Kanton URI

VERORDNUNG
über den Finanzhaushalt des Kantons Uri

1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH UND GRUNDSÄTZE DER HAUSHALTSFÜHRUNG 2. Kapitel: GRUNDSÄTZE UND AUFBAU DES RECHNUNGSWESENS 3. Kapitel: KREDITARTEN 4. Kapitel: FINANZPLAN, VORANSCHLAG UND RECHNUNG 5. Kapitel: AUSGABENARTEN 6. Kapitel: ORGANE UND ZUSTÄNDIGKEIT 7. Kapitel: FINANZKONTROLLE 8. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN


3.2111

VERORDNUNG
über den Finanzhaushalt des Kantons Uri

(vom 14. Dezember 1994; Stand am 1. Januar 2007)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 58 Absatz 1, Artikel 91, Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe g der Kantonsverfassung [1] ,

beschliesst:

1. Kapitel:      GELTUNGSBEREICH UND GRUNDSÄTZE
DER HAUSHALTSFÜHRUNG

Artikel 1        Geltungsbereich

1   Diese Verordnung regelt die Haushaltsführung, insbesondere die Finanzplanung, den Voranschlag, die Jahresrechnung, die Kreditarten, die Verwaltung und die Kontrolle der Finanzen.

2   Sie gilt für die kantonale Verwaltung, die unselbständigen Anstalten des Kantons und das Kantonsspital. Besondere Vorschriften des Bundes oder des Kantons bleiben vorbehalten.

Artikel 2        Grundsätze der Haushaltsführung

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Konjunkturgerechtigkeit, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung und nach dem Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern.

Artikel 3        Gesetzmässigkeit

1   Die Ausgaben bedürfen einer Rechtsgrundlage.

2   Die Rechtsgrundlagen sind gegeben bei Ausgaben,

a)  die sich aus der Anwendung eidgenössischer oder kantonaler Erlasse ergeben;

b)  die das Volk oder der Landrat in besonderen Beschlüssen bewilligt haben;

c)  die sich aus Rechtsgeschäften oder richterlichen Urteilen ergeben.

Artikel 4        Haushaltsgleichgewicht

Die Laufende Rechnung ist innert sechs Jahren auszugleichen.

Artikel 5        Sparsamkeit

Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind mit minimal möglichen Kosten und in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.

Artikel 6        Wirtschaftlichkeit

Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, welche bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet.

Artikel 7        Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

1   Die Verursacher und Nutzniesser besonderer Leistungen haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.

2   Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind zumutbare Beiträge einzufordern.

Artikel 8        Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern

Zur Deckung einzelner Ausgaben über Spezialfinanzierungen oder unmittelbar zur Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, der Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuern verwendet werden.

2. Kapitel:      GRUNDSÄTZE UND AUFBAU DES RECHNUNGSWESENS

Artikel 9        Grundsätze der Rechnungsführung

1   Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Haushalt, das Vermögen und die Schulden. Zu diesem Zweck werden die Finanzplanung, der Voranschlag, die Verwaltungsrechnung, die Bestandesrechnung, die Verpflichtungskreditkontrolle, die Finanzstatistik und bei Bedarf eine Kostenrechnung geführt.

2   Für die Rechnungsführung gelten folgende Grundsätze: Jährlichkeit, Vollständigkeit, Klarheit, Genauigkeit, Wahrheit, Brutto- und Sollverbuchung sowie qualitative, quantitative und zeitliche Bindung der im Voranschlag enthaltenen Beträge und Vorherigkeit des Voranschlags.

3   Der Kontenrahmen richtet sich nach dem Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.

Artikel 10      Bestandesrechnung

1   Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

2   Die Bilanz erfasst die Aktiven und Passiven beim Jahresabschluss.

Artikel 11      Aktiven

1   Die Aktiven setzen sich zusammen aus dem Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Bilanzfehlbetrag.

2   Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

3   Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

4   Der Bilanzfehlbetrag besteht aus der das Vermögen übersteigenden Summe des Fremdkapitals und der Verpflichtungen gegenüber Spezialfinanzierungen und -fonds.

Artikel 12      Passiven

1   Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen gegenüber Spezialfinanzierungen und -fonds sowie dem allfälligen Eigenkapital.

2   Das Fremdkapital umfasst die Schulden und die transitorischen Passiven.

3   Das Eigenkapital besteht aus allfälligen Verpflichtungen gegenüber Vorfinanzierungen und aus jenem Vermögen, das die Summe der Verpflichtungen übersteigt.

Artikel 13      Spezialfinanzierungen

1   Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.

2   Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich zulässig, wenn die gesetzlich zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken.

3   Verpflichtungen gegenüber und Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen.

4   Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind aufzulösen.

Artikel 14      Spezialfonds

1   Spezialfonds sind Mittel, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten Bedingungen zugewendet oder gestützt auf rechtliche Grundlagen aus allgemeinen Mitteln gebildet werden.

2   Verpflichtungen gegenüber Spezialfonds sind zu verzinsen.

3   Werden aus Spezialfonds zinsvergünstigte oder zinslose Darlehen gewährt, ist der Zinsausfall den Spezialfonds zu belasten.

4   Spezialfonds, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind aufzulösen.

Artikel 15      Eventualverpflichtungen

Bürgschaften und sonstige Garantien zugunsten Dritter werden in einem Zusatz zur Bilanz aufgeführt.

Artikel 16      Bewertungsgrundsätze

1   Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Berücksichtigung der den Umständen angemessenen Wertberichtigungen bilanziert.

2   Die Vermögenswerte im Finanzvermögen werden jährlich angemessen verzinst. Übersteigt der betreffende Wert unter Berücksichtigung der Erträge und Aufwendungen den Verkehrswert, so ist die Differenz in der Laufenden Rechnung abzuschreiben.

3   Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen.

4   Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt in der Regel zum Verkehrswert.

5   Darlehen und Beteiligungen sind wie folgt zu bewerten: jene des Finanzvermögens nach kaufmännischen Grundsätzen, jene des Verwaltungsvermögens höchstens zum Nominalwert.

Artikel 17      Verwaltungsrechnung

1   Die Verwaltungsrechnung enthält die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienenden Ausgaben und Einnahmen.

2   Die Ausgaben definieren sich nach Artikel 40 bis 44.

3   Einnahmen sind jene Finanzvorfälle, welche das Eigenkapital vermehren oder den Bilanzfehlbetrag vermindern sowie der Erlös aus der Verwertung von Verwaltungsvermögen und die Leistungen Dritter an die Schaffung von Verwaltungsvermögen.

4   Die Verwaltungsrechnung setzt sich zusammen aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung.

5   Der Abschluss der Verwaltungsrechnung zeigt sich in den Saldi der Laufenden Rechnung, der Investitionsrechnung und der Finanzierungsrechnung.

Artikel 18      Laufende Rechnung

Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Diese verändern das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

Artikel 19      Ordentliche und zusätzliche Abschreibungen

1   Das Verwaltungsvermögen wird auf dem jeweiligen Restbuchwert der Ausgaben wie folgt abgeschrieben:

a)  Verwaltungsvermögen                                             Abschreibungssatz
                                                                            Sachgüter:
– Grundstücke, Tiefbauten, Hochbauten, Waldungen 10 %
– Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte              25 %
Investitionsbeiträge                                                 15 – 25 %

b)  Bilanzfehlbetrag                                                     25 %

2   Soweit es die Finanz- und die Konjunkturlage erlauben, können zusätzliche Abschreibungen in den Voranschlag aufgenommen werden.

3   Soweit nicht in besonderen Erlassen geregelt, entscheidet die Finanzdirektion über die Abschreibungen der Investitionen von Anstalten im Sinne von Artikel 1.

Artikel 20      Vorfinanzierungen

1   Vorfinanzierungen beschlossener Investitionen können im Rahmen der Grundsätze der Haushaltführung gebildet werden. Dienen sie dem Ausgleich besonderer Risiken, sind sie vorzunehmen.

2   Ist der Zweck der Vorfinanzierungen erfüllt oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen.

Artikel 21      Interne Verrechnungen

1   Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Amts- oder Kostenstellen.

2   Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten und Spezialfinanzierungen, für die Förderung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder für die Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich sind.

Artikel 22      Investitions- und Finanzierungsrechnung

1   Die Investitionsrechnung enthält jene Finanzvorfälle, die bedeutende eigene oder subventionierte Verwaltungsvermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.

2   Die Finanzierungsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition, die Selbstfinanzierung sowie den Finanzierungsfehlbetrag oder -überschuss aus.

3. Kapitel:      KREDITARTEN

Artikel 23      Verpflichtungskredite

1   Der Verpflichtungskredit gibt in der Regel dem Regierungsrat die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2   Der Verpflichtungskredit ist insbesondere für Investitionen, Betriebs- und Investitionsbeiträge sowie Eventualverpflichtungen einzuholen. Er ist ohne allfällige Bauzinsen zu bemessen.

3   Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.

4   Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto in den Voranschlag aufzunehmen.

5   Ein Verpflichtungskredit kann netto beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

6   Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

7   Der Verpflichtungskredit ist alljährlich mit dem Voranschlag und der Rechnung zu kontrollieren.

Artikel 24      Objekt- und Rahmenkredit

1   Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

2   Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm.

3   Sofern im Beschluss über den Rahmenkredit das zuständige Organ für die Zuweisung an einzelne Vorhaben nicht bestimmt ist, ist der Regierungsrat zuständig.

Artikel 25      Zusatzkredit

1   Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Projektes, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist ein Zusatzkredit vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.

2   Zusatzkredite sind der gleichen Instanz vorzulegen, wie die entsprechenden Verpflichtungskredite zuvor.

3   Überschreiten Zusatzkredite für freie Ausgaben zusammen mit dem Verpflichtungskredit die Referendumsgrenze nach der Kantonsverfassung, unterliegen sie dem fakultativen oder dem obligatorischen Finanzreferendum.

Artikel 26      Kreditübertretung

1   Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit überzogen wird.

2   Jede Kreditübertretung ist der landrätlichen Finanzkommission begründet mitzuteilen.

Artikel 27      Zahlungskredit

1   Der Zahlungskredit gibt die Ermächtigung, während eines Kalenderjahres für einen bestimmten Zweck Ausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu tätigen.

2   Zahlungskredite werden als Voranschlags-, Nachtrags- oder Vorschusskredite bewilligt.

Artikel 28      Voranschlagskredit

Mit dem Voranschlagskredit wird der Regierungsrat ermächtigt, die Verwaltungsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Artikel 29      Nachtragskredit

Nachtragskredite ergänzen den Voranschlag, wenn dieser keinen entsprechenden Kredit enthält oder dieser nicht ausreicht.

Artikel 30      Vorschusskredit

Vorschusskredite ergänzen einen Voranschlagskredit, wenn dieser nicht besteht oder nicht ausreicht und dringliche Ausgaben bis zur nächsten Vorlage der Nachtragskredite keinen Aufschub ertragen.

Artikel 31      Kreditüberschreitung

1   Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen wird.

2   Der Regierungsrat hat darüber bei der Rechnungslegung Auskunft zu geben.

Artikel 32      Kreditvorlage

1   Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrates oder aus der Mitte des Rates ohne besondere Vorlage mit dem Voranschlag beschliessen:

a)  neue einmalige Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 250 000 Franken;

b)  neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 25 000 Franken jährlich;

c)  mehrjährige mittelbar gebundene Ausgaben.

2   Anträge aus der Mitte des Rates von über 100 000 Franken einmalig, beziehungsweise 10 000 Franken wiederkehrend, sind der landrätlichen Finanzkommission vorgängig zur Stellungnahme zu überweisen.

3   Nachtragskredite können nur vom Regierungsrat beantragt werden, Absatz 1 ist sinngemäss anzuwenden.

4   Alle übrigen Ausgabenbeschlüsse sind dem Landrat mit einer besonderen Vorlage zur selbständigen Entscheidung oder zur Weiterleitung an das Volk zu unterbreiten.

4. Kapitel:      FINANZPLAN, VORANSCHLAG UND RECHNUNG

Artikel 33      Finanzplan

1   Der Finanzplan ist für eine Legislaturperiode zu erstellen.

2   Er enthält namentlich:

a)  einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Laufenden Rechnung;

b)  eine Übersicht über die Investitionen;

c)  eine Schätzung des Finanzbedarfs und die Angabe der Finanzierungsmöglichkeiten;

d)  eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.

3   Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Landrat zur Kenntnisnahme zu.

Artikel 34      Ausgabenkompetenz des Regierungsrates

1   Der Regierungsrat kann auch ohne Zahlungskredit einmalige Ausgaben von insgesamt 250 000 Franken pro Jahr tätigen.

2   Die Ausgabe im Einzelfall darf in der Regel 50 000 Franken nicht überschreiten.

3   Der Regierungsrat hat darüber bei der Rechnungslegung Auskunft zu geben.

Artikel 35      Staatsvoranschlag

1   Der Voranschlag ist Ende des Vorjahres dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

2   Der Voranschlag ist in der Regel gemäss dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung und nach dem Kontenrahmen für die Verwaltungsrechnung gegliedert. Der Personalaufwand ist entsprechend dem Stellenplan gemäss Organisationsverordnung [2] in den Voranschlag aufzunehmen. [3]

3   Er wird mit einem Bericht versehen und mit statistischen Übersichten ergänzt.

4   In den Voranschlag dürfen, unter Vorbehalt von Artikel 32 Absatz 1, nur Ausgaben aufgenommen werden, für die Rechtsgrundlagen bestehen.

5   Voraussehbare Ausgaben, denen im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Voranschlag die Rechtsgrundlage fehlt, können in den Voranschlag aufgenommen werden, bleiben aber gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

6   Genehmigt der Landrat den Voranschlag nicht, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

Artikel 36      Nachtragskredite

1   Die Nachtragskreditbegehren sind periodisch dem Landrat zu unterbreiten.

2   Nachtragskredite sind nicht erforderlich

a)  für Ausgaben, die gestützt auf rechtliche Grundlagen wertmässig und zeitlich zwingend vorgeschrieben sind;

b)  für Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen;

c)  für Ausgaben, die durch Beiträge Dritter abgedeckt sind;

d)  wenn die Mehrausgaben bei der einzelnen Kreditsumme 10 Prozent, jedoch im Minimum 5 000 Franken, im Maximum 50 000 Franken nicht übersteigen.

Artikel 37      Vorschusskredite

1   Wenn der Regierungsrat Vorschusskredite beschliesst, die ausserhalb seiner Zuständigkeit liegen, holt er vor der Kreditfreigabe die Zustimmung der landrätlichen Finanzkommission ein.

2   Die Finanzkommission beurteilt innert fünf Tagen insbesondere die Dringlichkeit des Vorhabens.

3   Der Regierungsrat unterbreitet die Vorschusskredite dem Landrat mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag zur Kenntnisnahme.

Artikel 38      Staatsrechnung

1   Die Jahresrechnung ist dem Landrat bis Mitte des Folgejahres zur Genehmigung zu unterbreiten.

2   Die Verwaltungsrechnung ist gleich aufgebaut wie der Voranschlag und wird nach den gleichen Grundsätzen geführt.

3   Die Verwaltungsrechnung ist zu ergänzen durch:

a)  die Bilanz mit dem Vermögens- und Schuldenausweis;

b)  die Rechnungen der unselbständigen Anstalten;

c)  die Rechnungen der Legate und Stiftungen;

d)  die Begründungen wesentlicher Abweichungen vom Voranschlag, mit Ausnahme der bereits bewilligten beziehungsweise zur Kenntnis gebrachten Nachtrags- und Vorschusskredite;

e)  das Verzeichnis der beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungskredite sowie der abgerechneten Kreditvorlagen mit den Begründungen allfälliger Abweichungen;

f)   den Finanzierungsausweis über den gesamten Finanzverkehr;

g)  die Artengliederung und die funktionale Gliederung.

Artikel 39      Bevorschussung von Kantonsbeiträgen

1   Wenn sich die Auszahlung eines zugesicherten Bundesbeitrages verzögert und wenn es die finanzielle Lage des Kantons erlaubt, kann der Regierungsrat Einwohnergemeinden einen damit zusammenhängenden, zugesicherten Kantonsbeitrag bevorschussen.

2   Der Regierungsrat führt Absatz 1 in einem Reglement näher aus.

5. Kapitel:      AUSGABENARTEN

Artikel 40      Ausgabe

Als Ausgabe gilt die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Artikel 41      Einmalige und wiederkehrende Ausgabe

1   Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgelt für dauernde Leistungen, die rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. Alle übrigen Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben.

2   Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen.

3   Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach den Kosten, die in einem Jahr anfallen.

Artikel 42      Gebundene Ausgabe

1   Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in bezug auf ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse Handlungsfreiheit besteht.

2   Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe.

3   Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn der Kanton ausserhalb des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen muss, um seine Sicherheit zu wahren.

4   Der Landrat entscheidet über die mittelbar gebundenen Ausgaben, der Regierungsrat über die unmittelbar gebundenen und tatsächlich gebundenen Ausgaben.

Artikel 43      Neue Ausgabe

1   Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht gebunden ist.

2   Die Kantonsverfassung und die besondere Gesetzgebung bestimmen, wer über die neuen Ausgaben entscheidet.

Artikel 44      Anlage

Als Anlage gilt ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und bloss zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt, ohne dessen Höhe zu verändern.

6. Kapitel:      ORGANE UND ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 45      Regierungsrat

1   Der Regierungsrat entscheidet insbesondere über:

a)  den Entwurf des Voranschlags und der Nachtragskredite, unter Vorbehalt von Artikel 32 Absatz 1, sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrates;

b)  den Finanzplan;

c)  die einzugehenden Verpflichtungen für die im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben;

d)  die Bewilligung der Kreditüberschreitungen und -übertretungen;

e)  den Erwerb von Grundstücken, die nicht dauernd der Nutzung für öffentliche Zwecke dienen (Finanzvermögen);

f)   die Anlagen des Finanzvermögens;

g)  die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine neuen Ausgaben verbunden sind;

h)  die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwaltungsvermögens in Finanzvermögen;

i)   die Auflösung nicht mehr zweckmässiger Spezialfinanzierungen, Spezialfonds und Vorfinanzierungen;

k)  die Aufnahme von langfristigen Darlehen.

2   Er kann die Befugnisse gemäss Buchstabe c, e, f und k delegieren.

Artikel 46      Finanzdirektion

1   Die Finanzdirektion verwaltet die Kantonsfinanzen und sorgt für den Überblick über den gesamten Finanzhaushalt des Staates.

2   Sie entwirft zuhanden des Regierungsrates den Voranschlag, die Nachtragskreditvorlagen, die Staatsrechnung und den Finanzplan.

3   Sie prüft im Mitberichtsverfahren die Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Tragbarkeit und Wirtschaftlichkeit.

4   Sie kann Weisungen über die Verpflichtungs- und Zahlungskreditkontrolle erlassen.

Artikel 47      Verwaltungsstellen

1   Die Verwaltungsstellen sind verantwortlich für:

a)  die sparsame und wirtschaftliche Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte;

b)  die Führung der Verpflichtungs- und Zahlungskreditkontrolle sowie der Inventare;

c)  die Bereitstellung der Unterlagen und Abrechnungen für die Haushaltsführung.

2   Die Funktionen des Anweisungsberechtigten und des mit der Zahlung Beauftragten sind personell voneinander zu trennen.

7. Kapitel:      FINANZKONTROLLE

Artikel 48      Zuständigkeit

1   Die Prüfung der Finanzen wird durch das Amt für Finanzkontrolle vorgenommen, welches fachlich unabhängig ist und administrativ der Finanzdirektion untersteht.

2   Die Finanzkontrolle steht in ihrer Eigenschaft als Fachorgan der Finanzaufsicht dem Landrat für die Ausübung seiner Oberaufsicht über die Verwaltung sowie dem Regierungsrat und der Finanzdirektion für die laufende Verwaltungskontrolle zur Verfügung.

3   Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse, kann die Finanzkontrolle im Einverständnis mit der Finanzdirektion Sachverständige beiziehen.

4   Die Finanzkontrolle gewährt den landrätlichen Kommissionen Einsicht in die Revisionsberichte. [4]

5   Die landrätlichen Kommissionen können von der Finanzkontrolle alle für die Ausübung des Oberaufsichtsrechts durch den Landrat dienlichen Auskünfte und Unterlagen direkt verlangen. [5]

6   Die Finanzdirektion ist über den direkten Verkehr zwischen den landrätlichen Kommissionen und der Finanzkontrolle zu orientieren. [6]

7   Die Bestimmungen der Verordnung über den Landrat [7] bleiben vorbehalten. [8]

Artikel 49      Kontrollbereich

1   Die Tätigkeit der Finanzkontrolle erstreckt sich auf die kantonale Verwaltung und die kantonalen Anstalten im Sinne von Artikel 1.

2   Die Finanzkontrolle kann die Verpflichtung übernehmen, Unternehmungen zu prüfen, denen der Staat eine öffentliche Aufgabe übertragen, Finanzhilfe gewährt oder an denen er sich finanziell beteiligt hat.

3   Der Regierungsrat kann ein anderes Fachorgan mit der Kontrolle der Finanzen einzelner Ämter oder Anstalten beauftragen.

Artikel 50      Aufgaben

1   Die Finanzkontrolle übt ihre Kontrolltätigkeit nach den in dieser Verordnung aufgeführten sowie nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.

2   Der Finanzkontrolle obliegt namentlich:

a)  die laufende Prüfung der Buchführung unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

b)  die Prüfung der Bücher, welche durch die Amtsstellen geführt werden;

c)  die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare;

d)  die Koordination der Kontrolltätigkeiten;

e)  die Revision der Bauabrechnungen;

f)   die Prüfung der Organisation im Kassen- und Rechnungswesen hinsichtlich der Wirksamkeit vorbeugender Kontrollmassnahmen.

Artikel 51      Informationspflicht

1   Die Beschlüsse des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte sowie der Direktionen und Amtsstellen, welche die Rechnungsführung betreffen, sind der Finanzkontrolle zuzustellen.

2   Die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellten Organe legen dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

Artikel 52      Revisionsbemerkungen

1   Bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung unterrichtet die Finanzkontrolle die zuständige Direktion, die Finanzdirektion sowie die Präsidentin/ den Präsidenten der Finanzkommission des Landrates. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.

2   Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Finanzdirektion oder der zuständigen Direktion abschliessend über strittige Revisionsbemerkungen.

8. Kapitel:      SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 53      Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri vom 12. April 1972 und die Verordnung über die Bewertung und Abschreibung des Staatsvermögens vom 20. April 1983 werden aufgehoben.

Artikel 54      Referendum und Inkrafttreten

1   Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2   Sie tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.

Im Namen des Landrates

Der Präsident: Stefan Küttel
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[3] Fassung gemäss LRB vom 21. April 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000
(AB vom 30. April 1999)

[4] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[5] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[6] Fassung gemäss LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).

[8] Eingefügt durch LRB vom 13. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2005
(AB vom 29. April 2005).