Kanton URI

GESETZ
über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton
und den Gemeinden (FiLaG)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 2. Abschnitt: Ressourcenausgleich 3. Abschnitt: Lastenausgleich 4. Abschnitt: Ausgleich der Zentrumsleistungen 5. Abschnitt: Befristeter Härteausgleich 6. Abschnitt: Sanierungsbeiträge 7. Abschnitt: Programmvereinbarungen 8. Abschnitt: Wirkungsbericht 9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen


3.2131 

GESETZ
über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton
und den Gemeinden (FiLaG)

(vom 25. November 2007 [1] ; Stand am 1. Januar 2008)

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung [2] ,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1        Gegenstand und Zweck

1   Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie die Programmvereinbarungen.

2   Der Finanz- und Lastenausgleich bezweckt:

a)  die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu verringern;

b)  die finanzielle Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Gemeinden zu stärken;

c)  den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen zu gewährleisten;

d)  übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer bevölkerungs- oder landschaftsbedingten Faktoren angemessen auszugleichen;

e)  Zentrumsleistungen der Gemeinden angemessen abzugelten.

Artikel 2        Mittel

Die Mittel des Finanz- und Lastenausgleichs sind:

a)  der Ressourcenausgleich;

b)  der Lastenausgleich;

c) die Abgeltung der Zentrumsleistungen;

d) der befristete Härteausgleich;

e) die Sanierungsbeiträge.

2. Abschnitt: Ressourcenausgleich

Artikel 3        Grundsatz

1   Der Ressourcenausgleich gewährt einer ressourcenschwachen Gemeinde einen bestimmten Betrag nicht zweckgebundener Finanzmittel.

2   Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex unter dem Durchschnitt aller Urner Gemeinden liegt.

3   Der Ressourcenausgleich wird auf der Grundlage des Ressourcenindexes und dieser anhand des Ressourcenpotenzials einer Gemeinde bemessen.

Artikel 4        Ressourcenpotenzial

1   Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde setzt sich zusammen aus den Erträgen:

a)  der Gemeindesteuern der natürlichen Personen, bereinigt anhand des gewogenen Steuersatzes aller Gemeinden;

b) der Quellensteuern;

c) der Steuerausfallentschädigung;

d) der Grundstückgewinnsteuern;

e) der Erbschafts- und Schenkungssteuern;

f)   der Gewinnsteuern juristischer Personen.

2   Als Berechnungsgrundlage dienen die beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahre. Bei den Grundstückgewinnsteuern und den Erbschafts- und Schenkungssteuern sind es die dem Rechnungsjahr vorangehenden vier Jahre.

3   Das so errechnete Ressourcenpotenzial, geteilt durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde, ergibt das Ressourcenpotenzial pro Kopf.

4   Massgeblich ist die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde am 31. August und 31. Dezember der beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahre.

Artikel 5        Berechnung des Ressourcenindexes

1   Der Ressourcenindex ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf einer Gemeinde und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Urner Bevölkerung.

2   Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Urner Bevölkerung entspricht dem Ressourcenindex von 100.

3   Die zuständige Direktion [3] ermittelt jährlich den Ressourcenindex jeder Gemeinde.

Artikel 6        Mindestausstattung

Jeder Gemeinde ist eine Mindestausstattung an finanziellen Ressourcen pro Kopf garantiert. Sie beträgt mindestens 85 Prozent des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Urner Bevölkerung.

Artikel 7        Ausstattung

1   Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex unter 100 Indexpunkten liegt. Die daraus resultierende Differenz wird bis zu einer Ausstattung zwischen 90 und 100 Indexpunkten ausgeglichen.

2   Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats die Ausstattung in Indexpunkten alle vier Jahre fest, erstmals für das Jahr 2013.

Artikel 8        Kürzung des Ausgleichsbetrags

1   Der Ausgleichsbetrag wird um den Kürzungsfaktor gekürzt.

2   Der Kürzungsfaktor beträgt bei einer Ausstattung von 100 Prozent 15 Prozent. Mit jedem Prozentpunkt tieferer Ausstattung wird der Kürzungsfaktor um den gleichen Prozentpunkt gekürzt.

3   Bis zu einem Ausgleich der Ausstattung von 85 Prozent wird der Ausgleichsbetrag nur um einen Fünftel des Kürzungsfaktors gekürzt.

Artikel 9        Finanzierung des Ressourcenausgleichs

1   Der Kanton und die ressourcenstarken Gemeinden finanzieren den Ressourcenausgleich. Davon tragen die ressourcenstarken Gemeinden 30 bis 35 Prozent.

2   Eine Gemeinde gilt als ressourcenstark, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex über 100 Indexpunkten liegt.

Artikel 10      Abschöpfung

1   Ressourcenstarken Gemeinden wird der Betrag, der über dem kantonalen Mittel liegt, für den Ressourcenausgleich teilweise abgeschöpft. Die Abschöpfung erfolgt ab einem Ressourcenindex zwischen 100 und 110 Indexpunkten.

2   Wird der Ressourcenindex, ab welchem eine Abschöpfung erfolgt, auf 100 Prozent festgelegt, beträgt die Abschöpfung 29 Prozent. Mit jedem Prozentpunkt, der über dem Ressourcenindex von 100 Prozent liegt, wird der Abschöpfungssatz um den gleichen Prozentpunkt erhöht.

Artikel 11      Verhältnis zwischen Ausstattung und Abschöpfung

1   Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats anhand der folgenden Tabelle alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2013, den Ressourcenindex fest, ab welchem eine Abschöpfung erfolgt.

Ausstattung in Indexpunkten

Ressourcenindex,
ab welchem die Abschöpfung erfolgt

100

100 bis 102

  99

100 bis 103

  98

100 bis 104

  97

101 bis 105

  96

102 bis 106

  95

103 bis 107

  94

104 bis 108

  93

105 bis 109

  92

106 bis 110

  91

107 bis 110

  90

108 bis 110

2   Beträgt der gesamte errechnete Abschöpfungsbetrag mehr als 35 Prozent des gesamten Ausstattungsbetrags, wird der Abschöpfungsbetrag bei den Gebergemeinden linear gekürzt.

3   Beträgt der gesamte errechnete Abschöpfungsbetrag weniger als 30 Prozent des gesamten Ausstattungsbetrags, wird der Abschöpfungsbetrag bei den Gebergemeinden linear erhöht.

3. Abschnitt: Lastenausgleich

Artikel 12      Grundsatz

Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch besondere Verhältnisse übermässig und weitgehend unbeeinflussbar belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.

Artikel 13      Höhe und Zusammensetzung

1   Der Lastenausgleich besteht aus:

a)  dem Bevölkerungslastenausgleich;

b)  dem Landschaftslastenausgleich.

2   Auf Antrag des Regierungsrats bestimmt der Landrat alle vier Jahre:

a)  den Betrag für den Lastenausgleich insgesamt, und

b)  die Aufteilung dieses Betrags auf den Bevölkerungs- und den Landschaftslastenausgleich. Dabei darf er höchstens 5 Prozentpunkte von einer hälftigen Verteilung abweichen.

3   Für die Zwischenjahre kann der Regierungsrat den Betrag des Lastenausgleichs dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.

Artikel 14      Bevölkerungslastenausgleich
a) Grundsatz

1   Für den Bevölkerungslastenausgleich werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a)  Soziallasten;

b)  Bildungslasten;

c)  Lasten der Kleinheit.

2   Als Berechnungsgrundlage dienen die vier dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahre. Für die Lasten der Kleinheit gilt Artikel 17.

3   Weicht der vom Landrat bewilligte Betrag für den Lastenausgleich von der Summe der errechneten Lasten ab, wird der bewilligte Betrag prozentual aufgeteilt.

4   Der finanzielle Ausgleich darf die konkret errechnete Belastung nicht übersteigen.

Artikel 15      b) Berechnung der Soziallasten

1   Die Soziallasten setzen sich zusammen aus den Nettoaufwendungen einer Gemeinde für:

a)  die wirtschaftliche Sozialhilfe;

b)  die Alimentenbevorschussung;

c)  Asylsuchende mit Nichteintretensentscheiden und abgelehnten Gesuchen.

2   Im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Beiträge massgebend, die die Gemeinden ihren Einwohnerinnen und Einwohnern im Rahmen der SKOS-Richtlinien gewähren.

3   Im Bereich der Alimentenbevorschussung ergeben sich die anrechenbaren Aufwendungen aus den gesetzlich vorgeschriebenen Bevorschussungen nach dem Alimentenbevorschussungsgesetz [4] .

4   Im Bereich der Nichteintretensentscheide und abgelehnter Gesuche bei Asylsuchenden ergeben sich die anrechenbaren Aufwendungen aus der Summe der ausbezahlten Nothilfe nach den SKOS-Richtlinien.

5   Die Summe der so errechneten, durchschnittlichen Soziallasten einer Gemeinde, geteilt durch die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser Gemeinde, ergibt ihre Soziallast pro Kopf.

6   Massgeblich sind die vier dem Berechnungsjahr vorausgehenden Soziallasten der Gemeinde. Für die durchschnittliche Bevölkerungszahl sind die zwei der Berechnung vorausgehenden Jahre massgebend.

7   Gemeinden, deren Soziallast pro Kopf über dem Median liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Soziallast ergibt sich für die betroffenen Gemeinden aus der Differenz zwischen der Soziallast pro Kopf und dem Median multipliziert mit der Bevölkerung.

Artikel 16      c) Berechnung der Bildungslasten

1   Die durchschnittlichen Standardkosten pro Schülerin oder Schüler, abzüglich der durchschnittlichen Schülerpauschale nach der Schulischen Beitragsverordnung [5] , ergeben den Bildungslastentarif.

2   Der Regierungsrat berechnet jährlich einen Index für die Kostenentwicklung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Bildungslastentarif nach Absatz 1 der Kostenentwicklung an.

3   Der Regierungsrat legt jährlich den Bildungslastenausgleichstarif zwischen 60 und 80 Prozent des Bildungslastentarifs fest.

4   Gemeinden, deren Schülerzahl bezogen auf ihre Einwohnerzahl im Verhältnis zu den anderen Gemeinden über dem kantonalen Mittel liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Bildungslast ergibt sich aus der Schülerzahl über dem gewichteten kantonalen Mittel multipliziert mit dem Bildungslastenausgleichstarif gemäss Absatz 3.

Artikel 17      d) Lasten der Kleinheit

1   Gemeinden mit einer Einwohnerzahl, die unter dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich an ihre Grundkosten.

2   Für den maximalen Ausgleich wird die Differenz zwischen der durchschnittlichen Einwohnerzahl einer Gemeinde und dem Median mit 150 Franken multipliziert.

3   Der Regierungsrat kann den Betrag von 150 Franken, speziell bei strukturellen Veränderungen der Gemeinden, alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2013, mit einer Abweichung, ausgehend von 150 Franken, bis zu 30 Franken nach oben oder unten anpassen.

4   Die maximale Abgeltung für die Lasten der Kleinheit ist auf 500 000 Franken begrenzt.

Artikel 18      Landschaftslastenausgleich
a) Grundsatz

1   Die Landschaftslasten einer Gemeinde setzen sich zusammen aus:

a)  den Lasten der Höhe;

b)  den Lasten der Weite;

c)  den Lasten des Gebirges.

2   Der Betrag, der für den Landschaftslastenausgleich zur Verfügung steht, wird je zu einem Drittel für die Faktoren Höhe, Weite und Gebirge verwendet.

3   Der Regierungsrat kann die Faktoren des Landschaftslastenausgleichs veränderten Gegebenheiten anpassen. Vorher hört er die Gemeinden an.

Artikel 19      b) Berechnung des Lastenausgleichs Höhe

1   Gemeinden, deren durchschnittliche Höhenlage der Gebäude in der Bauzone über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich.

2   Die Fläche (in Hektaren) der überbauten Gebiete und Bauzonen multipliziert mit der durchschnittlichen Höhenlage der Gebäude in Bauzonen ergibt das Produkt «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen».

3   Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag dividiert durch das Total des Produktes «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen» aller betroffenen Gemeinden multipliziert mit dem Produkt einer einzelnen Gemeinde ergibt den Ausgleichsbetrag.

Artikel 20      c) Berechnung des Lastenausgleichs Weite

1   Gemeinden, deren produktive Fläche über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten für diese Mehrfläche einen Ausgleich.

2   Die Fläche der überbauten Gebiete und Bauzonen, addiert mit der Fläche der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, ergibt die produktive Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern.

3   Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag wird durch die Summe der Differenz über dem Median aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag, multipliziert mit der Abweichung einer einzelnen Gemeinde zum Median, ergibt den Ausgleichsbetrag.

Artikel 21      d) Berechnung des Lastenausgleichs Gebirge

1   Gemeinden mit einer intensiv und extensiv genutzten Fläche, die über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich.

2   Die Fläche der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, addiert mit der Fläche der extensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, ergibt das Total der intensiv und extensiv genutzten Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern.

3   Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag wird durch die Summe der intensiv und extensiv genutzten Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag, multipliziert mit der Summe aller intensiv und extensiv genutzten Flächen einer einzelnen Gemeinde, ergibt den Ausgleichsbetrag.

Artikel 22      e) besondere Lage

1   Aufgrund ihrer deutlich überdurchschnittlichen Fahrdistanz zur nächstgelegenen Urner Gemeinde erhält die Gemeinde Seelisberg vorab einen Pauschalbeitrag von jährlich 20 000 Franken zulasten des Landschaftslastenausgleichs.

2   Der Regierungsrat kann diesen Betrag jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.

4. Abschnitt: Ausgleich der Zentrumsleistungen

Artikel 23      Grundsatz

1   Die Gemeinden sind verpflichtet, gemeindeübergreifende Leistungen einer anderen Gemeinde nach diesem Gesetz zu entgelten.

2   Für den Ausgleich gemeindeübergreifender Leistungen sind die ausgewiesenen Kosten, die effektive Beanspruchung dieser Leistungen, der Umfang der Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sowie damit verbundene erhebliche Standortvor- und -nachteile der Gemeinden zu berücksichtigen.

3   Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag der Gemeinden alle vier Jahre die Objekte, die als gemeindeübergreifende Zentrumsleistungen gelten.

Artikel 24      Geltendmachung

1   Damit eine Gemeinde Zentrumsleistungen geltend machen kann, hat sie nach einer einheitlichen Methode die Zahl der Benutzerinnen und Benutzer der betroffenen Leistungen sowie deren Gemeindezugehörigkeit zu erheben.

2   Diese Daten sind periodisch zu erheben. Eine Gemeinde, die das unterlässt, verliert für das entsprechende Objekt den Anspruch auf Beiträge aus dem Zentrumsleistungsausgleich.

3   Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.

Artikel 25      Schwellenwerte

1   Zentrumsleistungen einer Gemeinde fallen nur in Betracht, wenn:

a)  die einzelne Leistung die beanspruchende Gemeinde mit mindestens 3 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet, und

b)  die Zentrumsleistungen die beanspruchende Gemeinde insgesamt mit mindestens 30 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet.

2   Der Regierungsrat kann die Schwellenwerte alle vier Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.

Artikel 26      Finanzierung

1   Die Gemeinden finanzieren den Ausgleich der Zentrumslasten.

2   Der Landrat bestimmt den Höchstbetrag für Zentrumsleistungen. Auf Antrag des Regierungsrats kann er diesen alle vier Jahre den Gegebenheiten anpassen. Er stützt sich dabei auf den Wirkungsbericht, den die Gemeinden dazu erstellen.

3   Falls mehrere Gemeinden anrechenbare Zentrumsleistungen nachweisen, wird der zur Verfügung stehende Ausgleichsbetrag prozentual auf die anrechenbaren Leistungen verteilt.

5. Abschnitt: Befristeter Härteausgleich

Artikel 27      Grundsatz

Der Kanton und die Gemeinden stellen finanzielle Mittel zur Verfügung, mit denen Härten, die sich aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben, aufgefangen werden.

Artikel 28      Globalbilanz

1   Grundlage für den Härteausgleich ist die Globalbilanz 2007 zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung im Kanton Uri, die im Anhang zu diesem Gesetz enthalten ist.

2   Die Globalbilanz 2007 zeigt die mit dem neuen Finanzausgleichssystem verbundene Nettobelastung oder Nettoentlastung des Kantons und der Gemeinden ab 2008, grundsätzlich bezogen auf den Durchschnitt der Jahre 2002 bis 2005.

Artikel 29      Beiträge an die Gemeinden

1   Gemeinden, die in der Globalbilanz 2007 eine Nettobelastung vor Ausgleich der Zentrumslasten pro Kopf erfahren, wird diese Mehrbelastung während vier Jahren vollumfänglich ausgeglichen.

2   Ab dem fünften Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verkürzt sich der Härteausgleich um jährlich 20 Prozent des Anfangsbetrags.

3   Auf Antrag des Regierungsrats und erstmals nach fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Landrat jährlich über die Aufhebung oder die Reduktion des Härteausgleichs insgesamt oder für einzelne Bezügergemeinden entscheiden. Für eine einzelne Gemeinde kann er den Härteausgleich nur aufheben, wenn sich die finanzielle Lage der entsprechenden Gemeinde erheblich verbessert hat.

Artikel 30      Finanzierung des Härteausgleichs

Die Finanzierung des Härteausgleichs erfolgt zu zwei Dritteln durch den Kanton und zu einem Drittel durch diejenigen Gemeinden, welche in der Globalbilanz 2007 eine Nettoentlastung vor Ausgleich der Zentrumslasten erfahren. Die zahlungspflichtigen Gemeinden entrichten ihren Anteil im Verhältnis ihrer Nettoentlastung.

6. Abschnitt: Sanierungsbeiträge

Artikel 31      Grundsatz

1   Der Kanton kann jenen Gemeinden Sanierungsbeiträge ausrichten, die trotz der ordentlichen Leistungen des Finanz- und Lastenausgleichs auch mittelfristig keinen ausgeglichenen Finanzhaushalt erreichen können.

2   Sanierungsbeiträge werden nur gewährt, wenn die ersuchende Gemeinde ihre eigenen Einnahmequellen angemessen ausschöpft, die Zusammenarbeitsmöglichkeiten mit anderen Gemeinden umsetzt und eine sparsame Haushaltsführung nachweist.

Artikel 32      Zuständigkeit

Im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig, Sanierungsbeiträge zu gewähren.

7. Abschnitt: Programmvereinbarungen

Artikel 33      Kantonsbeiträge

1   Der Kanton leistet den Gemeinden oder Dritten, die öffentliche Aufgaben erfüllen, finanzielle Beiträge, wenn eine Rechtsgrundlage das vorsieht.

2   Die Kantonsbeiträge erfolgen in der Form von:

a)  Einzelbeiträgen;

b)  Pauschalen;

c)  Globalbeiträgen.

Artikel 34      Programmvereinbarungen
a) Grundsatz und Inhalt

1   Der Kanton schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab, soweit das Bundesrecht das vorsieht.

2   Er gewährt den Gemeinden finanzielle Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen, soweit die besondere Gesetzgebung das vorsieht.

3   Mit Dritten kann er Programmvereinbarungen abschliessen, soweit die besondere Gesetzgebung das vorsieht.

4   Die Programmvereinbarung regelt namentlich:

a) die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;

b) die Beitragsleistung des Kantons;

c) die Folgen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung;

d) die Anpassungsmodalitäten;

e) das Verfahren zur Streitschlichtung und Vermittlung;

f)   die Einzelheiten der Finanzaufsicht.

5   Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre.

6   Kürzt der Bund seinen Anteil, der der Programmvereinbarung zugrunde liegt, kann der Regierungsrat die vereinbarte Beitragsleistung ebenfalls kürzen.

Artikel 35      b) Zuständigkeit

1   Der Landrat beschliesst abschliessend die Kredite, die für die Programmvereinbarungen erforderlich sind.

2   Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig, Programmvereinbarungen mit dem Bund, den Gemeinden oder Dritten zu treffen, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

Artikel 36      c) besondere Organisationseinheiten

1   Der Regierungsrat kann mit einem Reglement einzelne Verwaltungsstellen oder besondere Organisationseinheiten schaffen, um Programmvereinbarungen mit dem Bund oder vertraglich übernommene Aufgaben anderer Kantone oder Dritter zweckmässig zu erfüllen.

2   Im Rahmen von Absatz 1 kann der Regierungsrat diesen Verwaltungsstellen oder Organisationseinheiten ganze oder teilweise Selbstständigkeit in rechtlicher und administrativer Hinsicht sowie bezüglich der Rechnungsführung einräumen.

3   Das Reglement kann vorsehen, dass der Regierungsrat der Organisationseinheit von Dritten zugesichertes, aber noch nicht ausbezahltes Betriebskapital als Vorschuss zur Verfügung stellt. Dieses ist zu verzinsen.

8. Abschnitt: Wirkungsbericht

Artikel 37

1   Der Regierungsrat legt dem Landrat alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirkung dieses Gesetzes vor, erstmals im Jahr 2012.

2   Der Wirkungsbericht stellt fest, ob und inwiefern die Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode erreicht worden sind. Er erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende Periode.

3   Die Gemeinden erstellen zuhanden des Regierungsrats den Wirkungsbericht zum Zentrumsleistungsausgleich.

9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 38      Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 27. September 1981 über den Finanzausgleich (FAG) [6] wird aufgehoben.

Artikel 39      Übergangsbestimmungen

1   Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten folgende Ausgangsgrössen für die Jahre 2008 bis 2012:

a)  Die Ausstattung vor Kürzung beträgt 100 Indexpunkte.

b)  Die Höhe des Ressourcenindexes, der zur Abschöpfung führt, beträgt 100 Indexpunkte.

c)  In der Globalbilanz 2007 resultiert zulasten des Kantons eine Abweichung der Haushaltsneutralität von rund 2,8 Mio. Franken (davon 1 Mio. Franken zur Teilkompensation des theoretischen Ertragsausfalls der Gemeinden im Zusammenhang mit der Steuergesetzesänderung 2006).

d)  Die Summe des Lastenausgleichs wird zu gleichen Teilen für den Bevölkerungs- und den Landschaftslastenausgleich verwendet.

e)  Der Betrag für den Zentrumsleistungsausgleich beträgt 250 000 Franken im Jahr.

f)   Die Globalbilanz 2007 gemäss Anhang ist massgeblich für die Aufgabenentflechtung, den Ressourcen- und Lastenausgleich sowie für den Härteausgleich und die Zentrumsleistungen.

2   Für das Jahr 2008 beträgt bei den Bildungslasten:

a)

der Bildungslastentarif

9 000 Franken;

b)

der Bildungslastenausgleichstarif

7 000 Franken.

3   Sofern die gesetzlich vorgesehenen Programmvereinbarungen nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2008 rechtskräftig abgeschlossen sind, gelten bis zu deren Abschluss die Zusammenarbeitsformen nach bisherigem Recht, längstens aber bis zum 30. April 2008.

Artikel 40      Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Im Namen des Volkes

Der Landammann: Dr. Markus Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber

Anhang
Globalbilanz 2007

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[1] AB vom 19. Oktober 2007

[3] Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).