20.2412
REGLEMENT
für die Ausgleichskasse des Kantons Uri
(RRB vom 27. September 1948; Stand am 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 26. April 1948 betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [1] ,
beschliesst:
Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Aufsichtskommission über:
a) die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge der Kassenmitglieder,
b) ... [2]
c) den Verteilungsschlüssel der jährlichen Entschädigungen an die Gemeinden.
Die Aufsichtskommission als oberstes Organ der Ausgleichskasse Uri entscheidet über:
a) die interne Organisation der Kasse und deren notwendige Anschaffungen,
b) die Bestimmung der Revisionsorgane,
c) die Verhängung von Bussen bei Verletzung der Ordnungs- und Kontrollvorschriften,
d) die Erlassgesuche,
e) die Genehmigung der Wahlen aller Zweigstellenleiter,
f) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes.
g) die Anstellung des Personals der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Uri. [3]
Die Gewerbedirektion führt den Vorsitz. Sie kann einfache Fälle in Verbindung mit dem Kassenleiter durch Präsidialentscheid erledigen, unter Kenntnisgabe an die Aufsichtskommission.
Der Kassenleiter ordnet und überwacht den Geschäftsverkehr der Kasse. Er vertritt dieselbe nach aussen. Der Gewerbedirektion, bzw. der Aufsichtskommission erstattet er periodisch Bericht über die Tätigkeit. Im besonderen obliegt ihm:
a) die Führung des Sekretariates der Aufsichtskommission,
b) die Erfassung aller Beitragspflichtigen und die Festlegung von Kontrollen,
c) die Festsetzung der Beiträge und Erlass der bezüglichen Verfügungen sowie der fristgemässe Einzug der Beiträge bei den Mitgliedern,
d) der Entscheid über Herabsetzungsgesuche von Beitragspflichtigen,
e) die Durchführung eines ordnungsgemässen Mahn-, Betreibungs- und Vollstreckungsverfahrens gegen säumige Zahler,
f) die geordnete Führung der individuellen Beitragskonten und der Erlass von Rentenverfügungen sowie die korrekte Auszahlung der Renten, ebenso die Führung der notwendigen Register,
g) die sorgfältige Buchführung nach den Anordnungen der Bundesinstanzen,
h) die allgemeine Organisation und die Überwachung des Geschäftsbetriebes der Zweigstellen und deren richtige Aufklärung,
i) die Antragstellung für Geschäfte, die in der Kompetenz der Aufsichtskommission liegen,
k) die Vorlage der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes.
Die Ausgleichskasse verwaltet sich selbst. Sie führt eine eigene Buchhaltung, welche bilanzmässig abzuschliessen ist. Die Jahresrechnung ist in der Amtsrechnung aufzuführen. Aller Geldverkehr, die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend, hat in der Hauptsache durch das Postcheckamt zu erfolgen. Der Bargeldverkehr, soweit notwendig (Löhne etc.), wird durch die Staatskassaverwaltung besorgt, unter periodischer Rechnungstellung an die Ausgleichskasse.
Die für das kantonale Personal errichtete Zweigstelle wird der Staatskassenverwaltung Uri übertragen. Die Abrechnung über die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge erfolgt monatlich. Im übrigen gelten für sie die nachfolgenden Bestimmungen über die Zweigstellen.
Für die Zweigstellen der Gemeinden ist der Gemeinderat für die ordnungsgemässe Führung verantwortlich. Die Wahl der Leiter ist der Aufsichtskommission zur Genehmigung vorzulegen.
Die Zweigstellen haben gestützt auf Artikel 65 des BG [4] und der Artikel 115 und 116 der eidgenössischen VV [5] , nach den Weisungen der Aufsichtskommission, bzw. des Kassenleiters bei der Durchführung der AHV mitzuwirken. Vor allem obliegen ihnen folgende Aufgaben:
a) sie beraten und unterstützen die Mitglieder und Rentenberechtigten über alle Fragen, welche die AHV und die andern, der Kasse übertragenen Sozialaufgaben betreffen,
b) sie unterstützen die Kasse bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der Beiträge, die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Übergangsrentner [6] und melden alle wesentlichen Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezüger von Übergangsrenten [7] ,
c) sie führen eine Mitgliederkartei für ihre unter die AHV fallenden Gemeindeeinwohner und sorgen für die Erfassung aller Beitragspflichtigen in ihrem Gemeindegebiet,
d) sie sind verpflichtet, Mutationen in den Registern nachzutragen und sie der Kasse zu melden, sowie Anzeige über entdeckte oder vermutete Unregelmässigkeiten zu erstatten und leiten Vernehmlassungen aller Art innert den gesetzten Fristen an die Kasse weiter,
e) sie wirken bei der Abrechnung mit durch:
aa) den Erlass der ersten Mahnung, bzw. Einzahlung der Beiträge,
bb) die Kontrolle der eingereichten Abrechnungen und den Einzug der Beiträge,
cc) die Überweisung der Abrechnungsunterlagen und aller eingezogenen Gelder,
f) sie wirken bei weitern, der Kasse übertragenen Arbeiten mit.
Die Zweigstellen sind gehalten, alle erforderlichen Bücher zu führen, die über ihre Forderungs- und Schuldverhältnisse Aufschluss geben. Die Unterlagen nebst den notwendigen Weisungen hiezu werden den Zweigstellen von der Ausgleichskasse zur Verfügung gestellt.
Der Geldverkehr ist in der Regel über den Postcheck der Zweigstelle abzuwickeln. Sofern direktes Inkasso erfolgt, dürfen die einkassierten Gelder nicht mit Privat- oder Gemeindegeldern vermischt werden.
1 Auf den 15. des nachfolgenden Monats haben die Zweigstellen die Abrechnungsunterlagen und die eingezogenen Gelder der Ausgleichskasse abzuliefern.
2 Die Monatsabrechnung ist vom Zweigstellenleiter und einem Mitglied des Gemeinderates zu unterzeichnen.
Die Aufsichtskommission kann in einzelnen Fällen oder für gewisse Kategorien von Abrechnungspflichtigen den direkten Abrechnungsverkehr mit der Ausgleichskasse anordnen.
Weitere Einzelheiten über die Buchführung und das Abrechnungswesen werden, soweit es die Umstände erfordern, durch die Aufsichtskommission oder durch den Kassenleiter angeordnet.
1 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 Absatz 1 des BG über die AHV [8] werden vom Regierungsrat in Prozenten der Beitragssumme für alle Arbeitgeber — Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige — festgelegt, mit dem Recht der Aufrundung auf mindestens 20 Rappen pro Monat, bzw. 60 Rappen pro Quartal.
2 Armengenössige mit dem Mindestbeitrag von einem Franken im Monat werden von der Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages befreit. Für erlassene Beiträge im Sinne von Artikel 11 des BG [9] sind keine Verwaltungskosten zu berechnen.
Die Kosten der Zweigstellen tragen die Gemeinden. Es werden ihnen hieran Beiträge gemäss Artikel 8 der landrätlichen Verordnung vom 26. April 1948 [10] ausgerichtet. Die Zuschüsse dürfen die effektiven Kosten der Gemeinden für die AHV nicht übersteigen.
E. Kassenrevisionen, Zweigstellen- und Mitgliederkontrollen
1 Die Aufsichtskommission bezeichnet eine Revisionsgesellschaft, die gemäss den Bundesvorschriften die Buch- und Kassenführung der Ausgleichskasse prüft und Bericht erstattet.
2 Sie ist ferner befugt, die Zweigstellen und die Arbeitgeber durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse überprüfen zu lassen (Artikel 164 Absatz 2 VV [11] ).
3 Der Turnus wird jeweils vom Kassenleiter festgelegt. Dieser kann in besonderen Fällen ausserordentliche Kontrollen anordnen, insbesondere bei Liquidation eines Betriebes oder wenn trotz Mahnung keine oder ungenügende Abrechnungsunterlagen eingereicht wurden.
1 Gesuche um Erlass von Versicherungsbeiträgen gemäss Artikel 11 Absatz 2 des BG [12] sind der Zweigstelle der Wohngemeinde zuhanden des Gemeinderates einzureichen.
2 Der Gemeinderat hat die Gesuche zu begutachten und umgehend der Ausgleichskasse zuzustellen.
Sofern eine Rente unzweckmässige Verwendung findet (Artikel 76 VV [13] ), können die Angehörigen bzw. die zuständigen Gemeindebehörden der Ausgleichskasse einen Antrag stellen, zur Sicherstellung derselben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
1 Der Kanton übernimmt im Sinne von Artikel 115 der Vollzugsverordnung [14] die Haftung für Schäden gemäss Artikel 70 Absatz 1 des BG [15] , die von Beauftragten der Gemeinden durch die Führung der Zweigstellen verschuldet werden. [16]
2 Der Ausgleichskasse steht ein Ersatzanspruch gegenüber Gemeinden zu für vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldete Schäden, welche ihr infolge mangelhafter Organisation und Verwaltung der Zweigstellen entstehen.
3 Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Artikels 10 der Verordnung vom 26. April 1948 [17] aus dem Rückgriffsrecht des Kantons gegenüber den Gemeinden und Beauftragten ergeben, werden nach dem ordentlichen Prozessverfahren nach der urnerischen ZPO [18] entschieden. [19]
1 Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [20] , die Vollzugsverordnung des Bundesrates vom 31. Oktober 1947 [21] und die landrätliche Verordnung vom 26. April 1948 [22] gelten als integrierende Bestandteile dieses Reglementes, das nach Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft tritt.
2 Es kann unter Genehmigungsvorbehalt des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Beschluss des Regierungsrates jederzeit abgeändert werden.
[2]
Aufgehoben durch RRB vom 3.
April 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2001
(AB vom 20. April 2001).
[3]
Eingefügt durch RRB vom 3.
April 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2001
(AB vom 20. April 2001).
[6] Überholt zufolge Revision der eidgenössischen VV.
[7] Überholt zufolge Revision der eidgenössischen VV.
[16]
Fassung gemäss LRB vom 15.
Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 24. Dezember 1999).
[19]
Fassung gemäss LRB vom 15.
Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 24. Dezember 1999).
[21] 831.101