Kanton URI

GESETZ
über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG)

Erster Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweiter Teil: BESTEUERUNG DER NATÜRLICHEN PERSONEN 1. Titel: STEUERPFLICHT 1. Kapitel: STEUERLICHE ZUGEHÖRIGKEIT 1. Abschnitt: Persönliche Zugehörigkeit 2. Abschnitt: Wirtschaftliche Zugehörigkeit 3. Abschnitt: Umfang der Steuerpflicht 4. Abschnitt: Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht 2. Kapitel: BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT 3. Kapitel: BESONDERE VERHÄLTNISSE BEI DER EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUER 2. Titel: EINKOMMENSSTEUER 1. Kapitel: STEUERBARE EINKÜNFTE 1. Abschnitt: Allgemeines 2. Abschnitt: Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 3. Abschnitt: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 4. Abschnitt: Ertrag aus beweglichem Vermögen 5. Abschnitt: Ertrag aus unbeweglichem Vermögen 6. Abschnitt: Einkünfte aus Vorsorge 7. Abschnitt: Übrige Einkünfte 2. Kapitel: STEUERFREIE EINKÜNFTE 3. Kapitel: ERMITTLUNG DES REINEINKOMMENS 1. Abschnitt: Grundsatz 2. Abschnitt: Abzüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit 3. Abschnitt: Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit 4. Abschnitt: Kosten des Privatvermögens 5. Abschnitt: Allgemeine Abzüge 6. Abschnitt: Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 4. Kapitel: ERMITTLUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS 1. Abschnitt: Grundsatz 2. Abschnitt: Sozialabzüge 5. Kapitel: STEUERBERECHNUNG EINKOMMEN 1. Abschnitt: Tarife 1. Unterabschnitt:… 2. Unterabschnitt:… 2. Abschnitt: Sonderfälle 3. Abschnitt: Ausgleich der Folgen der kalten Progression 3. Titel: VERMÖGENSSTEUER 1. Kapitel: STEUERBARE VERMÖGEN 1. Abschnitt: Allgemeines 2. Abschnitt: Bewertung 1. Unterabschnitt: Grundsatz 2. Unterabschnitt: Grundstücke 3. Unterabschnitt: Übriges Vermögen 2. Kapitel: STEUERFREIES VERMÖGEN 3. Kapitel: ERMITTLUNG DES REINVERMÖGENS 1. Abschnitt: Grundsatz 2. Abschnitt: Passiven 4. Kapitel: ERMITTLUNG DES STEUERBAREN VERMÖGENS 1. Abschnitt: Grundsatz 2. Abschnitt: Sozialabzüge 5. Kapitel: STEUERBERECHNUNG VERMÖGEN 1. Abschnitt:… 2. Abschnitt:… 4. Titel: MINIMALSTEUER AUF GRUNDSTÜCKEN 5. Titel: KOPFSTEUER 6. Titel: ZEITLICHE BEMESSUNG 1. Kapitel: STEUERPERIODE, STEUERJAHR 2. Kapitel: ORDENTLICHE VERANLAGUNG 3. Kapitel: ... 4. Kapitel: ... Dritter Teil: BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN 1. Titel: STEUERPFLICHT 1. Kapitel: BEGRIFF DER JURISTISCHEN PERSONEN 2. Kapitel: STEUERLICHE ZUGEHÖRIGKEIT 3. Kapitel: BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT 4. Kapitel: MITHAFTUNG 5. Kapitel: STEUERAUSSCHEIDUNG UND STEUERBERECHNUNG IM INTERKOMMUNALEN VERHÄLTNIS 6. Kapitel: AUSNAHMEN VON DER STEUERPFLICHT 2. Titel: GEWINNSTEUER 1. Kapitel: STEUEROBJEKT 1. Abschnitt: Grundsatz 2. Abschnitt: Berechnung des Reingewinns 2. Kapitel: STEUERBERECHNUNG 1. Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1. Unterabschnitt:… 2. Unterabschnitt:… 2. Abschnitt: Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und Anlagefonds 3. Titel: KAPITALSTEUER 1. Kapitel: STEUEROBJEKT 1. Abschnitt: Grundsatz 2. Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 3. Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation 4. Abschnitt: Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 2. Kapitel: STEUERBERECHNUNG 1. Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 1. Unterabschnitt: Staatssteuer 2. Unterabschnitt: Gemeindesteuern 2. Abschnitt: Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen und Anlagefonds 4. Titel: KORPORATIONEN URI UND URSERN 5. Titel: ZEITLICHE BEMESSUNG Vierter Teil: QUELLENSTEUERN FÜR NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN 1. Titel: NATÜRLICHE PERSONEN MIT STEUERRECHTLICHEM WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IM KANTON 2. Titel: NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN OHNE STEUERRECHTLICHEN WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ 3. Titel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Fünfter Teil: VERFAHRENSRECHT 1. Titel: STEUERBEHÖRDEN 2. Titel: ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE 1. Kapitel: VERWALTUNGSVERFAHREN 2. Kapitel: AMTSPFLICHTEN 3. Kapitel: VERFAHRENSRECHTLICHE STELLUNG DER EHEGATTEN 4. Kapitel: VERFAHRENSRECHTE DER STEUERPFLICHTIGEN PERSON 5. Kapitel: FRISTEN 6. Kapitel: VERJÄHRUNG 3. Titel: VERANLAGUNG IM ORDENTLICHEN VERFAHREN 1. Kapitel: VERFAHRENSPFLICHTEN 1. Abschnitt: Aufgaben der Veranlagungsbehörden 2. Abschnitt: Pflichten der steuerpflichtigen Person 3. Abschnitt: Bescheinigungspflicht Dritter 4. Abschnitt: Auskunftspflicht Dritter 5. Abschnitt: Meldepflicht Dritter 2. Kapitel: VERANLAGUNG 3. Kapitel: EINSPRACHE 4. Titel VERFAHREN BEI ERHEBUNG DER QUELLENSTEUER 5. Titel: VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE 6. Titel: ÄNDERUNG RECHTSKRÄFTIGER VERFÜGUNGEN UND ENTSCHEIDE 1. Kapitel: REVISION 2. Kapitel: BERICHTIGUNG VON RECHNUNGSFEHLERN UND SCHREIBVERSEHEN 3. Kapitel: NACHSTEUERN 7. Titel: INVENTAR 1. Kapitel: INVENTARPFLICHT 2. Kapitel: GEGENSTAND 3. Kapitel: VERFAHREN 4. Kapitel: BEHÖRDEN 8. Titel: BEZUG UND SICHERUNG DER STEUERN 1. Kapitel: STEUERBEZUG 1. Abschnitt: Steuerbezugsorgane 2. Abschnitt: Fälligkeit und Zahlungsfrist 3. Abschnitt: Provisorischer und definitiver Steuerbezug 4. Abschnitt: Erlass der Steuern 5. Abschnitt: Rückforderung bezahlter Steuern 2. Kapitel: STEUERSICHERUNG 3. Kapitel: ABLIEFERUNG DER STEUERN Sechster Teil: STEUERSTRAFRECHT 1. Titel: VERLETZUNG VON VERFAHRENSPFLICHTEN UND STEUERHINTERZIEHUNG 1. Kapitel: VERFAHRENSPFLICHTEN 2. Kapitel: STEUERHINTERZIEHUNG 3. Kapitel: JURISTISCHE PERSONEN 4. Kapitel: VERFAHREN 5. Kapitel: VERJÄHRUNG DER STRAFVERFOLGUNG 6. Kapitel: BEZUG UND VERJÄHRUNG DER BUSSEN UND KOSTEN 2. Titel: STEUERVERGEHEN Siebenter Teil: AUSFÜHRUNGS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 1. Titel: AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN 2. Titel: AUFHEBUNG UND ÄNDERUNG BISHERIGEN RECHTS 3. Titel: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND INKRAFTTRETEN DER TOTALREVISION PER 1.1.1993 4. Titel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER TEILREVISION PER 1.1.2001 5. Titel: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER TEILREVISION PER 1.1.2007 6. Titel: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER TEILREVISION PER 1.1.2009


3.2211 

GESETZ
über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG)

(vom 17. Mai 1992 [1] ; Stand am 1. Januar 2009)

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung [2] ,

beschliesst:

Erster Teil:     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1        Zweck und Geltungsbereich

1   Der Kanton und die steuerberechtigten Gemeinden erheben nach diesem Gesetz folgende Steuern: [3]

a)  Einkommens-, Vermögens- und Kopfsteuern sowie Minimalsteuern auf Grundstücken von natürlichen Personen;

b)  Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;

c)  Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen.

2   Wo dieses Gesetz für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.

Artikel 2        Vorbehaltenes Recht

1   Die besondere Gesetzgebung, insbesondere die Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven [4] , bleibt vorbehalten.

2   Gewinne, Erbanfälle und Zuwendungen, die nach dem Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer [5] oder nach jenem über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [6] erfasst werden, dürfen nicht gleichzeitig nach diesem Gesetz besteuert werden.

Artikel 3        Gegenrechtsvereinbarungen

Im Interesse einer sachgerechten und rationellen Besteuerung kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

Artikel 4        Steuererleichterungen

1   Wenn bedeutende Interessen der urnerischen Volkswirtschaft es rechtfertigen, dass ein Unternehmen im Kanton Uri gegründet wird, kann der Regierungsrat Steuererleichterungen für höchstens zehn Jahre gewähren.

2   Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.

3   Der Regierungsrat hört die beteiligten Gemeinden an. Er setzt die Steuervergünstigung und deren Bedingungen und Auflagen fest. Werden diese nicht eingehalten, wird die Steuervergünstigung widerrufen.

Artikel 5 [7]        Steuerfuss

1   Die Steuer nach den Artikeln 47, 50, 67, 100, 113 und 114 ist die einfache Steuer zu 100 Prozent.

2   Der Landrat und die Einwohnergemeinden sowie die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden setzen den Steuerfuss jeweils mit dem jährlichen Voranschlag in Prozenten der einfachen Steuer fest.

3   Beschliesst der Landrat eine Änderung des Staatssteuerfusses, unterliegt sein Beschluss dem fakultativen Referendum. Erhöht der Landrat den Steuerfuss auf 110 Prozent oder mehr, findet eine obligatorische Volksabstimmung statt.

Zweiter Teil:    BESTEUERUNG DER NATÜRLICHEN PERSONEN

1. Titel:          STEUERPFLICHT

1. Kapitel:      STEUERLICHE ZUGEHÖRIGKEIT

1. Abschnitt: Persönliche Zugehörigkeit

Artikel 6

1   Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

2   Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

3   Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:

a)  während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;

b)  während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.

4   Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem andern Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

5   ... [8]

2. Abschnitt: Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Artikel 7        Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

1   Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

a)  Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton sind;

b)  im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

c)  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

2   Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Artikel 8        Andere steuerbare Werte

1   Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

a)  im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;

b)  als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantièmen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;

c)  Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

d)  Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden; [9]

e)  Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; [10]

f)   im Kanton gelegene Liegenschaften vermitteln;

g)  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten. [11]

2   Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig.

3. Abschnitt: Umfang der Steuerpflicht

Artikel 9

1   Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

2   Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Artikeln 7 und 8 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. [12]

3   Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern. [13]

4   Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt interkantonal und im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unternehmen mit Sitz im Kanton Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen. [14]

4. Abschnitt: Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

Artikel 10 [15]

2. Kapitel:      BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT

Artikel 11 [16]

1   Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2   Die Steuerpflicht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3   Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [17] sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

4   Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

3. Kapitel:      BESONDERE VERHÄLTNISSE BEI DER EINKOMMENS-
UND VERMÖGENSSTEUER

Artikel 12      Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge [18]

1   Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

2   Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn der Steuerperiode, in der sie mündig werden, den Inhabern dieser Sorge zugerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbstständig besteuert. Der Regierungsrat kann Grundsätze über die Zurechnung bei getrennter Steuerpflicht der die elterliche Sorge ausübenden Personen aufstellen. [19]

Artikel 12a [20]   Eingetragene Partnerschaft

Eingetragene Partnerinnen und Partner [21] sind den Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt.

Artikel 13      Kirchensteuern

1   Die Steuerpflichtigen entrichten die Kirchensteuern an die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden ihrer Konfession.

2   Steuerpflichtige, die aus der Kirche austreten, haben die Steuern bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem sie den Austritt schriftlich erklärt haben.

3   Bei gemischten Ehen sind die Steuern anteilsmässig nach der Anzahl der einer Landeskirche oder deren Kirchgemeinde zugehörigen Mitglieder zu entrichten.

Artikel 14      Erbengemeinschaften und Gesellschaften

1   Das Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zugerechnet.

2   Ist die Erbfolge oder die Höhe der auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert. [22]

Artikel 15      Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Artikel 16      Steuernachfolge

1   Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

2   Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

3   Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des eidgenössischen Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [23] erhalten haben. [24]

Artikel 17      Haftung und Mithaftung für die Steuern

1   Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte bzw. jede Gattin haftet jedoch nur für seinen bzw. ihren Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt. [25]

2   Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

3   Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

a)  die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; [26]

b)  die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;

c)  die Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;

d)  die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

4   Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuern des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuern entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Artikel 18      Besteuerung nach dem Aufwand

1   Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. [27]

2   Besitzen diese Personen das Schweizer Bürgerrecht nicht, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuern nach dem Aufwand auch weiterhin zu.

3   Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und nach den ordentlichen Steuertarifen gemäss den Artikeln 47 und 48 bzw. 67 und 68 berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach den ordentlichen Tarifen berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag:

a)  des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften; [28]

b)  der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;

c)  des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;

d)  der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;

e)  der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;

f)   der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

4   Der Regierungsrat erlässt die zur Erhebung der Steuern nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von Absatz 3 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.

Artikel 19      Steuerausscheidung und Steuerberechnung
im interkommunalen Verhältnis

1   Die Vorschriften über die steuerliche Zugehörigkeit nach Artikel 6 bis 10 gelten auch im Verhältnis unter den Einwohnergemeinden und in jenem unter den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Die Absätze 2 bis 5 bleiben vorbehalten.

2   Bei Änderungen der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt Artikel 11 sinngemäss. [29]

3   ... [30]

4   Der Wohngemeinde steht ein Vorausanteil von 50 Prozent des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu.

5   Einkünfte und Vermögenswerte aus Alpbetrieb sind in der Gemeinde zu versteuern, in welcher die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.

2. Titel:          EINKOMMENSSTEUER

1. Kapitel:      STEUERBARE EINKÜNFTE

1. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 20

1   Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

2   Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes. Sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

2. Abschnitt: Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Artikel 21

1   Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantièmen und andere geldwerte Vorteile.

2   Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 50 besteuert.

3. Abschnitt: Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Artikel 22      Grundsatz

1   Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

2   Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Gewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens sind in dem Umfang als Einkommen steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen den Einkommenssteuerwert übersteigen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 22a bleibt vorbehalten. [31]

3   Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 90 sinngemäss.

4   ... [32]

Artikel 22a [33]   Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen
des Geschäftsvermögens

1   Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 40 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

2   Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Artikel 23 [34]     Umstrukturierungen

1   Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

a)  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;

b)  bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;

c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

2   Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b dieser Bestimmung werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 186 bis 188 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. Die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

4. Abschnitt: Ertrag aus beweglichem Vermögen

Artikel 24

1   Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

a)  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; [35]

b)  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;

c)  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [36] an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer) [37] ; Absatz 2 bleibt vorbehalten. [38]

d)  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;

e)  Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds nach Artikel 80 Absatz 2, soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;

f)   Einkünfte aus immateriellen Gütern.

2   Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 40 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. [39]

3   Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören. [40]

4   Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grundkapital. [41]

Artikel 24a [42] Indirekte Teilliquidation und Transponierung

1   Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch:

a)  der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 186 ff. nachträglich besteuert;

b)  der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

2   Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

5. Abschnitt: Ertrag aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 25

1   Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

a)  alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;

b)  der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;

c)  Einkünfte aus Baurechtsverträgen;

d)  Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

2   Als Eigenmietwert gilt:

a)  für das selbstbewohnte Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum und Ferienhaus der Mietwert der steueramtlichen Schätzung der Grundstücke;

b)  für die selbstbewohnte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus der vergleichbare Mietzins der an Dritte vermieteten Wohnungen.

3   Der Eigenmietwert nach Absatz 2 Buchstabe a richtet sich nach den ortsüblichen Verhältnissen. Er wird alle vier Jahre der prozentualen Veränderung des Mietzinsniveaus im Kanton angepasst. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke [43] . [44]

4   Zur Bildung und Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz und zur Begünstigung der Selbstvorsorge wird der gemäss Absatz 2 festgelegte Mietwert um 20 Prozent, maximal 3 200 Franken, herabgesetzt. Die Herabsetzung entfällt bei einem jährlichen Eigenmietwert unter 6 400 Franken. [45]

6. Abschnitt: Einkünfte aus Vorsorge

Artikel 26

1   Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

2   Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

3   Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. [46]

4   Artikel 28 Buchstabe b bleibt vorbehalten.

7. Abschnitt: Übrige Einkünfte

Artikel 27

Steuerbar sind auch:

a)  alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;

b)  einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;

c)  Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;

d)  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;

e)  Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, ausgenommen die Gewinne in Spielbanken gemäss Artikel 28 Buchstabe i; [47]

f)   Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält; [48]

g)  ... [49]

2. Kapitel:      STEUERFREIE EINKÜNFTE

Artikel 28

Steuerfrei sind:

a)  der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2;

b)  der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a bleibt vorbehalten;

c)  die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;

d)  die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;

e)  die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 27 Buchstabe f; [50]

f)   der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst; [51]

g)  die Zahlung für Genugtuungssummen;

h)  die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

i)   die bei Glücksspielen in Spielbanken gemäss Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken [52] erzielten Gewinne; [53]

k)  die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen;

l)   ... [54]

m)... [55]

n)  ... [56]

3. Kapitel:      ERMITTLUNG DES REINEINKOMMENS

1. Abschnitt: Grundsatz

Artikel 29

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerpflichtigen Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 30 bis 43 abgezogen.

2. Abschnitt: Abzüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Artikel 30

1   Als Berufskosten werden abgezogen:

a)  die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;

b)  die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;

c)  die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; [57]

d)  die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. [58]

2   ... [59]

3   Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstabe a bis c legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Absatz 1 Buchstabe a und c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. [60]

4   Bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten stehen die Abzüge jedem unselbstständig erwerbenden Ehegatten zu. [61]

3. Abschnitt: Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Artikel 31      Allgemeines

1   Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

2   Dazu gehören insbesondere:

a)  die Abschreibungen gemäss Artikel 32 und Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen gemäss Artikel 33; [62]

b)  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;

c)  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

d)  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 22 Absatz 2 entfallen. [63]

3   Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. [64]

4   ... [65]

Artikel 32      Abschreibungen

1   Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

2   In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

3   Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 35 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.

Artikel 33 [66]    Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

1   Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig:

a)  Rückstellungen für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;

b)  Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;

c)  Rückstellungen für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;

d)  Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

2   Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Artikel 34      Ersatzbeschaffungen

1   Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. [67]

2   Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3   Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Artikel 35      Verluste

1   Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. [68]

2   Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

4. Abschnitt: Kosten des Privatvermögens

Artikel 36

1   Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

2   Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. [69]

3   Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. [70]

4   Die steuerpflichtige Person kann für Liegenschaften des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Regierungsrat regelt diesen Pauschalabzug. [71]

5. Abschnitt: Allgemeine Abzüge

Artikel 37 [72]    Schuldzinsen, Leibrenten und dauernde Lasten

Von den Einkünften werden abgezogen:

a)  die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Artikel 24, 24a und 25 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen; [73]

b)  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten.

Artikel 38 [74]    Unterhaltsbeiträge

Von den Einkünften werden die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, abgezogen.

Artikel 39      Vorsorge- und Versicherungsbeiträge

Von den Einkünften werden abgezogen:

a)  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; [75]

b)  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und Umfang von Artikel 82 BVG [76] ; [77]

c)  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;

d)  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe c fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: [78]

   3 300 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben

  1 700 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen

Für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Buchstabe a und b erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte.

Diese Abzüge erhöhen sich um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a oder d geltend machen kann. [79]

Artikel 40 [80]    Krankheits-, unfall- und behinderungsbedingte Kosten

1   Von den Einkünften werden die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss Artikel 30 bis 39 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen.

2   Von den Einkünften werden ausserdem die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des eidgenössischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [81] , soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt, abgezogen.

Artikel 41 [82]     Abzug für freiwillige Geldleistungen

Von den Einkünften werden die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz abgezogen, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Artikel 88 Buchstabe g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Artikel 30 bis 39) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten (Artikel 88 Buchstaben a bis c).

Artikel 42 [83]    Zweitverdienerabzug

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom niedrigeren Einkommen aus Erwerbstätigkeit (nach Abzug der Beiträge für die AHV, die IV, die ALV, die Unfallversicherung und gemäss dem BVG), das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, vom 14 500 Franken übersteigenden Teil höchstens 3 500 Franken abgezogen. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

Artikel 43 [84]

6. Abschnitt: Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen

Artikel 44

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

a)  die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand;

b)  die Ausbildungskosten;

c)  die Aufwendungen für Schuldentilgung;

d)  die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;

e)  die Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen, Einwohnergemeinden, Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden und gleichartige ausländische Steuern.

4. Kapitel:      ERMITTLUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS

1. Abschnitt: Grundsatz

Artikel 45

Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen die Sozialabzüge nach Artikel 46 abgezogen.

2. Abschnitt: Sozialabzüge

Artikel 46 [85]

1   Vom Reineinkommen werden abgezogen: [86]

a)  8 000 Franken für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt;

b)  zusätzlich zu Buchstabe a 4 300 Franken für jedes nach der Volksschule in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende Kind mit auswärtiger Verpflegung, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Der Abzug ist um die 10 000 Franken übersteigenden Erwerbseinkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen;

c)  zusätzlich zu Buchstabe a 12 800 Franken für jedes nach der Volksschule in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehende Kind mit auswärtigem Wochenaufenthalt, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Der Abzug ist um die 10 000 Franken übersteigenden Erwerbseinkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen;

d)  3 000 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a oder Artikel 38 gewährt wird;

e)  11 000 Franken für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden steuerpflichtigen Personen sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit minderjährigen oder in der beruflichen Ausbildung stehenden Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;

f)   14 500 Franken für jede steuerpflichtige Person; gemeinsam besteuerte Ehepaare können den Abzug nur einmal beanspruchen;

g)  die effektiven Fremdbetreuungskosten für jedes Kind unter zwölf Jahren, für das ein Abzug gemäss Buchstabe a beansprucht werden kann, soweit Kosten für die Betreuung durch Drittpersonen anfallen, wenn:

   die gemeinsam steuerpflichtigen Eltern je einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder ein Elternteil dauernd arbeitsunfähig ist;

   die ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete steuerpflichtige Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder dauernd arbeitsunfähig ist.

2   Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben a bis g werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.

3   Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet.

5. Kapitel:      STEUERBERECHNUNG EINKOMMEN

1. Abschnitt: Tarife

1. Unterabschnitt: [87]

Artikel 47 [88]

1   Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

a)  für den Staat 7,20 Prozent des steuerbaren Einkommens;

b)  für die Einwohnergemeinden 7,20 Prozent des steuerbaren Einkommens;

c)  für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 1 Prozent des steuerbaren Einkommens.

2. Unterabschnitt: [89]

Artikel 48 [90]

2. Abschnitt: Sonderfälle

Artikel 49 [91]

Artikel 49a [92]   Kleine Arbeitsentgelte

1   Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit [93] entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern für Staat, Einwohnergemeinden und Kirchgemeinden abgegolten.

2   Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.

3   Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

4   Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.

5   Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 137 Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

6   Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Artikel 50 [94]     Kapitalleistungen aus Vorsorge

1   Kapitalleistungen nach den Artikeln 21 und 26 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Artikel 27 Buchstabe b werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.

2   Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

a)  für den Staat 1,9 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung;

b)  für die Einwohnergemeinden 1,9 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung;

c)  für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0,5 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung.

3   Die Sozialabzüge nach Artikel 46 werden nicht gewährt.

3. Abschnitt: Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Artikel 51 [95]

1   Die kalte Progression wird auf den Abzügen oder Richtwerten gemäss Artikel 25, 39, 42, 46 und 66 alle vier Jahre ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.

2   Massgebend ist der Indexstand zu Beginn der Steuerperiode, verglichen mit dem Indexstand der letzten Anpassung. Ausgegangen wird vom Indexstand per 1. Januar 2009.

3   Der Regierungsrat kann zwecks Koordination mit den direkten Bundessteuern bei Artikel 39 eine Anpassung ungeachtet der Voraussetzungen von Absatz 1 vornehmen.

3. Titel:          VERMÖGENSSTEUER

1. Kapitel:      STEUERBARE VERMÖGEN

1. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 52

1   Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

2   Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

3   Anteile an Anlagefonds sind mit jenem Teil steuerbar, welcher der Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direkten Grundbesitz entspricht.

2. Abschnitt: Bewertung

1. Unterabschnitt:   Grundsatz

Artikel 53

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Unterabschnitt:   Grundstücke

Artikel 54      Begriff

Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentumsanteile an Grundstücken, insbesondere das Stockwerkeigentum. Mit dem Grundstück verbundene Nutzungsrechte werden wie Grundstücke behandelt.

Artikel 55 [96]     Schätzungswert

1   Der Steuerwert der Grundstücke, die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [97] fallen und die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, entspricht dem Ertragswert.

2   Der Landrat erlässt eine Verordnung.

Artikel 56      Schätzungsverfahren [98]

1   Die allgemeine Neuschätzung der Grundstücke wird vom Landrat in der Regel alle 12 Jahre angeordnet. Der Landrat kann anstelle der Schätzung eine Neubewertung aufgrund veränderter Indexzahlen veranlassen.

2   Die Schätzung der Grundstücke ist Sache des zuständigen Amtes [99] . [100]

3   Der Landrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wobei folgende Grundsätze einzuhalten sind:

a)  der Regierungsrat wählt eine kantonale Liegenschaftsschätzungskommission. Diese entscheidet über Einsprachen gegen Schätzungsverfügungen des zuständigen Amtes [101] . Das Einspracheverfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 169 bis 173; [102]

b)  der Regierungsrat kann im Rahmen der Verordnung eine Neuschätzung der Grundstücke in den im Werte veränderten Gebieten anordnen;

c)  wenn sich der Wert eines Grundstückes durch Änderung im Bestand, Beschaffenheit und Benützungsart oder aus anderen Gründen wesentlich verändert, so ist von Amtes wegen oder auf Verlangen des Eigentümers eine Zwischenschätzung vorzunehmen. Die Bewertung erfolgt zu den bei der allgemeinen Neuschätzung angewandten Ansätzen.

4   Die Daten der steueramtlichen Schätzung werden der Fachstelle für Gebäudeschätzung gemäss Artikel 8 des Gesetzes über die obligatorische Gebäudeversicherung [103] für das Schätzungsverfahren im Einzelfall oder im Abrufverfahren bekannt gegeben. [104]

3. Unterabschnitt:   Übriges Vermögen

Artikel 57 [105]    Fahrnis und Forderungen

Bewegliches Vermögen und immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden nach den für die Einkommenssteuer massgeblichen Regeln bewertet.

Artikel 58      Wertpapiere und Beteiligungen

1   Für regelmässig gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert als Verkehrswert. [106]

2   Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert massgebend.

3   Sind Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent am Grundkapital von in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften beteiligt, so werden 40 Prozent dieser Anteile besteuert. [107]

Artikel 59 [108]

Artikel 60 [109]

Artikel 61 [110]   Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen

Kapitalversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Rückkaufsfähige Rentenversicherungen sind ihnen gleichgestellt, solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist.

2. Kapitel:      STEUERFREIES VERMÖGEN

Artikel 62 [111]

Hausrat und persönliche Gegenstände werden nicht besteuert.

3. Kapitel:      ERMITTLUNG DES REINVERMÖGENS

1. Abschnitt: Grundsatz

Artikel 63

Zur Ermittlung des Reinvermögens werden vom gesamten steuerpflichtigen Vermögen die Passiven abgezogen.

2. Abschnitt: Passiven

Artikel 64

1   Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden in vollem Umfange abgezogen. Andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, sind nur insoweit abzugsfähig, als die steuerpflichtige Person dafür aufkommen muss. [112]

2   Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, ausser wenn sie unentgeltlich und in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten zugesichert worden ist.

4. Kapitel:      ERMITTLUNG DES STEUERBAREN VERMÖGENS

1. Abschnitt: Grundsatz

Artikel 65

Zur Ermittlung des steuerbaren Vermögens werden vom Reinvermögen die Sozialabzüge nach Artikel 66 abgezogen.

2. Abschnitt: Sozialabzüge

Artikel 66

1   Vom Reinvermögen werden abgezogen: [113]

a)  für alle Steuerpflichtigen 80 000 Franken;

b)  für verheiratete Personen, die rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit minderjährigen oder in der Ausbildung stehenden Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, zusätzlich 80 000 Franken;

c)  für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind 20 000 Franken.

2   Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. [114]

3   Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.

5. Kapitel:      STEUERBERECHNUNG VERMÖGEN

1. Abschnitt: [115]

Artikel 67 [116]

Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

a)  für den Staat 1,10 Promille des steuerbaren Vermögens;

b)  für die Einwohnergemeinden 1,10 Promille des steuerbaren Vermögens;

c)  für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0,4 Promille des steuerbaren Vermögens.

2. Abschnitt: [117]

Artikel 68 [118]

4. Titel:          MINIMALSTEUER AUF GRUNDSTÜCKEN

Artikel 69

1   Natürliche Personen, die im Kanton pro Steuerjahr weniger als 300 Franken Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen, entrichten für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer. Sie beträgt einheitlich 300 Franken.

2   Die Minimalsteuer entfällt für Grundstücke, deren steueramtliche Schätzung 30 000 Franken nicht übersteigt.

3   Die Minimalsteuer fällt den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden zu.

4   Die Minimalsteuer ist wie folgt aufzuteilen: [119]

a)  zwischen mehreren Eigentümern zu gleichen Teilen;

b)  zwischen mehreren Liegenschaftsgemeinden nach der Anzahl Grundstücke zu gleichen Teilen;

c)  zwischen den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuersätze.

5. Titel:          KOPFSTEUER

Artikel 70 [120]

1   Jede aufgrund von Artikel 6 selbstständig besteuerte natürliche Person hat von dem Jahre an, in dem sie das 18. Altersjahr erfüllt, den Einwohnergemeinden jährlich eine Kopfsteuer von einheitlich 70 Franken zu entrichten. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten entrichten nur eine Kopfsteuer.

2   Die Mitglieder einer der anerkannten Landeskirchen entrichten zusätzlich eine Kopfsteuer von 30 Franken. Der Ertrag fällt den Landeskirchen bzw. deren Kirchgemeinden zu.

3   Von der Kopfsteuer ausgenommen sind minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt.

6. Titel:          ZEITLICHE BEMESSUNG

1. Kapitel:      STEUERPERIODE, STEUERJAHR

Artikel 71 [121]

1   Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2   Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3   Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Artikel 50 bleibt vorbehalten. [122]

4   Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.

2. Kapitel:      ORDENTLICHE VERANLAGUNG

Artikel 72 [123]

Artikel 73 [124]   Bemessung des Einkommens

1   Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

2   Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.

3   Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

Artikel 74 [125]

Artikel 75 [126]   Bemessung des Vermögens

1   Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

2   Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

3   Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

4   Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss.

3. Kapitel: [127] ...

Artikel 76 [128]   Begründung und Auflösung der Ehe

1   Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

2   Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

3   Bei Tod eines Ehegatten werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

Artikel 77 [129]

4. Kapitel: [130] ...

Artikel 78–79 [131]

Dritter Teil:     BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN

1. Titel:          STEUERPFLICHT

1. Kapitel:      BEGRIFF DER JURISTISCHEN PERSONEN

Artikel 80

1   Als juristische Personen werden besteuert:

a)  die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;

b)  die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

2   Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind:

a)  die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 [132] über die Anlagefonds;

b)  die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Körperschaften des kantonalen Rechts im Sinne von Artikel 59 ZGB [133] .

3   Ausländische juristische Personen sowie nach Artikel 15 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

2. Kapitel:      STEUERLICHE ZUGEHÖRIGKEIT

Artikel 81      Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Artikel 82      Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1   Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

a)  Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;

b)  im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

c)  an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;

d)  ... [134]

e)  ... [135]

2   Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: [136]

a)  Gläubiger bzw. Gläubigerinnen oder Nutzniessende von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

b)  im Kanton gelegene Liegenschaften vermitteln.

3   Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer. [137]

Artikel 83      Umfang der Steuerpflicht

1   Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

2   Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 82 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

3   Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt interkantonal und im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechtes über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein Unternehmen mit Sitz im Kanton kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit im Kanton erzielten Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden 7 Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. [138]

4   Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

Artikel 84 [139]

 

3. Kapitel:      BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT

Artikel 85 [140]

1   Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2   Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons sowie mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3   Im interkantonalen Verhältnis werden die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [141] sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

4   Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

5   Nicht als Beendigung der Steuerpflicht gelten die vorübergehende Sitzverlegung ins Ausland und die anderen Massnahmen aufgrund der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

4. Kapitel:      MITHAFTUNG

Artikel 86

1   Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

2   Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:

a)  Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;

b)  Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

3   Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.

4   Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

5. Kapitel:      STEUERAUSSCHEIDUNG UND STEUERBERECHNUNG
IM INTERKOMMUNALEN VERHÄLTNIS

Artikel 87

1   Die Vorschriften über die steuerliche Zugehörigkeit und den Umfang der Steuerpflicht nach den Artikeln 81 bis 85 gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 auch für das Verhältnis unter den Einwohnergemeinden, den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.

2   Bei Änderung der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt Artikel 85 sinngemäss. [142]

3   ... [143]

6. Kapitel:      AUSNAHMEN VON DER STEUERPFLICHT

Artikel 88

Von der Steuerpflicht sind befreit:

a)  der Bund und seine Anstalten;

b)  der Kanton und seine Anstalten;

c)  die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Korporationsbürgergemeinden, die Korporationen unter dem Vorbehalt von Artikel 119, die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden und ihre Anstalten. Anstalten, die nicht ausschliesslich öffentlichen Zwecken dienen, und wirtschaftliche Betriebe sind von der Steuerbefreiung ausgenommen; [144]

d)  die konzessionierten Verkehrsunternehmen, die von verkehrspolitischer Bedeutung sind und im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt oder im Steuerjahr und den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnliche Gewinnanteile ausgerichtet haben;

e)  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;

f)   die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;

g)  die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;

h)  die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;

i)   die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts. [145]

2. Titel:          GEWINNSTEUER

1. Kapitel:      STEUEROBJEKT

1. Abschnitt: Grundsatz

Artikel 89

Gegenstand der Steuer ist der Reingewinn.

2. Abschnitt: Berechnung des Reingewinns

Artikel 90      Allgemeines

1   Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

a)  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;

b)  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:

   Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens

   geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen

   Einlagen in die Reserven

   Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen

   offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte

c)  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 96. Gewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens sind in dem Umfang steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen den Gewinnsteuerwert übersteigen. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt. [146]

2   Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

3   Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.

Artikel 91      Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1   Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

a)  die Steuern, nicht aber die Steuerbussen; [147]

b)  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

c)  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis 20 Prozent des Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Artikel 88 Buchstabe g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten (Artikel 88 Buchstaben a bis c); [148]

d)  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften.

2   Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. [149]

Artikel 92      Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

a)  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;

b)  Verlegung des Sitzes der Verwaltung eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton, sofern keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden; [150]

c)  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Artikel 93 [151]   Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

1   Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

a)  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;

b)  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;

c)  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;

d)  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grundkapital beteiligt ist.

2   Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 186 bis 188 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

3   Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:

a)  die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d;

b)  die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach Artikel 102 oder 103 dieses Gesetzes besteuert wird.

4   Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 186 bis 188 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

5   Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden. Ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Artikel 93a [152] Übergang zur Holding- oder Domizilgesellschaft [153]

1   Wird eine bestehende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft neu steuerlich zur Holding- oder Domizilgesellschaft, so kann sie verlangen, dass die Besteuerung der stillen Reserven auf ihren Beteiligungen und Immaterialgüterrechten aufgeschoben wird. [154]

2   Die Besteuerung wird mittels Abrechnung über die gesamten zu diesem Zeitpunkt bestehenden stillen Reserven nachgeholt, wenn die Holding- oder Domizilgesellschaft es verlangt, spätestens jedoch bei deren Liquidation oder Wegzug aus dem Kanton. [155]

3   Die Realisation von stillen Reserven auf einzelnen Beteiligungen und Immaterialgüterrechten unterliegt der Besteuerung.

Artikel 94      Abschreibungen

1   Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

2   In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

3   Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 99 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.

4   Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 101 Absatz 5 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. [156]

Artikel 95 [157]   Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

1   Zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig:

a)  Rückstellungen für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;

b)  Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;

c)  Rückstellungen für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;

d)  Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

2   Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Artikel 96      Ersatzbeschaffungen

1   Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. [158]

2   Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3   Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

4   Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. [159]

Artikel 97      Zinsen auf verdecktem Eigenkapital

Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach Artikel 108 zum Eigenkapital zu rechnen ist.

Artikel 98      Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

1   Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2   Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden. Andere Aufwendungen sind nur insoweit abziehbar, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

3   Die Anlagefonds nach Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe a unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

Artikel 99      Verluste

1   Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren nach Artikel 120 abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2   Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 92 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

2. Kapitel:      STEUERBERECHNUNG

1. Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1. Unterabschnitt: [160]

Artikel 100 [161]     Steuertarif

1   Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:

a)  für den Staat 4,7 Prozent des Reingewinns;

b)  für die Einwohnergemeinden 4,7 Prozent des Reingewinns;

c)  für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 1 Prozent des Reingewinns.

2   Die Aufteilung der Steuerbeträge nach Buchstabe c bestimmt sich nach den konfessionellen Anteilen der Bevölkerung in der Gemeinde, in der die juristische Person steuerpflichtig ist. Massgebend ist die letzte eidgenössische Volkszählung.

Artikel 101    Gesellschaften mit Beteiligungen

1   Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: [162]

a)  zu mindestens 10 Prozent am Grundkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;

b)  zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist oder

c)  Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hält.

2   Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Absatz 1 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Artikel 250 bleibt vorbehalten. [163]

3   Keine Beteiligungserträge sind: [164]

a)  ... [165]

b)  Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;

c)  Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.

4   Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zulasten des steuerbaren Reingewinnes keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht. [166]

5   Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: [167]

a)  soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;

b)  wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten. [168]

6   Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 94 und 101 in kausalem Zusammenhang stehen. [169]

Artikel 102 [170]     Holdinggesellschaften

1   Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten auf dem Reingewinn keine Steuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.

2   Erträge aus Grundeigentum im Kanton solcher Gesellschaften und Genossenschaften werden zu den ordentlichen Tarifen besteuert. Dabei werden die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt.

3   Von der Ermässigung der Gewinnsteuer sind Einkünfte und Erträge ausgeschlossen, wenn hiefür eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.

Artikel 103 [171]     Domizilgesellschaften

1   Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer wie folgt:

a)  Erträge aus Beteiligungen im Sinne von Artikel 101 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;

b)  die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden zu den ordentlichen Tarifen besteuert;

c)  die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz zu den ordentlichen Tarifen besteuert;

d)  der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können nur mit Erträgen gemäss Absatz 1 Buchstabe a verrechnet werden.

2   Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss Absatz 1. Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland gemäss Absatz 1 Buchstabe c werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.

3   Von der Ermässigung der Gewinnsteuer sind Einkünfte und Erträge ausgeschlossen, wenn hiefür eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.

2. Unterabschnitt: [172]

Artikel 104 [173]

2. Abschnitt: Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen
und Anlagefonds
[174]

Artikel 105 [175]

1   Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen, übrigen juristischen Personen und Anlagefonds wird gemäss Artikel 100 berechnet.

2   Gewinne unter 20 000 Franken werden nicht besteuert.

3   Die Kirchensteuern bestimmen sich nach den konfessionellen Anteilen der Bevölkerung in der Gemeinde, in der die juristische Person steuerpflichtig ist. Massgebend ist die letzte eidgenössische Volkszählung.

3. Titel:          KAPITALSTEUER

1. Kapitel:      STEUEROBJEKT

1. Abschnitt: Grundsatz

Artikel 106

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

2. Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Artikel 107 [176]

1   Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Bei Holding- und Domizilgesellschaften kommt jener Teil der stillen Reserven hinzu, der im Falle der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre.

2   Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.

Artikel 108 [177]

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

3. Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften  
in Liquidation

Artikel 109 [178]

4. Abschnitt: Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Artikel 110 [179]

1   Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen. Bei den Anlagefonds gilt der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen als Eigenkapital.

2   Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

2. Kapitel:      STEUERBERECHNUNG

1. Abschnitt: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1. Unterabschnitt:   Staatssteuer

Artikel 111 [180]

Artikel 112 [181]

Artikel 113    Holdinggesellschaften

1   Holdinggesellschaften nach Artikel 102 entrichten eine einfache Staatssteuer von 0,01 Promille vom steuerbaren Eigenkapital, mindestens aber 500 Franken. Der auf Grundeigentum im Kanton entfallende Anteil des Eigenkapitals wird nach den ordentlichen Tarifen besteuert. [182]

2   [183]

Artikel 114    Domizilgesellschaften

1   Domizilgesellschaften nach Artikel 103 entrichten eine einfache Staatssteuer von 0,01 Promille vom steuerbaren Eigenkapital, mindestens aber 500 Franken. Der auf Grundeigentum im Kanton entfallende Anteil des Eigenkapitals wird nach den ordentlichen Tarifen besteuert. [184]

2   [185]

2. Unterabschnitt:   Gemeindesteuern

Artikel 115 [186]     Steuertarif

1   Der Steuersatz der Einwohnergemeinden und Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden beträgt maximal 2,40 Promille und minimal 0,01 Promille vom steuerbaren Eigenkapital.

2   Die Einwohnergemeinden setzen den Steuersatz nach Absatz 1 in Promillen fest.

3   Die Aufteilung des Steuerbetrages auf die beteiligten Gemeinden erfolgt im Verhältnis der Steuersätze für die natürlichen Personen.

4   Die Kirchensteuern bestimmen sich nach den konfessionellen Anteilen der Bevölkerung in der Gemeinde, in der die juristische Person steuerpflichtig ist. Massgebend ist die letzte eidgenössische Volkszählung.

Artikel 116    Holdinggesellschaften

Holdinggesellschaften entrichten die Gemeindesteuern nach den ordentlichen Tarifen nur auf dem auf Grundeigentum im Kanton entfallenden Anteil des Eigenkapitals.

Artikel 117    Domizilgesellschaften

Domizilgesellschaften entrichten die Gemeindesteuern nach den ordentlichen Tarifen nur auf dem auf Grundeigentum im Kanton entfallenden Anteil des Eigenkapitals. [187]

2. Abschnitt: Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
und Anlagefonds

Artikel 118

1   Die Kapitalsteuer bei Vereinen, Stiftungen, übrigen juristischen Personen und Anlagefonds wird gemäss Artikel 115 berechnet. [188]

2   Eigenkapital unter 100 000 Franken wird nicht besteuert.

3   ... [189]

4   Die Kirchensteuern bestimmen sich nach den konfessionellen Anteilen der Bevölkerung in der Gemeinde, in der die juristische Person steuerpflichtig ist. Massgebend ist die letzte eidgenössische Volkszählung.

4. Titel:          KORPORATIONEN URI UND URSERN

Artikel 119 [190]

1   Die Korporationen Uri und Ursern entrichten dem Staat für jedes Kalenderjahr einen Pauschalbetrag von 3 Prozent der tatsächlichen Bruttoeinnahmen.

2   Wirtschaftliche Betriebe der Korporationen sind uneingeschränkt steuerpflichtig.

5. Titel:          ZEITLICHE BEMESSUNG

Artikel 120    Steuerperiode

1   Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2   Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3   In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation. [191]

Artikel 121    Bemessung des Reingewinns

1   Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

2   Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umgerechnet. [192]

3   Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuerten Gewinnen gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert. [193]

Artikel 122 [194]     Bemessung des Eigenkapitals

1   Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

2   Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

Artikel 123    Steuersätze

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuertarife und der Steuerfuss.

Vierter Teil:    QUELLENSTEUERN FÜR NATÜRLICHE UND
JURISTISCHE PERSONEN

1. Titel:          NATÜRLICHE PERSONEN MIT STEUERRECHTLICHEM  
WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IM KANTON

Artikel 124    Der Quellensteuer unterworfene Personen

1   Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen.

2   Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Artikel 125    Steuerbare Leistungen

1   Die Steuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2   Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantièmen und andere geldwerte Vorteile, sowie die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.

3   Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Artikel 126    Grundlage des Steuertarifs

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe des Steuerabzuges für den Staat, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen.

Artikel 127    Ausgestaltung des Steuertarifs

1   Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten nach Artikel 30 und Versicherungsprämien nach Artikel 39 Buchstaben a, c und d sowie die Sozialabzüge nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a, e und f berücksichtigt.

2   Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen nach Artikel 12 Absatz 1 Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nach Artikel 42 Absatz 1 berücksichtigen.

Artikel 128 [195]     Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung

1   Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, und für Vermögen, im ordentlichen Verfahren veranlagt. Für den Steuersatz gilt Artikel 10 sinngemäss.

2   Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte der steuerpflichtigen Person oder ihres Ehegatten bzw. ihrer Ehegattin, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, in einem Kalenderjahr mehr als den vom Regierungsrat festgelegten Betrag, so wird eine nachträgliche Veranlagung durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei angerechnet.

2. Titel:          NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN OHNE
STEUERRECHTLICHEN WOHNSITZ ODER AUFENTHALT
IN DER SCHWEIZ
[196]

Artikel 129 [197]     Arbeitnehmer im Allgemeinen und
bei internationalen Transporten

1   Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier für kurze Dauer oder als Wochenaufenthalt in unselbstständiger Stellung für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach Artikel 124 bis 128.

2   Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, werden für diese Leistungen nach Artikel 124 bis 127 besteuert.

Artikel 130    Künstler, Sportler und Referenten

1   Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.

2   Die Steuer beträgt:

a)

bei Tageseinkünften bis

200 Franken 10 Prozent;

b)

bei Tageseinkünften von

201 – 1 000 Franken 14 Prozent;

c)

bei Tageseinkünften von

1 001 – 3 000 Franken 18 Prozent;

d)

bei Tageseinkünften über

3 000 Franken 22 Prozent.

3   Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten.

4   Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

Artikel 131    Verwaltungsräte

1   Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantièmen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

2   Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantièmen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

3   Die Steuer beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Artikel 132    Hypothekargläubiger

1   Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

2   Die Steuer beträgt 12 Prozent der Bruttoeinkünfte. [198]

Artikel 133 [199]     Empfänger von Vorsorgeleistungen
aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

1   Wer im Ausland wohnt und Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber, einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton erhält, ist für diese Leistungen steuerpflichtig.

2   Die Steuer beträgt 8 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 50 Absatz 2 berechnet.

Artikel 134    Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

1   Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz im Kanton sind für diese Leistungen steuerpflichtig.

2   Die Steuer beträgt bei Renten 8 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 50 Absatz 2 berechnet. [200]

Artikel 135    Begriffsbestimmung

Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den Artikeln 130 bis 134 gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

3. Titel:          ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 136    Abgegoltene Steuern

Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Steuern.

Artikel 137    Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1   Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:

a)  bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern;

b)  der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;

c)  die Steuern periodisch der Verwaltung der zuständigen Einwohnergemeinde abzuliefern, mit ihr darüber auf dem amtlichen Formular abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

2   Der Steuerabzug ist auch vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist. [201]

3   Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. [202]

4   Er erhält eine vom Regierungsrat festgelegte Bezugsprovision. [203]

Artikel 138    Abrechnung mit dem Kanton und den Landeskirchen  
oder deren Kirchgemeinden

1   Die Verwaltungen der Einwohnergemeinden erstellen jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobenen Steuern.

2   Der Regierungsrat legt den Verteiler zwischen dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuersätze fest.

Artikel 138a [204]   Aufteilung des Gemeindeanteils an der Quellensteuer
bei Grossbaustellen

1   Der Regierungsrat kann den Gemeindeanteil an der Quellensteuer beim Vorliegen einer Grossbaustelle auf alle betroffenen Gemeinden aufteilen. Die betroffenen Gemeinden unterbreiten dem Regierungsrat einen Vorschlag zur Aufteilung der Quellensteuer.

2   Eine Grossbaustelle liegt vor, wenn auf einer Baustelle mindestens 100 an der Quelle besteuerte Personen beschäftigt sind.

3   Betroffen ist eine Gemeinde, wenn die Grossbaustelle auf dem Gemeindegebiet betrieben wird und erhebliche Immissionen verursacht oder quellensteuerpflichtige Personen in einer organisierten Unterkunft (beispielsweise Barackendorf) auf Gemeindegebiet wohnen.

4   Der Gemeinde, in der die quellensteuerpflichtigen Personen wohnen, fällt ein Vorausanteil an der Quellensteuer von 20 Prozent zu.

5   Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung der Quellensteuer bei Grossbaustellen, sofern unter den betroffenen Gemeinden keine Einigung gemäss Absatz 1 zustande kommt.

Artikel 139    Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Fünfter Teil:    VERFAHRENSRECHT

1. Titel:          STEUERBEHÖRDEN

Artikel 140

Als Steuerbehörden gelten:

a)  der Regierungsrat;

b)  die zuständige Direktion [205] ;

c)  das Obergericht; [206]

d)  die kantonale Steuerkommission;

e)  das zuständige Amt [207] ;

f)   die Verwaltungen der Einwohnergemeinden.

Artikel 141    Regierungsrat

1   Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2   Er erlässt Ausführungsbestimmungen, soweit ihn dieses Gesetz dazu beauftragt.

3   Der Regierungsrat kann bei zwingendem Anpassungsbedarf an das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [208] durch Reglement eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen. [209]

Artikel 142    Zuständige Direktion

Die zuständige Direktion [210] ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde.

Artikel 143 [211]     Obergericht

Das Obergericht ist die Beschwerdeinstanz.

Artikel 144    Kantonale Steuerkommission

1   Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen die Verfügungen des zuständigen Amtes [212] und der Einwohnergemeinden. [213]

2   Sie setzt sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier Mitgliedern zusammen. [214]

3   Die kantonale Steuerkommission wird vom Regierungsrat gewählt. Bei der Zusammensetzung sind die verschiedenen Regionen und wirtschaftlichen Gruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. [215]

4   Die kantonale Steuerkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

5   ... [216]

Artikel 145 [217]     Zuständiges Amt

1   Das zuständige Amt [218] ist die Vollzugs- und Veranlagungsbehörde, soweit nicht andere Behörden bezeichnet sind.

2   Das zuständige Amt [219] führt das Sekretariat der Steuerkommission. Es bereitet insbesondere die Einspracheentscheide vor und stellt der kantonalen Steuerkommission Antrag.

Artikel 146    Verwaltung der Einwohnergemeinden

1   Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinden ist verpflichtet, bei den Vorbereitungen für die Veranlagung mitzuwirken. Sie hat insbesondere ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen zu erstellen und fortlaufend zu ergänzen, bei der Datenerfassung mitzuwirken und die ihr übertragenen Steuerbezugsaufgaben zu erfüllen. Eine Einwohnergemeinde kann mit Zustimmung der zuständigen Direktion [220] ihre Aufgaben gemeinsam mit anderen Gemeinden lösen oder gegen Entschädigung an das zuständige Amt [221] übertragen. [222]

2   Der Einwohnergemeinderat bestimmt die zuständige Stelle.

3   Die zuständige Direktion [223] erlässt die erforderlichen Weisungen. Sie regelt insbesondere den elektronischen Datenaustausch zwischen den Steuerbezugsbehörden und dem zuständigen Amt [224] . [225]

4   Der Regierungsrat regelt die Entschädigung und die Kostenbeteiligung der Gemeinden. Er berücksichtigt dabei die Aufgabenteilung zwischen dem Staat und den Gemeinden. [226]

2. Titel:          ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE

1. Kapitel:      VERWALTUNGSVERFAHREN

Artikel 147 [227]

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den Steuerbehörden nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [228] .

2. Kapitel:      AMTSPFLICHTEN

Artikel 148    Geheimhaltungspflicht

1   Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

2   Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft an Verwaltungsbehörden und Gerichte zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über Auskunftsbegehren entscheidet die zuständige Direktion [229] endgültig. Sie kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen. [230]

Artikel 149 [231]     Amtshilfe

1   Die Behörden des Kantons, der Gerichte, der Einwohnergemeinden und der Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden erteilen den schweizerischen Steuerbehörden auf Ersuchen hin kostenlos alle Auskünfte und geben ihnen die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Sie können die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 148.

2   Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

3   Das Grundbuchamt hat dem zuständigen Amt von jeder Eigentumsübertragung unentgeltlich Meldung zu erstatten.

4   Die Steuerbehörden erteilen den schweizerischen Steuerbehörden kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten und geben ihnen Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuererklärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des andern Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.

5   Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Weitergegeben werden die Daten von steuerpflichtigen Personen, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen können, namentlich:

a)  die Personalien;

b)  Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;

c)  Rechtsgeschäfte;

d)  Leistungen eines Gemeinwesens.

Artikel 150    Auskunft aus dem Steuerregister

1   Personen, die Auskunft über die Steuerfaktoren verlangen, haben ihre Identität auszuweisen. Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinde erstellt gegen eine entsprechende Gebühr einen Ausweis über das steuerbare Einkommen und Vermögen oder über den Ertrag und das Kapital gemäss der letzten rechtskräftigen Veranlagung.

2   Die auf diese Weise zur Kenntnis erhaltenen Steuerfaktoren dürfen nicht publiziert werden.

3. Kapitel:      VERFAHRENSRECHTLICHE
STELLUNG DER EHEGATTEN

Artikel 151

1   Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

2   Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

3   Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

4   Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.

5   Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert. [232]

4. Kapitel:      VERFAHRENSRECHTE
DER STEUERPFLICHTIGEN PERSON

Artikel 152    Akteneinsicht

1   Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

2   Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

3   Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

4   Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. [233]

Artikel 153    Beweisabnahme

Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Artikel 154    Eröffnung

1   Die Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Veranlagungen und Rechnungen tragen keine Unterschriften. [234]

2   Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Uri eröffnet werden.

Artikel 155    Vertragliche Vertretung

1   Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

2   Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.

3   ... [235]

Artikel 156    Notwendige Vertretung

Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen.

5. Kapitel:      FRISTEN

Artikel 157

1   Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2   Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

6. Kapitel:      VERJÄHRUNG

Artikel 158    Veranlagungsverjährung

1   Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 187 und 219.

2   Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

a)  während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens; [236]

b)  solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;

c)  solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

3   Die Verjährung beginnt neu mit:

a)  jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;

b)  jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person;

c)  der Einreichung eines Erlassgesuches;

d)  der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

4   Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Artikel 159    Bezugsverjährung

1   Steuerforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

2   Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 158 Absätze 2 und 3.

3   Die Verjährung tritt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

3. Titel:          VERANLAGUNG IM ORDENTLICHEN VERFAHREN

1. Kapitel:      VERFAHRENSPFLICHTEN

1. Abschnitt: Aufgaben der Veranlagungsbehörden

Artikel 160

1   Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. [237]

2   Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

2. Abschnitt: Pflichten der steuerpflichtigen Person

Artikel 161    Steuererklärung

1   Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.

2   Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.

3   Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

4   Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.

Artikel 162    Beilagen zur Steuererklärung

1   Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:

a)  Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

b)  Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;

c)  Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;

d)  Aufstellungen über Miet- und Pachtzinseinnahmen. [238]

2   Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.

Artikel 163    Weitere Mitwirkungspflichten

1   Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

2   Sie muss auf Verlangen den Steuerbehörden insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

3   Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während 10 Jahren aufbewahren.

3. Abschnitt: Bescheinigungspflicht Dritter

Artikel 164

1   Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

a)  Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;

b)  Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;

c)  Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;

d)  Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;

e)  Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen;

f)   ... [239]

2   Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so können sie die Steuerbehörden vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

4. Abschnitt: Auskunftspflicht Dritter

Artikel 165

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

5. Abschnitt: Meldepflicht Dritter

Artikel 166

1   Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

a)  juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen. Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;

b)  Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;

c)  einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft.

2   Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

3   Die Anlagefonds nach Artikel 80 Absatz 2 müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.

2. Kapitel:      VERANLAGUNG

Artikel 167    Durchführung

1   Das zuständige Amt [240] prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

2   Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

Artikel 168    Eröffnung

1   Die Veranlagungsbehörden setzen in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen bzw. steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital und die Steuerausscheidung), den Steuersatz und die Steuerbeträge fest.

2   Abweichungen von der Steuererklärung geben sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

3. Kapitel:      EINSPRACHE

Artikel 169    Voraussetzungen

1   Gegen die Veranlagungsverfügung kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerkommission schriftlich Einsprache erhoben werden. [241]

2   Die steuerpflichtige Person und die beteiligten Einwohnergemeinden sind zur Einsprache befugt. Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden sind zur Einsprache befugt, soweit es sich um eine Streitigkeit über ihre Steuerhoheit handelt. [242]

3   Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Artikel 170    Fristen

1   Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.

2   Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der zuständigen Veranlagungsbehörde. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder den schweizerischen PTT-Betrieben übergeben wurde.

3   Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär-, Schutz- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. [243]

Artikel 171    Befugnisse der Steuerbehörden

1   Im Einspracheverfahren haben die zuständigen Steuerbehörden die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

2   Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Das Einspracheverfahren kann zudem nur mit Zustimmung aller an der Veranlagung beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden.

Artikel 171a [244]   Vorverfahren

1   Der Behandlung der Einsprache durch die Steuerkommission geht eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch das zuständige Amt [245] voraus.

2   Auf Antrag in der Einspracheschrift wird Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung eingeräumt.

3   Erweist sich die Einsprache als begründet oder kann eine Einigung erzielt werden, erfolgt eine berichtigte, inhaltlich nicht mehr anfechtbare Veranlagung ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen. Andernfalls wird die Einsprache zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen.

Artikel 172    Entscheid

1   Die kantonale Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

2   Der Entscheid wird kurz begründet und den Parteien zugestellt. Wird die Einsprache gutgeheissen oder stimmt die steuerpflichtige Person zu, kann auf eine Begründung verzichtet werden. [246]

3   Die Steuerkommission entscheidet über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. [247]

Artikel 173    Rechtliches Gehör

Der steuerpflichtigen Person steht das Recht zu, ihre schriftliche Einsprache vor der Steuerkommission mündlich zu vertreten.

4. Titel           VERFAHREN BEI ERHEBUNG DER QUELLENSTEUER

Artikel 174    Verfahrenspflichten

Die steuerpflichtige Person und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel 160 bis 166 gelten sinngemäss.

Artikel 175    Verfügung

1   Sind die steuerpflichtige Person, der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der zuständigen Steuerbehörde [248] eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. [249]

2   Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

Artikel 176    Nachforderung und Rückerstattung

1   Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die zuständige Steuerbehörde [250] zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.

2   Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen.

Artikel 177    Rechtsmittel

Gegen eine Verfügung über die Quellensteuern kann der Betroffene Einsprache nach Artikel 169 erheben.

5. Titel:          VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE [251]

Artikel 178 [252]     Voraussetzungen

1   Jede einspracheberechtigte Partei und die Veranlagungsbehörden können gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung beim Obergericht schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. [253]

2   In der Beschwerdeschrift sind die Begehren zu stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben sowie Beweisurkunden beizulegen oder genau zu bezeichnen. Entspricht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird der beschwerdeführenden Partei unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von 10 Tagen zur Verbesserung angesetzt. [254]

3   Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

4   Artikel 170 gilt sinngemäss.

Artikel 179 [255]     Verfahren

1   Das Obergericht fordert die Steuerkommission zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf. Es kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. [256]

2   Die übrigen am Einspracheverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. [257]

3   Enthält die von einer beteiligten Partei eingereichte Stellungnahme neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält die beschwerdeführende Partei Gelegenheit, sich auch dazu zu äussern. [258]

4   Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Obergericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörden im Veranlagungsverfahren.

5   Ein Vortrag der Parteien findet nicht statt.

6   Die Akteneinsicht der steuerpflichtigen Person richtet sich nach Artikel 152.

Artikel 180 [259]     Entscheid

1   Das Obergericht entscheidet gestützt auf das Ergebnis seiner Untersuchungen. Es kann nach Anhören der beschwerdeführenden Partei die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern. [260]

2   Es teilt seinen Entscheid mit schriftlicher Begründung der beschwerdeführenden Partei und den am Verfahren beteiligten Steuerbehörden mit. [261]

3   Das Obergericht entscheidet als letzte kantonale Instanz.

Artikel 180a [262]   Beschwerde an das Bundesgericht

1   Gegen den Entscheid des Obergerichts können die steuerpflichtigen Personen, das zuständige Amt [263] und die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [264] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben.

2   Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

Artikel 181 [265] Kosten und Entschädigung

1   Die Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilsmässig aufgeteilt.

2   Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung des Obergerichts durch trölerisches Verhalten erschwert hat.

3   Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht wird durch die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [266] und durch das Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [267] bestimmt.

4   Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [268] und nach dem Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [269] .

5   Im übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [270] . [271]

6. Titel:          ÄNDERUNG RECHTSKRÄFTIGER VERFÜGUNGEN  
UND ENTSCHEIDE

1. Kapitel:      REVISION

Artikel 182    Gründe

1   Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:

a)  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b)  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

c)  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

2   Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Artikel 183    Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

Artikel 184    Verfahren und Entscheid

1   Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Steuerbehörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.

2   Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.

3   Im übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.

2. Kapitel:      BERICHTIGUNG VON RECHNUNGSFEHLERN UND  
SCHREIBVERSEHEN

Artikel 185

1   Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert 5 Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Steuerbehörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

2   Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

3. Kapitel:      NACHSTEUERN

Artikel 186    Voraussetzungen

1   Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben.

2   Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

Artikel 187    Verwirkung

1   Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

2   Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

3   Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Artikel 188    Verfahren

1   Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.

2   Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

3   Im übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, über das Veranlagungsverfahren und das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss anzuwenden. [272]

7. Titel:          INVENTAR

1. Kapitel:      INVENTARPFLICHT

Artikel 189

1   Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

2   Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

2. Kapitel:      GEGENSTAND

Artikel 190

1   In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers oder der Erblasserin aufgenommen sowie das Vermögen des Ehegatten oder der Ehegattin, der oder die mit ihm oder ihr in ungetrennter Ehe lebte und das Vermögen der minderjährigen Kinder, die unter seiner bzw. ihrer elterlichen Sorge standen. [273]

2   Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

3. Kapitel:      VERFAHREN

Artikel 191    Sicherung der Inventaraufnahme

1   Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

2   Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

Artikel 192    Mitwirkungspflichten

1   Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:

a)  über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;

b)  alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;

c)  alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

2   Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

3   Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so muss er diese innert 10 Tagen der Inventarbehörde bekannt geben.

4   Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben beiwohnen.

Artikel 193    Auskunfts- und Bescheinigungspflichten

1   Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

2   Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

3   Im übrigen gelten die Artikel 164 und 165 sinngemäss.

4. Kapitel:      BEHÖRDEN

Artikel 194

1   Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die durch den Einwohnergemeinderat zu bestimmende Stelle des Ortes zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

2   Ordnet die Vormundschaftsbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.

3   Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt des Verstorbenen.

4   Die zuständige Direktion [274] erlässt die erforderlichen Weisungen.

8. Titel:          BEZUG UND SICHERUNG DER STEUERN

1. Kapitel:      STEUERBEZUG

1. Abschnitt: Steuerbezugsorgane

Artikel 195

1   Die Einwohnergemeinden beziehen:

a)  die Staats- und Einwohnergemeindesteuern der natürlichen Personen;

b)  die Quellensteuer.

2   Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden beziehen die Kirchensteuern der natürlichen Personen. Sie können den Steuerbezug gegen eine angemessene Entschädigung den Einwohnergemeinden übertragen.

3   Das zuständige Amt [275] bezieht:

a)  die Staats-, Einwohnergemeinde- und Kirchensteuern der juristischen Personen;

b)  die Nachsteuern und die Steuerbussen.

4   Der Regierungsrat kann den Steuerbezug nach Anhörung der Gemeinden zentral durchführen. [276]

2. Abschnitt: Fälligkeit und Zahlungsfrist [277]

Artikel 196

1   Die periodischen Steuern werden am 1. Oktober des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuerperiode endet. Der Regierungsrat kann eine abweichende Regelung treffen. [278]

2   Die übrigen Steuern, die Bussen und die Gebühren werden mit der Zustellung der Rechnung fällig. [279]

3   In jedem Falle werden die Steuern fällig:

a)  am Tag, an dem die steuerpflichtige Person den Kanton dauernd verlässt, oder an dem sie Anstalten zum Wegzug ins Ausland trifft;

b)  mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;

c)  im Zeitpunkt, in dem die ausserkantonale oder ausländische steuerpflichtige Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke sichergestellten Forderungen im Kanton aufgibt (Artikel 7, 8 und 82);

d)  bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;

e)  beim Tode der steuerpflichtigen Person.

4   Die Steuern, die Bussen und die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten. [280]

3. Abschnitt: Provisorischer und definitiver Steuerbezug

Artikel 197 [281]     Steuerbezug

1   Die periodischen Steuern werden jährlich provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die letzte Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

2   Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. Auf den provisorisch bezogenen und auf den definitiv geschuldeten periodischen Steuern wird ein Ausgleichszins gemäss Artikel 197b berechnet.

3   Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach deren Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Bezugsbehörde keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung oder gerichtliche Regelung bekannt ist.

4   Für die Vorauszahlung von periodischen Steuern kann ein Skonto gewährt werden. Der Regierungsrat setzt den Skonto und die weiteren Bedingungen für die Vorauszahlung von periodischen Steuern jährlich fest.

5   Bei geringfügigen Steuerbeträgen und Zinsen zugunsten oder zuungunsten der Steuerpflichtigen wird auf eine Bezahlung verzichtet. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest.

Artikel 197a [282]   Verfügung über provisorische Rechnungen

1   Bei Steuerpflichtigen, die bis zum allgemeinen Abgabetermin der Steuererklärung die provisorische Steuerrechnung noch nicht bezahlt haben, kann die Bezugsbehörde eine Verfügung über die zu bezahlende provisorische Steuerrechnung erlassen.

2   Die Verfügung kann mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Dabei kann nur die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sinngemäss.

Artikel 197b [283]   Schlussrechnung und Ausgleichszinsen bei periodischen
   Steuern

1   Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.

2   Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet:

a)  zugunsten der steuerpflichtigen Person auf allen Zahlungen, die sie aufgrund einer provisorischen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat;

b)  zulasten der steuerpflichtigen Person auf dem definitiv veranlagten Steuerbetrag ab dem allgemeinen Verfalltag.

3   Der Regierungsrat legt den Ausgleichszins jährlich fest.

4   Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung als aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Veranlagung zugestellt.

Artikel 198    Zinsen bei nicht periodischen Steuern, Quellensteuern und
Rechnungen
[284]

1   Die zahlungspflichtige Person hat für die in Rechnung gestellten Beträge einer nicht periodischen Steuer, einer Quellensteuer, einer Busse oder Gebühr sowie einer Schlussrechnung, die sie nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins zu bezahlen. [285]

2   Für die vorzeitigen Zahlungen und auf zuviel bezahlten Beträgen erhält die steuerpflichtige Person einen Vergütungszins.

3   Der Regierungsrat legt die Verzugs- und Vergütungszinsen jährlich fest.

Artikel 199    Zwangsvollstreckung

1   Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.

2   Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

3   Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen und Veranlagungsentscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Steuerbehörden sowie die Verfügungen gemäss Artikel 197a die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. [286]

4   Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

Artikel 200    Zahlungserleichterungen

1   Ist die Zahlung der Steuern, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann das zuständige Steuerbezugsorgan die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Es kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.

2   Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3   Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

4. Abschnitt: Erlass der Steuern

Artikel 201

1   Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

2   Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln bei der Verwaltung der Einwohnergemeinde eingereicht werden.

3   Über das Erlassgesuch entscheiden: [287]

a) der Einwohnergemeinderat für die Staats- und Gemeindesteuern. Bei Staatssteuerbeiträgen über 3 000 Franken pro Jahr ist die Zustimmung der zuständigen Direktion [288] erforderlich;

b) die zuständigen Organe der Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden für die Kirchensteuern. Sie können diese Befugnis dem Einwohnergemeinderat übertragen.

4   Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Dem Gesuchsteller können indessen die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.

5   Die zuständige Direktion [289] erlässt die erforderlichen Weisungen.

5. Abschnitt: Rückforderung bezahlter Steuern

Artikel 202

1   Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.