20.2411

VERORDNUNG
betreffend die Einführung des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(LRB vom 26. April 1948 [1] ; Stand am 1. Januar 2008)

Der Landrat des Kantons Uri,

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [2] (nachstehend Bundesgesetz genannt) und der Vollzugsverordnung [3] des Bundesrates vom 31. Oktober 1947, in Anwendung von Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung [4] ,

beschliesst:

A.   Organisation

Kantonale Ausgleichskasse

Artikel 1        Grundsatz

1   Unter dem Namen «Ausgleichskasse des Kantons Uri» wird mit Sitz in Altdorf eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige, öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet und der Aufsicht einer vom Regierungsrat gewählten Kommission unterstellt. Sie hat die im Bundesgesetz und der dazugehörenden Vollzugsverordnung umschriebenen Aufgaben der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erfüllen. [5]

2   Die Ausgleichskasse des Kantons Uri hat: [6]

a)  die Arbeitgeber über die Versicherungspflicht gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung periodisch aufzuklären;

b)  die Einhaltung der Versicherungspflicht gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung zu überwachen. Die Ausgleichskasse kann diese Aufgabe an Verbandsausgleichskassen übertragen;

c)  Arbeitgeber, die ihrer Unfallversicherungspflicht nicht nachgekommen sind, der Ersatzkasse und der SUVA zu melden.

3   Der Kasse können ausserdem weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und Familienschutzes, übertragen werden. [7]

Artikel 2 [8]       Hauptsitz, Zweigstellen

Die Ausgleichskasse gliedert sich in den Hauptsitz in Altdorf und in die Zweigstellen der Einwohnergemeinden. Für die im Dienste des Kantons stehenden Angestellten und Arbeiter besteht eine besondere Zweigstelle.

Artikel 3        Organe

1   Die Organe der Ausgleichskasse sind:

a)  die Aufsichtskommission;

b)  der Kassenleiter;

c)  die Zweigstellen.

2   Die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Organe werden durch ein vom Regierungsrat zu erlassendes Kassenreglement bestimmt.

Artikel 4        Aufsichtskommission

1   Der Regierungsrat übt die Gesamtaufsicht über die Ausgleichskasse und deren Zweigstellen aus. Er bestellt hiefür aus seiner Mitte eine Kommission von drei Mitgliedern. Der Kassenleiter wohnt den Sitzungen mit beratender Stimme bei und führt das Protokoll. [9]

2   Die Aufsichtskommission überwacht den Vollzug der für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen. Sie trifft alle hiefür notwendigen Weisungen und Massnahmen.

Artikel 5        Kassenleiter

Der Kassenleiter ist das geschäftsführende Organ und vertritt die Kasse. Er ist für die ordnungsgemässe Verwaltung der Ausgleichskasse verantwortlich. Die Amtskaution beträgt Fr. 4 000.—. Das zur Erfüllung der gestellten Aufgaben benötigte Personal wird durch den Regierungsrat gewählt.

Artikel 6        Zweigstellen

1   Jede politische Gemeinde errichtet eine Zweigstelle. Die Leiter werden durch den Gemeinderat gewählt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.

2   Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Zweigstellen aus und ist dem Kanton im Sinne von Artikel 70 des Bundesgesetzes hierüber verantwortlich.

Artikel 7        Verwaltungskosten

1   Zur Deckung der erwachsenden Aufgaben erhebt die Ausgleichskasse von den angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einen Verwaltungskostenbeitrag, dessen Höhe vom Regierungsrat innert den gesetzlichen Normen bestimmt wird. Für Kassenmitglieder, die einen bestimmten Teil der Kontrollarbeiten selbst leisten, kann der Ansatz angemessen reduziert werden.

2   Die Höhe dieser Beiträge, inklusive der Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung soll den finanziellen Betrieb der Kasse gewährleisten.

Artikel 8        Verwaltungskosten-Gewinnanteil

Vom jährlichen Ertrag aus den Verwaltungskostenbeiträgen wird den Gemeinden ein Drittel zurückerstattet. Die Verteilung des Treffnisses erfolgt durch den Regierungsrat.

Artikel 9        Erlass

An die vom Kanton an Stelle der Versicherten gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes zu zahlenden Beiträge, übernehmen die Wohnsitzgemeinden die Hälfte. Der Gemeinderat ist vor Erlass eines Versicherungsbeitrages anzuhören.

Artikel 10      Haftung

Der Kanton haftet nicht für Verbindlichkeiten der Ausgleichskasse. Vorbehalten bleibt Artikel 70 des Bundesgesetzes. Dem Kanton steht das Rückgriffsrecht auf seine Funktionäre für die kantonale Kasse, und den Gemeinden für ihre Funktionäre in jenen Fällen zu, für die dem Bunde gegenüber eine Haftbarkeit besteht. Die strafrechtliche Verfolgung der Fehlbaren bleibt vorbehalten.

Artikel 11 [10]    Beschwerdeinstanz

1   Das Obergericht ist die kantonale Rekurskommission im Sinne von Artikel 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Es beurteilt Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen.

2   Soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [11] .

Artikel 12      Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden

1   Verfolgung und Beurteilung der nach Artikel 87, 88 und 89 des Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten Handlungen obliegen den ordentlichen kantonalen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden.

2   Alle rechtskräftigen Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtskommission zuzustellen.

B. Finanzierung

Artikel 13 [12]

Artikel 14 [13]

C. Schlussbestimmungen

Artikel 15      Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Landrat und nach Genehmigung durch den Bundesrat rückwirkend auf 1. Januar 1948 in Kraft.



[1] AB vom 30. Dezember 1948

[5] Fassung gemäss LRB vom 9. November 1982, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1983
(AB vom 11. März 1983).

[6] Eingefügt durch LRB vom 21. September 1983, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1984 (AB vom 28. September 1983).

[7] Fassung gemäss LRB vom 21. September 1983, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1984 (AB vom 28. September 1983).

[8] Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).

[9] Fassung gemäss LRB vom 9. November 1982, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1983
(AB vom 11. März 1983).

[10] Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995
(AB vom 8. April 1994).

[13] Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).