Kanton URI

REGLEMENT
über die Quellensteuer

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2. Kapitel: NATÜRLICHE PERSONEN MIT STEUERRECHTLICHEM WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IM KANTON 1. Abschnitt: Steuerpflicht und Steuerberechnung 2. Abschnitt: Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung 3. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 3. Kapitel: NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN OHNE STEUERRECHTLICHEN WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ 4. Kapitel: PFLICHTEN UND AUFGABEN 5. Kapitel: VERFAHREN UND BEZUG 6. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


3.2214 

REGLEMENT
über die Quellensteuer

(vom 9. Januar 1995 [1] ; Stand am 1. Januar 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 139 des Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die direkten Steuern (StG) [2] und Artikel 104 bzw. 139 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) [3] ,

beschliesst:

1. Kapitel:      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1        Zweck und Geltungsbereich

1   Dieses Reglement enthält Ausführungsbestimmungen zur Quellenbesteuerung im Kanton Uri. Es regelt insbesondere Organisation und Verfahren der Quellenbesteuerung.

2   Wo dieses Reglement für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.

2. Kapitel:      NATÜRLICHE PERSONEN MIT STEUERRECHTLICHEM
WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IM KANTON

1. Abschnitt: Steuerpflicht und Steuerberechnung

Artikel 2 [4]       Der Quellensteuer unterworfene Personen

Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Uri für die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufnahme der unselbstständigen Erwerbstätigkeit und endet mit deren Aufgabe. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Artikel 8a unterstehen.

Artikel 3        Steuerbare Leistungen

1   Zu den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Bar- und Naturalleistungen) gehören insbesondere auch sämtliche Lohnzulagen, wie Familien- und Kinderzulagen, Leistungsprämien, Überzeit-, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Baustellenzulagen sowie Weg- und Versetzungsentschädigungen, sofern sie nicht reinen Spesenersatz darstellen.

2   Naturalleistungen (Verpflegung und Unterkunft) und Trinkgelder sind in der Regel nach den Ansätzen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zu bewerten.

3   Der Quellensteuer unterworfen sind ebenso alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Artikel 4        Steuertarif auf Erwerbseinkommen

1   Der Steuerabzug an der Quelle richtet sich nach den Tarifen:

a)  für alleinstehende Steuerpflichtige (Tarif A);

b)  für verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Alleinverdiener, in eingetragener rechtlich und tatsächlich ungetrennter Partnerschaft lebende Alleinverdiener sowie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit minderjährigen oder in der beruflichen Ausbildung stehenden Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Tarif B); [5]

c)  für verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide hauptberuflich erwerbstätig sind sowie eingetragene Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Partnerschaft, die beide hauptberuflich erwerbstätig sind (Tarif C); [6]

d)  für im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige (Tarif D).

2   Der Regierungsrat erlässt für den ganzen Kanton einheitliche Pauschaltarife gemäss Absatz 1 für die Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und direkte Bundessteuer.

3   Wird eine steuerpflichtige Person von mehreren Arbeitgebern entlöhnt, so ist der Steuersatz des Gesamteinkommens massgebend. Stellt sich heraus, dass die Quellenbesteuerung ungenügend war, wird der Mehrbetrag dem Steuerpflichtigen durch die Einwohnergemeinde direkt in Rechnung gestellt.

4   Die Steuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

5   Ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton können die Verwaltung der Einwohnergemeinde ersuchen, ihnen nachträglich die Abzüge zu gewähren, die nicht in den Tarifen berücksichtigt sind. Solche Gesuche sind schriftlich bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres einzureichen. Zuviel bezahlte Steuern werden zinslos zurückbezahlt. Artikel 175 StG wird sinngemäss angewendet. [7]

Artikel 5        Steuertarif auf Ersatzeinkünften

1   Ersatzeinkünfte werden nach dem entsprechenden Tarif gemäss Artikel 4 Absatz 1 an der Quelle wie folgt besteuert:

a)  Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte zu dem Steuersatz, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausbezahlt würde;

b)  Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, die der Arbeitgeber ausbezahlt, zusammen mit den Arbeitseinkünften;

c)  Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, die der Versicherer direkt dem Versicherten ausrichtet. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2   Zum Satz von 11 Prozent (Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern) werden Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte an der Quelle besteuert, die der Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten können.

3   Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung. [8]

2. Abschnitt: Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung

Artikel 6        Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1   Übersteigen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte der steuerpflichtigen Person oder ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, in einem Kalenderjahr den Betrag von 120 000 Franken, so wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden zinslos angerechnet. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird auch beibehalten, wenn die vorerwähnte Limite vorübergehend oder dauernd unterschritten wird. Der Abzug an der Quelle bleibt als Sicherungssteuer bestehen. [9]

2   Im Falle nachträglicher ordentlicher Veranlagung gemäss Absatz 1 kann auf die Erhebung der Quellensteuer verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber hinreichende Sicherheit für die Bezahlung der geschuldeten Steuer bietet.

3   Die nachträgliche ordentliche Veranlagung richtet sich nach Artikel 71 ff. StG. [10]

Artikel 7 [11]       Wechsel zwischen Quellensteuer
und ordentlicher Veranlagung

1   Erhält eine bisher an der Quelle besteuerte Person die Niederlassungsbewilligung, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt:

a)  wenn sie alleinstehend ist, ab Beginn des folgenden Monats;

b)  wenn sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, zusammen mit dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner ohne Niederlassungsbewilligung, ab Beginn des folgenden Monats.

2   Heiratet eine bisher an der Quelle besteuerte Person eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung, oder begründet mit einer solchen Person eine eingetragene Partnerschaft, so wird sie ab Beginn des folgenden Monats im ordentlichen Verfahren veranlagt.

3   Die Scheidung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sowie die gerichtliche oder dauernde tatsächliche Trennung von einem Ehegatten oder eingetragenen Partner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung löst für einen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.

4   Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt unterliegt, hat der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart dieselben Folgen, wie wenn die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt oder in der Schweiz Wohnsitz begründet.

Artikel 8        Ordentliche Veranlagung für übriges Einkommen
und Vermögen

1   Steuerbares Einkommen, das nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterliegt, und steuerbares Vermögen werden im ordentlichen Verfahren besteuert. Für die Bestimmung des Steuersatzes ist das an der Quelle besteuerte Einkommen mitzuberücksichtigen.

2   Erhält die steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem Leistungsschuldner im Ausland und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz getragen, so wird die steuerpflichtige Person im ordentlichen Verfahren veranlagt.

3   Die Steuerpflichtigen haben bei der Verwaltung der zuständigen Einwohnergemeinde eine Steuererklärung anzufordern und ausgefüllt einzureichen.

3. Abschnitt:  Vereinfachtes Abrechnungsverfahren [12]

Artikel 8a [13]     Geltungsbereich

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Steuer der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit in einem vereinfachten Verfahren an der Quelle abrechnen, sofern:

a)  der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [14] nicht übersteigt;

b)  die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt, und

c)  die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

Artikel 8b [15]     Bemessungsgrundlage

Die Steuer ist auf der Grundlage der von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttoeinkünfte und der Kinderzulagen zu berechnen.

Artikel 8c [16]     Steuersatz

Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren zu erhebende Quellensteuer beträgt für den Kanton und die Gemeinden total 4,5 Prozent und für die direkte Bundessteuer 0,5 Prozent der Bruttoeinkünfte inklusive Kinderzulagen. Damit sind die Einkommenssteuern von Bund, Kanton, Einwohnergemeinden und Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden abgegolten.

Artikel 8d [17]     Pflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers

1   Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, der zuständigen AHV-Ausgleichskasse die AHV-pflichtigen Bruttoeinkünfte zu melden und die geschuldeten Steuern periodisch abzuliefern.

2   Wird die Steuer für steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Uri auf Betreibung durch die AHV-Ausgleichskasse nicht bezahlt, erstattet diese dem zuständigen Gemeindesteueramt Meldung.

Artikel 8e [18]     Pflichten der AHV-Ausgleichskassen

1   Die AHV-Ausgleichskassen erheben die Steuern und liefern die eingegangenen Quellensteuern nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision dem Gemeindesteueramt ab, in dem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember des massgebenden Kalenderjahres ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

2   Hat eine steuerpflichtige Person Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, haben die AHV-Ausgleichskassen die eingegangenen Quellensteuern dem Gemeindesteueramt abzuliefern, in dem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember des massgebenden Kalenderjahres ihren Arbeitsort hat.

3   Sind der AHV-Ausgleichskasse weder Wohnsitz noch Arbeitsort der steuerpflichtigen Person bekannt, sind die Quellensteuern dem Gemeindesteueramt abzuliefern, in dem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Sitz oder Wohnsitz hat.

4   Die AHV-Ausgleichskassen haben die eingegangenen Quellensteuern bis spätestens Ende Mai des dem Kalenderjahr folgenden Jahres den zuständigen Gemeindesteuerämtern abzuliefern. Sie erstellen dazu eine schriftliche Abrechnung.

5   Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person und dem Amt für Steuern eine Bestätigung über den Steuerabzug aus.

3. Kapitel:      NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN  
OHNE STEUERRECHTLICHEN WOHNSITZ  
ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ

Artikel 9        Künstler, Sportler und Referenten

1   Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten, dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage.

2   Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

3   Für den Abzug der Gewinnungskosten ist eine Pauschale von 20 Prozent der Bruttoeinkünfte zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

4   Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

5   Die Steuer (Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern) richtet sich nach Artikel 130 StG.

Artikel 10      Verwaltungsräte

1   Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

2   Die Steuer (Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern) beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Artikel 11      Hypothekargläubiger

1   Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

2   Die Steuer (Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern) beträgt 12 Prozent der Bruttoeinkünfte. [19]

Artikel 12      Im Ausland wohnhafte Empfänger von Renten

1   Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten nach den Artikeln 133 und 134 StG der Quellensteuer.

2   Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

3   Die Steuer (Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern) beträgt 8 Prozent der Bruttoeinkünfte. [20]

Artikel 13      Im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalleistungen

1   Kapitalleistungen gemäss Artikel 134 StG sowie Kapitalleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 133 StG unterliegen ungeachtet der staatsvertraglichen Regelung immer der Quellensteuer.

2   Die Steuer (Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern) wird nach Artikel 50 Absatz 2 StG berechnet.

4. Kapitel:      PFLICHTEN UND AUFGABEN

Artikel 14      Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1   Der Schuldner der steuerbaren Leistung, insbesondere der Arbeitgeber, ist zu folgenden Vorkehrungen verpflichtet. Er

a)  stellt vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif fest;

b)  meldet der Verwaltung der zuständigen Einwohnergemeinde innert 10 Tagen sämtliche bei ihm ein- und austretenden ausländischen Arbeitskräfte sowie deren Wohnsitzwechsel;

c)  meldet der Verwaltung der zuständigen Einwohnergemeinde innert 10 Tagen sämtliche Ausfalltage infolge Unfall, Krankheit und Arbeitslosigkeit, soweit er für diesbezügliche Lohnausfallentschädigungen nicht Schuldner der Quellensteuer ist;

d)  ist verpflichtet, die eingeforderten Quellensteuern mit der Verwaltung der zuständigen Einwohnergemeinde quartalsweise abzurechnen und abzuliefern. Abrechnung und Ablieferung haben innert 30 Tagen nach Quartalsende zu erfolgen;

e)  ist verpflichtet, den Steuerbezug auch vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt;

f)   meldet der Verwaltung der zuständigen Einwohnergemeinde jährlich die der nachträglichen, ordentlichen Veranlagung unterliegenden Steuerpflichtigen.

2   Bei verspäteter Ablieferung der Quellensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen Verzugszins nach Artikel 198 StG zu entrichten.

Artikel 15      Pflichten des Steuerpflichtigen

1   Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Einwohnergemeinde sowie dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

2   Der Steuerpflichtige kann von der zuständigen Einwohnergemeinde zur Nachzahlung von zuwenig abgezogenen Quellensteuern verpflichtet werden, im Falle von Artikel 4 Absatz 3 hievor sowie, wenn ein Nachbezug beim Schuldner nicht möglich ist.

Artikel 16      Interkantonale und interkommunale Verhältnisse

1   Ist die der Quellensteuer unterliegende Person nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist das Amt für Steuern bzw. die zuständige Einwohnergemeinde die eingegangenen Steuererträge der Steuerbehörde des zur Besteuerung befugten Kantons. [21]

2   Steuerpflichtige mit ausserkantonalem Schuldner der steuerbaren Leistung unterliegen der Quellensteuer nach urnerischem Recht. Die vom ausserkantonalen Schuldner abgezogene und überwiesene Steuer wird an die nach diesem Reglement geschuldete Steuer angerechnet. Dem Steuerpflichtigen werden zuviel bezogene Steuern zinslos zurückerstattet; zuwenig bezogene Steuern werden von diesem zinslos nachgefordert. Nachbezug und Rückerstattung erfolgen durch das kantonale Steueramt bzw. die zuständige Einwohnergemeinde direkt beim Steuerpflichtigen.

3   Das Amt für Steuern bzw. die zuständige Einwohnergemeinde kann mit dem ausserkantonalen Schuldner die Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer nach urnerischem Recht (Tarif) vereinbaren. [22]

4   Wechselt der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist die neue Einwohnergemeinde bzw. der neue Kanton ab Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats zuständig. [23]

Artikel 17      Aufgaben der Fremdenpolizei

Die Fremdenpolizei meldet der Verwaltung der zuständigen Einwohnergemeinde jeden Zu- und Wegzug sowie die Stellenwechsel der ausländischen Arbeitskräfte.

Artikel 18      Aufgaben der Verwaltung der Einwohnergemeinde

1   Die Verwaltung der zuständigen Einwohnergemeinde:

a)  entscheidet und verfügt über die Unterstellung eines ausländischen Steuerpflichtigen unter die Quellensteuer (Art. 175 StG, Art. 137 DBG);

b)  führt ein Register über sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen;

c)  überwacht die Anwendung dieses Reglements durch den Schuldner der steuerbaren Leistung und führt Kontrollen durch. Dabei arbeitet sie mit dem Amt für Steuern zusammen; [24]

d)  erstellt jährlich eine Abrechnung über die eingegangenen Quellensteuern;

e)  hat die Quellensteueranteile für den Kanton und den Bund gemäss den Weisungen des Amtes für Finanzen abzuliefern. [25]

2   Die vom Schuldner der steuerbaren Leistung eingereichten Abrechnungsdoppel sind dem Amt für Steuern mit der Abrechnung einzureichen. [26]

5. Kapitel:      VERFAHREN UND BEZUG

Artikel 19 [27]    Vollzug

Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Amt für Steuern. Die Verwaltungen der Einwohnergemeinden sind zur Mitarbeit verpflichtet.

Artikel 20 [28]    Rechtsmittel

Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Steuergesetzes massgebend. Diese Vorschrift gilt auch für den Fall von Artikel 139 Absatz 2 DBG.

Artikel 21      Nachforderung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das Gemeindesteueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

Artikel 22      Rückerstattung

1   Hat eine an der Quelle steuerpflichtige Person die Kirchensteuer einer Konfession bezahlt, der sie nicht angehört, so kann sie die erhobene Kirchensteuer zurückfordern.

2   Die erhobene Quellensteuer auf Kapitalleistungen nach Artikel 13 hievor wird zinslos zurückerstattet, wenn der Empfänger der Kapitalleistung dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat.

3   Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Das Gemeindesteueramt kann dem Steuerpflichtigen die zuviel bezogene und abgerechnete Quellensteuer auch direkt zurückerstatten oder ihm, wenn er weiterhin in der Gemeinde steuerpflichtig ist, den Betrag gutschreiben.

4   Das Verfahren richtet sich nach Artikel 202 StG.

Artikel 23      Fälligkeit der Steuer

Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen zu erheben.

Artikel 24 [29]     Bezugs- und Inkassoprovision

1   Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 4 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages. Diese Bezugsprovision ist vom Kanton und den Einwohnergemeinden gemäss ihren Steueranteilen zu übernehmen.

2   Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrenspflichten, kann das Gemeindesteueramt die Bezugsprovision herabsetzen. Muss mangels Einreichung einer Abrechnung eine Schätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.

3   Die Einwohnergemeinde erhält für ihre Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Inkassoprovision von 36 Franken für jede im Quellensteuerregister der Einwohnergemeinde eingetragene Person. Für den Bezug der Kirchensteuer können die Einwohnergemeinden gemäss Artikel 195 Absatz 2 StG eine angemessene Entschädigung erheben.

4   Die AHV-Ausgleichskassen erhalten für Ihre Mitwirkung bei der Steuererhebung im vereinfachten Verfahren nach Artikel 8a eine Inkassoprovision von 10 Prozent des gesamten von ihnen einkassierten Quellensteuerbetrags. Die Inkassoprovision ist vom Kanton und den Gemeinden nach ihren Steueranteilen zu übernehmen. [30]

Artikel 25 [31]     Aufteilung

1   Das Amt für Steuern ermittelt in Verbindung mit den zuständigen Instanzen die Grundlagen der auf die direkte Bundessteuer, die Staatssteuer und die Gemeindesteuern entfallenden Anteile.

2   Die Aufteilung des Quellensteuerertrages erfolgt im Verhältnis der Steuersätze. Massgeblich ist der Bruttoertrag vor Abzug der Bezugsprovisionen. Die Aufteilung des Kirchensteueranteiles erfolgt im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit gemäss der letzten allgemeinen Volkszählung.

3   Gestützt darauf und im Rahmen des übergeordneten Rechts bestimmt der Regierungsrat die Höhe der einzelnen Anteile (Art. 126 StG).

Artikel 26      Abrechnung mit dem Bund

Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer.

6. Kapitel:      SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Die Quellensteuern der Jahre 1994 und ältere sind nach den damals gültigen Tarifen und Vorschriften zu erheben und abzurechnen.

Artikel 28      Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 20. Dezember 1982 über die Aufenthaltersteuer (Quellensteuer) [32] wird aufgehoben.

Artikel 29      Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Der Landammann: Alberik Ziegler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 13. Januar 1995

[4] Fassung gemäss RRB vom 8. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008
(AB vom 25. Januar 2008).

[5] Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).

[6] Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).

[7] Eingefügt durch RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[8] Eingefügt durch RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[9] Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).

[10] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[11] Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2007 (AB vom 19. Januar 2007).

[12] Eingefügt durch RRB vom 8. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008
(AB vom 25. Januar 2008).

[13] Eingefügt durch RRB vom 8. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008
(AB vom 25. Januar 2008).

[15] Eingefügt durch RRB vom 8. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008
(AB vom 25. Januar 2008).

[16] Eingefügt durch RRB vom 8. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008
(AB vom 25. Januar 2008).

[17] Eingefügt durch RRB vom 8. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008
(AB vom 25. Januar 2008).

[18] Eingefügt durch RRB vom 8. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008
(AB vom 25. Januar 2008).

[19] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[20] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[21] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[22] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[23] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[24] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[25] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[26] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[27] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[28] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 12. Oktober 2001).

[29] Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 9. November 2007).

[30] Eingefügt durch RRB vom 8. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008
(AB vom 25. Januar 2008).

[31] Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 9. November 2007).