Kanton URI

GESETZ
über die Grundstückgewinnsteuer (GStG)

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2. Kapitel: STEUERPFLICHT UND STEUERBEMESSUNG 1. Abschnitt: Steuertatbestand 2. Abschnitt: Steuersubjekt 3. Abschnitt: Steuerobjekt 1. Unterabschnitt: Grundstückgewinn 2. Unterabschnitt: Veräusserungserlös 3. Unterabschnitt: Anlagekosten 4. Unterabschnitt: Besondere Fälle 4. Abschnitt: Steuerberechnung 3. Kapitel: ORGANISATIONS- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN 1. Abschnitt: Steuerveranlagung und Rechtsmittel 2. Abschnitt: Steuerbezug und Steueraufteilung 1. Unterabschnitt: Zuständigkeiten 2. Unterabschnitt: Fälligkeit der Steuer 3. Unterabschnitt: Gesetzliches Pfandrecht 4. Unterabschnitt: Steueraufteilung 4. Kapitel: AUSFÜHRUNGS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


3.2231 

GESETZ
über die Grundstückgewinnsteuer (GStG)

(vom 1. Dezember 1996 [1] ; Stand am 1. Januar 2007)

Das Volk des Kantons Uri,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung [2] ,

beschliesst:

1. Kapitel:      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1        Zweck und Geltungsbereich

1   Der Kanton erhebt eine Grundstückgewinnsteuer. Sie wird auf Grundstückgewinnen des Privat- und Geschäftsvermögens erhoben.

2   Wo dieses Gesetz Funktionen oder Personen bezeichnet, gilt es für beide Geschlechter.

Artikel 2        Grundstücke

1   Als Grundstücke gelten:

a)  die Liegenschaften;

b)  die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;

c)  die Bergwerke;

d)  die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

2   Zugehör fällt ausser Betracht.

Artikel 3        Gesetz über die direkten Steuern

Die Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri [3] betreffend das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss auch für die Grundstückgewinnsteuer.

2. Kapitel:      STEUERPFLICHT UND STEUERBEMESSUNG

1. Abschnitt: Steuertatbestand

Artikel 4        Steuerbegründende Handänderungen

1   Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen an solchen ergeben.

2   Den Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:

a)  Rechtsgeschäfte, die in bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken;

b)  die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder mit öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.

Artikel 5        Steueraufschiebende Handänderungen

1   Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:

a)  dem Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;

b)  Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB [4] ) und zur Abgeltung scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind; [5]

b bis ) Eigentumswechsel unter eingetragenen Partnern. Buchstabe b ist sinngemäss anzuwenden; [6]

c)  der Umwandlung von Personenunternehmungen oder juristischen Personen, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert weitergeführt wird und die Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich gleich bleiben;

d)  einem Unternehmungszusammenschluss durch Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven auf eine Personenunternehmung oder auf eine juristische Person (Fusion nach Art. 748 bis 750 OR [7] oder Geschäftsübernahme nach Artikel 181 OR [8] );

e)  der Aufteilung einer Unternehmung durch Übertragung von in sich geschlossenen Betriebsteilen auf Personenunternehmungen oder juristische Personen, wenn die übernommenen Geschäftsbetriebe unverändert weitergeführt werden;

f)   der Landumlegung zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;

g)  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;

h)  vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstückes mit gleicher Funktion in der Schweiz verwendet wird;

i)   der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird;

k)  ... [9]

l)   ... [10]

2   Bei einer steuerbegründenden Veräusserung eines im Sinne von Absatz 1 Buchstabe g bis i ausserhalb des Kantons erworbenen Ersatzgrundstückes kann die ursprüngliche Veranlagung aufgehoben und der aufgeschobene Gewinn nachbesteuert werden, wenn der andere Kanton im umgekehrten Fall die Nachbesteuerung beansprucht. [11]

2. Abschnitt: Steuersubjekt

Artikel 6        Grundsatz

1   Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

2   Mehrere Veräusserer haben die Steuer im Verhältnis ihrer Anteile zu entrichten. Sind sie Gesamteigentümer, haften sie solidarisch.

Artikel 7        Steuerbefreiung

Von der Grundstückgewinnsteuer sind befreit:

a)  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe der Bundesgesetzgebung;

b)  der Kanton, die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden sowie die Korporationen Uri und Ursern und deren Korporationsbürgergemeinden. Ebenfalls von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind deren Anstalten und Zweckverbände für jene Grundstücke, die unmittelbar gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben;

c)  die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts.

3. Abschnitt: Steuerobjekt

1. Unterabschnitt:   Grundstückgewinn

Artikel 8

1   Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

2   Massgebend für die Ermittlung des Grundstückgewinnes ist die letzte steuerbegründende Handänderung ohne Steueraufschub.

2. Unterabschnitt:   Veräusserungserlös

Artikel 9

1   Als Veräusserungserlös gilt der Erwerbspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

2   Ist der Veräusserungserlös nicht feststellbar, so gilt als solcher die Verkehrswertschätzung der kantonalen Liegenschaftsschätzungskommission auf den Zeitpunkt der Veräusserung.

3. Unterabschnitt:   Anlagekosten

Artikel 10      Erwerbspreis

1   Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

2   Liegt der Erwerb um mehr als 25 Jahre zurück, so gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25 Jahren zuzüglich 50 Prozent, sofern kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird.

3   Hat der Veräusserer das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist er dabei als Pfandgläubiger oder als Pfandbürge zu Verlust gekommen, so kann er als Erwerbspreis anstelle des Zuschlagspreises die Verkehrswertschätzung der kantonalen Liegenschaftsschätzungskommission auf den für die Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt in Anrechnung bringen.

4   Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher die Verkehrswertschätzung der kantonalen Liegenschaftsschätzungskommission auf den für die Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt.

Artikel 11      Aufwendungen

1   Als Aufwendungen sind anrechenbar:

a)  die Kosten für Neubauten, Anbauten, Umbauten, Meliorationen und andere dauernde und wertvermehrende Verbesserungen, nach Abzug allfälliger nicht rückzahlbarer Leistungen Dritter, wie Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde;

b)  die Grundeigentümerbeiträge, insbesondere für Bau und Korrektion von Strassen, für Bodenverbesserungen sowie für Werk- und Erschliessungsleitungen;

c)  die Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Provisionen und Vermittlungsgebühren.

2   Anrechenbar sind die in der massgebenden Eigentumsdauer gemachten Aufwendungen.

3   Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht geltend gemacht werden.

Artikel 12      Anlagekosten bei Steueraufschub

1   Beim Erwerb mit steueraufschiebender Handänderung nach Artikel 5 Buchstabe a bis e sowie Buchstabe k und l ist für die Berechnung der Anlagekosten auf die letzte steuerbegründende Handänderung abzustellen.

2   Beim Erwerb mit steueraufschiebender Handänderung nach Artikel 5 Buchstabe g bis i sind die Anlagekosten um den bei der steueraufschiebenden Handänderung nicht besteuerten Gewinn zu kürzen.

4. Unterabschnitt:   Besondere Fälle

Artikel 13      Gesamtveräusserung

Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn und die Eigentumsdauer je gesondert zu ermitteln. Der Steuersatz bemisst sich nach dem gesamten Gewinn.

Artikel 14      Teilveräusserung

1   Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen. Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; nicht ausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anzurechnen.

2   Gewinne aus Teilveräusserungen innert 12 Monaten sind für die Steuerberechnung nach Artikel 16 zusammenzurechnen.

3   Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung des Grundstückes den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilmässig zugerechnet werden. Eine allfällige Steuerrückerstattung wird nicht verzinst.

4. Abschnitt: Steuerberechnung

Artikel 15      Grundsatz

Für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer sind der Steuertarif und die Eigentumsdauer massgebend. Artikel 13 und 14 bleiben vorbehalten.

Artikel 16      Steuertarif

1   Steuerbar ist der 7 000 Franken übersteigende Grundstückgewinn.

2   Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:

4 %

für die ersten steuerpflichtigen

Fr.

4 000

6 %

für die weiteren steuerpflichtigen

Fr.

6 000

8 %

für die weiteren steuerpflichtigen

Fr.

10 000

12 %

für die weiteren steuerpflichtigen

Fr.

14 000

18 %

für die weiteren steuerpflichtigen

Fr.

26 000

24 %

für die weiteren steuerpflichtigen

Fr.

40 000

32 %

für die weiteren steuerpflichtigen

Fr.

40 000

40 %

für die weiteren steuerpflichtigen

Fr.

90 000

44 %

für die weiteren steuerpflichtigen

Fr.

160 000

Für steuerbare Grundstückgewinne über 390 000 Franken beträgt die Steuer einheitlich 35 Prozent.

Artikel 17      Eigentumsdauer

1   Die gemäss Artikel 16 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer Eigentumsdauer von

weniger als

1 Jahr

um

25 %

weniger als

2 Jahren

um

20 %

weniger als

3 Jahren

um

15 %

weniger als

4 Jahren

um

10 %

weniger als

5 Jahren

um

5 %

2   Die gemäss Artikel 16 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer Eigentumsdauer von

mehr als

6 Jahren um

6 %

mehr als

16 Jahren um

24 %

mehr als

7 Jahren um

7 %

mehr als

17 Jahren um

28 %

mehr als

8 Jahren um

8 %

mehr als

18 Jahren um

32 %

mehr als

9 Jahren um

9 %

mehr als

19 Jahren um

36 %

mehr als

10 Jahren um

10 %

mehr als

20 Jahren um

40 %

mehr als

11 Jahren um

12 %

mehr als

21 Jahren um

45 %

mehr als

12 Jahren um

14 %

mehr als

22 Jahren um

50 %

mehr als

13 Jahren um

16 %

mehr als

23 Jahren um

55 %

mehr als

14 Jahren um

18 %

mehr als

24 Jahren um

60 %

mehr als

15 Jahren um

20 %

mehr als

25 Jahren um

65 %

3   Massgebend für die Ermittlung der Eigentumsdauer ist die letzte Handänderung. Die Eigentumsdauer beginnt und endet mit dem Grundbucheintrag. Bei Handänderungen ohne Grundbucheintrag ist der Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt massgebend.

4   Beim Erwerb mit steueraufschiebender Handänderung nach Artikel 5 Buchstabe a bis e sowie Buchstabe k und l ist auf die letzte steuerbegründende Handänderung abzustellen.

5   Beim Erwerb mit steueraufschiebender Handänderung nach Artikel 5 Buchstabe f ist auf den Erwerbszeitpunkt der bei dieser Handänderung tauschweise abgetretenen Grundstücke abzustellen.

6   Beim Erwerb mit steueraufschiebender Handänderung nach Artikel 5 Buchstabe g bis i ist auf den Erwerbszeitpunkt der bei dieser Handänderung veräusserten Grundstücke abzustellen. Erfolgte die Ersatzbeschaffung nur teilweise mit reinvestierten Mitteln, so wird die längere Eigentumsdauer nur anteilweise in der Höhe dieser reinvestierten Mittel angerechnet.

3. Kapitel:      ORGANISATIONS- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt: Steuerveranlagung und Rechtsmittel

Artikel 18      Veranlagungsverfahren

1   Das Amt für das Grundbuch hat dem zuständigen Amt [12] von jeder Handänderung gemäss Artikel 4 unentgeltlich Meldung zu erstatten. Bei Handänderungen, die keinen Grundbucheintrag voraussetzen, hat der Veräusserer innert 30 Tagen seit der Handänderung dem zuständigen Amt [13] den Steuertatbestand schriftlich zu melden.

2   Das zuständige Amt [14] stellt dem Veräusserer eine Steuererklärung für Grundstückgewinne zu, sobald es von der Handänderung Kenntnis erhalten hat. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es beim zuständigen Amt [15] verlangen.

3   Der Veräusserer muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den entsprechenden Beilagen innert 30 Tagen dem zuständigen Amt [16] einreichen. Die Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

4   Das zuständige Amt [17] verfügt die Steuerveranlagung.

Artikel 19      Veranlagungsverjährung

1   Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Eintritt des Tatbestandes, der die Steuerpflicht begründet. Bei Handänderungen, die keinen Grundbucheintrag voraussetzen, tritt die Veranlagungsverjährung fünf Jahre nach Eingang der schriftlichen Meldung durch den Veräusserer ein.

2   Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Eintritt des Tatbestandes, der die Steuerpflicht begründet, auf jeden Fall verjährt.

Artikel 20      Rechtsmittel

1   Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim zuständigen Amt [18] schriftlich und mit einer kurzen Begründung Einsprache erheben.

2   Der Veräusserer kann den Einspracheentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechten. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [19] .

2. Abschnitt: Steuerbezug und Steueraufteilung

1. Unterabschnitt:   Zuständigkeiten

Artikel 21      Steuerrechnung

Das zuständige Amt [20] stellt die Steuerrechnung aufgrund der Veranlagung. Ist die Veranlagung noch nicht vorgenommen, so kann eine provisorische Steuerrechnung gestellt werden.

Artikel 22      Steuerbezug

Das zuständige Amt [21] besorgt den Steuerbezug.

2. Unterabschnitt:   Fälligkeit der Steuer

Artikel 23

Die Steuer wird mit der Zustellung der provisorischen oder definitiven Steuerrechnung fällig. Sie ist innert 60 Tagen zu bezahlen.

3. Unterabschnitt:   Gesetzliches Pfandrecht

Artikel 24

1   Zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern sowie allfälliger Verzugszinsen und Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 ZGB [22] zu.

2   Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der steuerbegründenden Handänderung ohne Eintragung im Grundbuch. Die im Grundbuch im Zeitpunkt der Handänderung bereits eingetragenen Pfandrechte gehen im Rang vor.

3   Es erlischt nach Ablauf von 12 Monaten seit der rechtskräftigen Veranlagung, wenn das zuständige Amt [23] innert dieser Frist keinen Eintrag im Grundbuch verlangt.

4   Die Urkundsperson hat die Parteien auf die Tragweite des gesetzlichen Pfandrechtes aufmerksam zu machen und dies in der Urkunde festzuhalten.

5   Das zuständige Amt [24] ist verpflichtet, auf Verlangen dem Erwerber eines Grundstückes über Steuerausstände aus früheren Handänderungen Auskunft zu geben.

4. Unterabschnitt:   Steueraufteilung

Artikel 25      Grundsatz

Die Grundstückgewinnsteuern einschliesslich Zinsen und Bussen werden wie folgt aufgeteilt:

a)  60 Prozent fallen dem Kanton zu;

b)  40 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu, auf deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.

Artikel 26      Steuerausscheidung

Liegt das im Zusammenhang mit einer Landumlegung oder einer Ersatzbeschaffung veräusserte Grundstück in einer anderen Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.

4. Kapitel:      AUSFÜHRUNGS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 27      Ausführungsbestimmungen und
Gegenrechtsvereinbarungen

1   Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2   Er kann zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen erlassen.

3   Im Interesse einer sachgerechten und rationellen Besteuerung kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

Artikel 28      Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

a)  das Gesetz vom 27. Oktober 1963 über die Grundstückgewinnsteuer [25] ;

b)  die Ausführungsvorschriften vom 16. Dezember 1963 für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer.

Artikel 29      Anwendbares Recht

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Handänderungen werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung, nach dem bisherigen Recht besteuert.

Artikel 30      Steuerstrafrecht

Für Tatbestände, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt worden sind, gelten die Vorschriften des bisherigen Rechts, sofern nicht das neue Recht für die steuerpflichtige Person eine günstigere Lösung bringt. Für den Beginn der Verjährungsfristen gilt Artikel 19 sinngemäss.

Artikel 31      Inkrafttreten

1   Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2   Es tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Im Namen des Volkes

Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler
Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber



[1] AB vom 25. Oktober 1996

[5] Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 14. April 2000).

[6] Eingefügt durch VA vom 26. November 26. November 2006, in Kraft gesetzt auf den
1. Januar 2007 (AB vom 20. Oktober 2006).

[9] Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 14. April 2000).

[10] Aufgehoben durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 14. April 2000).

[11] Eingefügt durch VA vom 21. Mai 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001
(AB vom 14. April 2000).

[12] Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[13] Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[14] Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[15] Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[16] Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[17] Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[18] Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[20] Amt für Steuern; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[21] Amt für Finanzen; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[23] Amt für Finanzen; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).

[24] Amt für Finanzen; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).