;

b)  Träger von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, sofern die Programme nicht auf Gewinn gerichtet sind;

c)  Arbeitsvermittlungsinstitutionen, sofern die Institutionen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

2. Abschnitt: Besondere Leistungsvoraussetzungen

Artikel 12      Kurse

Die Kurse müssen zweckmässig organisiert und von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Sie dürfen keinen Erwerbszwecken dienen und müssen allen Personen offenstehen, die das erforderliche Alter und die nötige Vorbildung dafür haben.

Artikel 13      Programme zur vorübergehenden Beschäftigung

Programme zur vorübergehenden Beschäftigung müssen auf die Arbeitsbeschaffung oder die Wiedereingliederung von Arbeitslosen ins Erwerbsleben gerichtet sein. Sie dürfen nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und dürfen die private Wirtschaft nicht unmittelbar konkurrenzieren.

Artikel 14      Arbeitsvermittlungsinstitutionen

Die Arbeitsvermittlungsinstitutionen müssen fähiges Personal punkto Eignung zur Beratung, Vermittlung und Betreuung aufweisen. Sie müssen zudem über technische oder ausserordentliche organisatorische Mittel zur wirksamen Gestaltung der Arbeitsvermittlung verfügen oder mit der Berufsberatung und anderen für die Eingliederung von Arbeitslosen wichtigen Dienstleistungsbetrieben zusammenarbeiten.

3. Abschnitt: Höhe der Leistungen

Artikel 15

1   Als maximale Beiträge für die kollektive Massnahme können diejenigen Kosten ausgerichtet werden, welche nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter verbleiben.

2   An Programme zur vorübergehenden Beschäftigung werden 20 Prozent der anrechenbaren Kosten pro teilnehmende Person und Jahr, höchstens aber 10 000 Franken, übernommen. Die Massnahme pro teilnehmende Person ist auf 1 Jahr zu begrenzen und hat spätestens 1 Jahr nach Eintritt der Aussteuerung zu erfolgen.

3   Für die Höhe der Beitragsleistungen sind mitzuberücksichtigen:

a)  die arbeitsmarktliche Nutzenerwartung für die betroffene Person;

b)  die Qualität der kollektiven Massnahmen;

c)  die Nettokosten pro Teilnehmerin und Teilnehmer;

d)  der Marktpreis, der für eine Leistung der angebotenen Art üblich ist, und

e)  der Verwendungszweck eines allfälligen Erlöses.

4. Kapitel:      GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

1. Abschnitt: Erlöschen der Leistungen

Artikel 16      Dauer der Leistungen

Die Leistungen sind entsprechend dem Massnahmezweck, den sie verfolgen, befristet.

Artikel 17      Einstellung der Leistungen

1   Die Beitragsleistung wird unverzüglich eingestellt, sobald die begünstigte Person oder Institution eine von der zuständigen Amtsstelle [5] angeordnete Massnahme ablehnt oder die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

2   Ist die sofortige Einstellung unverhältnismässig, so kann die zuständige Amtsstelle [6] eine Übergangslösung treffen.

Artikel 18      Rückforderung von Leistungen

Für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) [7] sinngemäss.

2. Abschnitt: Verfahren

Artikel 19      Gesuch

1   Leistungen gemäss diesem Reglement werden nur auf schriftliches Gesuch hin erbracht. Es sind die Formulare der zuständigen Amtsstelle [8] zu verwenden.

2   Gesuche müssen begründet und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden. Leistungen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ausgerichtet.

3   Sind bereits Leistungen nach diesem Reglement zu Gunsten einer bestimmten Person erbracht worden und ist eine neue Massnahme geplant, so ist ein erneutes Gesuch einzureichen.

Artikel 20      Entscheid über Leistungen

Über Gesuche und Leistungen ergänzender kantonaler Massnahmen entscheidet die zuständige Direktion [9] . Entscheide der zuständigen Direktion [10] können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dieser entscheidet endgültig.

Artikel 21      Auskunfts- und Meldepflicht

1   Angaben über Änderungen seit der Gesuchstellung sind der zuständigen Amtsstelle [11] unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

2   Auf Verlangen der zuständigen Amtsstelle [12] müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilt und die nötigen Unterlagen vorgelegt werden.

5. Kapitel:      SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 22      Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. September 1998 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Peter Mattli
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 24. Juli 1998

[4] Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).

[5] Amt für Arbeit und Migration; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[6] Amt für Arbeit und Migration; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[8] Amt für Arbeit und Migration; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[9] Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[10] Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[11] Amt für Arbeit und Migration; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[12] Amt für Arbeit und Migration; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).