3.2141

REGLEMENT
über die Zentrumsleistungen (ZLR)

(vom 27. November 2007 [1] ; Stand am 1. Januar 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. November 2007 über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) [2] ,

beschliesst:

Artikel 1        Begriff und Gegenstand

1   Zentrumsleistungen sind erhebliche Leistungen, die eine Gemeinde gegenüber anderen Gemeinden erbringt, ohne dass diese eine angemessene Entschädigung bezahlen. Der Zentrumsleistungsausgleich will diese Leistungen angemessen abgelten.

2   In diesem Reglement ist die (den Zentrumsleistungsausgleich) beanspruchende Gemeinde jene, die die betreffende Leistung erbringt, und die (von der Zentrumsleistung) begünstigte Gemeinde jene, die die betreffende Leistung nutzt. Zentrumsleistungen werden als "Objekt" bezeichnet.

3   Dieses Reglement bestimmt, wie die Zentrumsleistungen und deren Ausgleich berechnet werden.

Artikel 2        Berechnung der Zentrumsleistungen
a) Grundsätze

1   Um die Zentrumsleistungen zu berechnen, sind die durchschnittlichen Werte der letzten vier Jahre massgebend, für neu erstellte Objekte mindestens ein ganzes Kalenderjahr.

2   Um den Nutzen eines Objekts für die begünstigte Gemeinde zu bestimmen, ist das letzte Jahr der Wirkungsberichtsperiode (erste Wirkungsberichtsperiode: 2008 bis 2011) massgebend. Sofern dieses Jahr wegen ausserordentlicher Ereignisse nicht repräsentativ ist, ist auf den Durchschnitt der letzten beiden Jahre der Wirkungsberichtsperiode abzustellen.

3   Die beanspruchende Gemeinde muss den Nutzen der einzelnen begünstigten Gemeinden statistisch nachweisen. Dabei können insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a)  Herkunft der Besucherinnen und Besucher;

b)  Herkunft der bezahlten Eintritte;

c)  Herkunft der Mitglieder nutzender Vereine.

4   Massgeblich ist die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinden am 31. August und 31. Dezember der letzten beiden Jahre der Wirkungsberichtsperiode.

5   Der Anhang 1 zu diesem Reglement erläutert das Verfahren zur Ermittlung  der Zentrumsleistungen, der Anhang 2 die Berechnungsmethode anhand eines Zahlenbeispiels. Beide Anhänge sind Bestandteil dieses Reglements.

Artikel 3        b) Berechnungsfaktoren pro Objekt

1   Um die Zentrumsleistungen pro Objekt zu berechnen, sind folgende Faktoren beizuziehen:

a)  Auszugehen ist von den in der Verwaltungsrechnung ausgewiesenen Kosten. Das sind die Kosten, die die beanspruchende Gemeinde für das betreffende Objekt direkt aufgewendet hat.

b)  Hinzu kommen folgende Aufwendungen der beanspruchenden Gemeinde:

1.  Einmalige Beiträge und Anschaffungskosten: Bezahlt eine Gemeinde einen einmaligen Betrag, so wird dieser Wert aufgrund der Nutzungsdauer auf die kommenden Jahre verteilt. Für die Berechnung der Nutzungsdauer gilt die Weisung der Finanzdirektion vom 7. März 2006 über die Abschreibungen und die Abschreibungssätze.

2.  Kapitalkosten: Als Kapitalkosten wird jährlich die Hälfte des Zinses berücksichtigt, den die Urner Kantonalbank für öffentlich-rechtliche Körperschaften verlangt. Der Zins berechnet sich anhand des einmaligen Beitrags oder den Anschaffungskosten.

3.  Nicht verrechnete Kostenanteile: Stellt die beanspruchende Gemeinde für das betreffende Objekt entschädigungslos gemeindeeigene Liegenschaften zur Verfügung, wird ein hypothetisches Entgelt (wie Mietzinsen und Baurechtszinsen) aufgerechnet. Massgeblich ist dabei der jährliche Marktpreis aufgrund der örtlichen Gegebenheiten.

4.  Kosten der Administration: Bewirtschaftet die Gemeinde das entsprechende Objekt selbstständig und ohne Verrechnung, kann sie dafür eine Pauschale geltend machen. Diese Pauschale berechnet sich aufgrund des Nettoaufwandes der Verwaltung im Verhältnis zum Gesamtaufwand ohne interne Verrechnungen auf den Kosten nach Buchstabe a.

5.  Wiederkehrende Beiträge: Leisten andere Gemeinden wiederkehrende Beiträge für das Objekt, so werden diese den Kosten zugerechnet, soweit sie nicht bereits in Buchstabe a enthalten sind.

c)  Von den Kosten abzuziehen sind sämtliche Einnahmen, die die Gemeinde für das Objekt erhält. Dabei sind auch nicht verrechnete Nutzungen der Gemeinde und ihr nahe stehender Dritter zu berücksichtigen.

2   Das Ergebnis sind die Nettokosten für das betreffende Objekt.

Artikel 4        c) Zentrumsleistungen pro Objekt

1   Die Nettokosten werden auf die begünstigten Gemeinden entsprechend ihrem Nutzen verteilt.

2   Von den auf die begünstigten Gemeinden verteilten Nettokosten sind abzuziehen:

a)  Kostenanteil der Standortgemeinde: Der Anteil der Nettokosten der Standortgemeinde stellt den Kostenanteil für den Nutzen der eigenen Bevölkerung dar. Er wird für die weitere Berechnung der Zentrumsleistungen nicht berücksichtigt.

b)  Die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 aufgerechneten wiederkehrenden Beiträge sind von den resultierenden Nettokosten der begünstigten Gemeinde wieder abzuziehen.

3   Das Ergebnis sind die Zentrumsleistungen pro Objekt.

4   Erreicht ein Objekt den Schwellenwert nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FiLaG nicht, fällt es für die Berechnung der gesamten Zentrumsleistung ausser Betracht.

Artikel 5        d) Zentrumsleistungen der beanspruchenden Gemeinde

1   Die Summe der Zentrumsleistungen ergibt sich aus den nach Artikel 4 in Betracht fallenden Objekten der beanspruchenden Gemeinde.

2   Als pauschale Anrechnung des Standortvorteils wird der Schwellenwert nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b FiLaG von der Summe der Zentrumsleistungen abgezogen.

3   Die abzugeltenden Zentrumsleistungen werden im Verhältnis der Summe der Zentrumsleistungen vor Abzug des Standortvorteils auf die leistungsbeziehenden Gemeinden verteilt. Der Anteil der ausserkantonalen Nutzerinnen und Nutzer wird nicht abgegolten.

Artikel 6        Geltendmachung

1   Gemeinden, die Zentrumsleistungen beanspruchen, haben das bis Ende April der Finanzdirektion mitzuteilen. Ihrem Gesuch haben sie die erforderlichen Unterlagen, namentlich die Berechnungsfaktoren nach diesem Reglement beizulegen.

2   Die Finanzkontrolle überprüft die eingereichten Berechnungen.

3   Gestützt darauf berechnet der Kanton die Zentrumsleistungen.

4   Gesuche nach dieser Bestimmung sind erstmals im April 2012 zulässig. Sie können zusammen mit dem Wirkungsbericht nach Artikel 37 FiLaG eingereicht werden.

Artikel 7        Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrats

Der Landammann: Dr. Markus Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber

Anhang

-  Ermittlung der Zentrumsleistungen im Kanton Uri (Anhang 1)

-  Zentrumsleistungsberechnung Gemeinde Altdorf (fiktives Zahlenbeispiel; Anhang 2)

Anhang 1

Ermittlung der Zentrumsleistungen im Kanton Uri

 

Referenz Reglement

Referenz Anhang II

 

Begriff

Erläuterung

Art. 3

Abs. 1 / Bst. a)

a

 

Kosten Verwaltungsrechnung

Basis: Effektive durch die Gemeinde geleistete direkte Kosten gemäss Verwaltungsrechnung der Gemeinde (excl. Abschreibungen und Zinsen)

 

Abs. 1 / Bst. b) / Ziff. 1

b

+

Einmalige Beträge und Anschaffungskosten

Wie bei Kostenrechnungen, nach Nutzungsdauer

 

Abs. 1 / Bst. b) / Ziff. 2

c

+

Kapitalkosten

hälftiger Satz gemäss UKB für öffentlich-rechtliche Körperschaften auf einmaligem Beitrag oder Anschaffungskosten

 

Abs. 1 / Bst. b) / Ziff. 3

d

+

Nicht verrechnete Kostenanteile

gemäss örtlichen Gegebenheiten und Marktpreisen

 

Abs. 1 / Bst. b) / Ziff. 4

e

+

Kosten der Administration

Pauschalzuschlag berechnet aufgrund des Nettoaufwandes der Verwaltung (Funktionale Gliederung 0) im Verhältnis zum Gesamtaufwand ohne interne Verrechnungen

 

Abs. 1 /Bst. b) / Ziff. 5

f

+

Geleistete Anteile anderer Gemeinden an das Objekt

Gemäss effektiven wiederkehrenden Zahlungen, sofern nicht bereits in den Kosten der Verwaltungsrechnung enthalten

 

Abs. 1 / Bst. c)

g

./.

Einnahmen von Dritten
z.B. Kantonssubventionen, Mieteinnahmen, Eintritte, Anrechnung der Eigennutzung etc.

Gemäss effektiven Zahlen

 

Abs. 2

h

=

Nettokosten

 

 

 

 

Art. 4

Abs. 2 / Ziff. 1

i

./.

Kostenanteil Standortgemeinde

Gemäss Nutzung des jeweiligen Objektes z.B. Herkunft der Besucher, Mitgliederzahlen etc.

 

Abs. 2 / Ziff. 2

j

./.

Geleistete Anteile anderer Gemeinden an das Objekt

Gemäss effektiven wiederkehrenden Zahlungen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5)

 

Abs. 3 / Abs. 4

k

=

Total Zentrumsleistungen pro Objekt

relevant, wenn Schwellenwert gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a FiLaG erreicht wird

Art. 5

Abs.1

l

Total sämtlicher Zentrumsleistungen

relevant, wenn Schwellenwert gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b FiLaG erreicht wird

 

Abs. 2

m

./.

Abzug Standortvorteil

Schwellenwert gemäss Art. 25 Absatz 1 Buchstabe b FiLaG

 

 

n

=

Abzugeltende Zentrumsleistungen

 

 

Abs. 3

o

 

Abgeltung gemäss Nutzung der jeweiligen Gemeinde

Verteilung proportional zum Total der Nutzung pro Gemeinde

 

 

Anhang 2

Illustration zu Erlass 3.2141

Illustration zu Erlass 3.2141

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Illustration zu Erlass 3.2141

Illustration zu Erlass 3.2141

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[1] AB vom 7. Dezember 2007