3.1311 

REGLEMENT
über das Amtsblatt und das Rechtsbuch

(vom 20. Juni 1983 [1] ; Stand am 1. Juli 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 62 Buchstabe a Kantonsverfassung [2] und Artikel 82 des Landratsreglements [3] ,

beschliesst:

Artikel 1        Amtliches Publikationsorgan und Rechtssammlung

1   Das Amtsblatt des Kantons Uri ist das amtliche Publikationsorgan des Kantons. [4]

2   Unter der Bezeichnung «Urner Rechtsbuch» gibt der Kanton Uri eine bereinigte Sammlung der kantonalen Erlasse heraus.

Artikel 1a [5]     a) Redaktion und Herausgabe [6]

1   Unter Aufsicht des Regierungsrates obliegt die Redaktion und die Herausgabe des Amtsblattes dem Landammannamt.

2   Der Einzelverkaufs- und Abonnementspreis sowie die Tarife für die amtlichen Anzeigen und Inserate werden vom Landammannamt festgelegt.

Artikel 1b [7]      b) Inhalt

Im Amtsblatt werden veröffentlicht:

a)  alle Erlasse und Beschlüsse, die nach Artikel 3 in das Rechtsbuch aufzunehmen sind;

b)  amtliche Bekanntmachungen von Behörden und Amtsstellen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten;

a)  amtliche Bekanntmachungen von Organisationen und Personen, die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind.

Artikel 1c [8]      c) Veröffentlichung durch Verweis

1   Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn sich der Erlass oder die interkantonale Vereinbarung aufgrund des besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung nicht eignet, insbesondere wenn die Texte:

a)  nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;

b)  technischer Natur sind und sich nur an Fachleute richten;

c)  in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen;

d)  eine besondere Vorschrift dies anordnet.

2   Die Veröffentlichung eines Erlasses oder einer interkantonalen Vereinbarung im Amtsblatt kann ausserdem auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden, wenn die Texte:

a)  durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher oder elektronischer Form veröffentlicht werden;

b)  in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Publikationsorgan veröffentlicht werden;

c)  von untergeordneter Bedeutung sind.

Artikel 2        Inhalt des Rechtsbuches
a) Begriffe

1   Für die Erlasse der zur Rechtsetzung befugten Instanzen werden grundsätzlich folgende Begriffe verwendet:

1.  «Gesetz» als Erlass des Volkes

2.  «Verordnung» als Erlass des Landrates

3.  «Reglement» als Erlass des Regierungsrates, der Direktionen, des Erziehungsrates und der Gerichte

2   Für Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung bleiben Bezeichnungen wie Weisungen, Richtlinien und dergleichen vorbehalten.

Artikel 3        b) Aufnahme

1   Grundsätzlich sind alle Erlasse und Beschlüsse mit rechtsetzendem und allgemeinverbindlichem Inhalt sowie die Rahmenkreditbeschlüsse des Volkes in das Urner Rechtsbuch aufzunehmen.

2   Aufzunehmen sind namentlich:

a)  die Kantonsverfassung;

b)  die Gesetze;

c)  die Verordnungen und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Landrates;

d)  die Reglemente und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Regierungsrates, seiner Direktionen, des Erziehungsrates und der Gerichte;

e)  die Konkordate und die übrigen Vereinbarungen mit anderen Kantonen mit rechtsetzendem Inhalt;

f)   die Erlasse und Beschlüsse interkantonaler Kommissionen mit rechtsetzendem Inhalt;

g)  Rahmenkreditbeschlüsse des Volkes;

h)  Verwaltungsverordnungen, sofern sie für die Verwaltung von grundlegender Bedeutung sind und den Bürger indirekt in seinen rechtlich geschützten Interessen berühren;

i)   Beschlüsse, deren Aufnahme der Regierungsrat anordnet.

3   Rahmenbeschlüsse von Änderungs- und Ergänzungserlassen sind in das Urner Rechtsbuch aufzunehmen. Die einzelnen geänderten oder ergänzten Bestimmungen werden bei den entsprechenden Erlassen eingefügt.

4   Artikel 1c gilt auch für die Aufnahme in das Rechtsbuch. [9]

Artikel 4        c) Nichtaufnahme

In die Gesetzessammlung sind namentlich nicht aufzunehmen:

a)  Verwaltungsvereinbarungen und Beschlüsse der Behörden ohne rechtsetzenden oder allgemeinverbindlichen Charakter;

b)  verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien ohne Aussenwirkung;

c)  Beschlüsse über den Voranschlag und die Staatsrechnung;

d)  Erlasse, die nur kurzfristig gültig sind;

e)  Konzessionen.

Artikel 5        Administration des Rechtsbuches
a) Form

1   Das Urner Rechtsbuch ist in Loseblatt-Form herauszugeben.

2   Es wird zudem als CD-Rom zur Verfügung gestellt und im Internet veröffentlicht. [10]

Artikel 6        b) Redaktion und Herausgabe

Unter Aufsicht des Regierungsrates obliegt die Redaktion und die Herausgabe des Urner Rechtsbuches dem Rechtsdienst und der Standeskanzlei.

Artikel 7        c) Nachführung

Die Standeskanzlei führt das Urner Rechtsbuch in der Regel jährlich zweimal nach.

Artikel 8        d) Auslieferung

1   Das Urner Rechtsbuch wird allen Gemeinden und den vom Regierungsrat bestimmten Amtsstellen unentgeltlich als Amtsexemplar abgegeben.

2   Dienstexemplare werden den neu gewählten Landräten, Regierungsräten, Richtern und Ersatzrichtern beim Amtsantritt unentgeltlich abgegeben. Beim Ausscheiden aus dem Amt besteht keine Rückgabepflicht. Während der Amtsdauer werden die Nachträge unentgeltlich geliefert. Erklärt ein Abonnent nach seinem Ausscheiden aus dem Amt, dass er die Nachträge weiterhin beziehen will, trägt er die Kosten der Nachlieferungen.

3   Das Urner Rechtsbuch und dessen Nachträge können gekauft und abonniert werden. Die Verkaufs- und Abonnementspreise richten sich nach den Selbstkosten. Sie werden von der Standeskanzlei festgesetzt.

Artikel 9        Aufhebung bisherigen Rechts

Nachstehende Erlasse werden aufgehoben:

a)  Weisung an die Gemeinderäte, das «Amtsblatt» betreffend vom 3. Februar 1851.

b)  Beschluss betreffend Publikation der Amtsblatt-Erlasse vom 12. September 1864.

Artikel 10      Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.



[1] AB vom 1. Juli 1983

[3] Jetzt Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121)

[4] Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2008
(AB vom 27. Juni 2008).

[5] Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993
(AB vom 25. Juni 1993).

[6] Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2008
(AB vom 27. Juni 2008).

[7] Eingefügt durch RRB vom 17. Juni 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2008
(AB vom 27. Juni 2008).

[8] Eingefügt durch RRB vom 17. Juni 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2008
(AB vom 27. Juni 2008).

[9] Eingefügt durch RRB vom 17. Juni 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2008
(AB vom 27. Juni 2008).

[10] Eingefügt durch RRB vom 17. Juni 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2008
(AB vom 27. Juni 2008).