20.2715

REGLEMENT
zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung

(vom 6. Dezember 2005 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf das Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht [2] , auf die Ausführungsbestimmungen vom 16. September 2005 dazu [3] und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung [4] ,

beschliesst:

Artikel 1        Rechtspflege

1   Das Obergericht beurteilt als erste und einzige kantonale Instanz Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten.

2   Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [5] für die verwaltungsrechtliche Klage enthält. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos.

3   Im Übrigen gilt Artikel 25 des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht [6] und Artikel 14 der Ausführungsbestimmungen dazu [7] .

Artikel 2        Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 12. September 1983 über die provisorische Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [8] wird aufgehoben.

Artikel 3        Inkrafttreten und Kenntnisgabe

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen.

Im Namen des Regierungsrats

Der Landammann: Josef Arnold
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 16. Dezember 2005.