3.2221
GESETZ
über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG)
(vom 2. Juni 1991 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung [2] ,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
1 Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
2 Wo dieses Gesetz für Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn:
a) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist;
b) der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendungen seinen Wohnsitz im Kanton hat;
c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben vorbehalten.
3 Die Vorschriften des Bundesrechts über das Doppelbesteuerungsverbot bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Objektive Steuerpflicht
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen.
2 Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall.
3 Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
1 Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
2 Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten.
3 Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
Artikel 5 Leistungen des Arbeitgebers
Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder dessen Erben, die ihren Grund im Dienstverhältnis haben, wie Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden.
Artikel 6 Inhalt des steuerbaren Vermögensüberganges
Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie die Rechte aus Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.
Artikel 7 Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs
Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen:
a) auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
b) aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt;
c) aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung;
d) mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.
3. Abschnitt: Subjektive Steuerpflicht
1 Steuerpflichtig ist die Person, welche das übergehende Vermögen empfängt (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Berechtigung, Begünstigung).
2 Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist der Nutzniesser oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.
3 Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe steuerpflichtig.
Artikel 9 Eintritt und Haftung von Erben
1 In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ein.
2 Für die Steuerschuld einer verstorbenen steuerpflichtigen Person haften ihre Erben solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.
4. Abschnitt: Ausnahmen von der Steuerpflicht
Artikel 10 Subjektive Steuerbefreiung
1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
a) der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; [3]
b) natürliche Personen in auf- und absteigender Linie;
c) juristische Personen mit Sitz im Kanton, soweit sie nach dem Steuergesetz des Kantons Uri [4] von der Steuerpflicht befreit sind.
2 Ausserkantonale juristische Personen gemäss Absatz 1 Buchstabe c sind steuerbefreit, wenn Gegenrecht gehalten wird.
3 Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
Artikel 11 Objektive Steuerbefreiung
1 Zuwendungen jeglicher Art bis zum Betrage von 5 000 Franken sind steuerfrei. Übersteigt die Zuwendung 5 000 Franken, unterliegt der volle Betrag der Besteuerung.
2 Bei mehreren Vermögensübergängen an den gleichen Empfänger innert 10 Jahren durch den nämlichen Erblasser oder Schenker ist der Gesamtbetrag massgebend.
1. Abschnitt: Bewertung des Steuerobjektes
1 Die Steuer wird vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.
2 Grundstücke werden aufgrund der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke [5] im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet.
3 Beim Übergang von noch nicht fälligen Versicherungen wird die Steuer vom Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.
Artikel 13 Nutzniessungen und periodische Leistungen
1 Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistungen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet. Der Kapitalwert einer Nutzniessung darf drei Viertel des Verkehrswertes der Vermögenssubstanz nicht übersteigen.
2 Ist ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
Artikel 14 Schulden und Kosten
1 Vor Festlegung der Anteile der Erbschaften und Vermächtnisse werden von der Erbschaft abgezogen:
a) die darauf lastenden Schulden des Erblassers;
b) die Erbgangsschulden und die üblichen Kosten der Erbteilung;
c) die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvollstreckung.
2 Vom Anteil der Erben oder Vermächtnisnehmer werden die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen abgezogen.
Artikel 15 Aufwendungen der Steuerpflichtigen
Haben Steuerpflichtige zu Lebzeiten des Erblassers für den ihnen zukommenden Anfall oder die Zuwendung Aufwendungen gemacht, so ist deren Wert bei der Feststellung ihres steuerpflichtigen Anteils in Abzug zu bringen.
3. Abschnitt: Steuerberechnung
1 Die einfache Steuer beträgt:
für
die ersten
10 000 Franken
4 Prozent
für die folgenden
20 000 Franken
6 Prozent
für die folgenden
20 000 Franken
7 Prozent
für die folgenden
50 000 Franken
8 Prozent
für die folgenden
50 000 Franken
9 Prozent
für die folgenden
50 000 Franken
11 Prozent
für die folgenden
100 000 Franken
13 Prozent
2 Für Beträge über 300 000 Franken beträgt die einfache Steuer 10 Prozent des Gesamtbetrages.
1 Von der nach Artikel 16 Absatz 1 berechneten Steuer schulden:
a)
Geschwister, Stiefgeschwister,
Stiefkinder, Stiefenkel
und Stiefeltern
den einfachen Betrag
b)
Onkel, Tanten
und Nachkommen
von Geschwistern
den eineinhalbfachen Betrag
c)
übrige erbberechtigte Personen
und Nichtverwandte
den dreifachen Betrag
2 Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser.
1 Bei mehreren Vermögensübergängen an den gleichen Empfänger innert 10 Jahren durch den nämlichen Erblasser oder Schenker richtet sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag.
2 Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensüberganges im Kanton steuerpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach dem Steuersatz für die gesamte Zuwendung.
3 Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass überbunden oder wird sie vom Schenker selbst übernommen, erhöhen sich die für die Berechnung massgebenden Anfälle und Zuwendungen um die entsprechenden Steuerbeträge.
3. Kapitel: ORGANISATIONS- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
1. Abschnitt: Verweisung auf das Steuergesetz
Die Organisations- und Verfahrensbestimmungen des Steuergesetzes des Kantons Uri [6] (Art. 51 bis 93) gelten sinngemäss auch für die Erbschafts- und Schenkungssteuern, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich davon abweicht.
2. Abschnitt: Steuerveranlagung
1 Das amtliche Steuerinventar bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer.
2 Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, sind verpflichtet, das dem zuständigen Amt [7] innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung unaufgefordert mitzuteilen.
3 Die Steuerpflichtigen haben bei der Veranlagung mitzuwirken. Sie haben der Steuerbehörde schriftlich oder mündlich wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, die für die richtige Veranlagung notwendigen Unterlagen aufzubringen und alles zu tun, um eine gesetzmässige Veranlagung zu ermöglichen.
4 Das zuständige Amt [8] verfügt die Steuerveranlagung.
5 Wenn die definitive Veranlagung nicht innert sechs Monaten möglich ist, kann das zuständige Amt [9] eine provisorische Veranlagung vornehmen.
Artikel 21 Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre nach der Entstehung des Steueranspruchs.
2 Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung wesentlich sein kann.
1 Gegen die Veranlagung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim zuständigen Amt [10] Einsprache erhoben werden.
2 Der Einspracheentscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [11] . [12]
3. Abschnitt: Steuerbezug und Steueraufteilung
1. Unterabschnitt: Zuständigkeiten
Das für die Veranlagung zuständige Amt [13] stellt die provisorische oder definitive Steuerrechnung.
1 Das für den Vollzug zuständige Amt [14] besorgt den Steuerbezug.
2 Der Regierungsrat kann die Steuer oder eine Busse ganz oder teilweise erlassen, wenn die Bezahlung der geschuldeten Beträge infolge besonderer Umstände eine grosse Härte bedeuten würde.
2. Unterabschnitt: Zahlungspflicht und Haftung
Die Steuer ist von der steuerpflichtigen Person geschuldet.
Für die Erbschaftssteuer haftet jeder Empfänger im Umfang seiner Bereicherung.
3. Unterabschnitt: Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird mit der Zustellung der provisorischen oder definitiven Steuerrechnung fällig. Sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
4. Unterabschnitt: Bezugsverjährung
1 Das Recht, rechtskräftig veranlagte Steuern einzuziehen, verjährt fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung.
2 Die Verjährung ruht, solange rechtskräftig veranlagte Steuern ganz oder teilweise gestundet sind oder die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
5. Unterabschnitt: Steueraufteilung
1 Von den bezahlten Erbschafts- und Schenkungssteuern erhalten die Einwohnergemeinden im Verhältnis der massgebenden Bevölkerung einen Drittel.
2 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen über die Ermittlung der massgebenden Bevölkerung.
1. Abschnitt: Steuerwiderhandlung gegen Verfahrenspflichten
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfahrenspflichten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer dazu anstiftet oder dabei vorsätzlich Hilfe leistet, wird mit Busse zwischen 100 bis 2 000 Franken, in schweren Fällen und bei Rückfall mit Busse bis 5 000 Franken bestraft.
2 Wird die Widerhandlung durch Organe einer juristischen Person begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
2. Abschnitt: Steuerhinterziehung
Artikel 31 Vollendete Steuerhinterziehung
1 Bewirkt die steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig, dass sie unvollständig eingeschätzt wird, hat sie nebst der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer eine Strafsteuer zu bezahlen, die ein Viertel bis das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt.
2 Bei Selbstanzeige wird die Strafsteuer auf ein Viertel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Artikel 32 Versuchte Steuerhinterziehung
Wer versucht, eine Steuerhinterziehung zu begehen, wird mit Busse bestraft, die zwei Drittel der Strafsteuer gemäss Artikel 31 beträgt.
Artikel 33 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mittäterschaft
Wer zu einer Steuerhinterziehung oder zu einem Hinterziehungsversuch anstiftet, vorsätzlich dazu Hilfe leistet oder in Vertretung der steuerpflichtigen Person oder als Testamentsvollstrecker vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt, zu bewirken versucht oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Franken bestraft.
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wird unabhängig von der Festsetzung einer Strafsteuer nach Artikel 31 mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
2 Wird der Steuerbetrug durch Organe einer juristischen Person begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
1 Die Strafverfolgung verjährt:
a) bei der Steuerwiderhandlung ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind, in jedem Fall aber zwei Jahre nach der Steuerwiderhandlung;
b) bei der Steuerhinterziehung zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die vollendete oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde, in jedem Fall aber vier Jahre nach der Steuerhinterziehung;
c) beim Steuerbetrug vier Jahre, in jedem Fall aber zehn Jahre seit der Tat.
2 Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen und beginnt neu zu laufen, bis die absolute Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Artikel 36 Besonderer Fristenlauf
Die Verjährungsfrist beginnt nicht zu laufen:
a) bei der vollendeten Steuerhinterziehung, solange die hinterzogene Steuer nicht verjährt ist;
b) bei der Anstiftung, Gehilfenschaft oder Mittäterschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung, solange die hinterzogene Steuer nicht verjährt ist.
5. Abschnitt: Juristische Personen und Erbenhaftung
Artikel 37 Juristische Personen
Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person bestraft. Die handelnden Organe oder Vertreter können zudem nach Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1 und 2 bestraft werden.
1 Die Erben der steuerpflichtigen Person, die eine Steuerwiderhandlung oder eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzte Busse und Strafsteuer solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Ist das Steuerwiderhandlungs- oder Hinterziehungsverfahren beim Tode der steuerpflichtigen Person noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder ist es erst nach dem Tode der steuerpflichtigen Person eingeleitet worden, so entfällt die Haftung der Erben.
Das zuständige Amt [15] teilt den Betroffenen die Einleitung eines Verfahrens schriftlich mit.
Artikel 40 Festsetzung der Nach- und Strafsteuern sowie der Bussen
1 Nach Abschluss der Untersuchung trifft das zuständige Amt [16] eine Nachsteuer- und Strafsteuer- bzw. Bussenverfügung oder es erlässt eine Einstellungsverfügung.
2 Vorher ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äussern.
1 Das zuständige Amt reicht bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein.
2 Im übrigen richtet sich das Verfahren nach der ordentlichen Strafrechtspflege.
3 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [17] über die Verbrechen und Vergehen sind anzuwenden, ausgenommen Artikel 48 Ziffer 1 Absatz 2.
1 Gegen die Verfügung über die Nachsteuer, die Strafsteuer und die Busse kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim zuständigen Amt [18] Einsprache erhoben werden.
2 Der Einspracheentscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [19] . [20]
5. Kapitel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 43 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 2. Mai 1926 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [21] wird aufgehoben.
Artikel 44 Übergangsbestimmung
1 Sofern das neue Recht nicht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt, gelten folgende Übergangsregeln:
a) für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts;
b) die Vorschriften über die Veranlagungsverjährung sind nur auf Steueransprüche anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind;
c) die Vorschriften über die Strafbestimmungen sind nur auf die Steueransprüche anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
2 Die Organisations- und Verfahrensbestimmungen sind jedoch sofort auf alle hängigen oder einzuleitenden Verfahren anzuwenden.
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann das Gesetz in Kraft tritt [22] .
Im Namen des Volkes
Der Landammann: Ambros Gisler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
[1] AB vom 19. April 1991
[3] Fassung gemäss VA vom 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006).
[12]
Fassung gemäss VA vom 17. Mai
1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995
(AB vom 16. April 1992).
[20]
Fassung gemäss VA vom 17. Mai
1992, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995
(AB vom 16. April 1992).
[22] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1992 (AB vom 1. März 1991).