20.3425

REGLEMENT
über die Baubeiträge nach dem Sozialhilfegesetz (BSR)

(vom 15. März 2005 [1] ; Stand am 1. Januar 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 40 und 41 des Gesetzes vom 28. September 1997 über die Sozialhilfe im Kanton Uri (SHG) [2] ,

beschliesst:

Artikel 1        Beitragsberechtigung

1   Wer öffentliche oder gemeinnützige private Heime oder Anstalten (Anlagen) baut, ausbaut oder erneuert, die der Durchführung des Sozialhilfegesetzes dienen, kann Beiträge nach diesem Reglement beanspruchen.

2   Unterhaltsarbeiten und Anpassungen der Anlage an neue Anforderungen werden nicht subventioniert.

Artikel 2        Beitragsvoraussetzungen

Beiträge nach diesem Reglement setzen voraus, dass die unterstützten Anlagen:

a)  der kantonalen Bedarfsplanung entsprechen;

b)  einfach, kostengünstig und zweckmässig sind;

c)  mehr als 100 000 Franken Baukosten verursachen werden.

Artikel 3        Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag ist nach dem «Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB)» aufzustellen.

Artikel 4        Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach den Subventionsrichtlinien des Bundesamts für Bauten und Logistik.

Artikel 5        Beitragshöhe

Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag nach Artikel 41 Absatz 1 SHG [3] und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, aus einem Zusatzbeitrag.

Artikel 6        Zusatzbeitrag

1   Der Zusatzbeitrag setzt voraus, dass zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden und diese der kantonalen Bedarfsplanung entsprechen.

2   ... [4]

Artikel 7        Teuerungsbedingte Mehrkosten

Ausgewiesene teuerungsbedingte Mehrkosten werden zum gleichen Prozentsatz wie die Baukosten subventioniert.

Artikel 8        Einreichen des Gesuchs

1   Gesuche um Baubeiträge sind der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen.

2   Alle wesentlichen Projektänderungen während der Bauausführung sind dem Regierungsrat mit einem Kostenvoranschlag für die baulichen Änderungen zur Genehmigung vorzulegen, bevor die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden. Andernfalls besteht kein Anspruch auf zusätzliche Subventionen.

Artikel 9        Unterlagen

1   Den Gesuchen sind in der Regel beizulegen:

a)  Unterlagen zur Gesuch stellenden Person, wie Satzungen, Beschlüsse der zuständigen Behörden, Stiftungsurkunden und dergleichen;

b)  Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb;

c)  Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000, mit eingezeichnetem Bauprojekt und den Grundstückgrenzen;

d)  Grundrisse, Schnitte und Fassaden im Massstab 1:100, denen folgende Angaben entnommen werden können:

Hauptabmessungen

Zweckbestimmung und Fläche der Räume

Möblierung

Terrainverlauf

bei Umbauten farbige Bezeichnung der Gebäudeteile
(bestehend = schwarz, Abbruch = gelb, neu = rot)

bei Mehrzweckgebäuden: farbige Bezeichnung jener Räume, welche für einen Beitrag in Betracht fallen

e)  Kostenvoranschlag, aufgestellt nach Baukostenplan CRB (Hauptposition dreistellig), mit Angabe des Preisstandes. Die Kostenvoranschläge sind nach Objekten zu trennen;

f)   kubische Berechnung, erstellt nach SIA, mit überprüfbarem Schema und Angabe der m3-Preise;

g)  Kopie des Kaufvertrages bei Liegenschaftserwerb;

h)  Kopie des Baurechtsvertrages beim Bauen im Baurecht;

i)   Finanzierungsplan;

k)  Betriebsbudget mit Erläuterungen (Personalbedarf usw.);

l)   Datum (Monat), an welchem mit den Bauarbeiten begonnen werden soll, und voraussichtliche Bauzeit.

2   Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann weitere Unterlagen verlangen.

Artikel 10      Prüfung der Gesuche

1   Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion prüft die Gesuche darauf hin, ob die Voraussetzungen für einen Kantonsbeitrag erfüllt sind und in welcher Höhe. Sie kann Sachverständige beiziehen.

2   Gestützt darauf stellt sie dem Regierungsrat einen Antrag.

Artikel 11      Vorzeitiger Baubeginn

In dringenden Fällen kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen. Dadurch werden weder eine Beitragsbemessung noch eine Beitragszusicherung präjudiziert.

Artikel 12      Vorläufige Zusicherung des Kantonsbeitrags

1   Der Regierungsrat sichert den Kantonsbeitrag aufgrund der Unterlagen zu, sofern und soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags anhand der Schlussabrechnung bleibt vorbehalten.

2   Die Zusicherung des Beitrags kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Artikel 13      Definitive Zusicherung des Kantonsbeitrags

1   Wenn die Bauarbeiten abgeschlossen sind, ist dem Regierungsrat eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und quittierten Zahlungsbelegen einzureichen.

2   Aufgrund der ausgewiesenen anrechenbaren Kosten und nach der Schlussabnahme durch bevollmächtigte Delegierte des Kantons sichert der Regierungsrat den definitiven Kantonsbeitrag zu. [5]

3   [6]

Artikel 14      Auszahlung

1   Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite wird der zugesicherte Kantonsbeitrag ausbezahlt.

2   In diesem Rahmen und auf Gesuch hin können, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlungen geleistet werden.

Artikel 15      Rückerstattung

1   Wird das Werk innert 25 Jahren seit der Schlusszahlung seinem Zweck entfremdet, ist der Kantonsbeitrag zurückzuerstatten.

2   Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen.

Artikel 16      Kontrolle

Die Bauherrschaft hat den zuständigen Organen des Kantons jederzeit Zutritt zur Baustelle und Einsicht in die Rechnungsbelege zu gewähren.

Artikel 17      Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 21. Dezember 1992 über die Baubeiträge an Alters-, Pflege- und Invalidenheime [7] wird aufgehoben.

Artikel 18      Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Josef Arnold
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 8. April 2005

[4] Aufgehoben durch RRB vom 11. Dezember 2007, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2008 (AB vom 21. Dezember 2007).

[5] Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 21. Dezember 2007).

[6] Aufgehoben durch RRB vom 11. Dezember 2007, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2008 (AB vom 21. Dezember 2007).