3.2213
REGLEMENT
über die Besteuerung nach dem Aufwand
(vom 17. Mai 2005 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG) [2] ,
beschliesst:
Dieses Reglement ordnet die Besteuerung nach dem Aufwand für natürliche Personen gemäss Artikel 18 Absatz 1 und 2 StG.
Artikel 2 Bemessungsgrundlagen
1 Die Steuer nach dem Aufwand wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen, im Kanton lebenden Personen berechnet. Sie beruht mindestens auf:
a) dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für steuerpflichtige Personen, die einen eigenen Haushalt führen;
b) dem Doppelten des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen steuerpflichtigen Personen.
2 Ergibt sich nach Artikel 18 Absatz 3 StG ein höherer Steuerbetrag, so geht dieser vor.
Artikel 3 Kontrollrechnung nach Artikel 18 Absatz 3 StG
1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 18 Absatz 3 StG können abgezogen werden:
a) die Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften des Privatvermögens gemäss Artikel 36 StG;
b) die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit dieses Vermögen und die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
2 Andere Abzüge, insbesondere die Schulden, Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.
Artikel 4 Ausschluss der Sozialabzüge
Die Sozialabzüge nach den Artikeln 46 und 66 StG sind nicht zulässig.
Artikel 5 Anwendbare Tarife; Satzbestimmung
1 Die jährliche Steuer nach dem Aufwand wird nach den ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuertarifen gemäss Artikel 47, 48, 67 und 68 StG berechnet.
2 Das nicht unter Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben a bis f StG fallende Einkommen und Vermögen der steuerpflichtigen Person bleibt in Abweichung von Artikel 10 Absatz 1 StG auch für die Festsetzung des Steuersatzes ausser Betracht.
Artikel 6
Modifizierte Besteuerung nach dem
Aufwand
bei einzelnen
Doppelbesteuerungsabkommen
1 Werden Einkünfte und Vermögen aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte und dieses Vermögen allein oder mit anderen Einkünften und Vermögen zum Satz des Gesamteinkommens bzw. Gesamtvermögens besteuert, so muss die steuerpflichtige Person neben den in Artikel 18 Absatz 3 StG bezeichneten Einkünften und Vermögen alle aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommens- und Vermögensbestandteile aus dem Quellenstaat versteuern. Abziehbar sind nur die Kosten gemäss Artikel 3 Absatz 1 StG.
2 Der Steuersatz für diese Einkünfte und dieses Vermögen bestimmt sich nach dem Grundsatz der Vollprogression gemäss Artikel 10 Absatz 1 StG.
Artikel 7 Eröffnung der Veranlagung
Eröffnet nach Artikel 168 StG wird stets das höchste aus den Artikeln 2, 3 oder 6 resultierende Veranlagungsergebnis. Ist das Veranlagungsergebnis nach Artikel 6 eröffnet worden, so muss der steuerpflichtigen Person auch das höhere der beiden Veranlagungsergebnisse nach den Artikeln 2 oder 3 mitgeteilt werden.
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Im Auftrag des Regierungsrats
Der Landammann: Josef Arnold
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber