Kanton URI

VERORDNUNG
über den Finanzhaushalt des Kanton Uri (FHV)

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Abschnitt: Ziele und Geltungsbereich 2. Abschnitt: Begriffe 2. Kapitel: GESAMTSTEUERUNG DES HAUSHALTS 1. Abschnitt: Grundsätze 2. Abschnitt: Finanzplan 3. Abschnitt: Budget 4. Abschnitt: Jahresrechnung 5. Abschnitt: Haushaltgleichgewicht und Finanzkennzahlen 3. Kapitel: KREDITRECHT 1. Abschnitt: Allgemeines 2. Abschnitt: Verpflichtungskredit 3. Abschnitt: Zahlungskredit 4. Abschnitt: Spezialfinanzierungen, Fonds, Vorfinanzierungen 4. Kapitel: RECHNUNGSLEGUNG 1. Abschnitt: Allgemeines 2. Abschnitt: Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen 3. Abschnitt: Konsolidierung 5. Kapitel: FINANZIELLE FÜHRUNG AUF VERWALTUNGSEBENE 1. Abschnitt: Controlling 2. Abschnitt: Buchführung 3. Abschnitt: Kostentransparenz 4. Abschnitt: Internes Kontrollsystem 6. Kapitel: FINANZSTATISTIK 7. Kapitel: ORGANISATION DES FINANZWESENS 8. Kapitel: FINANZKONTROLLE 9. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


3.2111 

VERORDNUNG
über den Finanzhaushalt des Kanton Uri (FHV)

(vom 21. Oktober 2009 [1] ; Stand am 1. Dezember 2011)

Der Landrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung [2] ,

beschliesst:

1. Kapitel:      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Abschnitt: Ziele und Geltungsbereich

Artikel 1        Ziele und Zwecke

1   Mit dieser Verordnung sollen der Landrat, die Regierung und die Verwaltung:

a)  die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam ausüben können;

b)  die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die Hand erhalten.

2   Mit dieser Verordnung sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltgleichgewicht gewahrt werden.

3   Diese Verordnung regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, das Kreditrecht, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene, die Finanzstatistik, die Organisation des Finanzwesens und die Finanzkontrolle.

4   Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Artikel 2        Geltungsbereich

1   Diese Verordnung gilt für folgende Behörden, Organe und Anstalten:

a)  den Landrat;

b)  den Regierungsrat;

c)  die Rechtspflege;

d)  die kantonale Verwaltung einschliesslich unselbstständiger Anstalten;

e)  die kantonalen Kommissionen.

2   Des Weiteren gilt die Verordnung unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbstständige Anstalten sowie für andere Behörden und Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts.

3   Die Behörden, Organe und Anstalten werden in dieser Verordnung als Verwaltungseinheiten bezeichnet, soweit sich aus der besonderen Regelung nichts anderes ergibt.

4   Der Regierungsrat regelt das Rechnungswesen der Gemeinden nach Anhörung der Gemeinden in einem Reglement. Er hält sich dabei möglichst an die Grundsätze dieser Verordnung.

2. Abschnitt: Begriffe

Artikel 3        Finanz- und Verwaltungsvermögen

1   Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

2   Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Artikel 4        Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

1   Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanz- oder Verwaltungsvermögen vermehren.

2   Eine Ausgabe ist die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.

3   Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

Artikel 5        Einmalige und wiederkehrende Ausgaben

1   Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgelt für dauernde Leistungen, die rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. Alle übrigen Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben.

2   Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Zweck. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen.

3   Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach den Kosten, die in einem Jahr anfallen.

Artikel 6        Gebundene Ausgabe

1   Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse Handlungsfreiheit besteht.

2   Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe.

3   Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn der Kanton ausserhalb des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen muss, um seine Sicherheit zu wahren.

Artikel 7        Neue Ausgabe

Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht gebunden ist.

Artikel 8        Delegierte Ausgabe

Eine delegierte Ausgabe liegt vor, wenn eine besondere Rechtsvorschrift eine Instanz ermächtigt, eine Ausgabe abweichend von der ordentlichen Kompetenzordnung zu beschliessen.

Artikel 9        Eventualverpflichtungen

1   Eventualverpflichtungen stellen mögliche Verbindlichkeiten aus einem vergangenen Ereignis dar, wobei die definitive Verbindlichkeit durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss.

2   Eventualverpflichtungen gelten als neue Ausgaben. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Artikel 10      Buchführung

Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die finanziellen Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Artikel 11      Aufwand und Ertrag

1   Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.

2   Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Artikel 12      Erfolgsrechnung

1   Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des kantonalen Vermögens aus.

2   Die Erfolgsrechnung umfasst:

a)  Aufwand

1.  den Personalaufwand,

2.  den Sach- und übrigen Betriebsaufwand,

3.  die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens,

4.  den Finanzaufwand,

5.  die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen,

6.  den Transferaufwand,

7.  die durchlaufenden Beiträge,

8.  den ausserordentlichen Aufwand,

9.  die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen.

b)  Ertrag

1.  den Fiskalertrag,

2.  die Erträge aus Regalien und Konzessionen,

3.  die Entgelte,

4.  die verschiedenen Erträge,

5.  den Finanzertrag,

6.  die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen,

7.  den Transferertrag,

8.  die durchlaufenden Beiträge,

9.  die ausserordentlichen Erträge,

10.   die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.

3   Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss oder den Bilanzfehlbetrag.

Artikel 13      Investitionsrechnung

1   Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.

2   Die Investitionsrechnung umfasst:

a)  Ausgaben

1.  Ausgaben für Sachanlagen,

2.  Investitionen auf Rechnung Dritter,

3.  immaterielle Anlagen,

4.  Darlehen,

5.  Beteiligungen und Grundkapitalien,

6.  eigene Investitionsbeiträge,

7.  durchlaufende Investitionsbeiträge,

8.  ausserordentliche Investitionen.

b)  Einnahmen

1.  Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen,

2.  Rückerstattungen,

3.  Abgang immaterieller Sachanlagen,

4.  Investitionsbeiträge für eigene Rechnung,

5.  Rückzahlungen von Darlehen,

6.  Übertragungen von Beteiligungen,

7.  Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge,

8.  durchlaufende Investitionsbeiträge,

9.  ausserordentliche Investitionseinnahmen.

3   Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.

2. Kapitel:      GESAMTSTEUERUNG DES HAUSHALTS

1. Abschnitt: Grundsätze

Artikel 14      Grundsätze der Haushaltsführung

1   Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.

2   Es bedeuten:

a)  Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein verfassungsmässiger Beschluss des Landrats oder des Regierungsrats;

b)  Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im Gleichgewicht zu halten;

c)  Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und finanzielle Tragbarkeit hin zu prüfen;

d)  Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen;

e)  Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung gewährleistet;

f)   Verursacherprinzip: Die Nutzniessenden besonderer Leistungen und die Verursachenden besonderer Kosten haben Ihren Anteil entsprechend zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen;

g)  Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;

h)  Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden. Zweckbindungen von anderen Einnahmen durch den Kanton sind zu vermeiden, sofern kein Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen besteht;

i)   Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind so zu fällen, dass die damit verfolgten Ziele erreicht werden.

2. Abschnitt: Finanzplan

Artikel 15      Zweck

Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Artikel 16      Zuständigkeiten und Verfahren

1   Der Finanzplan ist vom Regierungsrat jährlich für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen.

2   Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Landrat Anfang und Mitte Legislatur zur Kenntnisnahme zu.

Artikel 17      Inhalt

Der Finanzplan enthält:

a)  die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;

b)  eine konsolidierte Übersicht der interdirektionalen Projekte mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Kantonsrechnung;

c)  den Planaufwand und -ertrag;

d)  die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen;

e)  den Plangeldfluss;

f)   die Schätzung des Finanzierungsbedarfs;

g)  die Finanzierungsmöglichkeiten, und

h)  die Entwicklung der Finanzkennzahlen.

3. Abschnitt [3] :     Budget

Artikel 18      Zweck

Die Aufwände und Erträge sowie die Einnahmen und Ausgaben eines Budgetjahres werden im Budget zusammengestellt. Es dient der kurzfristigen Steuerung der Finanzen.

Artikel 19      Zuständigkeiten und Verfahren

1   Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unterbreitet ihn dem Landrat zum Beschluss.

2   Der Landrat legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres fest. Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche Kantonstätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen.

3   Soweit diese Verordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, dürfen im Budget nur Ausgaben aufgenommen werden, für die Rechtsgrundlagen bestehen.

Artikel 20      Gliederung

Das Budget ist nach der institutionellen Gliederung einzuteilen. Zusätzlich ist der finanzstatistische Ausweis nach der funktionalen Gliederung zu erstellen.

Artikel 21      Grundsätze

Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:

a)  Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr;

b)  Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden;

c)  Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen;

d)  Vergleichbarkeit: Die Budgets des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;

e)  Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

Artikel 22      Inhalt

1   Das Budget enthält:

a)  zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung;

b)  zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung;

c)  weitere Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen, die der Landrat nicht beschliesst, sondern bloss zur Kenntnis nimmt.

2   Der Regierungsrat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere jene mit wesentlichen Veränderungen, in einem begleitenden Bericht zu begründen.

3   Die Erträge und Einnahmen gemäss Absatz 1 sind zu berücksichtigen, wenn sie genügend abgeklärt sind und erwartet werden kann, dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen im Budgetjahr in Kraft treten werden.

4   Zum Vergleich enthält das Budget (n) die Zahlen des Budgets des laufenden Jahres (n-1) sowie die Zahlen der Rechnung des Vorjahres (n-2).

Artikel 23      Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag
und Globalbudget
a) Grundsatz

1   Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.

2   Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.

3   Bei diesen Verwaltungseinheiten beschliesst der Regierungsrat den Leistungsauftrag und der Landrat erteilt mit dem Budget den Kredit dazu.

4   Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.

5   Der Landrat bestimmt mit dem Budget die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1.

6   Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Artikel 24      b) Überschreitung des Globalbudgets

Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.

4. Abschnitt: Jahresrechnung

Artikel 25      Zuständigkeit

Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat bis Mitte des Folgejahres die Jahresrechnung zur Genehmigung.

Artikel 26      Inhalt

1   Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:

a)  Bilanz;

b)  Erfolgsrechnung;

c)  Investitionsrechnung;

d)  Geldflussrechnung;

e)  Anhang.

2   Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.

3   Zum Vergleich sind auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

Artikel 27      Bilanz

1   In der Bilanz werden die Aktiven (Vermögen) und die Passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.

2   Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.

3   Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

Artikel 28      Erfolgsrechnung

1   Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.

2   Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand resp. ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, Einlagen in und Entnahmen aus Vorfinanzierungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie weitere Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital.

Artikel 29      Investitionsrechnung

1   Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.

2   Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

Artikel 30      Geldflussrechnung

1   Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.

2   Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

Artikel 31      Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung:

a)  nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;

b)  fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen;

c)  enthält den Eigenkapitalnachweis;

d)  enthält den Rückstellungsspiegel;

e)  enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;

f)   zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;

g)  enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Artikel 32      Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Artikel 33      Rückstellungsspiegel

1   Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.

2   Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.

3   Der Rückstellungsspiegel enthält:

a)  Bezeichnung der Rückstellungsart;

b)  Kommentar zur Rückstellungsart;

c)  Stand Rückstellungshöhe Ende Vorjahr in Franken;

d)  Stand Rückstellungen Ende laufendes Jahr in Franken;

e)  Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;

f)   Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.

Artikel 34      Beteiligungsspiegel

1   Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.

2   Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:

a)  Name und Rechtsform der Organisation;

b)  Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben;

c)  Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens;

d)  Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung;

e)  wesentliche weitere Beteiligte;

f)   eigene Beteiligungen der Organisation;

g)  Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation und Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation;

h)  Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation;

i)   konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.

Artikel 35      Gewährleistungsspiegel

1   Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann.

2   Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:

a)  Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;

b)  sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw.

3   Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit:

a)  Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners/der Vertragspartnerin;

b)  Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit;

c)  Typologie der Rechtsbeziehung;

d)  Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit;

e)  Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;

f)   je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner.

Artikel 36      Anlagespiegel

1   Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am Ende der Periode.

2   Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:

a)  Zugänge;

b)  Abgänge und Veräusserungen;

c)  Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;

d)  Abschreibungen;

e)  Wechselkursdifferenzen;

f)   andere Bewegungen.

5. Abschnitt: Haushaltgleichgewicht und Finanzkennzahlen

Artikel 37

1   Das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung hat über sechs Jahre ausgeglichen zu sein.

2   Der Selbstfinanzierungsgrad hat im Durchschnitt von sechs Jahren mindestens 80 Prozent zu betragen.

3   Die Nettoschuld beläuft sich maximal auf 100 Prozent der Einnahmen aus kantonalen Steuern und Wasserzinsen.

4   Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

5   Für die Berechnung der Finanzkennzahlen gelten die Definitionen gemäss den Fachempfehlungen der kantonalen Finanzdirektorinnen und –direktoren vom 25. Januar 2008 zum Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2).

3. Kapitel:      KREDITRECHT

1. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 38

1   Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2   Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten, Vorschuss- oder Nachtragskrediten zu beantragen.

3   Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.

4   Nicht beanspruchte Kredite verfallen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

2. Abschnitt: Verpflichtungskredit

Artikel 39      Verpflichtungskredit

1   Der Verpflichtungskredit ermächtigt die zuständige Verwaltungseinheit, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen einzugehen.

2   Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.

3   Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

4   Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben.

5   Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.

6   Sofern im Beschluss über den Rahmenkredit das zuständige Organ für die Zuweisung an einzelne Vorhaben nicht bestimmt ist, ist der Regierungsrat zuständig.

7   Der Regierungsrat beschliesst in der Regel zusammen mit der Projektgenehmigung über Teilkredite (Kreditfreigabe) eines Objekt- oder Rahmenkredits.

8   Für mehrjährige Ausgaben bis jährlich maximal 5 000 Franken ist kein Verpflichtungskredit erforderlich.

Artikel 40      Bemessung

1   Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.

2   Für die seit der Kreditbewilligung aufgelaufene Teuerung ist kein Zusatzkredit nötig. Bei einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.

Artikel 41      Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags

Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Artikel 42      Budgetierung

Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto in das Budget aufzunehmen.

Artikel 43      Verfall

Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, das Vorhaben aufgegeben wird oder die Dauer des Verpflichtungskredits unbenutzt abgelaufen ist. Der Regierungsrat genehmigt die Schlussabrechnung.

Artikel 44      Kreditübertretung

1   Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit überzogen wird.

2   Jede Kreditübertretung ist der landrätlichen Finanzkommission begründet mitzuteilen.

Artikel 45      Verpflichtungskontrolle

1   Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.

2   Der Verpflichtungskredit ist alljährlich mit dem Budget und der Rechnung zu kontrollieren.

3   Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.

Artikel 46      Zusatzkredit

1   Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 10 Prozent, jedoch im Minimum um 10 000 Franken überschritten wird, und ist der Regierungsrat nicht selber zuständig, die Mehrausgaben zu beschliessen, muss er vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.

2   Für Mehrausgaben von mehr als 50 000 Franken ist immer ein Zusatzkredit anzufordern.

3   Zusatzkredite sind von der Instanz zu beschliessen, welche die entsprechenden Verpflichtungskredite zuvor bewilligte.

4   Überschreiten Zusatzkredite für neue Ausgaben zusammen mit dem Verpflichtungskredit die Referendumsgrenze nach der Kantonsverfassung, unterstehen sie dem fakultativen oder dem obligatorischen Finanzreferendum.

3. Abschnitt: Zahlungskredit

Artikel 47      Zahlungskredit

1   Der Zahlungskredit gibt die Ermächtigung, während eines Kalenderjahres für einen bestimmten Zweck Ausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu tätigen.

2   Zahlungskredite werden als Budget-, Nachtrags- oder Vorschusskredite bewilligt.

Artikel 48      Budgetkredit

1   Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Landrat den Regierungsrat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

2   Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

Artikel 49      Sperrvermerk

Voraussehbare und genügend abgeklärte Aufwände bzw. Ausgaben aus Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Artikel 50      Nachtragskredit

1   Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht bestehenden oder nicht ausreichenden Budgetkredits.

2   Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat – sofern die Ausgabe nicht in seiner Kompetenz liegt – vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit beim Landrat anfordern.

3   Die Nachtragskreditbegehren sind dem Landrat zu unterbreiten.

4   Nachtragskredite sind nicht erforderlich:

a)  für Ausgaben, die gestützt auf rechtliche Grundlagen wertmässig und zeitlich zwingend vorgeschrieben sind;

b)  für Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen;

c)  für Ausgaben, die durch Beiträge Dritter abgedeckt sind;

d)  wenn die Mehrausgaben bei der einzelnen Kreditsumme 10 000 Franken nicht übersteigen;

e)  wenn die Mehrausgaben 10 Prozent der einzelnen Kreditsumme, höchstens aber 50 000 Franken, nicht übersteigen.

Artikel 51      Kreditüberschreitung

1   Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen wird.

2   Kreditüberschreitungen sind zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen.

3   Der Regierungsrat hat darüber bei der Rechnungslegung Auskunft zu geben.

Artikel 52      Vorschusskredit

1   Vorschusskredite ergänzen einen Budgetkredit, wenn dieser nicht besteht oder nicht ausreicht und dringliche Ausgaben bis zur nächsten Vorlage der Nachtragskredite keinen Aufschub ertragen.

2   Wenn der Regierungsrat Vorschusskredite beschliesst, die ausserhalb seiner Zuständigkeit liegen, holt er vor der Kreditfreigabe die Zustimmung der landrätlichen Finanzkommission ein.

3   Die Finanzkommission beurteilt innert fünf Tagen insbesondere die Dringlichkeit des Vorhabens.

4   Der Regierungsrat unterbreitet die Vorschusskredite dem Landrat mit dem nächsten Nachtrag zum Budget zur Kenntnisnahme.

Artikel 53      Verfall

1   Nicht beanspruchte Zahlungskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres.

2   Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird.

3   Der Regierungsrat erstattet dem Landrat über die Positionen nach Absatz 2 anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht.

Artikel 54      Kreditvorlage
a) Grundsatz

1   Der Landrat entscheidet über mittelbar gebundene Ausgaben, der Regierungsrat über die unmittelbar gebundenen und tatsächlich gebundenen Ausgaben.

2   Neue Ausgaben und mittelbar gebundene Ausgaben sind dem Landrat mit einer besonderen Vorlage zu unterbreiten, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für Projektierungskredite, die 250 000 Franken übersteigen.

Artikel 55      b) Ausnahmen

1   Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrats oder aus der Mitte des Rates ohne besondere Vorlage mit dem Budget beschliessen:

a)  neue einmalige Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 250 000 Franken;

b)  neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 25 000 Franken jährlich;

c)  einjährige mittelbar gebundene Ausgaben;

d)  mehrjährige mittelbar gebundene Ausgaben bis zum Höchstbetrag von einer Million Franken;

e)  delegierte Ausgaben. Diese werden wie mittelbar gebundene Ausgaben behandelt, falls die Ausgabenbewilligungskompetenz beim Landrat liegt. Liegt sie beim Regierungsrat, werden sie wie unmittelbar gebundene Ausgaben behandelt.

2   Anträge aus der Mitte des Rates von über 100 000 Franken einmalig, beziehungsweise 10 000 Franken wiederkehrend, sind der landrätlichen Finanzkommission vorgängig zur Stellungnahme zu überweisen.

3   Nachtragskredite können nur vom Regierungsrat beantragt werden.

Artikel 56      Ausgabenkompetenz des Regierungsrats

1   Der Regierungsrat kann auch ohne Zahlungskredit einmalige Ausgaben von insgesamt 300 000 Franken pro Jahr tätigen.

2   Die Ausgabe im Einzelfall darf in der Regel 50 000 Franken nicht überschreiten.

3   Der Regierungsrat hat darüber bei der Rechnungslegung Auskunft zu geben.

4. Abschnitt: Spezialfinanzierungen, Fonds, Vorfinanzierungen

Artikel 57      Spezialfinanzierungen

1   Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.

2   Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.

3   Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.

4   Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich zulässig, wenn die gesetzlich zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Dabei sind die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen zu beachten.

5   Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.

Artikel 58      Fonds

1   Fonds sind Mittel, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten Bedingungen und Auflagen zugewendet oder die gestützt auf rechtliche Grundlagen aus allgemeinen Mitteln gebildet werden.

2   Fonds, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.

Artikel 58a    Vorfinanzierungen

1   Vorfinanzierungen sind Reserven für beschlossene Vorhaben. Sie sind nur ausnahmsweise zulässig und in jedem Fall zu budgetieren.

2   Ist der Zweck der Vorfinanzierungen erfüllt oder wird er nicht mehr verfolgt, beschliesst der Regierungsrat deren Auflösung.

4. Kapitel:      RECHNUNGSLEGUNG

1. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 59      Zweck

Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage möglichst entspricht.

Artikel 60      Rechnungslegungsstandards

1   Die Rechnungslegung richtet sich nach HRM2.

2   Der Regierungsrat kann in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen. Jede Abweichung ist im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.

Artikel 61      Grundsätze

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten:

a)  Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen;

b)  Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen;

c)  Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Kantonstätigkeit auszugehen;

d)  Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt;

e)  Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein;

f)   Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich korrekt sein und glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit);

g)  Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;

h)  Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.

2. Abschnitt: Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

Artikel 62      Bilanzierung

1   Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

2   Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

3   Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

4   Rückstellungen sind Bestandteil des Fremdkapitals. Sie werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

5   Rücklagen sind Bestandteil des Eigenkapitals.

6   Spezialfinanzierungen und Fonds werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn für sie:

a)  die Rechtsgrundlage vom eigenen Gemeinwesen erlassen werden, oder

b)  die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber dem eigenen Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt.

Artikel 63      Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

1   Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

2   Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d. h. mindestens alle zehn Jahre, stattfindet.

3   Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Artikel 64      Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens

1   Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.

2   Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.

3   Wertberichtigungen sind wie folgt vorzunehmen:

a)  Sachgüter sowie Investitionsbeiträge mit einem Rückforderungsrecht werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme abgeschrieben;

b)  Investitionsbeiträge ohne Rückforderungsrecht werden im entsprechenden Kalenderjahr vollumfänglich abgeschrieben;

c)  Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt.

4   Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig. Voneinander abweichende finanzbuchhalterische und betriebswirtschaftliche Werte des Verwaltungsvermögens sind im Anhang auszuweisen.

5   Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

3. Abschnitt: Konsolidierung

Artikel 65      Konsolidierungskreis

1   Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen nach Artikel 2 Absatz 1.

2   Selbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt:

a)  das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;

b)  das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt;

c)  das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen;

d)  das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen;

e)  das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf.

Artikel 66      Konsolidierungsmethode

Die in Artikel 65 Absatz 1 genannten Institutionen werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.

5. Kapitel:      FINANZIELLE FÜHRUNG AUF VERWALTUNGSEBENE

1. Abschnitt: Controlling

Artikel 67      Allgemeines

1   Für die Verwaltungseinheiten sowie für strategische Projekte wird ein angemessenes Controlling eingesetzt. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.

2   Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

Artikel 68      Bereiche

1   Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:

a)  Leistungen;

b)  Wirkungen;

c)  Finanzen;

d)  Personal.

2   Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Controlling selbst zuständig.

3   Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.

2. Abschnitt: Buchführung

Artikel 69      Grundsätze

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:

a)  Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnlichem ist abzusehen;

b)  Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsgemäss vorzunehmen;

c)  Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten;

d)  Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.

Artikel 70      Aufbewahrung der Belege

Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

Artikel 71      Anlagenbuchhaltung

1   In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.

2   Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Buchhaltung einfliessen.

3   Neben den Berechnungen im Sinne von Absatz 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten geführt.

Artikel 72      Inventar

1   Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel am Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.

2   Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

Artikel 73      Buchführung der Verwaltungseinheiten

1   Die Verwaltungseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

2   Die Finanzdirektion erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Verwaltungseinheiten.

3. Abschnitt:  Kostentransparenz

Artikel 74      Kosten- und Leistungsrechnung

1   Die Verwaltungseinheiten sollen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung führen. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.

2   Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.

3   Die Finanzdirektion erlässt dazu Weisungen.

Artikel 75      Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.

4. Abschnitt: Internes Kontrollsystem

Artikel 76      Risiko-Minimierung

1   Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

2   Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Artikel 77      Internes Kontrollsystem

1   Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Finanzkontrolle die entsprechenden Weisungen.

2   Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.

6. Kapitel:      FINANZSTATISTIK

Artikel 78      Publikation eines finanzstatistischen Ausweises

1   Die Regierung publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.

2   Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.

3   Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und soll zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.

Artikel 79      Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung

Der Regierungsrat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik verlangten Daten.

7. Kapitel:      ORGANISATION DES FINANZWESENS

Artikel 80      Regierungsrat

1   Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:

a)  den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Landrats;

b)  den Finanzplan;

c)  die einzugehenden Verpflichtungen für die im Budget vorgesehenen Ausgaben;

d)  die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;

e)  den Erwerb von Grundstücken, die nicht dauernd der Nutzung für öffentliche Zwecke dienen (Finanzvermögen);

f)   die Anlagen des Finanzvermögens;

g)  die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;

h)  die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen, vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Rechtserlasses im Kompetenzbereich des Landrats oder des Volkes;

i)   die Aufnahme von langfristigen Darlehen.

2   Er kann die Befugnisse gemäss Buchstabe c, e, f und i delegieren.

3   Der Regierungsrat erlässt die näheren Regelungen zum Finanzhaushalt.

Artikel 81      Finanzdirektion

Die Finanzdirektion ist insbesondere zuständig für:

a)  die Organisation des Rechnungswesens;

b)  den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat zusteht;

c)  die Prüfung von Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Tragbarkeit und Wirtschaftlichkeit im Mitberichtsverfahren;

d)  die Erstellung der Finanzstatistik;

e)  die Beratung der andern Direktionen in Finanzfragen.

Artikel 82      Verwaltungseinheiten

1   Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.

2   Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.

8. Kapitel:      FINANZKONTROLLE

Artikel 83      Zuständigkeit

1   Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan der Finanzaufsicht. Sie ist fachlich unabhängig und administrativ der Finanzdirektion unterstellt.

2   Die Finanzkontrolle steht dem Landrat für die Ausübung seiner Oberaufsicht über die Verwaltung sowie dem Regierungsrat und der Finanzdirektion für die laufende Verwaltungskontrolle zur Verfügung.

3   Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse, kann die Finanzkontrolle im Einverständnis mit der Finanzdirektion Sachverständige beiziehen.

4   Die Finanzkontrolle gewährt den landrätlichen Kommissionen Einsicht in die Revisionsberichte.

5   Die landrätlichen Kommissionen können von der Finanzkontrolle alle für die Ausübung des Oberaufsichtsrechts durch den Landrat dienlichen Auskünfte und Unterlagen direkt verlangen.

6   Die Finanzdirektion ist über den direkten Verkehr zwischen den landrätlichen Kommissionen und der Finanzkontrolle zu orientieren.

7   Die Bestimmungen der Verordnung über den Landrat [4] bleiben vorbehalten.

Artikel 84      Kontrollbereich

1   Die Tätigkeit der Finanzkontrolle erstreckt sich auf die Verwaltungseinheiten.

2   Die Finanzkontrolle kann die Verpflichtung übernehmen, Unternehmungen zu prüfen, denen der Staat eine öffentliche Aufgabe übertragen, Finanzhilfe gewährt oder an denen er sich finanziell beteiligt hat.

3   Der Regierungsrat kann ein anderes Fachorgan mit der Kontrolle der Finanzen einzelner Ämter oder Anstalten beauftragen.

Artikel 85      Aufgaben

1   Die Finanzkontrolle übt ihre Kontrolltätigkeit nach den in dieser Verordnung aufgeführten sowie nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.

2   Der Finanzkontrolle obliegt namentlich:

a)  die laufende Prüfung der Buchführung unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

b)  die Prüfung der Bücher, welche durch die Amtsstellen geführt werden;

c)  die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare;

d)  die Koordination der Kontrolltätigkeiten;

e)  die Revision der Bauabrechnungen;

f)   die Prüfung der Organisation im Kassen- und Rechnungswesen hinsichtlich der Wirksamkeit vorbeugender Kontrollmassnahmen.

Artikel 86      Informationspflicht

1   Die Beschlüsse des Landrats, des Regierungsrats und der Gerichte sowie der Direktionen und Amtsstellen, welche die Rechnungsführung betreffen, sind der Finanzkontrolle zuzustellen.

2   Die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellten Organe legen dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

Artikel 87      Revisionsbemerkungen

1   Bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung unterrichtet die Finanzkontrolle die zuständige Direktion, die Finanzdirektion sowie die Präsidentin/den Präsidenten der Finanzkommission des Landrats. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.

2   Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Finanzdirektion oder der zuständigen Direktion abschliessend über strittige Revisionsbemerkungen.

9. Kapitel:      SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 88      Neubewertung der Bilanz

1   Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.

2   Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese dient für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.

3   Mit dem Inkrafttreten der Finanzhaushaltverordnung wird das Verwaltungsvermögen zu Buchwerten übernommen.

Artikel 89      Änderung bisherigen Rechts

[5]

Artikel 90      Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. Dezember 1994 über den Finanzhaushalt des Kantons Uri [6] wird aufgehoben.

Artikel 91      Referendum und Inkrafttreten

1   Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2   Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt [7] .

Im Namen des Landrats

Der Präsident: Paul Jans
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 30. Oktober 2009

[3] Vom Regierungsrat vorab auf den 1. Dezember 2011 in Kraft gesetzt

(AB vom 16. September 2011).

[5] Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.

[7] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012
(AB vom 16. September 2011).