3.2215
VERORDNUNG
über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke
(Schätzungsverordnung [SchäV])
(vom 9. April 2003 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)
Der Landrat des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 56 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG) [2] ,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 Der Landrat beschliesst die allgemeine Neuschätzung der Grundstücke, der Regierungsrat jene der im Wert veränderten Gebiete.
2 Die Neuschätzungen sind von Amtes wegen durchzuführen. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
1 Zwischenschätzungen für einzelne Grundstücke sind vorzunehmen:
a) bei Bestandesveränderungen. Solche sind namentlich anzunehmen, wenn sich der Umfang des Grundstücks verändert, wenn Neubauten oder wesentliche Um-, Aus- oder Anbauten verwirklicht werden, wenn Gebäulichkeiten abgebrochen werden oder wenn andere Gründe im Einzelfall zu einer wesentlichen Wertveränderung beitragen;
b) bei wesentlichen Änderungen der Benützungsart;
c) bei wesentlicher Änderung der Beschaffenheit des Grundstücks.
2 Zwischenschätzungen werden von Amtes wegen oder dann vorgenommen, wenn der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin das verlangt.
3 Stellt die Gemeinde am Ort der gelegenen Sache einen Sachverhalt fest, der zu einer Zwischenschätzung führt, teilt sie das dem zuständigen Amt [3] mit.
Artikel 3 Berichtigung des Schätzungswertes
Erweist sich ein festgesetzter Schätzungswert als unrichtig, namentlich weil wesentliche Tatsachen übersehen, Rechnungsfehler begangen oder die Vorschriften dieser Verordnung missachtet worden sind, ist er neu festzusetzen.
Artikel 4 Gegenstand der Schätzung
1 Als Grundstücke, die zu schätzen sind, gelten:
a) die Liegenschaften;
b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte;
c) die Bergwerke;
d) die Miteigentumsanteile an Grundstücken;
e) die Dauerbauten auf fremdem Boden.
2 Zu den Grundstücken gehören auch Zugehör und Nutzungsrechte.
Artikel 5 Beantragte Schätzung
Nur auf Antrag einer Behörde, des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin werden geschätzt:
a) unproduktiver Boden;
b) Grundstücke des Bundes, des Kantons, der Gemeinden sowie der Korporationen Uri und Ursern und deren Korporationsbürgergemeinden, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, öffentliche Strassen, Brücken, Wege und Plätze;
c) Grundstücke, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, wie Kirchen, Kapellen, Klostergebäude und Friedhöfe;
d) Grundstücke und Anlagen juristischer Personen;
e) Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen, gemäss Eisenbahngesetz [4] );
f) militärische Anlagen.
Die mit den Grundstücken verbundenen Rechte und Lasten sind bei der Schätzung zu berücksichtigen.
Artikel 7 Massgeblicher Zeitpunkt
1 Für die Ermittlung des Schätzungswertes sind die Grundstückverhältnisse im Zeitpunkt der Schätzung massgebend.
2 Bei Neuschätzungen nach Artikel 1 bestimmt der Regierungsrat, wann die neuen Schätzungswerte in Kraft treten.
3 Zwischenschätzungen gelten, sobald die Schätzungsverfügung rechtskräftig ist.
Artikel 8 Schätzungskommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Schätzungskommission, die Einsprachen gegen Schätzungsverfügungen des zuständigen Amtes [5] beurteilt.
2 Die Schätzungskommission besteht aus dem Präsidium, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
3 Die Amtsdauer der Schätzungskommission beträgt vier Jahre.
4 Das zuständige Amt [6] besorgt das Sekretariat der Kommission.
1 Das zuständige Amt [7] führt die Schätzungen durch und erlässt die Schätzungsverfügungen.
2 Das für den Forst zuständige Amt [8] führt die Schätzungen bei Privatwaldungen durch. Es übergibt die Schätzungsresultate dem zuständigen Amt [9] , das die Schätzungsverfügung erlässt.
3 Im Rahmen der bewilligten Kredite stellt der Regierungsrat dem zuständigen Amt [10] die notwendigen Schätzer und Schätzerinnen zur Verfügung.
Artikel 10 Vertretung der Gemeinden
Der Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache wählt einen Gemeindevertreter oder eine Gemeindevertreterin und einen Ersatz. Sie sind die Kontaktpersonen zum Grundeigentümer oder zur Grundeigentümerin und dienen den Schätzern und Schätzerinnen als Auskunftsperson.
Die zuständige Direktion [11] beaufsichtigt die Durchführung der Schätzungen.
Artikel 12 Ausstand und Geheimhaltungspflicht
1 Die Schätzungsorgane unterstehen dem Gesetz über den Ausstand [12] .
2 Sie wahren das Amtsgeheimnis. Artikel 148 StG [13] ist anwendbar.
Die Verwaltungen des Kantons und der Einwohnergemeinden haben dem zuständigen Amt [14] alle Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Schätzungen benötigt werden. Die Amtshilfe nach Artikel 149 StG [15] ist zu gewährleisten.
3. Abschnitt: Bewertungsgrundsätze
1. Unterabschnitt:
Land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke
Artikel 14 Ertragswert und Belastungsgrenze
Die Ermittlung des Ertragswertes und die Belastungsgrenze richten sich nach der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht sowie nach Artikel 55 StG [16] .
Der Wert von Grundstücken und Gebäulichkeiten, die sich in gleicher oder ähnlicher Lage befinden und gleich oder ähnlich beschaffen sind, richtet sich nach dem durchschnittlichen Verkaufspreis. Artikel 66 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [17] ist zu beachten.
2. Unterabschnitt:
Nicht landwirtschaftliche
Grundstücke
Artikel 16 Nicht überbaute Grundstücke
Nicht überbaute Grundstücke, die nicht unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [18] fallen, sind – ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung – nach ihrem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrswert wird nach dem absoluten Landwert gemäss Artikel 20 Absatz 2 ermittelt.
Artikel 17
Überbaute Grundstücke
a) Grundsatz
Überbaute Grundstücke sind in der Regel nach dem Mittel des Realwertes und des Ertragswertes zu schätzen. Das Verhältnis zwischen Realwert und Ertragswert bestimmt sich durch den Gewichtungskoeffizienten. Der Realwert wird mit dem Koeffizienten 1.0 gewichtet. Der Gewichtungsspielraum für den Ertragswert liegt zwischen 0.0 und 5.0 und richtet sich nach Art, Nutzung und Marktgängigkeit des Objektes. In der Regel ist der Gewichtungskoeffizient des Ertragswertes bei Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum tief, bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern hoch anzusetzen.
Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Zeitwert der baulichen Anlagen auf einem Grundstück, aus den Kosten für die Erstellung der notwendigen Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten, aus den Baunebenkosten und dem Landwert.
Der Zeitwert der Gebäude ist nach dem Kubikinhalt zu ermitteln, wobei alle wertbeeinflussenden Faktoren, wie Baukosten, Alter und Zustand des zu schätzenden Objektes zu berücksichtigen sind.
1 Der Landwert innerhalb der Bauzone wird nach dem absoluten Landwert ermittelt. Ausserhalb der Bauzone ist er nach dem relativen Landwert (Lageklassenmethode) zu schätzen.
2 Der absolute Landwert richtet sich nach den Landwerten für erschlossene Grundstücke an ähnlichen Lagen, unter Berücksichtigung der möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung. Er wird ermittelt durch Gleichsetzung mit dem Kaufpreis oder durch Preisvergleiche.
3 Der relative Landwert ist der Wert, der in Relation zur bestehenden oder möglichen Nutzung festgelegt wird. Er wird aufgrund eines Lageklassenschlüssels ermittelt.
4 Können Grundstückteile ohne Nachteil für die bestehenden Gebäulichkeiten für andere Zwecke abgetrennt werden, sind sie gesondert zu berücksichtigen.
1 Als Ertragswert gilt in der Regel der kapitalisierte Mietwert. Der Kapitalisierungssatz richtet sich nach dem durchschnittlichen Zinssatz der ersten Hypothek der Urner Kantonalbank über eine längere Zeitperiode und nach den Bewirtschaftungskosten.
2 Die zuständige Direktion [19] legt den Basiszinssatz für die Schätzungsperiode fest.
1 Als Mietwert gilt der Nettomietzins (Mietzins ohne Nebenkosten), der im Zeitpunkt der Schätzung für die mietweise Benützung von Grundstücken oder baulichen Anlagen normalerweise erzielbar ist.
2 Zum Mietwert gehören auch die Nutzungen des Grundstückes, die dem Eigenbedarf des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin dienen.
1 Als massgebender Eigenmietwert gilt der Mietwert des Grundstückes, der im Zeitpunkt der Schätzung marktmässig erzielbar ist.
2 Dieser Mietwert wird nach vergleichbaren Marktmieten oder, falls keine Vergleiche vorliegen, aufgrund des ortsüblichen Mietzinsniveaus berechnet, das der Regierungsrat gestützt auf eine repräsentative Erhebung feststellt.
Die zuständige Direktion [20] erlässt dazu die erforderlichen Weisungen.
1 Im Auftrag des zuständigen Amtes [21] nimmt der Schätzer oder die Schätzerin die Schätzung vor. Er oder sie kann bei Bedarf den Gemeindevertreter oder die Gemeindevertreterin beiziehen.
2 In besonderen Fällen, namentlich bei schwierigen Bewertungen, gemischten Betrieben und dergleichen, kann er oder sie weitere Fachleute beiziehen.
1 Neu- und Zwischenschätzungen erfolgen in der Regel aufgrund einer Besichtigung der Liegenschaft.
2 Das zuständige Amt [22] informiert den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin über den Zeitpunkt der Schätzung.
3 Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin ist gehalten, die Besichtigung des Schätzungsobjektes zu ermöglichen. Er oder sie hat alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Schätzung notwendig sind.
Über jede Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das zuständige Amt [23] erlässt die Schätzungsverfügung. Es eröffnet sie den betroffenen Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen mit einer Rechtsmittelbelehrung.
1 Gegen die Schätzungsverfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der kantonalen Schätzungskommission schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 169 ff. StG [24] .
5. Abschnitt: Schätzungskosten
1 Grundsätzlich tragen der Kanton und die Gemeinde am Ort der gelegenen Sache die Kosten für die Durchführung der Schätzungen je hälftig.
2 Wer Schätzungen nach Artikel 5 beantragt, trägt die Kosten dafür.
3 Wer während der allgemeinen Neuschätzung der Grundstücke Schätzungen ausserhalb der ordentlichen Reihenfolge in einem beschleunigten Verfahren beantragt, hat einen Teil dieser Schätzungskosten zu übernehmen.
4 Die zuständige Direktion [25] regelt den Vollzug.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Dezember 1976 über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke [26] wird aufgehoben.
Artikel 32 Übergangsbestimmung
Für Zwischenschätzungen nach Artikel 2 gilt bis zur nächsten allgemeinen Neuschätzung die Verordnung vom 15. Dezember 1976 [27] .
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt [28] .
Im Namen des Landrates
Der Präsident: Felix Muheim
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[1] AB vom 25. April 2003.
[17] SR 211.412.11
[18] SR 211.412.11
[28]
Vom Regierungsrat in Kraft
gesetzt auf den 1. September 2003
(AB vom 29. August 2003).