3.2136
REGLEMENT
über das Rechnungswesen der Gemeinden
(vom 4. Juni 1985 [1] ; Stand am 1. Januar 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 9 der Verordnung über den Finanzausgleich vom 3. Juni 1981,
beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Grundsätze
1 Dieses Reglement ordnet die Haushaltführung der Gemeinden, insbesondere den Voranschlag und die Rechnung sowie die Finanzaufsicht des Kantons.
2 Es gilt für die Einwohnergemeinden und deren selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Die Rechnungen der unselbständigen Anstalten und Betriebe sind in die Gemeinderechnungen einzugliedern.
Übergangsbestimmung
... [2]
3 Die Finanzdirektion Uri kann für die Zweckverbände sowie die Anstalten und Betriebe der Gemeinden Ausnahmen vom Geltungsbereich bewilligen. [3]
Artikel 2 Grundsätze der Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, Vollständigkeit, Klarheit, Genauigkeit, Wahrheit, Brutto- und Sollverbuchung sowie der qualitativen und quantitativen Bindung der im Voranschlag eingestellten Beträge.
2 Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Übersicht über den Haushalt, das Vermögen und die Schulden.
3 Die Regelung des Grundsatzes der zeitlichen Bindung der Voranschlagsbeträge ist Sache der Gemeinden.
Artikel 3
Begriffe
a) Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit ermächtigt die Exekutive, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck neue finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder als Rahmenkredite bewilligt. Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben. Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Programm.
Artikel 4 b) Zusatzkredite und Kreditübertretung
1 Zusatzkredite ergänzen einen Verpflichtungskredit, wenn dieser nicht ausreicht.
2 Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit ohne Zusatzkredit überzogen wird oder Verpflichtungen ohne Verpflichtungskredit eingegangen werden.
Artikel 5 c) Zahlungskredite und Kreditüberschreitung
1 Zahlungskredite ermächtigen die Exekutive, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Zahlungen zu leisten.
2 Zahlungskredite werden als Voranschlags- oder als Nachtragskredite bewilligt.
3 Nachtragskredite ergänzen einen Voranschlagskredit, wenn dieser nicht ausreicht.
4 Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Voranschlagskredit ohne Nachtragskredit überzogen wird oder Zahlungen ohne Zahlungskredit erfolgen.
Das gemeindliche Recht bestimmt, welches Organ in welchem Verfahren zuständig ist, Verpflichtungskredite, Zusatzkredite und Zahlungskredite zu erteilen und darüber zu verfügen.
Artikel 7 Verfahrensgrundsätze
1 Der jährliche Zahlungsbedarf aufgrund der Verpflichtungen ist in den Voranschlag aufzunehmen.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Projektes, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist in der Regel ein Zusatzkredit vor der Erteilung neuer Aufträge einzuholen. Im gleichen Sinne ist ein Nachtragskredit einzufordern, wenn ein Zahlungskredit nicht ausreicht.
3 Das gemeindliche Recht regelt das Verfahren bei Kreditübertretungen und Kreditüberschreitungen.
3. Abschnitt: Voranschlag, Rechnung und Finanzplan
1 Das Rechnungsmodell der Gemeinden entspricht demjenigen der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren vom 2. Juli 1981.
2 Die Finanzdirektion Uri kann im Rahmen dieses Reglementes Weisungen zum Rechnungswesen der Gemeinden erlassen.
3 Die Finanzdirektion Uri kann für Zweckverbände sowie Anstalten und Betriebe der Gemeinden branchenübliche Ausnahmen bewilligen. [4]
Artikel 9 Gliederung von Voranschlag und Rechnung
1 Voranschlag und Rechnung sind nach der funktionalen Gliederung und dem Kontenrahmen des Rechnungsmodells aufzubauen. Die Gemeinden können zusätzlich eine institutionelle Gliederung verwenden.
2 Die funktionale Gliederung enthält folgende zehn Aufgabengebiete:
|
0 |
Behörden und Verwaltung |
|
1 |
Rechtsschutz und Sicherheit |
|
2 |
Bildung |
|
3 |
Kultur und Freizeit |
|
4 |
Gesundheit |
|
5 |
Soziale Wohlfahrt |
|
6 |
Verkehr |
|
7 |
Umwelt und Raumordnung |
|
8 |
Volkswirtschaft |
|
9 |
Finanzen und Steuern |
3 Die Jahresrechnung per 31. Dezember umfasst:
a) die Gemeinderechnung mit Verwaltungsrechnung und Bestandesrechnung;
b) die Spezialfinanzierungen und Fonds;
c) die Rechnungen der angeschlossenen Anstalten und Kassen;
d) den Anhang zur Jahresrechnung [5] .
1 Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
2 Die Bilanz erfasst die Aktiven und Passiven beim Jahresabschluss.
1 Das Gemeindevermögen unterteilt sich in das Finanz- und das Verwaltungsvermögen.
2 Das Finanzvermögen ist durch das Kriterium der freien Realisierbarkeit gekennzeichnet, das Verwaltungsvermögen durch seine dauernde Bindung an einen öffentlich-rechtlich festgelegten Zweck.
1 Das Finanzvermögen ist wie folgt zu bewerten:
a) Flüssige Mittel Nominalwert
b) Guthaben Nominalwert
c) Anlagen [6]
|
— |
Festverzinsliche Wertpapiere |
Nominalwert |
|
— |
Aktien |
höchstens Kurswert |
|
— |
Anteilscheine |
höchstens Anschaffungswert |
|
— |
Darlehen |
Nominalwert |
|
— |
Grundstücke |
höchstens Verkehrswert |
|
— |
Vorräte |
Einstandswert, |
2 Artikel 19 bleibt vorbehalten.
Artikel 13 Verwaltungsvermögen
1 Das Verwaltungsvermögen ist wie folgt zu bewerten:
a) Sachgüter
|
— |
Grundstücke |
Anschaffungswert |
|
— |
Tiefbauten |
Erstellungswert
|
|
— |
Hochbauten |
Anschaffungs- bzw. Erstellungswert |
|
— |
Mobilien, Maschinen |
Anschaffungswert |
b) Darlehen und Beteiligungen Nominalwert
c) Investitionsbeiträge Aktivierungsbetrag
2 Artikel 19 bleibt vorbehalten.
Artikel 14 Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.
2 Sie sind, gestützt auf rechtliche Grundlagen, zulässig
a) zur Speisung von Fonds im Gemeindevermögen;
b) zur Finanzierung von Investitionen.
Artikel 15 Zweckgebundene Zuwendungen
Schenkungen und letztwillige Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung sind gesondert zu verwalten.
Artikel 16 Verwaltungsrechnung
1 Die Verwaltungsrechnung enthält die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienenden Ausgaben und Einnahmen.
2 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Einnahmen sind:
a) die Finanzvorfälle, welche das Reinvermögen vermehren oder die Fehldeckung vermindern;
b) die Verwertung von Verwaltungsvermögen;
c) die Leistungen Dritter an die Schaffung von Verwaltungsvermögen.
3 Die Verwaltungsrechnung setzt sich zusammen aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung.
Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. [7]
Artikel 18 Vorfinanzierungen (Vorwegdeckung von Investitionen)
1 Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen gebildet werden. Sie sind für die Abschreibung des Vorhabens zu verwenden.
2 Vorfinanzierungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ist ihr Zweck anderswie erfüllt oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen.
Artikel 19 Abschreibungen (Nachdeckung von Investitionen)
1 Abschreibungen auf dem Finanzvermögen sind nur dann vorzunehmen, wenn die Verkehrswerte unter die Buchwerte fallen.
2 Das Verwaltungsvermögen, mit Ausnahme der Darlehen und Beteiligungen sowie der Bilanzfehlbetrag sind vollständig abzuschreiben.
3 Die jährlichen Abschreibungssätze auf dem Restbuchwert werden wie folgt festgesetzt: [8]
|
Verwaltungsvermögen
Sachgüter |
Abschreibungssatz % |
|
|||
|
— |
Grundstücke |
8 |
|
||
|
— |
Tiefbauten |
8 |
|
||
|
— |
Hochbauten |
8 |
|
||
|
— |
Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge |
20 |
|
||
|
Darlehen und Beteiligungen |
Nach |
||||
|
Investitionsbeiträge |
10 |
|
|||
|
Bilanzfehlbetrag |
20 |
|
|||
Übergangsbestimmung
... [9]
4 ... [10]
Übergangsbestimmung
... [11]
Artikel 20 Zusätzliche Abschreibungen
1 Ein Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung ist vorerst zur Verminderung des Bilanzfehlbetrages zu verwenden. Die Regelung der weiteren Verwendung eines Ertragsüberschusses ist Sache der Gemeinden.
2 Zusätzliche Abschreibungen sind in der Regel in den Voranschlag aufzunehmen.
Artikel 21 Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung umfasst sämtliche Ausgaben und Einnahmen zur Schaffung von Vermögenswerten für öffentliche Zwecke.
2 Kleinere Anschaffungen (z.B. Büromaschinen und Einzelmobiliar) sollen trotz der mehrjährigen Nutzung der Laufenden Rechnung zugeordnet werden. In diesem Sinne: [12]
a) kann eine Ausgabe bis zum Betrag gemäss Buchstabe c hienach je Einzelobjekt entweder über die Investitionsrechnung oder über die Erfolgsrechnung verbucht werden;
b) muss jede Investitionsausgabe ab einem Betrag gemäss Buchstabe c hienach je Einzelobjekt der Investitionsrechnung belastet werden;
c) sind die Grenzbeträge je nach Gemeindegrösse unterschiedlich. Sie betragen:
|
- in Gemeinden mit bis zu 1 000 Einwohnern |
CHF |
20 000.— |
|
- in Gemeinden mit 1 001 - 2 000 Einwohnern |
CHF |
30 000.— |
|
- in Gemeinden mit 2 001 - 5 000 Einwohnern |
CHF |
40 000.— |
|
- in Gemeinden mit 5 001 - 7 000 Einwohnern |
CHF |
50 000.— |
|
- in Gemeinden mit mehr als 7 000 Einwohnern |
CHF |
60 000.— |
Artikel 22 [13] Finanzplan
1 Die Gemeinden erstellen Finanzpläne. Diese erstrecken sich auf das Budgetjahr und mindestens drei Planjahre und sind jährlich anzupassen.
2 Die Finanzpläne zeigen mindestens die Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung auf.
3 Der Finanzplan ist Planungs- und Führungsinstrument der Exekutive und Informationsmittel für die Stimmberechtigten. Er ist nicht verbindlich und ist deshalb auch nicht durch die Legislative zu genehmigen.
4 Der Finanzplan soll aufzeigen, ob ein mittelfristig ausgeglichener Finanzhaushalt möglich ist.
Artikel 23 [14] Verrechnungen
Die Finanzdirektion erlässt diesbezügliche Weisungen. Sie hat die Gemeinden dabei anzuhören.
Die Regelung der Rechnungsprüfung ist Sache der Gemeinden. Vorbehalten bleibt Artikel 25 dieses Reglementes.
Artikel 25 Kontrolle des Rechnungsmodells
1 Das kantonale Amt für Finanzkontrolle ist befugt, die reglementsgerechte Einführung und Anwendung dieses Rechnungsmodells zu überprüfen.
2 In Ausnahmefällen kann die Finanzdirektion weitere Kontrollen vornehmen. [15]
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 26 Änderung bisherigen Rechts
... [16]
Artikel 26a [17] Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vorschriften vom 13. März 1967 über das Rechnungswesen der Gemeinden werden aufgehoben.
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Josef Brücker
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[1] AB vom 21. Juni 1985
[2] Aufgehoben durch RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006).
[3]
Eingefügt durch RRB vom 27.
Januar 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998
(AB vom 6. Februar 1998).
[4] Eingefügt durch RRB vom 27. Januar 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1998
(AB vom 6. Februar 1998).
[5] Eingefügt durch RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006).
[6] Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006).
[7] Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006).
[8]
Fassung gemäss RRB vom 16. Juni
1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999
(AB vom 24. Juli 1998).
[9]
Aufgehoben durch RRB vom 16.
Juni 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999
(AB vom 24. Juli 1998).
[10]
Aufgehoben durch RRB vom 16.
Juni 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999
(AB vom 24. Juli 1998).
[11]
Aufgehoben durch RRB vom 16.
Juni 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1999
(AB vom 24. Juli 1998).
[12] Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006).
[13] Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006).
[14] Fassung gemäss RRB vom 21. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 15. Dezember 2006).
[15]
Fassung gemäss RRB vom 13.
April 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1992
(AB vom 1. Mai 1992).
[16] Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
[17]
Fassung gemäss RRB vom 13.
April 1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1992
(AB vom 1. Mai 1992).