20.2425 

VERORDNUNG
über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

(vom 24. September 2007 [1] ; Stand am 1. Januar 2008)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2007 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [2] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Berechnungsgrundlagen

Artikel 1        Grundsatz

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung und dem kantonalen Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

Artikel 2        Bewertung von Liegenschaften

Sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, werden:

a)  Liegenschaften, in denen EL-berechtigte oder in die EL-Berechnung einbezogene Personen selbst wohnen, nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton bewertet;

b)  übrige Liegenschaften nach dem für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert angerechnet.

Artikel 3        Vermögensverzehr

1   Vermögen von EL-berechtigten oder in die EL-Berechnung einbezogenen Personen wird grundsätzlich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG [3] angerechnet.

2   Bei Personen im Rentenalter, die in einem Heim oder Spital leben, wird das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem Fünftel angerechnet.

Artikel 4        Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten

1   Die anrechenbaren Kosten bei Heimaufenthalt werden grundsätzlich auf höchstens 190 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG) begrenzt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Absatz 2 und 3.

2   Die anrechenbaren Kosten beim Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim oder Spital werden auf höchstens 450 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG) begrenzt.

3   Beim Aufenthalt in einem Behindertenwohnheim werden die nach der kantonalen Verordnung über Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institutionen der Behindertenhilfe [4] geschuldeten minimalen Pensionspreise angerechnet.

Artikel 5        Betrag für persönliche Auslagen bei Heim-
oder Spitalaufenthalt

Der Betrag für persönliche Auslagen wird wie folgt festgesetzt:

a)  20 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG) beim Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim;

b)  32 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende beim Aufenthalt in einem anderen Heim.

Artikel 6        Krankheits- und Behinderungskosten

1   Krankheits- und Behinderungskosten können im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergütet werden (Art. 14 Abs. 1 und 2 ELG), sofern sie nicht von Versicherungen oder Dritten übernommen werden. Die Kostenvergütung ist auf die bundesrechtlichen Mindestbeträge (Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG) begrenzt.

2   Die Ausgleichskasse kann im Einzelfall die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit durch Fachstellen abklären lassen. Leistungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungen erbracht werden, gelten grundsätzlich als wirtschaftlich und zweckmässig.

3   Die Ausgleichskasse kann noch nicht bezahlte Kosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergüten (Art. 14 Abs. 7 ELG).

2. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Artikel 7        Aufsicht

1   Die Durchführung des ELG erfolgt unter Aufsicht des Bundes (Art. 28 ELG).

2   Für die dem Kanton zustehende Aufsicht wählt der Regierungsrat eine Aufsichtskommission. Diese stützt sich bei ihrer Aufgabe insbesondere auf die Berichte der Revisionsstelle der Ausgleichskasse (Art. 23 ELG).

Artikel 8        Auszahlung

Die Ergänzungsleistungen werden von der Ausgleichskasse in der Regel gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV ausbezahlt (Art. 21 Abs. 4 ELG).

Artikel 9        Meldepflicht und Rückerstattung

1   Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Ausgleichskasse umgehend zu melden, damit die allenfalls nötige Überprüfung des EL-Anspruchs erfolgen kann.

2   Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind im Rahmen des Bundesrechts zurückzuerstatten.

Artikel 10      Buchführung

Die Buchführung erfolgt aufgrund der Vorschriften des Bundes (Art. 22 ELG).

Artikel 11      Informationspflicht

Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 12      Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. September 1986 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.

Artikel 13      Übergangsbestimmung

Die Artikel 3 bis 18 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [5] sind in der Ende des Jahres vor Inkrafttreten der NFA gültigen Fassung weiterhin sinngemäss anwendbar, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes bestimmen.

Artikel 14      Inkrafttreten

1   Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie ist vom Bund zu genehmigen [6] .

2   Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Im Namen des Landrats

Der Präsident: Leo Arnold
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 5. Oktober 2007

[6] Vom Bund genehmigt am 14. November 2007.